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Was ist ein Großer Senat?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Der Große Senat klärt bestimmte übergreifende Rechtsfragen innerhalb des Bundesfinanzhofs.
  • Eine beabsichtigte Abweichung von einer anderen Senatsentscheidung kann seine Anrufung erforderlich machen.
  • Grundsätzliche Rechtsfragen können auch ohne Abweichung vorgelegt werden.
  • Seine Antwort bindet den erkennenden Senat in der vorliegenden Sache.
  • Der Große Senat hat laut Bundesfinanzhof zehn Mitglieder.

Großer Senat Definition

Ein Großer Senat ist beim Bundesfinanzhof (BFH) eine besondere Richtergruppe, die über vorgelegte Rechtsfragen entscheidet. § 11 der Finanzgerichtsordnung (FGO) regelt Einrichtung, Vorlagegründe, Besetzung und Bindungswirkung [1]. Ein BFH-Senat ruft ihn unter den gesetzlichen Voraussetzungen an, um rechtliche Abweichungen zu klären oder das Recht fortzuentwickeln. Steuerpflichtigen steht damit kein zusätzlicher frei wählbarer Rechtsbehelf offen. Die Antwort auf die Rechtsfrage bindet den vorlegenden Senat im konkreten Verfahren. Den Ausgangsfall entscheidet dieser anschließend selbst. Nach der Organisationsdarstellung des BFH hat der Große Senat zehn Mitglieder [2].


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Wie wird ein Großer Senat berücksichtigt?

Abweichung und vorherige Anfrage

Will ein BFH-Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen, gilt § 11 Abs. 2 FGO. Gegenüber einem anderen Senat verlangt Absatz 3 zunächst eine Anfrage, ob er an seiner Rechtsauffassung festhält. Bei entsprechendem Festhalten muss der abweichungswillige Senat den Großen Senat anrufen. Die vorgelegte Frage muss außerdem für die Entscheidung des Ausgangsfalls erheblich sein. Diese Voraussetzung hat der Große Senat im Beschluss vom 25. September 2018, GrS 2/16, anhand des damaligen Verfahrens erläutert [3].

Grundsatzvorlage und Anwendung im Ausgangsfall

Nach § 11 Abs. 4 FGO kann der erkennende Senat auch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorlegen, wenn er dies zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung für erforderlich hält. Dafür ist keine Abweichung von einem anderen Senat nötig. Die Antwort bindet den erkennenden Senat nach Absatz 7 in der vorliegenden Sache. Sie entscheidet nicht losgelöst sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Fragen des Steuerstreits. Praktisch empfiehlt es sich, Vorlagefrage, Antwort und anschließende Anwendung für den eigenen Fall getrennt zu lesen. Ein günstiger Rechtssatz ersetzt keine Prüfung der konkreten Voraussetzungen.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Unterschiedliche Rechtsauffassungen zweier Senate

In einem hypothetischen Verfahren 2026 möchte ein BFH-Senat eine steuerrechtliche Frage anders beantworten als ein anderer Senat in einer früheren Entscheidung. Von dieser Frage hängt die Entscheidung des Ausgangsfalls ab. Der erkennende Senat fragt beim anderen Senat an, ob dieser die bisherige Rechtsauffassung aufgibt. Der andere Senat hält an ihr fest. Damit ist die Voraussetzung des Anfragewegs nach § 11 Abs. 3 FGO erfüllt. Der erkennende Senat formuliert die entscheidungserhebliche Rechtsfrage und legt sie dem Großen Senat vor. Die übrigen Voraussetzungen des konkreten Steuerfalls bleiben gesondert zu prüfen.

VerfahrensschrittBedeutung im hypothetischen Fall
Frühere SenatsentscheidungDieselbe Rechtsfrage wurde anders beantwortet
AnfrageBisheriger Senat wird zu seiner Rechtsauffassung befragt
FesthaltenBisheriger Senat bestätigt seine Rechtsauffassung
FolgeEntscheidungserhebliche Rechtsfrage wird dem Großen Senat vorgelegt

Ergebnis: Der Große Senat klärt die Rechtsfrage. Anschließend entscheidet der erkennende Senat den Ausgangsfall mit der bindenden Antwort.

