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Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 03. Dezember 2025
Lesedauer: 10 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro können im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 EStG).
  • Güter bis einschließlich 250 Euro dürfen ohne Aufzeichnungspflicht sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden; für Güter über 250 Euro gilt eine Aufzeichnungspflicht.
  • Alternativ können Güter zwischen 250 und 1.000 Euro in einen Sammelposten eingestellt und über 5 Jahre abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2a EStG).
  • Die Regelung gilt für abnutzbare, selbständig nutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
  • Die aktuellen Wertgrenzen gelten seit 2018 und bleiben für 2025 unverändert.

Geringwertige Wirtschaftsgüter Definition

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare, selbständig nutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht mehr als 800 Euro (§ 6 Abs. 2 EStG). Das Merkmal der Abnutzbarkeit ist dabei essentiell: Das Wirtschaftsgut muss durch Gebrauch an Wert verlieren oder verschleißen. Nicht abnutzbare Gegenstände (z.B. Kunstgegenstände, Sammlungen) fallen nicht unter die GWG-Regelung. Diese Güter können im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden, ohne dass eine Abschreibung über mehrere Jahre erfolgen muss. Die Sofortabschreibung entlastet Unternehmer und Freiberufler von langwierigen Abschreibungsvorgängen. Die Wertgrenzen beziehen sich auf die Anschaffungskosten ohne abziehbare Umsatzsteuer (netto), sofern der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 9b EStG). Bei fehlendem Vorsteuerabzug gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten; maßgeblich ist dann der Bruttobetrag.

Wie werden geringwertige Wirtschaftsgüter berücksichtigt?

Die Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter erfolgt nach 2 verschiedenen Verfahren, je nach Höhe der Anschaffungskosten.

Sofortabschreibung bis 800 Euro

Bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro können im Anschaffungsjahr vollständig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Das Finanzamt erkennt die sofortige Abschreibung an, ohne dass eine Aufteilung über mehrere Jahre erforderlich ist. Damit entfällt die komplexe Abschreibungsplanung für diese Vermögensgegenstände.

Sammelposten für mittlere Beträge

Alternativ zur Einzelabschreibung können geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250 und 1.000 Euro in einen Sammelposten eingestellt werden (§ 6 Abs. 2a EStG) – dies ist ein Wahlrecht, keine Verpflichtung. Der Sammelposten wird im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel (20 %) gleichmäßig aufgelöst. Diese Variante ermöglicht es, mehrere Güter zusammenzufassen und die Abschreibung zu verteilen.

Wichtig – Jahres-Einheitlichkeit (§ 6 Abs. 2a S. 5 EStG): Wenn Sie sich für den Sammelposten entscheiden, muss diese Wahl einheitlich für alle Wirtschaftsgüter im Bereich 250–1.000 Euro im selben Wirtschaftsjahr gelten. Sie können nicht einzelne Gegenstände sofort abschreiben und andere in den Sammelposten stellen – entweder Sie nutzen den Sammelposten für alle oder für keinen. Diese Regelung gilt seit 2018 unverändert.

Regelung für Güter unter 250 Euro

Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 250 Euro dürfen sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden, ohne dass eine besondere Aufzeichnungspflicht besteht (§ 6 Abs. 2 EStG). Eine Aufzeichnungspflicht (Verzeichnispflicht in einem Anlagenverzeichnis) beginnt erst ab über 250 Euro. Die Dokumentation erfolgt üblicherweise durch die Kaufbelege oder Rechnungen im normalen Geschäftsbetrieb; für Güter bis 250 Euro ist dies ausreichend.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Sofortabschreibung eines Laptops

Ein Freiberufler kauft einen Laptop für 650 Euro netto für sein Büro. Da die Anschaffungskosten unter 800 Euro liegen, kann der Laptop im Anschaffungsjahr vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden (§ 6 Abs. 2 EStG).

