Alles auf einen Blick
- Influencer werden steuerlich oft wie gewerbliche Unternehmer behandelt.
- Einnahmen können nicht nur aus Geldzahlungen, sondern auch aus Gratisprodukten oder Reisen bestehen.
- Für kleine Umsätze kann die Kleinunternehmer-Regelung relevant sein.
- Gewerbesteuer fällt nicht sofort an, weil zunächst ein Freibetrag berücksichtigt wird.
- Auch bei geringen Gewinnen ist immer die gesamte steuerliche Situation entscheidend.
Influencer Definition
Ein Influencer ist steuerlich kein eigener gesetzlicher Begriff. Regelmäßig führt die Tätigkeit aber zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn sie die Merkmale des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt; umsatzsteuerlich ist sie relevant, soweit ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt Leistungen erbringt § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Wie wird der Influencer berücksichtigt?
Für die Einkommensteuer wird bei Influencern zunächst geprüft, ob die Tätigkeit gewerblich oder ausnahmsweise freiberuflich ist. Gewerbebetrieb liegt nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG vor, wenn die Betätigung selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und mit Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird. Das BMF geht bei regelmäßig tätigen Influencern typischerweise von gewerblichen Einkünften aus. Freiberufliche Einkünfte kommen nur in Betracht, soweit die konkrete Tätigkeit unter § 18 EStG fällt, etwa als künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit.
Der Gewinn wird in vielen Fällen nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, soweit keine Buchführungspflicht besteht. Dabei zählen nicht nur Geldzahlungen, sondern nach der BMF-Influencer-FAQ auch Werbegeschenke, Waren, Dienstleistungen oder Reisen als Einnahmen.
Umsatzsteuerlich ist maßgeblich, ob der Influencer Unternehmer ist und Leistungen gegen Entgelt ausführt. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Deshalb können auch Gratisprodukte steuerlich relevant sein, soweit sie Gegenleistung für eine Werbeleistung sind.
Wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aufnimmt, muss die Mitteilung nach § 138 AO innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis abgeben. Das BMF weist für Influencer zusätzlich darauf hin, dass der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch zu übermitteln ist.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Einnahmenüberschussrechnung bei einer Werbekooperation
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Betriebseinnahmen | Werbekooperation | 18.000,00 € |
| Betriebsausgaben | Kamera, Software, Reisekosten | 7.000,00 € |
| Gewinn | 18.000,00 € − 7.000,00 € | 11.000,00 € |
Ergebnis: Der Gewinn beträgt 11.000,00 Euro. Liegen keine weiteren Einkünfte vor, bleibt dieser Betrag unter dem Grundfreibetrag 2026 von 12.348 Euro; ob tatsächlich Einkommensteuer entsteht, hängt aber immer von den gesamten Einkünften und den übrigen Abzugspositionen ab.
Beispiel 2: Gewerbesteuerlicher Freibetrag
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Gewerbeertrag | laut Gewinnermittlung | 30.000,00 € |
| Freibetrag | § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG | 24.500,00 € |
| verbleibender Betrag | 30.000,00 € − 24.500,00 € | 5.500,00 € |
Ergebnis: Erst der über 24.500,00 Euro liegende Teil wirkt sich bei natürlichen Personen und Personengesellschaften auf die Gewerbesteuer aus. Die konkrete Gewerbesteuer hängt danach zusätzlich vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab.
Beispiel 3: Umsatzsteuer bei Regelbesteuerung
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Nettovergütung | Werbeleistung | 1.000,00 € |
| Umsatzsteuer | 1.000,00 € × 19 % | 190,00 € |
| Bruttobetrag | 1.000,00 € + 190,00 € | 1.190,00 € |
Ergebnis: Bei Regelbesteuerung ist auf viele Werbeleistungen regelmäßig 19 % Umsatzsteuer auszuweisen. Das BMF zeigt in seiner Influencer-FAQ genau dieses Grundschema mit 1.000 Euro netto, 190 Euro Umsatzsteuer und 1.190 Euro brutto.
Ausnahmen und Besonderheiten
- freiberufliche Tätigkeit: Eine Einordnung als freiberuflich kommt nur in Betracht, soweit die konkrete Tätigkeit selbständig ausgeübte künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist.
- Kleinunternehmer-Regelung: Die Umsätze sind nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
- Verzicht auf Kleinunternehmer-Regelung: Der Verzicht wird von Beginn des Besteuerungszeitraums an wirksam und bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre § 19 Abs. 3 UStG.
- Sachzuwendungen und Gratisprodukte: Erhält der Influencer Waren, Hotelübernachtungen oder Reisen als Gegenleistung, sind diese nach der BMF-FAQ einkommensteuerlich und umsatzsteuerlich zu prüfen; bei tauschähnlichen Umsätzen ist die Gegenleistung nicht bloß privat, sondern Teil des Leistungsaustauschs.
- Anzeigepflicht: Die Aufnahme der Tätigkeit ist innerhalb eines Monats mitzuteilen § 138 Abs. 4 AO.