Beispiel 2: Grundsatzfrage ohne widersprechende Entscheidung

Ein anderer BFH-Senat erkennt in einem hypothetischen Verfahren 2026 eine grundsätzliche Rechtsfrage, deren Klärung nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Steuerrechts erforderlich ist. Eine entgegenstehende Entscheidung eines anderen Senats liegt nicht vor. Dennoch ermöglicht § 11 Abs. 4 FGO eine Vorlage. Der Senat beurteilt den grundsätzlichen Charakter und den konkreten Klärungsbedarf. Er hält fest, weshalb die Frage über den einzelnen Streit hinausreicht und warum eine Entscheidung des Großen Senats zur Rechtsfortbildung erforderlich erscheint. Eine automatische Vorlage allein wegen eines schwierigen Steuerfalls folgt daraus nicht.

VerfahrensschrittBedeutung im hypothetischen Fall
AusgangsfrageFrage von grundsätzlicher Bedeutung
AbweichungKeine entgegenstehende Senatsentscheidung unterstellt
ErforderlichkeitRechtsfortbildung nach Auffassung des erkennenden Senats nötig
FolgeErkennender Senat kann die Rechtsfrage vorlegen

Ergebnis: Die Grundsatzvorlage ist ein eigener gesetzlicher Weg. Sie folgt aus der Beurteilung des Senats und garantiert keine steuerliche Entlastung.

Ausnahmen und Besonderheiten

Zugang zum Bundesfinanzhof bleibt gesondert

Eine mögliche Vorlage ersetzt nicht die Anforderungen des eigentlichen Rechtsmittels. Gegen ein Finanzgerichtsurteil setzt die Revision grundsätzlich eine Zulassung durch das Finanzgericht oder den BFH voraus, § 115 Abs. 1 FGO [4]. Form, Frist und Begründung werden eigenständig geprüft, § 124 Abs. 1 FGO [5]. Vor dem BFH gilt grundsätzlich fachkundige Vertretung nach § 62 Abs. 4 FGO [6]. Ein Steuerbescheid und Unterlagen zum vorausgegangenen Einspruch erklären den Hintergrund, eröffnen aber keinen unmittelbaren Zugang zum Großen Senat. Besprechen Sie deshalb zuerst das passende gerichtliche Vorgehen.

Wegfall des Ausgangsstreits

Nicht jede begonnene Vorlage endet mit einer Antwort auf die Rechtsfrage. Im Beschluss vom 30. Oktober 2018, GrS 1/16, stellte der Große Senat das Verfahren ein. Nach Erledigung der Hauptsache hatte der vorlegende Senat seinen Vorlagebeschluss aufgehoben. Damit war der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats entfallen [7]. Für die Bewertung einer Vorlage bleibt daher der aktuelle Verfahrensstand wesentlich. Prüfen Sie bei älteren Unterlagen, ob ein Vorlagebeschluss fortbesteht und ob tatsächlich eine Antwort auf die Rechtsfrage ergangen ist. Eine Einstellung liefert keine solche Antwort.

Vorteile

  • einheitliche Rechtsauslegung: Bei einer Abweichung kann die betroffene Rechtsfrage im gesetzlich geregelten Vorlageverfahren geklärt werden.
  • gezielte Rechtsfortbildung: Eine grundsätzliche Rechtsfrage kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne vorherige Abweichung geklärt werden.
  • verbindliche Orientierung: Der erkennende Senat muss die Antwort in der vorliegenden Sache berücksichtigen und kann den Ausgangsfall auf dieser Grundlage entscheiden.

Nachteile

  • begrenzter Zugang: Steuerpflichtige können den Großen Senat nicht als weiteres Wunschgericht wählen. Eine Vorlage setzt das gesetzlich geregelte Vorgehen eines BFH-Senats voraus.
  • eingeschränkter Gegenstand: Geklärt wird die vorgelegte Rechtsfrage. Andere Voraussetzungen und der konkrete Ausgangsfall bleiben gesondert zu beurteilen.
  • zusätzlicher Prüfungsaufwand: Für die praktische Einordnung sollten frühere Senatsentscheidungen, Anfrage und Vorlagefrage gemeinsam gelesen werden. Unterschiedliche Ergebnisse allein belegen keine rechtliche Abweichung.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Der Große Senat klärt vorgelegte Rechtsfragen bei gesetzlich geregelten Abweichungen oder zur erforderlichen Fortbildung und Vereinheitlichung des Rechts. Seine Antwort bindet den erkennenden Senat im konkreten Verfahren. Den Ausgangsfall muss dieser auf ihrer Grundlage entscheiden. Lesen Sie deshalb bei einem einschlägigen Beschluss die genaue Vorlagefrage, die Antwort und die anschließende Anwendung zusammen. Für Ihr eigenes Verfahren bleibt daneben zu klären, welches Rechtsmittel zulässig ist und welche Form, Frist und Vertretung es verlangt. Das lässt sich anhand der vollständigen gerichtlichen Entscheidungen mit einem befugten Berater prüfen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer bestimmt die Besetzung und den Vorsitz?

