Alles auf einen Blick:
- Der Grundfreibetrag beträgt 2025 12.096 Euro für Alleinstehende.
- Die Berechnung erfolgt nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG.
- Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.
- Die Erhöhung erfolgt regelmäßig basierend auf dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung.
Grundfreibetrag Definition
Der Grundfreibetrag ist der Betrag des zu versteuernden Einkommens, bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird. Nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG stellt er das steuerfreie Existenzminimum dar. Diese Regelung sichert ein menschenwürdiges Auskommen für jeden Steuerpflichtigen.
Wie wird der Grundfreibetrag berücksichtigt?
Der Grundfreibetrag wird automatisch bei jeder Einkommensteuerberechnung berücksichtigt. Er ist ein tariflicher Steuerfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG. Die Tarifformel wird auf das vollständige zu versteuernde Einkommen angewendet. Bis 12.096 Euro wird die Steuer auf 0 Euro festgesetzt. Oberhalb dieses Betrags verwendet die Formel die Variable "y" = (zvE – Grundfreibetrag)/10.000, wodurch der Grundfreibetrag mathematisch in die Tarifberechnung integriert ist. Das zu versteuernde Einkommen selbst wird nicht reduziert. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Grundfreibetrag entsprechend.
Berechnung nach der Tarifformel
Die Berechnung erfolgt nach § 32a Abs. 1 Satz 2-6 EStG. Die Tarifformel wird auf das vollständige zu versteuernde Einkommen angewendet. Für Einkommen bis zum Grundfreibetrag beträgt die Steuer 0 Euro. Oberhalb des Grundfreibetrags berechnet die progressive Tarifformel die Steuer unter Berücksichtigung des Grundfreibetrags durch die Variable "y".
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Alleinstehende Person
Eine ledige Person erzielt ein zu versteuerndes Einkommen von 15.000 Euro. Die Tarifformel wird auf das vollständige zu versteuernde Einkommen angewendet:
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Zu versteuerndes Einkommen | 15.000 Euro |
| Grundfreibetrag 2025 | 12.096 Euro |
| Variable y = (15.000 − 12.096)/10.000 | 0,2904 |
| Einkommensteuer (progressiv nach § 32a EStG) | 485 Euro |
Ergebnis: Die Einkommensteuer beträgt 485 Euro. Die Berechnung erfolgt nach der progressiven Tarifformel des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG. Die Tarifformel wird auf das vollständige zu versteuernde Einkommen von 15.000 Euro angewendet, wobei der Grundfreibetrag mathematisch in die Variable "y" integriert ist (Grenzsteuersatz ca. 19,4 % bei diesem Einkommen).
Beispiel 2: Verheiratete Personen
Ein Ehepaar erzielt zusammen ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 Euro. Die Berechnung erfolgt nach dem Splittingverfahren:
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Zu versteuerndes Einkommen | 30.000 Euro |
| ÷ 2 (Ehegattensplitting) | 15.000 Euro |
| Einkommensteuer auf 15.000 Euro (mit Grundfreibetrag 12.096 Euro) | 485 Euro |
| × 2 (Splittingverfahren) | 970 Euro |
Ergebnis: Die Einkommensteuer beträgt 970 Euro. Die Berechnung erfolgt nach dem Splittingverfahren gemäß § 32a Abs. 5 EStG: Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert, die Steuer nach der progressiven Tarifformel (mit integriertem Grundfreibetrag) berechnet und anschließend verdoppelt. Der Grundfreibetrag von 12.096 Euro wird bei der Tarifberechnung für jede Hälfte berücksichtigt, wodurch sich effektiv ein verdoppelter Grundfreibetrag von 24.192 Euro ergibt.
Ausnahmen und Besonderheiten
Beschränkt Steuerpflichtige erhalten den Grundfreibetrag grundsätzlich nicht. Um Anspruch auf die vollen persönlichen Freibeträge einschließlich des Grundfreibetrags zu haben, können sie auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden. Voraussetzungen sind, dass mindestens 90 Prozent der Welteinkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Dies ist kein automatisches Verfahren, sondern erfordert einen Antrag beim zuständigen Finanzamt.
