Alles auf einen Blick:
- Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag beträgt bei erfüllten Voraussetzungen 370 Euro.
- Begünstigt sind ausschließlich die gesetzlich bezeichneten Hinterbliebenenbezüge.
- Die Berücksichtigung setzt einen Antrag voraus.
- Ruhende oder durch Kapitalzahlung abgefundene Ansprüche können ebenfalls begünstigt sein.
- Der Anspruch eines Kindes kann unter zusätzlichen Voraussetzungen auf die Eltern übertragen werden.
Hinterbliebenen-Pauschbetrag Definition
Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag ist ein einkommensteuerlicher Abzug von 370 Euro für Personen, denen bestimmte Hinterbliebenenbezüge bewilligt wurden. Er wird auf Antrag nach § 33b Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewährt [1]. Erfasst sind beispielsweise Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und bestimmte Entschädigungsleistungen. Eine gewöhnliche Witwenrente oder Waisenrente berechtigt dagegen nicht allein aufgrund ihrer Bezeichnung zum Abzug. Entscheidend ist die gesetzliche Grundlage der bewilligten Versorgung. Der Pauschbetrag vermindert das Einkommen bei der Steuerberechnung. Er ist deshalb weder eine zusätzliche Rentenzahlung noch eine Steuererstattung in gleicher Höhe.
Wie wird der Hinterbliebenen-Pauschbetrag berücksichtigt?
Zuerst die Anspruchsgrundlage feststellen
Im Bewilligungsbescheid lässt sich erkennen, nach welchem Gesetz die Bezüge gezahlt werden. § 33b Absatz 4 EStG nennt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XIV oder darauf verweisenden Gesetzen, der gesetzlichen Unfallversicherung, bestimmten beamtenrechtlichen Dienstunfallregelungen, dem Bundesentschädigungsgesetz und dem Soldatenentschädigungsgesetz. Für Unfallversicherungsrenten ist § 63 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) maßgeblich [2]. Danach muss der Tod grundsätzlich infolge eines Versicherungsfalls eingetreten sein, wobei gesetzliche Gleichstellungen bestehen. Diese Herkunft der Versorgung entscheidet über die Begünstigung. Eine Zahlungsübersicht mit dem bloßen Vermerk „Hinterbliebenenrente“ erklärt die erforderliche Rechtsgrundlage noch nicht.
Den Abzug in die Einkommensermittlung einordnen
Der beantragte Pauschbetrag wird bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt. Nach § 2 Absatz 4 EStG ergibt der Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen das Einkommen [3]. Die ELSTER-Hilfe für 2025 nennt dafür die Anlage Außergewöhnliche Belastungen [4]. Diese Einordnung erläutert den Antrag in der Einkommensteuererklärung. Arbeitnehmer können daneben den unten beschriebenen Freibetrag beim Lohnsteuerabzug beantragen. In beiden Fällen ist zwischen Abzugsbetrag und Steuerwirkung zu unterscheiden: 370 Euro weniger Einkommen führen nicht zu einer Erstattung in gleicher Höhe. Dafür kommt es auf die persönliche Einkommensteuerberechnung an.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Eigener Anspruch bei begünstigten Unfallversicherungsbezügen
Eine unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person erhält 2026 bewilligte laufende Hinterbliebenenbezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie erfüllt die Voraussetzungen und beantragt den Pauschbetrag. Im hypothetischen Beispiel beträgt ihr Gesamtbetrag der Einkünfte 40.000 Euro. Weitere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden zur Veranschaulichung mit null angesetzt. So zeigt die Rechnung ausschließlich, wie der feste Betrag die Einkommensermittlung beeinflusst. Seine Höhe hängt nicht von der monatlichen Rentenzahlung ab. Kinderfreibeträge und weitere Abzüge vom Einkommen bleiben ebenso unberücksichtigt wie der Einkommensteuertarif. Aus dem Ergebnis lässt sich deshalb noch keine konkrete Erstattung ablesen.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Angenommener Gesamtbetrag der Einkünfte | 40.000 Euro |
| Abzug des beantragten Hinterbliebenen-Pauschbetrags | − 370 Euro |
| = Einkommen nach dem Abzug | 39.630 Euro |
Ergebnis: Das Einkommen sinkt um 370 Euro. Eine konkrete Steuererstattung wurde nicht berechnet.
