Alles auf einen Blick
- Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ermöglicht einen Abzug von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geplante Investitionen gemäß § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG.
- Die Gewinngrenze beträgt 200.000 Euro im Wirtschaftsjahr des Abzugs, unabhängig von der Gewinnermittlungsart gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG.
- Der maximale Investitionsabzugsbetrag beläuft sich auf 200.000 Euro insgesamt im laufenden und den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren gemäß § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG.
- Die Investition muss innerhalb von drei Jahren nach dem Abzugsjahr erfolgen, andernfalls wird der IAB rückgängig gemacht gemäß § 7g Abs. 3 EStG.
- Ergänzend kann eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden gemäß § 7g Abs. 5 EStG (für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2024).
Investitionsabzugsbetrag Definition
Der Investitionsabzugsbetrag ist ein außerbilanzieller Abzug gemäß § 7g Abs. 1 EStG, der kleinen und mittleren Betrieben ermöglicht, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für künftige Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gewinnmindernd geltend zu machen.
Wie wird der Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt?
Der Investitionsabzugsbetrag wird außerhalb der Bilanz vom Gewinn abgezogen und mindert somit das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Bildung. Bei tatsächlicher Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt eine Hinzurechnung zum Gewinn des Investitionsjahres gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG. Gleichzeitig können die Anschaffungskosten um bis zu 50 Prozent gemindert werden, was die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung reduziert.
Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag
| Voraussetzung | Anforderung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Gewinnermittlung | Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung | § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG |
| Gewinngrenze | Höchstens 200.000 Euro im Abzugsjahr | § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG |
| Wirtschaftsgut | Abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens | § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG |
| Betriebliche Nutzung | Mindestens 90 % betrieblich (ausschließlich oder fast ausschließlich) | § 7g Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EStG |
| Nutzungsdauer | Verbleib in inländischer Betriebsstätte bis Ende des Folgejahres | § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG |
| Höchstbetrag | Maximal 200.000 Euro in vier Jahren kumuliert | § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG |
Ergebnis: Der Investitionsabzugsbetrag setzt einen aktiven Betrieb mit Gewinn bis 200.000 Euro voraus, der in bewegliche Wirtschaftsgüter investieren will.
Begünstigte und nicht begünstigte Wirtschaftsgüter
Der Investitionsabzugsbetrag gilt ausschließlich für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Dies umfasst:
Begünstigte Wirtschaftsgüter:
- Maschinen und technische Anlagen
- Fahrzeuge (bei mindestens 90 % betrieblicher Nutzung)
- Büroausstattung und Geschäftseinrichtung
- Werkzeuge und Betriebsvorrichtungen
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Trivialsoftware (gemäß Verwaltungsauffassung)
Nicht begünstigte Wirtschaftsgüter:
- Grundstücke und Gebäude (unbewegliche Wirtschaftsgüter)
- Immaterielle Wirtschaftsgüter (insbesondere Software, Lizenzen, Patente)
- Finanzanlagen
- Umlaufvermögen
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Anschaffung einer Maschine
Ein Tischlereibetrieb plant die Anschaffung einer CNC-Fräsmaschine für 80.000 Euro im Jahr 2027. Der Gewinn im Jahr 2025 beträgt 150.000 Euro. Die Investition muss gemäß § 7g Abs. 3 EStG innerhalb von drei Jahren nach dem Abzugsjahr (also bis spätestens 31. Dezember 2028) erfolgen.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Gewinn vor IAB | 150.000 € | |
| Investitionsabzugsbetrag | 80.000 € × 50 % | − 40.000 € |
| Gewinn nach IAB | 150.000 € − 40.000 € | 110.000 € |
Ergebnis: Der zu versteuernde Gewinn sinkt im Jahr 2025 um 40.000 Euro. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 42 Prozent ergibt sich eine Steuerersparnis von 16.800 Euro (40.000 € × 42 %).
Beispiel 2: Hinzurechnung bei tatsächlicher Investition
Der Tischlereibetrieb aus Beispiel 1 erwirbt die CNC-Fräsmaschine im Jahr 2027 tatsächlich für 80.000 Euro.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Gewinn vor Anpassung | 180.000 € | |
| Hinzurechnung IAB | + 40.000 € | |
| Gewinn nach Hinzurechnung | 220.000 € | |
| Anschaffungskosten | 80.000 € | |
| Kürzung der AK | 80.000 € × 50 % | − 40.000 € |
| Bemessungsgrundlage AfA | 80.000 € − 40.000 € | **40.000 € ** |
Ergebnis: Die Hinzurechnung und die Kürzung der Anschaffungskosten gleichen sich gewinnmäßig aus. Die Abschreibungsbasis beträgt jedoch nur noch 40.000 Euro, was die künftige AfA reduziert.
