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Was ist die Hinzurechnungsbesteuerung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Mehr als die Hälfte der maßgeblichen Rechte kann die Beherrschung begründen.
  • Niedrige Besteuerung bedeutet eine maßgebliche Ertragsteuerbelastung von weniger als 15 Prozent.
  • Die Freigrenze verlangt eine Drittelgrenze und eine Betragsgrenze von 100.000 Euro.
  • Die Zurechnung richtet sich nach dem Ende des maßgebenden Wirtschaftsjahres.

Hinzurechnungsbesteuerung Definition

Die Hinzurechnungsbesteuerung ordnet bestimmte Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft ihrem beteiligten Steuerpflichtigen zu, auch ohne Gewinnausschüttung. § 7 Absatz 1 Außensteuergesetz (AStG) setzt dafür grundsätzlich einen unbeschränkt Steuerpflichtigen und die Beherrschung der Gesellschaft voraus [1]. Diese darf weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben. Erfasst werden die Einkünfte, für die sie nach § 8 AStG Zwischengesellschaft ist [2]. Einkunftsart, niedrige Besteuerung und gesetzliche Ausnahmen sind deshalb vor der Betragszurechnung zu prüfen. Ein ausländischer Gesellschaftssitz allein reicht nicht aus. Die Hinzurechnung ist ein steuerlicher Einkünftebetrag, keine tatsächliche Ausschüttung.


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Wie wird die Hinzurechnungsbesteuerung berücksichtigt?

Beherrschung, Einkunftsart und Belastung prüfen

Beherrschung bemisst sich nicht nur nach der Kapitalbeteiligung. § 7 Absatz 2 AStG nennt alternativ mehr als die Hälfte der Stimmrechte, des Nennkapitals oder Ansprüche auf mehr als die Hälfte von Gewinn oder Liquidationserlös. Entscheidend ist das Ende des maßgebenden ausländischen Wirtschaftsjahres. Nahestehende Personen sind einzubeziehen. Anschließend ist die jeweilige Einkunftsart nach § 8 zu qualifizieren. Die maßgebliche Ertragsteuerbelastung muss weniger als 15 Prozent betragen. Ein niedriger nomineller Steuersatz allein beantwortet diese Prüfung nicht. Auch tatsächlich nicht erhobene Steuern und gesetzlich bezeichnete Erstattungsansprüche können relevant sein.

Betrag ermitteln und zeitlich zuordnen

Die erfassten Einkünfte sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Nur wirtschaftlich zugehörige Betriebsausgaben sind abziehbar. § 9 AStG nimmt gemischte Zwischeneinkünfte bei erfüllter Drittel- und 100.000-Euro-Grenze außer Ansatz [3]. Die neue Fassung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, § 21 Absatz 9 AStG [4]. Verbleibende Einkünfte werden nach dem gesetzlichen Beteiligungsmaßstab zugerechnet. Der Zufluss richtet sich nach dem Ende des maßgebenden Wirtschaftsjahres, § 10 AStG [5]. Die Steueranrechnung nach § 12 AStG bleibt eine gesonderte Frage [6].

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Vollständig betroffene Einkünfte einer Drittstaatengesellschaft

Eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person hält im hypothetischen Fall 2026 sämtliche Anteile einer beherrschten Drittstaatengesellschaft. Deren Wirtschaftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026. Sämtliche nach deutschem Steuerrecht ermittelten Einkünfte von 300.000 Euro sind nach der Annahme Zwischeneinkünfte. Die maßgebliche ausländische Ertragsteuer beträgt 30.000 Euro. Weitere Erstattungen, Verlustverrechnungen, Investmentsteuerfälle und entgegenstehende Ausnahmen fehlen. Die Freigrenze greift nicht. Gewinnverteilung und Kapitalanteil stimmen überein. Berechnet werden die niedrige Belastung und der Hinzurechnungsbetrag, nicht die persönliche deutsche Steuer oder eine Anrechnung. Die Werte sind hypothetisch und keine Empfehlung für eine Auslandsstruktur.

Berechnung: 30.000 Euro / 300.000 Euro × 100 = 10 Prozent. 10 Prozent liegen unter 15 Prozent. 300.000 Euro × 100 / 100 = 300.000 Euro Hinzurechnungsbetrag.

RechenschrittWert
Nach deutschem Recht ermittelte Zwischeneinkünfte300.000 Euro
Maßgebliche ausländische Ertragsteuer30.000 Euro
Maßgebliche Belastung10 Prozent
Beteiligungsmaßstab100 Prozent
Hinzurechnungsbetrag300.000 Euro

Ergebnis: Zuzurechnen sind im Fall 300.000 Euro. Die ausländische Steuer wird nicht als pauschale Kürzung dieses Ergebnisses behandelt.