BerechnungBetrag
Anschaffungskosten Laptop650 Euro
− Sofortabschreibung im Jahr 1650 Euro
= Abschreibung Jahr 2 und folgende0 Euro

Ergebnis: Der gesamte Betrag von 650 Euro mindert die Einkünfte im Anschaffungsjahr. Eine Abschreibung über mehrere Jahre ist nicht erforderlich.

Beispiel 2: Sammelposten für mehrere Gegenstände

Ein Unternehmen schafft 3 Bürostühle für je 280 Euro an (Gesamtkosten: 840 Euro). Da die Einzelkosten zwischen 250 und 1.000 Euro liegen, besteht ein Wahlrecht: Entweder Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG oder Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG. Das Unternehmen entscheidet sich für den Sammelposten, um die Abschreibung gleichmäßig über 5 Jahre (im Bildungsjahr und den folgenden 4 Jahren) zu verteilen. Wichtig: Die Wahl des Sammelpostens muss einheitlich für alle 250–1.000 € Anschaffungen im selben Wirtschaftsjahr erfolgen (§ 6 Abs. 2a S. 5 EStG). Für jeden Stuhl besteht auch die Option der sofortigen Abschreibung (Sofortwahl statt Sammelposten).

BerechnungBetrag
Gesamtanschaffungskosten Stühle840 Euro
÷ Abschreibungsdauer5 Jahre
= Jährliche Abschreibung168 Euro
× Anzahl Jahre im Beispiel5 Jahre
= Gesamtabschreibung840 Euro

Ergebnis: Das Unternehmen schreibt die Stühle gleichmäßig über 5 Jahre ab und mindert damit jährlich die Einkünfte um 168 Euro.

Beispiel 3: Sofortabschreibung unter 250 Euro

Ein Handwerker kauft einen Elektroschrauber für 180 Euro. Da die Kosten unter 250 Euro liegen, kann der Schrauber sofort ohne Dokumentationspflicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

BerechnungBetrag
Anschaffungskosten Elektroschrauber180 Euro
− Sofortabschreibung im Jahr 1180 Euro
= Verbleibender Buchwert0 Euro

Ergebnis: Der Betrag mindert die Einkünfte vollständig im Anschaffungsjahr ohne weitere Aufzeichnungspflicht.

Ausnahmen und Besonderheiten

Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen selbständig nutzbar und beweglich sein. Grundstücke und Gebäude fallen nicht unter diese Regelung, auch wenn ihre Kosten unter 800 Euro liegen (§ 6 Abs. 2 EStG). Zudem muss es sich um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handeln, nicht des Umlaufvermögens. Gegenstände, die nur als Bestandteile eines größeren Wirtschaftsgutes fungieren, werden nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt, sondern als Teil des Gesamtgutes bewertet. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 1.000 Euro fallen nicht unter die GWG-Regelungen und müssen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach § 7 EStG regulär abgeschrieben werden.

Vorteile

  • sofortige Abschreibung: Der volle Betrag kann im Anschaffungsjahr als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, was die Steuerlast unmittelbar senkt.

  • vereinfachte Verwaltung: Keine komplexe Abschreibungsplanung über mehrere Jahre notwendig, die Dokumentation bleibt überschaubar.

  • flexible Gestaltung: Unternehmer können zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten wählen, je nach ihrer Situation.

  • Liquiditätsvorteil: Die sofortige Abschreibung führt zu einer früheren Steuerersparnis im Vergleich zu mehrjähriger Abschreibung.

  • geringere Dokumentationspflicht: Güter unter 250 Euro benötigen keine spezielle Aufzeichnung im Anlagenverzeichnis.

Nachteile

  • begrenzte Anwendbarkeit: Die Regelung gilt nur für Güter bis 800 Euro, teurere Anschaffungen müssen regulär abgeschrieben werden.