Beispiel 2: Übertragung eines Kinderanspruchs zu gleichen Teilen
Ein Kind hat 2026 aufgrund begünstigter laufender Bezüge einen eigenen Anspruch auf den Hinterbliebenen-Pauschbetrag. Im hypothetischen Fall haben beide Eltern den erforderlichen Kindergeld- oder Freibetragsanspruch. Das Kind nutzt den Pauschbetrag nicht selbst. Die Eltern beantragen seine Übertragung und geben die Identifikationsnummer des Kindes an. Der Kinderfreibetrag wurde keinem Elternteil vollständig übertragen, und ein gemeinsamer Antrag auf abweichende Aufteilung liegt nicht vor. Damit greift die gesetzliche Verteilung zu gleichen Teilen. Die Tabelle ordnet nur den Kinderanspruch zu. Eigene Pauschbeträge und persönliche Steuerberechnungen der Eltern sind nicht einbezogen.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Übertragbarer Hinterbliebenen-Pauschbetrag des Kindes | 370 Euro |
| Anteil eines Elternteils: 370 Euro × 50 Prozent | 185 Euro |
| Anteil des anderen Elternteils: 370 Euro × 50 Prozent | 185 Euro |
| = Insgesamt zugewiesener Betrag | 370 Euro |
Ergebnis: Jeder Elternteil erhält 185 Euro aus diesem Kinderanspruch. Insgesamt werden weiterhin nur 370 Euro übertragen.
Ausnahmen und Besonderheiten
Ruhende Ansprüche und Kapitalabfindungen
Der Pauschbetrag kann auch ohne laufende Auszahlung im betreffenden Jahr gewährt werden. Nach § 33b Absatz 4 Satz 2 EStG gilt das, wenn das Recht auf begünstigte Bezüge ruht oder der Anspruch durch eine Kapitalzahlung abgefunden wurde. In diesen Fällen erklärt der ursprüngliche Bewilligungsbescheid, aus welcher Versorgung der Anspruch stammt. Ergänzende Unterlagen zeigen, weshalb die Zahlung ausgesetzt oder abgefunden wurde. Beide Fragen sind getrennt zu prüfen: die begünstigte Rechtsgrundlage und der aktuelle Zahlungsstatus. Eine private Abfindung ohne eine solche Anspruchsgrundlage fällt durch diese Sonderregel nicht unter den Pauschbetrag.
Vorteile
- fester Abzug: Bei erfüllten Voraussetzungen ist der Betrag von 370 Euro gesetzlich bestimmt. Er wird nicht aus der monatlichen Höhe der Rente berechnet.
- erweiterte Berücksichtigung: Ein ruhendes Recht oder eine Kapitalabfindung schließt den Abzug bei einem weiterhin begünstigten Anspruch nicht automatisch aus.
- mögliche Übertragung: Ein begünstigter Kinderanspruch kann auf Antrag den Eltern zugeordnet werden, wenn das Kind ihn nicht selbst nutzt und die weiteren Bedingungen vorliegen.
Nachteile
- begrenzter Personenkreis: Die gesetzlich aufgeführten Anspruchsgrundlagen schließen zahlreiche andere Hinterbliebenenversorgungen aus.
- begrenzte Entlastung: 370 Euro werden als Abzug berücksichtigt. Der Betrag sagt allein noch nichts über die tatsächliche Steuerersparnis aus.
- zusätzlicher Abstimmungsbedarf: Bei einer Übertragung müssen eigene Nutzung des Kindes, Elternansprüche, Identifikationsnummer und Aufteilung zusammenpassen.
Fazit
Für den Hinterbliebenen-Pauschbetrag entscheidet die Rechtsgrundlage der Versorgung darüber, ob der feste Abzug von 370 Euro auf Antrag möglich ist. Auch bei ruhenden oder durch Kapitalzahlung abgefundenen Ansprüchen lohnt sich daher der Blick in die Bewilligungsunterlagen. Bei einem Kinderanspruch sind zusätzlich dessen eigene Nutzung und die beantragte Aufteilung zwischen den Eltern zu klären. Stellen Sie diese Unterlagen und Angaben vor der Erklärung zusammen. Der mögliche Abzugsbetrag lässt sich dann von seiner persönlichen Steuerwirkung unterscheiden, die erst die weitere Berechnung nach dem Einkommensteuertarif ergibt.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Hinterbliebenenrente begründet den Pauschbetrag?