Beispiel 3: Kombination mit Sonderabschreibung
Der Tischlereibetrieb nutzt zusätzlich die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG im Jahr der Anschaffung 2027. Angenommene Nutzungsdauer: 10 Jahre.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Anschaffungskosten | 80.000 € | |
| Kürzung durch IAB-Hinzurechnung | 80.000 € × 50 % | − 40.000 € |
| Bemessungsgrundlage | 40.000 € | |
| Sonderabschreibung (40 %) | 40.000 € × 40 % | 16.000 € |
| Lineare AfA (10 %) | 40.000 € × 10 % | 4.000 € |
| Gesamt-AfA im Anschaffungsjahr | 16.000 € + 4.000 € | **20.000 € ** |
Ergebnis: Im Anschaffungsjahr 2027 können insgesamt 20.000 Euro als Abschreibung geltend gemacht werden. Bezogen auf die ursprünglichen Anschaffungskosten von 80.000 Euro entspricht die Gesamtentlastung im Investitionsjahr (40.000 € Kürzung + 20.000 € AfA) 75 Prozent der Anschaffungskosten.
Ausnahmen und Besonderheiten
Rückgängigmachung bei Nichtinvestition
Erfolgt die geplante Investition nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Abzugsjahr, ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG. Die Steuerfestsetzung des Abzugsjahres wird entsprechend geändert, auch wenn der Bescheid bereits bestandskräftig ist gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG.
Verzinsung: Die Nachzahlung unterliegt der Vollverzinsung nach § 233a Abs. 2 AO. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag ursprünglich gebildet wurde. Der Zinssatz beträgt 1,8 Prozent pro Jahr für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 gemäß § 238 Abs. 1a AO.
Rückgängigmachung bei Nutzungsänderung
Wird das Wirtschaftsgut innerhalb des Begünstigungszeitraums (Anschaffungsjahr und Folgejahr) nicht mehr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt, sind die Kürzung der Anschaffungskosten und die daraus resultierende Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage rückgängig zu machen gemäß § 7g Abs. 4 EStG.
Besonderheit bei Photovoltaikanlagen
Für Photovoltaikanlagen mit einer Bruttonennleistung bis 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit gilt seit dem 1. Januar 2022 die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG. Für diese steuerbefreiten Anlagen kann kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden, da keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Bereits gebildete Investitionsabzugsbeträge für später steuerbefreite Anlagen sind rückgängig zu machen.
Besonderheit bei Betriebsverpachtung
Bei Betriebsverpachtung im Ganzen ohne Betriebsaufgabeerklärung kann kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden, da kein aktiver Betrieb vorliegt (BFH-Urteil vom 27. September 2001, X R 4/99, BStBl II 2002, 136).
Vorteile
- verbesserte Liquidität: Die vorgezogene Gewinnminderung verschafft dem Betrieb Liquidität für die spätere Investition durch geringere Steuervorauszahlungen.
- flexible Investitionsplanung: Der dreijährige Investitionszeitraum ermöglicht eine flexible Anpassung an betriebliche Erfordernisse und Marktentwicklungen.
- kombinierbare Förderung: Der Investitionsabzugsbetrag kann mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG sowie der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG kombiniert werden (für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 bis zu 30 Prozent gemäß Investitionssofortprogramm 2025).
- einheitliche Gewinngrenze: Die seit 2020 geltende einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro vereinfacht die Anwendung für alle Gewinneinkunftsarten.
- rückwirkende Bildung: Eine Bildung ist auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahres möglich, solange die Steuerfestsetzung noch änderbar ist, sofern das Wirtschaftsgut noch nicht angeschafft wurde.
Nachteile
- spätere Gewinnerhöhung: Die Hinzurechnung bei Investition und die reduzierte AfA-Bemessungsgrundlage führen zu höheren Gewinnen in den Folgejahren.
- Verzinsungsrisiko: Bei Nichtinvestition innerhalb der Dreijahresfrist entstehen Nachzahlungszinsen ab dem 15. Monat nach dem Abzugsjahr.
- eingeschränkter Anwendungsbereich: Nur bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit mindestens 90 Prozent betrieblicher Nutzung sind begünstigt.
- Bindungswirkung: Die Nutzungsanforderungen müssen im Anschaffungsjahr und im Folgejahr erfüllt werden, andernfalls droht die Rückgängigmachung.