  • Sofortabschreibung obligatorisch: Güter unter 250 Euro können sofort abgeschrieben werden; eine Aktivierung ist nicht erforderlich. Viele Unternehmen nutzen die Sofortabschreibung für Liquiditätsvorteil.

  • keine Rückwärtsanwendung: Bereits abgeschriebene Gegenstände können nicht nachträglich als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden.

  • Sammelposten-Komplexität: Die 5-jährige Abschreibung eines Sammelpostens erfordert genaue Dokumentation und Nachverfolgung.

  • Abgrenzungsprobleme: Die Bestimmung, ob ein Gut selbständig nutzbar ist, kann in Grenzfällen zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt führen.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro bieten Unternehmern und Freiberuflern eine attraktive Möglichkeit, Betriebsausgaben schnell und unbürokratisch geltend zu machen. Die Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr entlastet die Steuerlast unmittelbar und reduziert administrativen Aufwand. Für Güter zwischen 250 und 1.000 Euro besteht alternativ die Möglichkeit, einen Sammelposten zu bilden und die Abschreibung gleichmäßig über 5 Jahre zu verteilen. Nutzen Sie diese Gestaltungsmöglichkeit bewusst und dokumentieren Sie alle Anschaffungen sorgfältig nach § 6 Abs. 2 EStG, um Unstimmigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Gegenstände gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter?

Abnutzbare, selbständig nutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten bis zu 800 Euro (§ 6 Abs. 2 EStG) fallen unter diese Kategorie. Beispiele sind Möbel, Elektrogeräte, Werkzeuge oder Büroausstattung. Grundstücke, Gebäude und Gegenstände des Umlaufvermögens sind ausgeschlossen. Güter zwischen 250 und 1.000 Euro können alternativ in einen Sammelposten eingestellt werden (§ 6 Abs. 2a EStG).

Besonderheit – Selbständige Nutzungsfähigkeit: Das Merkmal der selbständigen Nutzungsfähigkeit ist entscheidend (R 6.13 EStR). Ein Wirtschaftsgut ist selbständig nutzbar, wenn es eigenständig betrieblich genutzt werden kann. Peripheriegeräte (z.B. Monitor, Drucker) gelten oft als nicht selbständig nutzbar, wenn sie ausschließlich als Zubehör eines anderen Gerätes dienen (z.B. Monitor ohne Computer). In solchen Fällen sind sie nicht als separate GWG behandelbar, sondern gehören zum Wert des Gesamtgeräts. Die betriebliche Zweckbestimmung ist im Einzelfall zu prüfen.

Kann ich einen Laptop mit 650 Euro sofort abschreiben?

Ja. Ein Laptop mit Anschaffungskosten von 650 Euro (netto) liegt unter der Grenze von 800 Euro und kann daher vollständig im Anschaffungsjahr abgezogen werden. Für Selbständige/Freiberufler ist dies eine Betriebsausgabe (§ 6 Abs. 2, § 4 EStG); für Arbeitnehmer eine Werbungskosten (§ 9 EStG). Die Sofortabschreibung ist nach § 6 Abs. 2 EStG zulässig.

Muss ich jeden Gegenstand einzeln aufzeichnen?

Eine besondere Aufzeichnungspflicht (Verzeichnispflicht in einem Anlagenverzeichnis) besteht erst für Werte über 250 Euro (§ 6 Abs. 2 S. 4–5 EStG). Gegenstände bis einschließlich 250 Euro benötigen keine spezielle Verzeichniserstellung, wenn die erforderlichen Angaben aus der normalen Buchführung ersichtlich sind. Gegenstände über 250 Euro sollten dokumentiert werden, insbesondere wenn Sie die Sammelposten-Variante wählen. Die Kaufbelege bilden üblicherweise die ausreichende Dokumentation.

Wie lange kann ich einen Sammelposten abschreiben?

Ein Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250 und 1.000 Euro wird im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst (§ 6 Abs. 2a Satz 2 EStG). Nach 5 Jahren ist der Posten vollständig aufgelöst.

