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Was ist die Istversteuerung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 25. März 2026
Lesedauer: 7 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Die Istversteuerung bedeutet, dass die Umsatzsteuer nach vereinnahmten und nicht nach vereinbarten Entgelten berechnet wird.
  • Das Finanzamt kann die Istversteuerung nur auf Antrag gestatten.
  • Eine wichtige Fallgruppe ist der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres von nicht mehr als 800.000 Euro.
  • Bei Teilzahlungen und Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer jeweils nur in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der jeweilige Betrag vereinnahmt wird.
  • Beim Wechsel der Versteuerungsart dürfen Umsätze weder doppelt erfasst werden noch unversteuert bleiben.

Istversteuerung Definition

Die Istversteuerung ist die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten statt nach vereinbarten Entgelten. Das Finanzamt kann sie auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UStG gestatten. Die Steuer entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG.

Wie wird die Istversteuerung berücksichtigt?

Die Istversteuerung ändert nicht die Höhe der Umsatzsteuer, sondern in erster Linie den Zeitpunkt ihrer Entstehung. Für die Praxis sind drei Punkte wichtig:

  1. Antrag und gesetzliche Voraussetzungen: Das Finanzamt kann die Istversteuerung auf Antrag gestatten, wenn mindestens eine der Fallgruppen des § 20 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UStG erfüllt ist:

    • der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG hat im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen,
    • der Unternehmer ist nach § 148 AO von der Verpflichtung befreit, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen,
    • es werden Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausgeführt,
    • es handelt sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit für die betreffenden Umsätze nicht freiwillig oder gesetzlich Bücher geführt werden.
  2. Zeitpunkt der Steuerentstehung: Nach erteilter Gestattung wird die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen in dem Voranmeldungszeitraum angemeldet, in dem das Entgelt tatsächlich eingeht. Bei Teilzahlungen entsteht die Steuer nur für den vereinnahmten Teilbetrag. Auch Anzahlungen werden bereits im Zeitraum des Zahlungseingangs erfasst.

  3. Laufende Umsetzung: In den Aufzeichnungen treten die vereinnahmten an die Stelle der vereinbarten Entgelte. Wechselt ein Unternehmer später die Versteuerungsart, muss die Abwicklung so erfolgen, dass kein Umsatz doppelt besteuert wird und kein Umsatz steuerfrei durchrutscht.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Rechnung im März, Zahlung im Mai

Ein Beratungsunternehmen erbringt seine Leistung im März 2026. Das Nettoentgelt beträgt 10.000,00 Euro. Der Kunde zahlt erst im Mai 2026.Formel: 10.000,00 € × 19 % = 1.900,00 €.

RechenschrittBetragZuordnung bei Istversteuerung
Nettoentgelt10.000,00 €Mai 2026
Umsatzsteuer 19 %1.900,00 €Mai 2026
Bruttobetrag11.900,00 €Mai 2026

Ergebnis: Die Umsatzsteuer von 1.900,00 € ist bei genehmigter Istversteuerung erst im Voranmeldungszeitraum Mai 2026 anzumelden, weil das Entgelt erst dann vereinnahmt wird.

Beispiel 2: Teilzahlungen

Ein Handwerksbetrieb stellt für eine steuerpflichtige Leistung 6.000,00 Euro netto in Rechnung. Der Kunde zahlt 3.000,00 Euro im April 2026 und 3.000,00 Euro im Juni 2026.Formeln: 3.000,00 € × 19 % = 570,00 €. 3.000,00 € × 19 % = 570,00 €.

ZahlungsschrittNettoUmsatzsteuerVoranmeldungszeitraum
1. Teilzahlung3.000,00 €570,00 €April 2026
2. Teilzahlung3.000,00 €570,00 €Juni 2026
Summe6.000,00 €1.140,00 €April/Juni 2026

Ergebnis: Die Umsatzsteuer entsteht nicht auf einmal, sondern aufgeteilt nach den tatsächlichen Zahlungseingängen in Höhe von 570,00 € im April 2026 und 570,00 € im Juni 2026.

Beispiel 3: Anzahlung und Restzahlung

Ein Maschinenbauer erhält im Februar 2026 eine Anzahlung von 2.000,00 Euro netto. Die Restzahlung von 6.000,00 Euro netto geht im April 2026 ein.Formeln: 2.000,00 € × 19 % = 380,00 €. 6.000,00 € × 19 % = 1.140,00 €.

ZahlungNettoUmsatzsteuerVoranmeldungszeitraum
Anzahlung2.000,00 €380,00 €Februar 2026
Restzahlung6.000,00 €1.140,00 €April 2026
Summe8.000,00 €1.520,00 €Februar/April 2026

Ergebnis: Auch die Anzahlung löst bereits Umsatzsteuer aus. Bei Istversteuerung werden deshalb 380,00 € im Februar 2026 und weitere 1.140,00 € im April 2026 angemeldet.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Antrag statt Automatismus: Ohne Gestattung des Finanzamts bleibt es bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten, § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG. Nach der Verwaltungsauffassung kann der Antrag noch bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung gestellt werden; die Genehmigung steht unter Widerrufsvorbehalt und erstreckt sich regelmäßig auf das volle Kalenderjahr.

  • Freiberufliche Umsätze nur soweit: § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG erfasst Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs nur soweit diese Umsätze vorliegen. Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass soll die Genehmigung insoweit nicht erteilt werden, wenn für diese Umsätze Bücher geführt werden.

  • Befreiung nach § 148 AO nur ausnahmsweise: Nach der Verwaltungsauffassung kommt § 20 Satz 1 Nr. 2 UStG nur bei besonderen Härten in Betracht. Allein die fehlende Buchführungspflicht reicht danach nicht aus.

