Alles auf einen Blick:
- IOSS ermöglicht eine zentrale Erklärung der erfassten Umsätze in einem EU-Mitgliedstaat.
- Erfasst werden Sendungen bis 150 Euro Sachwert, wenn die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind.
- Die IOSS-Einfuhrbefreiung ersetzt nicht die Umsatzsteuer auf den Verkauf.
- Seit 1. Juli 2026 entfällt die bisherige 150-Euro-Zollbefreiung, nicht die IOSS-Sachwertgrenze.
Import-One-Stop-Shop Definition
Der Import-One-Stop-Shop (IOSS) ist ein besonderes Verfahren zur zentralen Erklärung der Umsatzsteuer auf bestimmte Fernverkäufe eingeführter Waren. Er gilt für Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro, nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren. Die Teilnahme richtet sich nach § 18k Umsatzsteuergesetz (UStG) [1]. Die Einfuhr kann bei erklärungspflichtigem IOSS-Umsatz und Angabe der individuellen Nummer in der Zollanmeldung steuerfrei bleiben (§ 5 Absatz 1 Nummer 7 UStG) [2]. Der Verkauf bleibt dagegen umsatzsteuerpflichtig. Die Befreiung der Einfuhr und die Besteuerung des Verkaufs sind also getrennt zu prüfen.
Wie wird der Import-One-Stop-Shop berücksichtigt?
Teilnahme und erfasste Verkäufe
IOSS ist ein Wahlrecht, keine automatische Folge eines geringen Warenwerts. Die Teilnahme ist nach § 18k UStG vor Beginn des Besteuerungszeitraums anzuzeigen. Für in Deutschland ansässige Teilnehmer ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig [3]. Nicht in der EU ansässige Unternehmer brauchen einen vertraglich bestellten EU-Vertreter, sofern ihr Ansässigkeitsstaat nicht gesetzlich zugelassen ist. Die Teilnahme gilt einheitlich für alle Mitgliedstaaten und erfassten Fernverkäufe. Sie beginnt mit Bekanntgabe der individuellen Identifikationsnummer. Eine gewöhnliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ersetzt diese besondere Nummer nicht. Anzeige und Nummernangabe bei der Einfuhr sind unterschiedliche Schritte.
Steuer erklären und entrichten
Die Verkaufssteuer richtet sich nach dem Bestimmungsmitgliedstaat und dem dort anwendbaren Steuersatz. Für gewöhnliche steuerpflichtige Warenlieferungen in Deutschland beträgt dieser 19 Prozent (§ 12 Absatz 1 UStG) [4]. Der IOSS-Besteuerungszeitraum ist der Kalendermonat (§ 16 Absatz 1e UStG) [5]. Die Erklärung muss innerhalb eines Monats nach dessen Ablauf übermittelt werden. Die selbst berechnete Steuer wird am letzten Tag des Folgemonats fällig (§ 18k Absatz 4 UStG). Das monatliche Verfahren ist von anderen OSS-Verfahren zu unterscheiden. Registrierung und zentrale Erklärung ändern weder den Lieferort noch den materiell anzuwendenden Steuersatz.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Verkauf ohne Weiterberechnung von Zoll
In einem fiktiven Fall liefert ein wirksam registrierter Händler 2026 gewöhnliche, nicht verbrauchsteuerpflichtige Ware aus einem Drittland an eine deutsche Privatperson. Die Sendung hat einen Sachwert von 100 Euro. Der Lieferort liegt in Deutschland, die individuelle IOSS-Nummer wird ordnungsgemäß in der Zollanmeldung angegeben. Die Einfuhr ist steuerfrei, der Verkauf unterliegt 19 Prozent Umsatzsteuer. Das Nettoentgelt beträgt 100 Euro. Weitere Preisbestandteile fehlen, der Händler gibt eine Zollabgabe beim Verkauf nicht weiter. Die Rechnung ermittelt nur den Verkaufspreis, nicht den gesamten Einfuhraufwand oder die Einfuhrumsatzsteuer.
Berechnung: 100 Euro × 19 / 100 = 19 Euro Umsatzsteuer. 100 Euro + 19 Euro = 119 Euro Verkaufspreis.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Nettoentgelt | 100 Euro |
| + Umsatzsteuer bei 19 % | 19 Euro |
| = Verkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer | 119 Euro |
Ergebnis: Der Verkaufspreis beträgt 119 Euro. Eine erst bei der Einfuhr anfallende, beim Verkauf nicht berechnete Zollabgabe ist hier nicht eingerechnet.