Gilt die Grenze von 800 Euro brutto oder netto?

Bei bestehendem Vorsteuerabzug: Zählt der Nettobetrag (Preis ohne Umsatzsteuer). Wenn Sie ein Gerät für 952 Euro brutto kaufen (800 Euro netto + 152 Euro Umsatzsteuer), liegt es innerhalb der Grenze und kann sofort abgeschrieben werden, da die 800€-Grenze auf die Anschaffungskosten vermindert um die enthaltene Vorsteuer angewendet wird (§ 9b EStG).

Ohne Vorsteuerabzug (z.B. Kleinunternehmer nach § 19 UStG, steuerfreie Umsätze): Maßgeblich ist der Bruttobetrag, da die Umsatzsteuer nicht abziehbar ist und damit zu den Anschaffungskosten gehört. In diesem Fall wird die 250/800/1.000-€-Grenze auf den Bruttobetrag angewendet (§ 6 Abs. 2 EStG: Minderung um enthaltene Vorsteuer nur, sofern Vorsteuerabzug besteht).

Kann ich eine bereits abgeschriebene Maschine als geringwertiges Wirtschaftsgut nachträglich neu einstufen?

Nachträgliche Umklassifizierungen sind nicht zulässig. Die Einstufung erfolgt im Jahr der Anschaffung. Eine bereits regulär abgeschriebene Maschine kann nicht rückwirkend als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt werden.

Welche Voraussetzungen muss ein Gut erfüllen, um als geringwertig zu gelten?

Das Gut muss abnutzbar, selbständig nutzbar, beweglich (nicht Bestandteil von Immobilien) und Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sein. Die Anschaffungskosten dürfen nicht mehr als 800 Euro betragen (§ 6 Abs. 2 EStG) für die Sofortabschreibung, oder zwischen 250 und 1.000 Euro für die Sammelposten-Methode (§ 6 Abs. 2a EStG). Zudem muss es dem Betrieb dienen und nicht zum Umlaufvermögen gehören.

Quellen & weiterführende Informationen

Bundesministerium der Finanzen. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 6 Abs. 2 und 2a – Geringwertige Wirtschaftsgüter." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html Zugriff am 5. November 2025. (Vollständige Regelungen zu Sofortabzug, Sammelposten, Jahres-Einheitlichkeit und Aufzeichnungspflicht)

Bundesministerium der Finanzen. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 9b – Betriebsausgaben, Werbungskosten (Minderung um Vorsteuer)." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9b.html Zugriff am 5. November 2025. (Anwendung bei Vorsteuerabzug vs. ohne Vorsteuerabzug)

Bundesministerium der Finanzen. "Einkommensteuer-Richtlinien (EStH) 2025 – R 6.13 (Selbständige Nutzungsfähigkeit)." https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/3-Gewinn/Paragraf-6/inhalt.html Zugriff am 5. November 2025. (Kriterien zur Bestimmung der selbständigen Nutzungsfähigkeit, Peripheriegeräte)

Bundesministerium der Finanzen. "Handelsgesetzbuch (HGB) § 255 Abs. 1 – Anschaffungskosten." https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__255.html Zugriff am 5. November 2025. (Anschaffungskosten inkl. Nebenkosten wie Versand und Montage)

Bundesministerium der Finanzen. "Anlage EÜR 2025 – Zeilen für geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten." https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2025-08-29-anlage-EUER-2025.pdf Zugriff am 5. November 2025. (Bestätigung der aktuellen GWG-Grenzen 250/800/1.000 € für 2025)

Bundesministerium der Finanzen. "Wachstumschancengesetz (WachstumschancenG) – Aktueller Gesetztext." https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/108/regelungstext.pdf Zugriff am 5. November 2025. (Regelung bleibt ungeändert; geplante Anhebung auf 1.000 € wurde nicht umgesetzt)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.