Alles auf einen Blick:
- Die Fristverlängerung kann nach § 109 Abs. 1 AO auf Antrag verlängert werden; das Erfordernis „ohne Verschulden" gilt nur in den Fällen des § 109 Abs. 2 AO (verlängerte Erklärungsfristen gem. § 149 Abs. 3/4 AO).
- Die Dauerfristverlängerung verlängert die Abgabefrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen um 1 Monat nach § 46 UStDV.
- Monatszahler müssen bei Dauerfristverlängerung eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Vorjahresteuer bis zum 10. Februar leisten (Verwaltungspraxis gem. UStH und Länderinformationen; Rechtsgrundlage: §§ 47, 48 UStDV).
- Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss bis zur regulären Fälligkeit der ersten betroffenen Voranmeldung gestellt werden (§ 48 UStDV); bei Jahresbeginn: 10. Februar (Monatszahler) bzw. 10. April (Quartalszahler).
- Quartalszahler erhalten die Fristverlängerung ohne Sondervorauszahlung (§ 47 Abs. 1 UStDV gilt nur für Monatszahler).
Fristverlängerung Definition
Die Fristverlängerung ist eine Maßnahme des Finanzamts, die Steuerpflichtige entlastet, wenn sie eine gesetzliche Frist versäumen. Nach § 109 Abs. 1 AO kann die Frist auf Antrag verlängert werden; das Erfordernis „ohne Verschulden" gilt nur in speziellen Fällen des § 109 Abs. 2 AO (verlängerte Erklärungsfristen gem. § 149 Abs. 3/4 AO). Die Genehmigung kann vor oder nach Fristablauf beantragt werden – auch bereits abgelaufene Fristen können rückwirkend verlängert werden (§ 109 Abs. 1 Satz 2 AO).
Wie wird die Fristverlängerung berücksichtigt?
Die Fristverlängerung funktioniert nach 2 unterschiedlichen Systemen: der allgemeinen Fristverlängerung nach der Abgabenordnung und der speziellen Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Allgemeine Fristverlängerung nach § 109 AO
Der Steuerpflichtige stellt einen Antrag beim Finanzamt, wenn er eine Frist versäumt hat oder absehen kann, dass er sie versäumen wird. Das Finanzamt prüft, ob die Versäumung ohne Verschulden erfolgte (insbesondere bei verlängerten Erklärungsfristen gem. § 109 Abs. 2 AO). Die Bearbeitung kann vollständig automatisiert erfolgen, wenn ein Risikomanagementsystem nach § 88 Abs. 5 AO eingesetzt wird (§ 109 Abs. 4 AO). Anträge können elektronisch über das ELSTER-Portal übermittelt werden; dies ergibt sich für die Dauerfristverlängerung aus § 48 Abs. 1 S. 2 UStDV.
Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Die Dauerfristverlängerung ist eine Sonderregelung für Unternehmer, die regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Sie verlängert die Abgabefrist um 1 Monat nach § 46 UStDV. Für Monatszahler verschiebt sich die Abgabefrist vom 10. des Folgemonats auf den 10. des übernächsten Monats (z.B. Januar-Voranmeldung bis 10. März statt 10. Februar). Für Quartalszahler verschiebt sich die Frist ebenfalls um 1 Monat (z.B. Q1-Voranmeldung bis 10. Mai statt 10. April).
Die einmal gewährte Dauerfristverlängerung gilt für alle Folgejahre automatisch weiter, solange sie nicht widerrufen wird oder der Unternehmer darauf verzichtet (§ 46 UStDV). Das Finanzamt erteilt keine separate Genehmigung. Die Genehmigung erfolgt stillschweigend, wenn das Finanzamt den Antrag nicht ablehnt.
Sondervorauszahlung bei Monatszahlern
Monatszahler müssen bei Dauerfristverlängerung eine Sondervorauszahlung leisten. Diese wird nach der Formel berechnet: (Summe aller 12 Monatsvorauszahlungen des Vorjahres) / 11 (§ 47 Abs. 1 UStDV). Die Sondervorauszahlung muss bis zum 10. Februar angemeldet und entrichtet werden (Verwaltungspraxis gem. BMF-UStH und § 48 Abs. 1 S. 2 UStDV für elektronische Übermittlung). Die Anrechnung erfolgt auf den letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres, praktisch auf die Dezember-Vorauszahlung (§ 48 Abs. 4 UStDV). Quartalszahler erhalten die Fristverlängerung ohne Sondervorauszahlung, da § 47 Abs. 1 UStDV nur für Monatszahler gilt.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Monatszahler mit Dauerfristverlängerung
Ein Unternehmer zahlt monatlich Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Im Vorjahr betrugen die monatlichen Vorauszahlungen jeweils 1.000 Euro. Er beantragt zum 10. Februar 2025 die Dauerfristverlängerung und muss eine Sondervorauszahlung leisten.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Monatliche Vorauszahlung (Vorjahr) | 1.000 Euro |
| × 12 Monate | 12.000 Euro |
| ÷ 11 = Sondervorauszahlung | 1.090,91 Euro |
| Fällig bis 10. Februar 2025 | 1.090,91 Euro |
Ergebnis: Die Sondervorauszahlung von 1.090,91 Euro wird bis zum 10. Februar fällig. Mit der Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Januar-Voranmeldung von 10. Februar auf 10. März.
