Alles auf einen Blick
- Die IBAN ist die internationale Kontonummer, die im steuerlichen Auszahlungsmechanismus beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert werden kann.
- Nach § 139b Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO speichert das BZSt je natürlicher Person nur die zuletzt übermittelte Kontoverbindung; gespeichert wird ausschließlich eine per SEPA-Überweisung erreichbare Kontoverbindung.
- Volljährige können die IBAN nach § 139b Abs. 10 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, Abs. 11 AO selbst, durch Bevollmächtigte oder durch das kontoführende Kreditinstitut elektronisch an das BZSt übermitteln.
- Die gespeicherten IBAN-Daten dürfen nur für unbare Auszahlungen von Leistungen aus öffentlichen Mitteln verwendet werden; eine konkrete Leistung entsteht durch die Speicherung allein nicht nach § 139b Abs. 4c Satz 1, Abs. 5 Sätze 2 und 3, § 139e Abs. 1 AO.
- Im Lohnsteuerrecht sind Gutscheine oder Geldkarten mit eigener IBAN nach der Verwaltungsauffassung als Geldleistung zu behandeln; die Freigrenze von 50 Euro für Sachbezüge greift dann nicht, § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Satz 11 EStG i. V. m. LStH 2026, Anhang 24 VII. Rn. 24 Buchst. b.
IBAN Definition
Die IBAN ist die internationale Kontonummer. Nach § 139b Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO darf das BZSt sie zu natürlichen Personen speichern, und zwar nur als zuletzt übermittelte, per SEPA-Überweisung erreichbare Kontoverbindung; bei ausländischen Kreditinstituten zusätzlich den BIC.
Wie wird die IBAN berücksichtigt?
Die IBAN wird im Steuerrecht vor allem als Auszahlungsmerkmal berücksichtigt. Volljährige natürliche Personen können sie in einem sicheren Verfahren selbst an das BZSt übermitteln, durch Bevollmächtigte nach § 80 Abs. 2 AO übermitteln lassen oder die Hausbank mit der Übermittlung beauftragen, § 139b Abs. 10 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 AO. Die Übermittlung muss elektronisch erfolgen, § 139b Abs. 11 AO.
Für minderjährige Kinder, für die Kindergeld festgesetzt oder bewilligt worden ist, teilt die zuständige Familienkasse grundsätzlich die IBAN des Kontos mit, auf das das Kindergeld zuletzt ausgezahlt worden ist, § 139b Abs. 10 Satz 2 AO. Das gilt nicht, wenn der tatsächliche Zahlungsempfänger weder der Kindergeldberechtigte noch das Kind ist, § 139b Abs. 10 Satz 3 AO. Gespeichert bleibt auch dann nur eine Kontoverbindung, nämlich die zuletzt übermittelte und per SEPA erreichbare, § 139b Abs. 3a AO.
Verwendet werden dürfen diese Daten ausschließlich, um unbare Auszahlungen von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen, § 139b Abs. 4c Satz 1, Abs. 5 Sätze 2 und 3 AO. Der Direktauszahlungsmechanismus nach § 139e Abs. 1 AO setzt zusätzlich immer ein Bundesgesetz voraus, das die konkrete Leistung vorsieht. Die bloße Hinterlegung einer IBAN löst deshalb noch keine Auszahlung aus.
Daneben hat die IBAN eine lohnsteuerliche Bedeutung. Bei Gutscheinen oder Geldkarten ist entscheidend, ob noch ein begünstigter Sachbezug vorliegt oder bereits eine Geldleistung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG bleiben nur solche Gutscheine und Geldkarten außerhalb der Geldleistung, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.
Praktische Beispiele
Die folgenden Beispiele sind bewusst vereinfacht.
Beispiel 1: Volljährige Person und späterer Leistungsfall
Eine volljährige Person übermittelt ihre IBAN an das BZSt. Später sieht ein Bundesgesetz für einen konkreten Leistungsfall eine einmalige unbare Auszahlung von 300,00 € vor. Dann kann die Auszahlung auf die gespeicherte Kontoverbindung erfolgen.
| Position | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Leistung je Person | 300,00 € × 1 | 300,00 € |
| gesetzlicher Leistungsfall | durch Bundesgesetz | – |
| Auszahlungsbetrag | – | 300,00 € |
Ergebnis: Die Auszahlung setzt immer ein gesondertes Leistungsgesetz voraus; die gespeicherte IBAN schafft nur den technischen Auszahlungsweg.