Eine Hinterbliebenenrente begründet den Pauschbetrag nur, wenn ihre Rechtsgrundlage zu den gesetzlich bezeichneten Fällen gehört. Eine normale Witwen- oder Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung reicht für sich allein nicht aus, weil diese Anspruchsgrundlage in § 33b Absatz 4 EStG nicht aufgeführt ist. Anders kann eine bewilligte Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Unfallversicherung einzuordnen sein. Maßgeblich ist daher nicht der geläufige Name der Leistung, sondern die Vorschrift im Bescheid. Bestehen mehrere Versorgungsansprüche nebeneinander, sollten Sie deren Grundlagen getrennt prüfen und die begünstigte Leistung nachvollziehbar zuordnen.
Wann kann der Anspruch eines volljährigen Kindes übertragen werden?
Bei einem volljährigen Kind muss neben dessen eigenem begünstigten Pauschbetragsanspruch ein elterlicher Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld bestehen. Für die steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder enthält § 32 Absatz 4 EStG zusätzliche Voraussetzungen, etwa zur Ausbildung. Nach einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium können zudem die Regeln zur Erwerbstätigkeit relevant werden. Volljährigkeit allein verhindert die Übertragung somit nicht, garantiert sie aber ebenso wenig. Außerdem darf das Kind den Pauschbetrag nicht selbst beanspruchen. Die verlangte Identifikationsnummer ist in der elterlichen Erklärung anzugeben [5].
Wie können Eltern eine andere Aufteilung vereinbaren?
Auf gemeinsamen Antrag können Eltern vom Grundsatz der hälftigen Aufteilung abweichen. Das steht in § 33b Absatz 5 Satz 3 EStG. Wurde der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen, erhält dieser nach Satz 2 auch den übertragenen Pauschbetrag. In jedem Fall müssen die Voraussetzungen des Kinderanspruchs und seiner Übertragung erfüllt sein, einschließlich der fehlenden eigenen Inanspruchnahme durch das Kind. Eine private Absprache ersetzt den steuerlichen Antrag nicht. Stimmen Sie die Angaben beider Eltern deshalb ab. Die Aufteilung verteilt den vorhandenen Betrag, ohne einen zusätzlichen Anspruch zu schaffen.
Wann sind mehrere Hinterbliebenen-Pauschbeträge möglich?
Mehrere Hinterbliebenen-Pauschbeträge können berücksichtigt werden, wenn mehrere Personen die Voraussetzungen erfüllen. R 33b Absatz 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien nennt als Beispiele den Steuerpflichtigen, Ehegatten und Kinder [6]. Die Voraussetzungen bleiben für jede begünstigte Person zu prüfen. Die Mehrfachgewährung bedeutet nicht, dass jede einzelne Rentenzahlung einen weiteren Betrag auslöst. Bei einem Kinderanspruch sind außerdem die Übertragungsregeln des § 33b Absatz 5 EStG einzuhalten. Entscheidend sind daher die anspruchsberechtigten Personen und die zulässige Zuordnung, nicht die Zahl der Zahlungseingänge auf einem gemeinsamen Konto.
Wie kann der Pauschbetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden?
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer können die Pauschbeträge für Hinterbliebene nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG in einen beantragten Freibetrag für den Lohnsteuerabzug einbeziehen lassen. Die für bestimmte andere Aufwendungen vorgesehene Antragsschwelle von 600 Euro gilt nach dem Wortlaut des Absatzes 2 Satz 4 nicht für diesen Pauschbetrag. Dennoch müssen dessen eigene Voraussetzungen vorliegen. Der Freibetrag beeinflusst zunächst den laufenden Steuerabzug vom Arbeitslohn. Er begründet keine davon losgelöste endgültige Steuerersparnis. Prüfen Sie Antrag und Anspruchsgrundlage daher gemeinsam, bevor Sie eine bestimmte monatliche Entlastung erwarten [7].
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 33b EStG: begünstigte Hinterbliebenenbezüge und Kinderübertragung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 63 SGB VII: Leistungen an Hinterbliebene der Unfallversicherung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 2 EStG: Einkommensermittlung und Jahresbesteuerung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [4] ELSTER / Finanzverwaltung, Einkommensteuer-Hilfe 2025: Einordnung des Hinterbliebenen-Pauschbetrags in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 32 EStG: Voraussetzungen der steuerlichen Kinderberücksichtigung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Finanzen, EStH 2025, R 33b Absatz 1 Satz 1: mehrere begünstigte Personen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [7] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 39a EStG: Freibetrag beim Lohnsteuerabzug. Zugegriffen 15. Oktober 2026.