Vorteile
- klare Rechtslage: Die steuerliche Einordnung stützt sich auf bekannte Vorschriften des Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerrechts.
- einfache Gewinnermittlung: Soweit keine Buchführungspflicht besteht, kann der Gewinn regelmäßig per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden § 4 Abs. 3 EStG.
- spürbare Entlastung: Der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro entlastet viele kleinere Einzelunternehmen und Personengesellschaften.
- nützliche Vereinfachung: Die Kleinunternehmer-Regelung kann Umsatzsteuerpflichten deutlich vereinfachen, soweit die Umsatzgrenzen eingehalten werden.
- frühe Freistellung: Der Grundfreibetrag 2026 von 12.348 Euro begrenzt die Einkommensteuerbelastung bei niedrigen Gesamteinkünften.
Nachteile
- breite Steuerpflicht: Einnahmen aus Kooperationen, Affiliate-Marketing und unter Umständen auch Sachzuwendungen müssen steuerlich erfasst werden.
- laufender Dokumentationsaufwand: Das BMF betont bei Gratisprodukten und Sachzuwendungen ausdrücklich die Notwendigkeit einer sauberen Dokumentation.
- zusätzliche Meldepflichten: Die Tätigkeit muss angezeigt und der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung fristgerecht übermittelt werden.
- umsatzsteuerliche Komplexität: Neben Geldvergütungen können auch tauschähnliche Umsätze vorliegen, was die Bewertung erschwert.
- kommunale Abhängigkeit: Die tatsächliche Gewerbesteuer hängt zusätzlich vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab.
Fazit
Der Influencer ist steuerlich kein Sonderfall außerhalb des bestehenden Steuerrechts. In der Praxis werden Influencer regelmäßig als gewerblich tätige Unternehmer behandelt, soweit sie selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht auftreten. Entscheidend sind eine saubere Gewinnermittlung, die richtige Einordnung für die Umsatzsteuer, die Prüfung der Kleinunternehmer-Grenzen von 25.000 und 100.000 Euro sowie die vollständige Erfassung von Geld- und Sachzuwendungen. Gerade bei Gratisprodukten, Reisen und gemischten Tätigkeiten ist die genaue Dokumentation besonders wichtig.
Häufige Fragen (FAQ)
Wann erzielt ein Influencer gewerbliche Einkünfte?
Gewerbliche Einkünfte liegen vor, wenn die Tätigkeit selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und mit Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG. Das BMF geht bei regelmäßig tätigen Influencern typischerweise von diesem Fall aus.
Wann kommt statt Gewerbebetrieb eine freiberufliche Tätigkeit in Betracht?
Eine freiberufliche Einordnung ist nur möglich, soweit die konkrete Tätigkeit unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG fällt, etwa als selbständig ausgeübte künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit. Maßgeblich ist also nicht die Plattform, sondern der Inhalt und die Art der Leistung.
Müssen Gratisprodukte versteuert werden?
Gratisprodukte, Dienstleistungen, Hotelübernachtungen oder Reisen können steuerlich relevant sein, wenn sie Gegenleistung für eine Leistung des Influencers sind. Das BMF nennt solche Sachzuwendungen ausdrücklich und weist darauf hin, dass sie einkommensteuerlich wie auch umsatzsteuerlich zu prüfen sind.
Welche Umsatzgrenzen gelten 2026 für Kleinunternehmer?
Für 2026 gilt nach § 19 Abs. 1 UStG: Der Gesamtumsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreiten. Wird die Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Begünstigung ab dem Überschreitungsumsatz.
Bis wann muss die Tätigkeit dem Finanzamt gemeldet werden?
Mitteilungen nach § 138 AO sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Das BMF weist für Influencer ergänzend darauf hin, dass der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch zu übermitteln ist.
Welche Rolle spielt der Grundfreibetrag 2026?
Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 Euro. Er bedeutet nicht automatisch, dass bei jedem Gewinn oberhalb dieser Grenze sofort Steuer anfällt; maßgeblich sind die gesamten Einkünfte und die individuelle Veranlagung.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen, FAQ „Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?“, Abruf am 10. März 2026.
- Bundesministerium der Finanzen, Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026, Abruf am 10. März 2026.
- gesetze-im-internet.de, Einkommensteuergesetz, § 15 EStG, Abruf am 10. März 2026.
- gesetze-im-internet.de, Einkommensteuergesetz, § 18 EStG, Abruf am 10. März 2026.
- gesetze-im-internet.de, Einkommensteuergesetz, § 4 EStG, Abruf am 10. März 2026.
- gesetze-im-internet.de, Umsatzsteuergesetz, § 1 UStG, Abruf am 10. März 2026.
- gesetze-im-internet.de, Umsatzsteuergesetz, § 19 UStG, Abruf am 10. März 2026.
- gesetze-im-internet.de, Umsatzsteuergesetz, § 3 UStG, Abruf am 10. März 2026.
- gesetze-im-internet.de, Gewerbesteuergesetz, § 11 GewStG, Abruf am 10. März 2026.
- gesetze-im-internet.de, Abgabenordnung, § 138 AO, Abruf am 10. März 2026.