Beispiel 2: Minderjähriges Kind
Für ein minderjähriges Kind wurde Kindergeld zuletzt auf Konto A ausgezahlt. Nach einem Kontowechsel wird Konto B mitgeteilt. Beim BZSt bleibt nur die zuletzt übermittelte Kontoverbindung gespeichert.
| Position | Rechnung | Anzahl |
|---|---|---|
| zuerst gemeldete Kontoverbindung | 1 Konto × 1 Kind | 1 |
| später gemeldete Kontoverbindung | zuletzt übermittelt | 1 |
| beim BZSt gespeicherte Kontoverbindung | – | 1 |
Ergebnis: Für das Kind bleibt nur eine Kontoverbindung gespeichert, und maßgeblich ist die zuletzt übermittelte SEPA-fähige IBAN.
Beispiel 3: Gutscheinkarte mit eigener IBAN
Ein Arbeitgeber lädt eine Gutscheinkarte monatlich mit 50,00 € auf. Die Karte hat eine eigene IBAN. Nach der lohnsteuerlichen Verwaltungsauffassung liegt damit eine Geldleistung und kein begünstigter Sachbezug vor.
| Position | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Monatliche Aufladung | 50,00 € × 12 | 600,00 € |
| Freigrenze für Sachbezüge | nicht anwendbar | – |
| Als Geldleistung zu behandelnder Jahresbetrag | – | 600,00 € |
Ergebnis: Die eigene IBAN verhindert in diesem Beispiel die Anwendung der Freigrenze von 50 Euro für Sachbezüge.
Ausnahmen und Besonderheiten
SEPA-Bezug: Das BZSt speichert nur eine Kontoverbindung, die mittels SEPA-Überweisung erreichbar ist. Bei ausländischen Kreditinstituten wird zusätzlich der BIC gespeichert, § 139b Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO.
Strenge Zweckbindung: Die nach § 139b Abs. 3a AO gespeicherten IBAN-Daten dürfen nur für die in § 139b Abs. 4c AO genannten Auszahlungszwecke verarbeitet werden. Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig, § 139b Abs. 5 Sätze 2 und 3 AO.
Minderjährige Kinder: Bei Kindern unter 18 Jahren kommt die Datenübermittlung grundsätzlich über die Familienkasse. Ausgenommen sind Fälle, in denen der tatsächliche Zahlungsempfänger weder der Kindergeldberechtigte noch das Kind ist, § 139b Abs. 10 Sätze 2 und 3 AO.
Geldkarten mit IBAN: Nach der lohnsteuerlichen Verwaltungsauffassung sind Gutscheine oder Geldkarten mit eigener IBAN als Geldleistung zu behandeln. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn technische Vorkehrungen und Vertragsvereinbarungen sicherstellen, dass das Guthaben nur gegen andere begünstigte Gutscheine oder Geldkarten eingesetzt werden kann, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, und dass das Guthaben erst nach dieser Auswahl verfügbar wird, LStH 2026, Anhang 24 VII. Rn. 24 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb.
Vorteile
digitale Übermittlung: Die IBAN kann in sicheren elektronischen Verfahren an das BZSt übermittelt werden.
eindeutige Zuordnung: Die Kontoverbindung wird mit der steuerlichen Identifikationsnummer verknüpft und damit einer natürlichen Person zugeordnet.
schnelle Auszahlung: Liegt später ein Leistungsgesetz vor, steht der unbare Auszahlungsweg bereits bereit.
klare Zweckbindung: Die gespeicherten Daten dürfen nur für den gesetzlich festgelegten Auszahlungszweck verwendet werden.
einfache Aktualisierung: Nach einer neuen Meldung ist die zuletzt übermittelte Kontoverbindung maßgeblich.