Beispiel 2: Gemischte Einkünfte innerhalb beider Freigrenzen

Ein anderer unbeschränkt steuerpflichtiger Alleingesellschafter beherrscht eine ausländische Gesellschaft mit Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026. Ihre nach deutschem Recht zutreffend ermittelten Gesamteinkünfte betragen 300.000 Euro. Davon sind 90.000 Euro niedrig besteuerte Zwischeneinkünfte, die übrigen 210.000 Euro fallen nicht darunter. Sämtliche übrigen Voraussetzungen sind geprüft. Die 90.000 Euro sind zugleich der insgesamt bei dieser Gesellschaft zu prüfende Freigrenzenbetrag. Beide Grenzen des § 9 AStG sind einzuhalten. Andere Sondertatbestände werden nicht angenommen. Die Rechnung zeigt keine deutsche Steuer, sondern die Folge der vollständig erfüllten Freigrenze.

Berechnung: 90.000 Euro / 300.000 Euro × 100 = 30 Prozent. Drittelgrenze: 90.000 Euro × 3 = 270.000 Euro ≤ 300.000 Euro. 90.000 Euro ≤ 100.000 Euro. Daher bleiben 90.000 Euro außer Ansatz, der Hinzurechnungsbetrag beträgt 0 Euro.

PrüfschrittWert
Gesamteinkünfte der Gesellschaft300.000 Euro
Darin enthaltene Zwischeneinkünfte90.000 Euro
Anteil an den Gesamteinkünften30 Prozent
Kontrolle der Drittelgrenze270.000 Euro ≤ 300.000 Euro
Kontrolle der Betragsgrenze90.000 Euro ≤ 100.000 Euro
Hinzurechnungsbetrag0 Euro

Ergebnis: Bei erfüllten Voraussetzungen bleiben die gesamten 90.000 Euro außer Ansatz. Es handelt sich nicht um einen pauschalen Freibetragsabzug von 100.000 Euro.

Ausnahmen und Besonderheiten

Aktive Einkünfte und EU-/EWR-Substanz

§ 8 Absatz 1 nimmt bestimmte Einkunftsgruppen grundsätzlich aus dem Katalog der Zwischeneinkünfte heraus, darunter Land- und Forstwirtschaft, Herstellung und bestimmte Finanz- oder Versicherungsaktivitäten. Bei Handel, Dienstleistungen und Vermietung gelten differenzierte Einschränkungen und Ausnahmen, sodass die Einkunftsbezeichnung allein nicht entscheidet. Für bestimmte EU- oder EWR-Gesellschaften kann außerdem der Nachweis einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit entgegenstehen. Erforderlich sind insbesondere geeignete sachliche und personelle Ausstattung sowie qualifiziertes Personal, das selbständig und eigenverantwortlich tätig wird. Die Tätigkeit darf nicht überwiegend durch Dritte ausgeübt werden. Informationsaustausch muss gewährleistet sein.

Freigrenze und besondere gesetzliche Abgrenzungen

Die Drittelgrenze und die Betragsgrenze von 100.000 Euro müssen gemeinsam erfüllt sein. § 9 AStG ist keine allgemeine Freistellung der ersten 100.000 Euro beliebiger Zwischeneinkünfte. Für den Beginn der maßgeblichen Fassung zählt außerdem das ausländische Wirtschaftsjahr. Beginnt es vor 2026 und endet erst 2026, folgt aus dem Enddatum allein noch keine Anwendung der neuen Grenzen. Das Bundesministerium der Finanzen beschreibt die Anhebung in seinem Überblick zu 2026 [7]. Die genaue zeitliche Abgrenzung ergibt sich jedoch aus § 21 Absatz 9 AStG, nicht aus einer verkürzten Jahresbezeichnung.

Vorteile

  • gesetzliche Zurechnung: Das Gesetz bestimmt Kriterien für die Zuordnung ausländischer Einkünfte.
  • steuerliche Anrechnung: § 12 ermöglicht unter Voraussetzungen die Anrechnung tatsächlich erhobener ausländischer Steuern.
  • qualifizierte Substanzausnahme: Für bestimmte EU- und EWR-Fälle berücksichtigt das Gesetz wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit.