Beispiel 2: Quartalszahler mit Dauerfristverlängerung
Ein Unternehmer zahlt quartalsweise Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Er beantragt die Dauerfristverlängerung. Quartalszahler müssen keine Sondervorauszahlung leisten.
| Voranmeldungszeitraum | Normale Frist | Mit Dauerfristverlängerung |
|---|---|---|
| Q1 | 10. April | 10. Mai |
| Q2 | 10. Juli | 10. August |
| Q3 | 10. Oktober | 10. November |
| Q4 | 10. Januar | 10. Februar |
Ergebnis: Die Fristen verschieben sich um jeweils 1 Monat. Keine Sondervorauszahlung ist erforderlich.
Beispiel 3: Allgemeine Fristverlängerung nach § 109 AO
Ein Unternehmer verfehlt die Abgabefrist für die Einkommensteuer-Erklärung wegen eines Unfalls, der außerhalb seines Einflussbereichs lag. Er stellt einen Antrag auf Fristverlängerung beim Finanzamt. Das Finanzamt prüft, ob die Versäumung ohne Verschulden erfolgte.
Ergebnis: Wenn das Finanzamt bestätigt, dass die Versäumung ohne Verschulden erfolgte, wird die Frist verlängert. Bei gewährter Fristverlängerung tritt keine Fristversäumung ein; ob ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, richtet sich nach § 152 AO.
Ausnahmen und Besonderheiten
Die Dauerfristverlängerung gilt nicht für die Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG. Diese muss weiterhin fristgerecht bis zum 25. des Folgemonats abgegeben werden (§ 18a Abs. 1 UStG).
Unternehmer mit Ist-Versteuerung können ebenfalls eine Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung beantragen (§ 46 UStDV).
Wenn der Unternehmer im Vorjahr nur einen Teil des Kalenderjahres tätig war, ist die tatsächliche Summe der Vorauszahlungen auf ein volles Jahr hochzurechnen. Unvollständige Kalendermonate gelten als volle Monate (§ 47 Abs. 2 UStDV).
Ein späterer Antrag auf Dauerfristverlängerung ist möglich, wirkt aber nicht rückwirkend; die Dauerfristverlängerung gilt erst für die verbleibenden Voranmeldungszeiträume des Jahres (§ 48 UStDV).
Das Finanzamt kann die Dauerfristverlängerung ablehnen oder widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint (§ 46 Abs. 2–3 UStDV). Eine gewährte Dauerfristverlängerung gilt automatisch für alle Folgejahre weiter, solange sie nicht widerrufen wird oder der Unternehmer darauf verzichtet.
Die Dauerfristverlängerung gilt einheitlich für alle Voranmeldungszeiträume des Kalenderjahres. Eine teilweise oder selektive Inanspruchnahme ist nicht möglich (§ 46 UStDV).
Vorteile
automatische Anrechnung: Die Sondervorauszahlung wird automatisch bei der Dezember-Vorauszahlung angerechnet, ohne dass der Unternehmer zusätzliche Schritte einleiten muss.
vereinfachte Verwaltung: Monatszahler erhalten durch die Fristverlängerung mehr Zeit für die korrekte Erfassung aller Geschäftsvorfälle und die ordnungsgemäße Erstellung der Voranmeldung.
kontinuierliche Geltung: Die einmal gewährte Dauerfristverlängerung gilt automatisch für alle Folgejahre weiter, ohne dass jährlich ein neuer Antrag gestellt werden muss.
keine zusätzliche Belastung für Quartalszahler: Quartalszahler erhalten die 1-Monat-Fristverlängerung ohne Sondervorauszahlung und profitieren damit von reiner Zeitersparnis.
elektronische Bearbeitung: Anträge können über ELSTER eingereicht werden, was den Verwaltungsaufwand reduziert und schnellere Bearbeitung ermöglicht.