Vorteile
automatischer Abzug: Der Grundfreibetrag wird automatisch bei der Einkommensteuerberechnung berücksichtigt. Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich.
steuerfreies Einkommen: Bis zur Höhe des Grundfreibetrags bleibt das Einkommen steuerfrei. Dies sichert das Existenzminimum jedes Steuerpflichtigen.
Existenzminimumschutz: Der Grundfreibetrag gewährleistet verfassungsrechtlich den Schutz des Existenzminimums. Dies ist in Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG verankert.
Nachteile
Anpassungsfrequenz: Die Anpassung des Grundfreibetrags erfolgt regelmäßig basierend auf dem zweijährigen Existenzminimumbericht. Zwischenzeitliche Inflationseffekte werden durch die separate jährliche Tariffortentwicklung gegen kalte Progression kompensiert.
Grundfreibetrag pro Person: Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten wird der Grundfreibetrag verdoppelt. Eine darüber hinausgehende Erhöhung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Komplexe Berechnung: Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern erfolgt die Berechnung nach dem Ehegattensplitting. Dies kann zu komplexen Berechnungen führen.
Fazit
Der Grundfreibetrag sichert das steuerfreie Existenzminimum für jeden Steuerpflichtigen. Er ist ein tariflicher Steuerfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, der mathematisch in die Tarifformel integriert ist. Die automatische Berücksichtigung bei der Einkommensteuerberechnung entlastet von administrativen Aufgaben. Die regelmäßige Anpassung basiert auf dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Grundfreibetrag effektiv durch das Splittingverfahren. Nutzen Sie den steuerfreien Betrag vollständig aus und prüfen Sie die Anwendung des Ehegattensplittings.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Grundfreibetrag?
Der Grundfreibetrag ist der Betrag des zu versteuernden Einkommens, bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird. Er sichert das Existenzminimum und ist in § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG geregelt.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2025?
Der Grundfreibetrag beträgt 2025 für Alleinstehende 12.096 Euro. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten beträgt er 24.192 Euro.
Wann wird der Grundfreibetrag berücksichtigt?
Der Grundfreibetrag wird automatisch bei jeder Einkommensteuerberechnung berücksichtigt. Er ist ein tariflicher Steuerfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, der mathematisch in die Tarifformel integriert ist. Das zu versteuernde Einkommen selbst wird nicht reduziert; stattdessen setzt die Tarifformel die Steuer für Einkommen bis 12.096 Euro auf 0 Euro fest.
Wie wird der Grundfreibetrag bei Zusammenveranlagung berücksichtigt?
Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Grundfreibetrag. Für 2025 beträgt er 24.192 Euro.
Wird der Grundfreibetrag jährlich erhöht?
Der Grundfreibetrag wird jährlich angepasst. Für 2026 ist eine Erhöhung auf 12.348 Euro für Alleinstehende vorgesehen.
Welche Bedeutung hat der Grundfreibetrag?
Der Grundfreibetrag hat verfassungsrechtliche Bedeutung. Er sichert das steuerfreie Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG.
Quellen & weiterführende Informationen
Bundesfinanzministerium. "Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025." https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/das-aendert-sich-2025.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Bundesfinanzministerium. "Existenzminimumbericht." https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung_und_Fahndung/Informationen_fuer_Steuerpflichtige/existenzminimumbericht.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Bundesfinanzministerium. "Kalte Progression." https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/kalte-progression.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Bundesfinanzministerium. "Lohnsteuer-Handbuch 2025." https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/ Zugriff am 15. Januar 2025.
Gesetze im Internet. "Einkommensteuergesetz." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Gesetze im Internet. "Grundgesetz." https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Gesetze im Internet. "Steuerfortentwicklungsgesetz 2024." https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2024/07/2024-07-24-gesetz-zur-steuerfortentwicklung.html Zugriff am 15. Januar 2025.