Beispiel 2: Zoll als Preisbestandteil beim Verkauf
Ein weiterer fiktiver IOSS-Verkauf erfolgt nach dem 1. Juli 2026. Gewöhnliche Ware mit Sachwert 100 Euro wird an eine deutsche Privatperson geliefert. Alle Einfuhrbefreiungsvoraussetzungen sind erfüllt. Für eine einzige Zolltarifposition werden drei Euro Zoll angenommen [6]. Der Verkäufer berechnet den Zoll bereits beim Verkauf zusätzlich zum Nettoentgelt von 100 Euro. Dadurch erhöht sich die umsatzsteuerliche Gegenleistung (§ 10 Absatz 1 UStG) [7]. Die Kommissionsleitlinie vom 6. Oktober 2026 bestätigt diese Abgrenzung [8]. Andere Kosten fehlen. Berechnet werden Verkaufsumsatzsteuer und Gesamtpreis, nicht Einfuhrumsatzsteuer.
Berechnung: 100 Euro + 3 Euro = 103 Euro Bemessungsgrundlage. 103 Euro × 19 / 100 = 19,57 Euro Umsatzsteuer. 103 Euro + 19,57 Euro = 122,57 Euro Gesamtpreis.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Nettoentgelt für die Ware | 100 Euro |
| + Beim Verkauf berechneter Zoll | 3 Euro |
| = Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage | 103 Euro |
| + Umsatzsteuer bei 19 % | 19,57 Euro |
| = Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer | 122,57 Euro |
Ergebnis: Der Kunde zahlt 122,57 Euro. Entscheidend ist die Berechnung des Zolls beim Verkauf. Ohne diese Preisweitergabe gehört er nicht automatisch zur IOSS-Verkaufsbemessungsgrundlage.
Ausnahmen und Besonderheiten
Sendungen außerhalb der Voraussetzungen
IOSS gilt nicht für jede Einfuhr unterhalb eines Sachwerts von 150 Euro. § 18k UStG nimmt Sendungen mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus. Die Einfuhrbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 UStG setzt zudem voraus, dass die Steuer im IOSS erklärt werden muss und die individuelle Nummer des Lieferers oder seines Vertreters in der Anmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr angegeben wird. Fehlt eine Voraussetzung, genügt der niedrige Warenwert nicht. Eine fehlende Nummer lässt sich insbesondere nicht durch die bloße Angabe einer gewöhnlichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ersetzen.
Besondere Lieferungen und Steuerbefreiung
Auch die Ortsregeln für Fernverkäufe haben ausdrücklich geregelte Grenzen. § 3c UStG nimmt unter anderem Lieferungen neuer Fahrzeuge, montierte oder installierte Gegenstände und differenzbesteuerte Gegenstände von seinen Absätzen 1 bis 3 aus. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten diese Ortsregeln außerdem nicht für Lieferungen an bestimmte in § 1a Absatz 3 Nummer 1 UStG bezeichnete Personen. Unabhängig davon ist die IOSS-Befreiung der Einfuhr keine Befreiung des Verkaufsumsatzes. Die Verkaufsbesteuerung richtet sich nach den dafür einschlägigen Vorschriften und dem anwendbaren Steuersatz [9].
Vorteile
- zentrale Erklärung: Eine Anlaufstelle in einem Mitgliedstaat bündelt Erklärungen für erfasste EU-Verkäufe.
- planbare Entrichtung: Die selbst berechnete Steuer wird gesammelt nach dem Besteuerungszeitraum fällig.
- entlastete Einfuhr: Bei erfüllten Bedingungen entfällt die Einfuhrumsatzsteuer auf die IOSS-Sendung.
Nachteile
- monatliche Meldepflicht: Die Teilnahme verlangt fristgerechte Erklärungen und Zahlungen für jeden Kalendermonat.
- nummernabhängige Befreiung: Eine fehlende Nummernangabe gefährdet die besondere Einfuhrbefreiung.
- eigenständige Zollbelastung: Die IOSS-Einfuhrbefreiung beseitigt nicht die gesondert geregelten Zollabgaben.
Fazit
Der Import-One-Stop-Shop bündelt die Verkaufsumsatzsteuer für bestimmte eingeführte Waren bis 150 Euro Sachwert. Wirksame Teilnahme und richtige Nummernangabe sind für die besondere Einfuhrbefreiung wesentlich. Der Verkauf wird trotzdem im Bestimmungsland besteuert und monatlich erklärt. Zoll ist davon getrennt zu behandeln. Wird eine Zollabgabe dem Kunden bereits beim Verkauf berechnet, gehört sie zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage des Verkaufs. Für die praktische Einordnung sind daher Warenart, Lieferort, Nummernverwendung und Preiszusammensetzung gemeinsam zu prüfen. Aufzeichnungen und spätere Berichtigungen bleiben eigenständige Pflichten innerhalb des besonderen Verfahrens und seiner gesetzlichen Grenzen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie lange müssen IOSS-Aufzeichnungen aufbewahrt werden?
Die erforderlichen IOSS-Aufzeichnungen sind nach § 22 Absatz 1 UStG zehn Jahre aufzubewahren [10]. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Umsatz oder Geschäftsvorgang bewirkt wurde. Auf Anfrage sind sie der zuständigen Finanzbehörde im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet elektronisch bereitzustellen. Die monatliche Erklärung ersetzt diese Aufzeichnungen nicht. Auch eine spätere Beendigung der Teilnahme lässt die Aufbewahrungspflicht für frühere Umsätze nicht entfallen. Die Aufbewahrungsfrist betrifft die Unterlagen, nicht die Fälligkeit einer Steuerzahlung. Beide Zeitachsen dürfen deshalb nicht miteinander verwechselt werden.