Nachteile
zusätzliche Zahlungsverpflichtung: Monatszahler müssen eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Vorjahresteuer leisten, was eine finanzielle Mehrbelastung darstellt.
strikte Antragsfrist: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss bis zum 10. Februar (Monatszahler) bzw. 10. April (Quartalszahler) gestellt werden. Ein später im Jahr gestellter Antrag wirkt nur für die verbleibenden Voranmeldungszeiträume, nicht rückwirkend für bereits abgelaufene Zeiträume.
Zinsausgleich: Die Sondervorauszahlung dient als Ausgleich für den Zinsvorteil, den der Unternehmer durch die spätere Zahlung der Umsatzsteuer erhält, was die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit mindert.
Widerrufsmöglichkeit: Das Finanzamt kann die Dauerfristverlängerung widerrufen, wenn der Unternehmer wiederholt gegen Meldepflichten oder Zahlungspflichten verstößt.
keine Geltung für Zusammenfassende Meldung: Die Fristverlängerung gilt nicht für die Zusammenfassende Meldung, die weiterhin bis zum 25. des Folgemonats fällig ist.
Fazit
Die Fristverlängerung ist ein wichtiges Instrument des deutschen Steuersystems, das Steuerpflichtige vor Verspätungszuschlägen bewahrt, wenn die Fristversäumung ohne Verschulden erfolgte. Die Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Voranmeldungen bietet Unternehmern zusätzliche Zeit für die ordnungsgemäße Erfassung ihrer Geschäftsvorfälle, erfordert aber von Monatszahlern eine Sondervorauszahlung als Zinsausgleich. Der Antrag muss bis zum 10. Februar (Monatszahler) bzw. 10. April (Quartalszahler) gestellt werden und wird dann automatisch für alle Folgejahre gewährt. Nutzen Sie die elektronische Antragstellung über ELSTER und beachten Sie die strengen Fristen, um die Fristverlängerung nicht zu versäumen. Quartalszahler profitieren ohne zusätzliche Zahlungsverpflichtung von der reinen Zeitersparnis.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen allgemeiner Fristverlängerung und Dauerfristverlängerung?
Die allgemeine Fristverlängerung nach § 109 AO gilt für alle Steuerarten und wird gewährt, wenn die Versäumung ohne Verschulden erfolgte. Die Dauerfristverlängerung ist eine Sonderregelung speziell für Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die automatisch für alle Folgejahre gilt, nachdem sie einmal beantragt wurde.
Bis wann muss der Antrag auf Dauerfristverlängerung für 2025 gestellt werden?
Der Antrag auf Dauerfristverlängerung für 2025 muss bei Monatszahlern bis zum 10. Februar 2025 und bei Quartalszahlern bis zum 10. April 2025 gestellt werden. Nach diesen Fristen gilt die Dauerfristverlängerung nur noch für die verbleibenden Voranmeldungszeiträume des Jahres, nicht rückwirkend (§ 48 Abs. 1 UStDV).
Muss ich jedes Jahr einen neuen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen?
Die einmal gewährte Dauerfristverlängerung gilt automatisch für alle Folgejahre weiter. Ein neuer Antrag ist nicht erforderlich, solange Sie die Fristverlängerung nicht widerrufen oder freiwillig darauf verzichten.
Wie berechnet sich die Sondervorauszahlung für Monatszahler?
Die Sondervorauszahlung wird nach der Formel berechnet: (Summe aller 12 Monatsvorauszahlungen des Vorjahres) / 11. Bei einer monatlichen Vorauszahlung von 1.000 Euro ergibt sich: (1.000 Euro × 12 Monate) / 11 = 1.090,91 Euro.
Müssen Quartalszahler auch eine Sondervorauszahlung leisten?
Quartalszahler erhalten die Fristverlängerung ohne Sondervorauszahlung. Sie zahlen keine zusätzliche Vorauszahlung und profitieren nur von der um 1 Monat verschobenen Abgabefrist.
Kann das Finanzamt die Dauerfristverlängerung widerrufen?
Das Finanzamt kann die Dauerfristverlängerung widerrufen, wenn Sie wiederholt gegen Meldepflichten oder Zahlungspflichten verstoßen. Sie können die Fristverlängerung auch jederzeit freiwillig ablehnen und zu den normalen Fristen zurückkehren.
Gilt die Fristverlängerung auch für die Zusammenfassende Meldung?
Die Dauerfristverlängerung gilt nicht für die Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG. Diese muss weiterhin fristgerecht bis zum 25. des Folgemonats abgegeben werden.
Quellen & weiterführende Informationen
Bundesministerium der Finanzen. "Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)." https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__46.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "Abgabenordnung (AO) § 109." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__109.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "Umsatzsteuergesetz (UStG) § 18a." https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__18a.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Bundeszentralamt für Steuern. "ELSTER – Elektronische Steuererklärung." https://www.elster.de Zugriff am 15. Januar 2025.