Nachteile
laufende Aktualisierung: Bei einem Kontowechsel muss die neue IBAN erneut übermittelt werden.
beschränkte Verwendung: Die Speicherung ersetzt keine allgemeine Kontohinterlegung für alle Steuer- und Verwaltungsverfahren.
strenge SEPA-Bindung: Gespeichert wird nur eine Kontoverbindung, die per SEPA-Überweisung erreichbar ist.
formale Übermittlung: Die Meldung muss in einem sicheren elektronischen Verfahren erfolgen.
lohnsteuerliche Folge: Eine Gutscheinkarte mit eigener IBAN kann die begünstigte Einordnung als Sachbezug ausschließen.
Fazit
Die IBAN hat im Steuerrecht zwei praktische Funktionen. Sie eröffnet im Direktauszahlungsmechanismus den technischen Auszahlungsweg für gesetzlich vorgesehene unbare Leistungen und sie spielt im Lohnsteuerrecht bei Gutscheinen und Geldkarten eine wichtige Abgrenzungsrolle. Entscheidend ist, dass das BZSt nur die zuletzt übermittelte, per SEPA erreichbare Kontoverbindung speichert und diese Daten streng zweckgebunden bleiben. Eine Auszahlung entsteht dadurch allein noch nicht; dafür braucht es immer ein gesondertes Leistungsgesetz des Bundes.
Häufige Fragen (FAQ)
Was speichert das BZSt zur IBAN genau?
Gespeichert werden bei natürlichen Personen die zuletzt übermittelte IBAN und bei ausländischen Kreditinstituten zusätzlich der BIC. Außerdem darf nur eine Kontoverbindung gespeichert sein, die per SEPA-Überweisung erreichbar ist.
Wie kann ich meine IBAN an das BZSt übermitteln?
Volljährige können die Kontoverbindung selbst in einem sicheren Verfahren übermitteln, durch einen Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 2 AO übermitteln lassen oder das kontoführende Kreditinstitut damit beauftragen. In der Verwaltungspraxis nennt das BMF dafür insbesondere ELSTER, das BZSt-Online-Portal und die Übermittlung durch die Hausbank.
Warum führt eine gespeicherte IBAN noch nicht automatisch zu einer Auszahlung?
Die Speicherung schafft nur den technischen Auszahlungsweg. Eine Zahlung setzt nach § 139e Abs. 1 AO zusätzlich voraus, dass ein Bundesgesetz die konkrete Leistung vorsieht und die unbare Auszahlung beauftragt.
Was gilt für Minderjährige?
Bei minderjährigen Kindern mit festgesetztem oder bewilligtem Kindergeld teilt grundsätzlich die Familienkasse die Kontoverbindung mit, auf die das Kindergeld zuletzt ausgezahlt worden ist. Eine Ausnahme gilt, wenn der tatsächliche Zahlungsempfänger weder der Kindergeldberechtigte noch das Kind ist.
Was passiert nach einem Kontowechsel?
Maßgeblich bleibt immer die zuletzt übermittelte Kontoverbindung. Nach einem Kontowechsel sollte deshalb die neue IBAN erneut auf dem vorgesehenen elektronischen Weg gemeldet werden.
Warum ist eine eigene IBAN auf einer Gutscheinkarte steuerlich wichtig?
Nach der lohnsteuerlichen Verwaltungsauffassung spricht eine eigene IBAN dafür, dass die Karte als Geldleistung und nicht als Sachbezug zu behandeln ist. Die Freigrenze von 50 Euro für Sachbezüge kommt dann in diesem Regelfall nicht zur Anwendung.
Quellen
Abgabenordnung (AO), § 139b Abs. 3a, 4c, 5, 10 bis 12 sowie § 139e Abs. 1, abgerufen am 30.03.2026. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Finanzen, „Fragen und Antworten zum Direktauszahlungsmechanismus“, 09.01.2025, abgerufen am 30.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
Bundesministerium der Finanzen, „Direktauszahlungsmechanismus fertiggestellt“, BMF-Monatsbericht April 2025, 23.04.2025, abgerufen am 30.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
Einkommensteuergesetz (EStG), § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 11, abgerufen am 30.03.2026. (Gesetze im Internet)
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG), § 2 Abs. 1 Nr. 10, abgerufen am 30.03.2026. (Gesetze im Internet)
Lohnsteuer-Hinweise 2026, Anhang 24 VII. „Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug“, insbesondere Rn. 24 Buchst. b sowie die dort genannte Ausnahme, abgerufen am 30.03.2026. (esth.bundesfinanzministerium.de)