- Dokumentationspflicht: Die elektronische Übermittlung der Angaben zum Investitionsabzugsbetrag ist seit 2016 verpflichtend gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG.
Fazit
Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ist ein wirkungsvolles Instrument zur Investitionsförderung für kleine und mittlere Betriebe mit einem Gewinn bis 200.000 Euro. Durch den vorgezogenen Abzug von bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten und die Kombinationsmöglichkeit mit der erhöhten Sonderabschreibung von 40 Prozent können Betriebe bis zu 75 Prozent der Investitionskosten im Investitionsjahr steuerlich geltend machen. Dies verbessert die Liquidität und erleichtert die Finanzierung geplanter Investitionen, erfordert jedoch eine sorgfältige Planung hinsichtlich der Dreijahresfrist und der betrieblichen Nutzungsanforderungen.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Gewinngrenze gilt für den Investitionsabzugsbetrag?
Die maßgebliche Gewinngrenze beträgt 200.000 Euro im Wirtschaftsjahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet werden soll. Diese einheitliche Grenze gilt seit dem Jahressteuergesetz 2020 für alle Gewinneinkunftsarten, unabhängig davon, ob der Gewinn durch Bilanzierung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG.
Wie hoch darf der Investitionsabzugsbetrag maximal sein?
Der Investitionsabzugsbetrag beträgt bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Summe aller Investitionsabzugsbeträge darf insgesamt 200.000 Euro im laufenden Wirtschaftsjahr und den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nicht überschreiten gemäß § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG.
Innerhalb welcher Frist muss die Investition erfolgen?
Die Investition muss bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG. Wird beispielsweise im Jahr 2025 ein Investitionsabzugsbetrag gebildet, muss das Wirtschaftsgut spätestens bis zum 31. Dezember 2028 angeschafft oder hergestellt werden.
Was geschieht bei Nichtinvestition innerhalb der Dreijahresfrist?
Der Investitionsabzugsbetrag wird im Abzugsjahr rückgängig gemacht gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG. Die Steuerfestsetzung wird entsprechend geändert, auch wenn sie bereits bestandskräftig ist. Auf die Steuernachzahlung fallen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO an, deren Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Abzugsjahres beginnt.
Können gebrauchte Wirtschaftsgüter begünstigt sein?
Der Investitionsabzugsbetrag kann sowohl für neue als auch für gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gebildet werden, sofern diese die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Entscheidend ist, dass das Wirtschaftsgut im Betrieb des Steuerpflichtigen mindestens zu 90 Prozent betrieblich genutzt wird und in einer inländischen Betriebsstätte verbleibt.
Wie wird die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG berechnet?
Die Sonderabschreibung beträgt bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Januar 2024 angeschafft oder hergestellt werden. Sie kann im Anschaffungsjahr und den vier folgenden Jahren beliebig verteilt werden und ist unabhängig davon, ob ein Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde. Die Bemessungsgrundlage bilden die um eine etwaige IAB-Kürzung geminderten Anschaffungskosten.
Kann der Investitionsabzugsbetrag mit anderen Abschreibungen kombiniert werden?
Der Investitionsabzugsbetrag kann mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG und der regulären Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 EStG oder der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG kombiniert werden. Die degressive AfA steht für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 mit bis zu 30 Prozent zur Verfügung (Investitionssofortprogramm 2025). Bei einer Kombination aller Möglichkeiten können im Investitionsjahr bis zu 75 Prozent der ursprünglichen Anschaffungskosten steuerlich berücksichtigt werden (50 % IAB-Kürzung, plus 40 % Sonderabschreibung und reguläre AfA auf die verbleibenden 50 %).
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 7g EStG – Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7g.html, abgerufen am 2. Februar 2026.
- Bundesministerium der Finanzen: EStH 2024, Anhang 18 – Investitionsabzugsbetrag, https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2024/C-Anhaenge/Anhang-18/inhalt.html, abgerufen am 2. Februar 2026.
- Bundesministerium der Finanzen: BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022, Zweifelsfragen zu Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g EStG), BStBl I 2022, 945.
- Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 108 – Erhöhung der Sonderabschreibung auf 40 Prozent.
- Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 18. Juli 2025 – Wiedereinführung der degressiven AfA (bis zu 30 %) für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027.
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 7. Dezember 2023, IV R 11/21, BFH/NV 2024, 283 – Investitionsabzugsbetrag bei GbR-Anteilserwerb.
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 27. September 2001, X R 4/99, BStBl II 2002, 136 – Betriebsverpachtung im Ganzen.