Welcher Wechselkurs gilt bei Fremdwährungsumsätzen?
Für IOSS-Umsätze in fremder Währung gilt der von der Europäischen Zentralbank festgestellte Kurs für den letzten Tag des monatlichen Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 6 UStG). Liegt für diesen Tag kein Kurs vor, gilt der festgestellte Kurs für den nächsten Tag nach dessen Ablauf. Die gewöhnlichen monatlichen Durchschnittskurse des Bundesfinanzministeriums sind für diese Sonderregelung nicht maßgeblich. Die Beträge werden für die Steuerberechnung in Euro umgerechnet. Ein tatsächlich verwendeter Zahlungsdienstleisterkurs ersetzt die gesetzliche Umrechnungsregel nicht, auch wenn die Bankabrechnung dadurch einen anderen Eurobetrag ausweist.
Wie werden Fehler in einer Erklärung berichtigt?
Eine Berichtigung einer IOSS-Erklärung wird mit einer späteren Steuererklärung angezeigt, wobei der zu berichtigende Besteuerungszeitraum anzugeben ist. § 18k Absatz 4 UStG nennt hierfür drei Jahre nach dem letzten Tag der regulären Übermittlungsfrist. Das BZSt beschreibt für in Deutschland registrierte Teilnehmer die elektronische Abgabe und spätere Korrektur über sein Portal. Die Berichtigung ersetzt nicht die Pflicht, die ursprüngliche Erklärung fristgerecht abzugeben. Maßgeblich ist der ursprüngliche Meldezeitraum, nicht allein der Zeitpunkt der Fehlerentdeckung. Für die Korrektur müssen deshalb die betroffenen Umsätze ihrem ursprünglichen Monat zugeordnet bleiben.
Was gilt bei wiederholten Pflichtverstößen?
Bei wiederholter Verletzung der bezeichneten Erklärungs- oder Aufzeichnungspflichten schließt die Finanzbehörde den Unternehmer oder Vertreter nach § 18k Absatz 6 UStG aus. Das wirkt ab dem Tag nach Bekanntgabe. Ein ausgeschlossener Vertreter zieht auch den Ausschluss seiner vertretenen Unternehmer nach sich. Grundsätzlich folgt außerdem der Ausschluss aus den Verfahren nach §§ 18i und 18j. Diese Folge entfällt jedoch, wenn der Unternehmer nur wegen wiederholter Pflichtverstöße seines Vertreters ausgeschlossen wurde. Bei Ansässigkeitsänderungen oder anderen Ausschlussgründen gelten abweichende Wirksamkeitszeitpunkte. Eine einzelne Verspätung bedeutet nicht automatisch wiederholte Pflichtverletzung.
Welche Bedeutung hat die Zollabgabe von drei Euro?
Die temporäre Zollabgabe betrifft ab 1. Juli 2026 qualifizierte IOSS-Einfuhren oder Postsendungen bis 150 Euro Sachwert. Sie beträgt drei Euro je zolltariflich bestimmtem Artikel, nicht je physischem Stück oder pauschal je Paket. Die Kommission verdeutlicht dies mit fünf gleichen T-Shirts als einem Artikel, während T-Shirt und Uhr zwei Artikel bilden [11]. Artikel 2 der Verordnung (EU) 2026/382 begrenzt die Regel zunächst bis 1. Juli 2028. Die IOSS-Sachwertgrenze bleibt bestehen. Eine gesonderte Unions-Abfertigungsgebühr ist nicht mit dieser Zollabgabe gleichzusetzen und hier nicht mitgerechnet.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 18k UStG: IOSS-Teilnahme, Erklärung und Ausschluss. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 5 Absatz 1 Nummer 7 UStG: IOSS-Einfuhrbefreiung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [3] Bundeszentralamt für Steuern, BZSt: Teilnahme und Verfahrensbeginn beim IOSS. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 12 Absatz 1 UStG: Regelsteuersatz. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 16 Absatz 1e und 6 UStG: Monatszeitraum und Währungsumrechnung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [6] Rat der Europäischen Union / EUR-Lex, Verordnung (EU) 2026/382 vom 11. Februar 2026, Artikel 1–4. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 10 Absatz 1 UStG: umsatzsteuerliche Gegenleistung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [8] Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion, Umsatzsteuerbehandlung des Drei-Euro-Zolls, überarbeitete Fassung vom 6. Oktober 2026. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [9] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 3c UStG: Ort und Ausnahmen von Fernverkäufen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [10] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 22 Absatz 1 UStG: zehnjährige IOSS-Aufzeichnungen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [11] Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion, Zollleitfaden: Berechnung nach Tarifeinreihung statt Stückzahl. Zugegriffen 15. Oktober 2026.