  • Wechsel der Versteuerungsart: Beim Wechsel dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben, § 20 Satz 3 UStG. Wurden Umsätze in einem Zeitraum ausgeführt, für den die Istversteuerung erlaubt war, bleibt es für diese Umsätze auch nach einem späteren Wechsel zur Sollversteuerung bei der Besteuerung im Zeitpunkt der Vereinnahmung. Bereits sollversteuerte Umsätze werden umgekehrt durch einen späteren Wechsel zur Istversteuerung nicht nochmals in den Zahlungszeitpunkt verlagert.

  • Unentgeltliche Personalleistungen: Werden an das Personal Leistungen ohne besonderes Entgelt ausgeführt, entsteht die Steuer trotz genehmigter Istversteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Ausführung.

Vorteile

  • besserer Liquiditätseffekt: Die Umsatzsteuer muss häufig erst angemeldet werden, wenn der Kunde tatsächlich gezahlt hat.

  • geringerer Vorfinanzierungsdruck: Offene Forderungen führen nicht schon vor dem Zahlungseingang zur Umsatzsteuerbelastung.

  • realitätsnähere Zahlungsorientierung: Teilzahlungen, Anzahlungen und spätere Restzahlungen lassen sich periodengerecht an den Geldfluss anknüpfen.

  • einfacherer Forderungsabgleich: Für viele Unternehmen ist leichter erkennbar, welche Umsatzsteuer bereits durch Zahlungseingänge ausgelöst wurde.

Nachteile

  • zusätzlicher Antragsaufwand: Die Istversteuerung muss beantragt und vom Finanzamt gestattet werden.

  • höherer Überwachungsaufwand: Jeder Zahlungseingang muss zeitgenau dem richtigen Voranmeldungszeitraum zugeordnet werden.

  • komplexerer Wechselprozess: Beim Übergang zwischen Istversteuerung und Sollversteuerung sind Altfälle sauber abzugrenzen.

  • fehlender Steuervorteil: Die Höhe der Umsatzsteuer sinkt nicht; verschoben wird nur der Zeitpunkt der Entstehung.

  • widerruflicher Genehmigungsstatus: Nach der Verwaltungsauffassung steht die Gestattung unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Istversteuerung ist vor allem eine Liquiditätserleichterung in der Umsatzsteuer, aber keine Steuervergünstigung. Wer eine Gestattung nach § 20 UStG erhält, meldet die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen grundsätzlich erst im Voranmeldungszeitraum des Zahlungseingangs an. Das ist besonders hilfreich bei langen Zahlungszielen, Teilzahlungen und offenen Forderungen. Sorgfalt erfordern allerdings der Antrag, die laufende Überwachung der Zahlungseingänge und die Abgrenzung beim Wechsel der Versteuerungsart.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Istversteuerung und Sollversteuerung?

Bei der Sollversteuerung wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet. Bei der Istversteuerung knüpft die Berechnung an vereinnahmte Entgelte an, sodass für Lieferungen und sonstige Leistungen der Zahlungseingang maßgeblich ist.

Wer kann die Istversteuerung beantragen?

Das Gesetz nennt vier Fallgruppen: Unternehmer mit einem Gesamtumsatz des Vorjahres von nicht mehr als 800.000 Euro, von der Buchführungspflicht nach § 148 AO befreite Unternehmer, Unternehmer mit freiberuflichen Umsätzen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts in dem gesetzlich begrenzten Umfang.

Wann entsteht die Umsatzsteuer bei Teilzahlungen?

Bei Teilzahlungen entsteht die Umsatzsteuer jeweils nur in Höhe des vereinnahmten Teilentgelts. Maßgeblich ist also nicht die Gesamtrechnung, sondern der einzelne Zahlungseingang im jeweiligen Voranmeldungszeitraum.

Was gilt für Anzahlungen?

Auch Anzahlungen werden bei Istversteuerung bereits im Zeitraum der Vereinnahmung versteuert. Die spätere Restzahlung löst dann nur noch die Umsatzsteuer auf den verbleibenden Restbetrag aus.

Was passiert beim Wechsel zur oder von der Sollversteuerung?

Beim Wechsel muss sichergestellt werden, dass Umsätze weder doppelt besteuert noch unversteuert bleiben. Für Umsätze aus einem früher genehmigten Istversteuerungszeitraum bleibt es auch nach einem späteren Wechsel zur Sollversteuerung beim Besteuerungszeitpunkt der Vereinnahmung.

Wo wird die Istversteuerung in der Umsatzsteuererklärung 2026 angegeben?

Im amtlichen Muster der Umsatzsteuererklärung 2026 ist in Zeile 21 für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten eine „2“ vorgesehen.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz, § 20 „Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten“, Abruf am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
  2. Umsatzsteuergesetz, § 16 „Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung“, Abruf am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
  3. Umsatzsteuergesetz, § 13 „Entstehung der Steuer“, Abruf am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
  4. Umsatzsteuergesetz, § 22 „Aufzeichnungspflichten“, Abruf am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)
  5. Bundesministerium der Finanzen, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, aktuelle Version, insbesondere Abschnitt 20.1 und Abschnitt 13.6, Stand 3. März 2026, Abruf am 25. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  6. Bundesministerium der Finanzen, Muster der Umsatzsteuererklärung 2026, Abruf am 25. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  7. Umsatzsteuergesetz, § 12 „Steuersätze“, Abruf am 25. März 2026. (Gesetze im Internet)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.