Die Mitglieder und ihre Vertreter werden nach § 11 Abs. 6 FGO vom Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Grundsätzlich führt der Präsident des BFH den Vorsitz. Bei seiner Verhinderung übernimmt das dienstälteste Mitglied diese Aufgabe. Die gesetzliche Zusammensetzung besteht nach Absatz 5 aus dem Präsidenten und je einem Richter der Senate, in denen der Präsident nicht Vorsitzender ist. Diese Regeln betreffen die Organisation des Spruchkörpers. Steuerpflichtige bestimmen seine Besetzung daher nicht selbst. Für das konkrete Verfahren ist die nach den gesetzlichen Regeln gebildete Richtergruppe maßgeblich.

Was gilt nach einer Änderung der Geschäftsverteilung?

Kann der bisherige Senat wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans nicht mehr mit der Rechtsfrage befasst werden, bestimmt § 11 Abs. 3 Satz 2 FGO einen Ersatz für die Anfrage. An seine Stelle tritt der Senat, der für den Fall der früheren Entscheidung nunmehr zuständig wäre. Entscheidend ist damit die aktuelle gerichtliche Zuständigkeitsverteilung. Die Anfrage darf nicht ohne Prüfung einfach an einen früher zuständigen Senat gerichtet werden. Beim Vergleich älterer Entscheidungen sollten deshalb sowohl die damalige Rechtsauffassung als auch die heutige Zuständigkeit nachvollzogen werden.

Wann kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden?

Der Große Senat kann nach § 11 Abs. 7 Satz 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das Gesetz eröffnet diese Möglichkeit ausdrücklich, schreibt sie aber nicht für jedes Verfahren vor. Im Beschluss GrS 2/16 erläuterte er, dass von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Förderung der Entscheidung zu erwarten war. Der Vorlagebeschluss hatte die Frage und die vertretenen Auffassungen eingehend dargestellt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine mündliche Verhandlung ist deshalb nicht automatisch Bestandteil jeder Vorlage. Maßgeblich bleibt die konkrete gerichtliche Verfahrensgestaltung.

Wie wird eine nicht zugelassene Revision angegriffen?

Die Nichtzulassung der Revision kann nach § 116 Abs. 1 FGO mit einer Beschwerde angegriffen werden [8]. Das ist ein eigenes Rechtsmittel und keine unmittelbare Anrufung des Großen Senats. Darzulegen sind die Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO, etwa grundsätzliche Bedeutung oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel. Eine mögliche spätere Vorlage beantwortet diese Zugangsvoraussetzungen nicht vorweg. Als praktische Vorbereitung auf die erste Beratung helfen das vollständige Finanzgerichtsurteil und Angaben zu seiner Zustellung. Der befugte Vertreter prüft daraus den Rechtsmittelweg und die geltenden Einlegungs- und Begründungsanforderungen.

Wie werden ältere Entscheidungen sinnvoll gelesen?

Ältere Entscheidungen sollten mit ihrem Entscheidungsdatum, der Vorlagefrage und dem damaligen gesetzlichen Kontext gelesen werden. GrS 1/16 beendete ein Vorlageverfahren, während GrS 2/16 verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer Entscheidung erläuterte. Diese unterschiedlichen Aussagen helfen, den Verlauf einer Vorlage nachzuvollziehen. Praktisch sollten im eigenen Fall auch die einschlägige Rechtslage und die tatsächlichen Voraussetzungen geprüft werden. Ein einzelner Leitsatz ersetzt diese Einordnung nicht. Lassen Sie nachvollziehen, welche Aussage die konkrete Frage beantwortet und welche späteren rechtlichen Änderungen für Ihren Sachverhalt relevant sind.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.