Nachteile

  • getrennte Voraussetzungen: Beherrschung, Einkunftsart und ausländische Steuerbelastung sind eigenständig zu prüfen.
  • detaillierte Abgrenzung: Aktivitätskatalog und Ausnahmen unterscheiden sich nach Einkunftsart und Sachverhalt.
  • getrennte Steueranrechnung: Die Anrechnung tatsächlich erhobener ausländischer Steuern erfordert eine zusätzliche Prüfung ihrer gesetzlichen Voraussetzungen.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Die Hinzurechnungsbesteuerung verlangt eine Prüfung von Beherrschung, Einkunftsart, tatsächlicher Steuerbelastung und gesetzlichen Ausnahmen. Für die Vorbereitung der Steuererklärung empfiehlt die Redaktion, Beteiligungsrechte, Wirtschaftsjahr, Einkünfte und ausländische Steuerbelastung gemeinsam aufzubereiten. Die Beispiele zeigen den Unterschied zwischen einem positiven Hinzurechnungsbetrag und dem vollständigen Außeransatz bei erfüllter Freigrenze. Für die neuen Grenzen zählt der Beginn des Wirtschaftsjahres. Steueranrechnung, Fragen zu Doppelbesteuerungsabkommen und zur persönlichen Steuerpflicht gehören ebenfalls in die individuelle Beratung. Ein zugerechneter Einkünftebetrag ist weder eine tatsächliche Ausschüttung noch eine bereits berechnete deutsche Steuerschuld.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie werden nahestehende Personen berücksichtigt?

Nahestehende Personen können für die Beherrschungsprüfung mit dem Steuerpflichtigen zusammen betrachtet werden. § 7 verweist hierfür auf die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 AStG. Zusätzlich gelten Personen als nahestehend, wenn sie in Bezug auf die Zwischengesellschaft durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken. Bei Gesellschaftern einer beteiligten Personengesellschaft wird ein solches Zusammenwirken widerlegbar vermutet. Ob eine bestimmte Beziehung genügt, lässt sich deshalb nicht allein aus Verwandtschaft oder gemeinsamer Beteiligung ableiten, sondern erfordert die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und Umstände.

Was gilt bei einer mittelbaren Beteiligung?

Eine mittelbare Beteiligung kann für die Zurechnung maßgeblich sein. § 7 Absatz 1 nimmt sie jedoch insoweit aus, als bei einer vermittelnden Person bereits eine Hinzurechnungsbesteuerung nach diesem Gesetz oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung erfolgt ist und die zugerechneten Einkünfte dadurch insgesamt nicht niedrig besteuert werden. Ist die Beteiligung mittelbar, gelten außerdem besondere Regeln für die Zuordnung zu Betriebsvermögen und die Einkunftsart. Die Beteiligungskette muss daher vollständig nachvollzogen werden, statt ausschließlich auf den unmittelbaren Anteil an der ausländischen Gesellschaft abzustellen.

Welche Rolle spielt eine Betriebsstätte?

Auch eine inländische Betriebsstätte kann für § 7 relevant sein. Die Vorschriften gelten für einen beschränkt Steuerpflichtigen, soweit die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist, durch die eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 2 Einkommensteuergesetz ausgeübt wird. Diese Voraussetzung ist eigenständig zu prüfen. Eine beliebige wirtschaftliche Verbindung zum Inland genügt nach dem Wortlaut nicht. Maßgeblich sind die Zuordnung der Beteiligung zur Betriebsstätte und die dort ausgeübte Tätigkeit. Die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen bleiben daneben bedeutsam.

Was gilt, wenn die Gesellschaft Verluste erzielt?

Ein negativer Hinzurechnungsbetrag wird nicht zugerechnet. Daneben erlaubt § 10 Absatz 3 unter bestimmten Bedingungen einen Verlustabzug für Verluste aus Zwischeneinkünften, soweit sie die nach § 9 außer Ansatz zu lassenden Einkünfte übersteigen. Der Verlustabzug erfolgt entsprechend den dort in Bezug genommenen Regeln des Einkommensteuergesetzes. Ein Verlustrücktrag ist ausdrücklich ausgeschlossen. Es ist daher wichtig, einen negativen laufenden Hinzurechnungsbetrag von einem gesondert zu prüfenden Verlustabzug zu unterscheiden. Die jeweilige Herkunft der Verluste und ihre Zuordnung müssen festgestellt werden.

Wie werden tatsächliche ausländische Steuern berücksichtigt?

Tatsächlich erhobene ausländische Steuern können auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet werden, soweit diese auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt. § 12 Absatz 1 betrifft Steuern, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft auf die erfassten Einkünfte erhoben wurden. Für bestimmte Steuern einer vermittelnden Gesellschaft oder Betriebsstätte sieht Absatz 2 eine Anrechnung auf Antrag vor. Die Anrechnung ist damit weder eine pauschale Kürzung des Hinzurechnungsbetrags noch automatisch in voller Höhe gewährleistet. Die gesetzlichen Anrechnungsvorschriften und ihre Begrenzungen sind gesondert anzuwenden.

Quellen

  • [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 7 AStG. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
  • [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 8 AStG. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
  • [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 9 AStG. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
  • [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 21 AStG. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
  • [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 10 AStG. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
  • [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 12 AStG. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
  • [7] Bundesministerium der Finanzen, BMF, steuerliche Änderungen 2026: Freigrenzen bei gemischten Einkünften. Zugegriffen 16. Oktober 2026.
Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.