Alles auf einen Blick:
- Fortbildungskosten sind in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).
- Dazu gehören Lehrgangsgebühren, Prüfungsgebühren, Fachliteratur und Lehrmaterial.
- Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand sind ebenfalls absetzbar.
- Arbeitgeberfinanzierte Fortbildungen gehören nicht zum Bruttoarbeitslohn, wenn sie im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen (R 19.7 LStR).
Fortbildungskosten Definition
Fortbildungskosten sind Aufwendungen für berufliche Weiterbildungsmaßnahmen, die in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Sie müssen beruflich veranlasst sein und dienen der Erhaltung oder Verbesserung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Kosten entstehen durch Lehrgangsgebühren, Prüfungsgebühren, Fachliteratur, Lehrmaterial sowie Reisekosten (Fahrtkosten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG; Übernachtungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a EStG) und Verpflegungsmehraufwendungen (Pauschalen nach § 9 Abs. 4a EStG, max. 3 Monate je Einsatzort) im Zusammenhang mit der Fortbildung.
Wie werden Fortbildungskosten berücksichtigt?
Fortbildungskosten werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens als Werbungskosten von den Einkünften abgezogen. Der Arbeitnehmer dokumentiert alle Ausgaben mit Belegen und trägt diese in der Steuererklärung ein. Die Kosten mindern das steuerpflichtige Einkommen und führen damit zu einer Steuerersparnis nach dem persönlichen Steuersatz.
Absetzbarkeit verschiedener Kostenkategorien
Lehrgangsgebühren, Prüfungsgebühren und Kosten für Lehrmaterial sind vollständig absetzbar (§ 9 EStG). Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit können mit den pauschalen Kilometersätzen nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG (höchste Wegstreckenentschädigung nach BRKG; i.d.R. 0,30 €/km für PKW) oder mit tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Übernachtungskosten (tatsächliche Kosten) und Verpflegungsmehraufwand nach § 9 Abs. 4a EStG (Pauschalen: 28 € pro 24-h-Tag oder 14 € für An-/Abreisetag; max. 3 Monate je Einsatzort) sind ebenfalls absetzbar. Arbeitgeberfinanzierte Fortbildungsmaßnahmen sind nach § 3 Nr. 19 EStG steuerfrei; alternativ liegt nach R 19.7 LStR bei überwiegend betrieblichem Interesse kein Arbeitslohn vor.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Vollständig selbst finanzierte Fortbildung
Ein Arbeitnehmer besucht einen 5-tägigen Sprachkurs in einer anderen Stadt. Die Kosten setzen sich aus Lehrgangsgebühr, Fachliteratur, Fahrtkosten und Übernachtung zusammen. Die Gesamtausgaben werden als Werbungskosten geltend gemacht.
| Kostenposition | Betrag |
|---|---|
| Lehrgangsgebühr | 800 Euro |
| Fachliteratur und Lehrmaterial | 120 Euro |
| Fahrtkosten (5 Tage × 30 km Hin/Rück × 0,30 €/km) | 45 Euro |
| Übernachtung (4 Nächte × 60 Euro) | 240 Euro |
| = Gesamtfortbildungskosten | 1.205 Euro |
Ergebnis: Die gesamten Fortbildungskosten von 1.205 Euro mindern das zu versteuernde Einkommen. Bei einem Steuersatz von 30 Prozent ergibt sich eine Steuerersparnis von etwa 361,50 Euro.
Beispiel 2: Arbeitgeberfinanzierte Fortbildung
Der Arbeitgeber zahlt für seinen Mitarbeiter einen Kurs zur Weiterqualifizierung in Höhe von 1.500 Euro. Da die Maßnahme im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, gehört dieser Betrag nicht zum Bruttoarbeitslohn des Mitarbeiters.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Bruttolohn ohne Fortbildungskosten | 3.500 Euro |
| Arbeitgeberfinanzierte Fortbildung | 1.500 Euro |
| = Steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn | 3.500 Euro |
Ergebnis: Der Mitarbeiter muss auf die 1.500 Euro Fortbildungskosten keine Lohnsteuer zahlen. Die Fortbildung wird steuerlich nicht berücksichtigt, da sie im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.
Ausnahmen und Besonderheiten
Fortbildungskosten sind nur absetzbar, wenn sie beruflich veranlasst sind. Persönliche Weiterbildungen oder Kurse ohne Berufsbezug sind nicht absetzbar. Aufwendungen für ein Studium zur Erlangung eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses gehören nicht zu den Werbungskosten, sondern werden als Sonderausgaben behandelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Fahrtkosten zu Auswärtstätigen können mit pauschalen Kilometersätzen nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG (i.d.R. 0,30 €/km) oder mit tatsächlichen Kosten abgerechnet werden. Bei Fortbildungen an der ersten Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale: 0,30 €/km bis 20 km, 0,38 €/km ab dem 21. km (nur einfache Strecke). Verpflegungspauschalen sind max. 3 Monate je Einsatzort einsetzbar. Die Wahl der Methode muss dokumentiert sein.
Vorteile
unbegrenzte Absetzbarkeit: Fortbildungskosten können in voller Höhe geltend gemacht werden, ohne dass eine Obergrenze besteht (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).
breite Kostenabdeckung: Lehrgangsgebühren, Fachliteratur, Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand sind alle absetzbar.
steuerfreie Arbeitgeberfinanzierung: Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sind nach § 3 Nr. 19 EStG steuerfrei; daneben liegt bei überwiegend betrieblichem Interesse nach R 19.7 LStR kein Arbeitslohn vor.
sofortige Geltendmachung: Die Kosten können im Jahr der Aufwendung als Werbungskosten abgezogen werden.
Nachteile
berufliche Veranlassung erforderlich: Der Fortbildungsbezug muss nachgewiesen werden, persönliche Weiterbildungen sind nicht absetzbar.
dokumentationspflicht: Alle Kosten müssen mit Belegen nachgewiesen werden, eine pauschale Abrechnung ist nicht möglich.
abgrenzung zu Studium: Aufwendungen für einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss gelten nicht als Fortbildung und werden anders behandelt.
komplexe Reisekostenabrechnung: Bei auswärtigen Fortbildungen müssen Fahrtkosten, Übernachtung und Verpflegung einzeln nachgewiesen werden.
Fazit
Fortbildungskosten sind eine wichtige Möglichkeit, Steuern zu sparen, da sie in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar sind. Lehrgangsgebühren, Fachliteratur, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen mindern das zu versteuernde Einkommen unmittelbar. Besonders vorteilhaft ist die Möglichkeit der Arbeitgeberfinanzierung, die keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, wenn die Fortbildung im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Sammeln Sie alle Belege sorgfältig, dokumentieren Sie den beruflichen Bezug und nutzen Sie diese Gestaltungsmöglichkeit vollständig aus, um Ihre Steuerlast zu optimieren.
Häufige Fragen (FAQ)
Sind Fortbildungskosten vollständig absetzbar?
Fortbildungskosten sind in unbegrenzter Höhe absetzbar, wenn sie beruflich veranlasst sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Lehrgangsgebühren, Fachliteratur, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand gehören alle dazu.
Welche Unterlagen muss ich für die Geltendmachung aufbewahren?
Alle Rechnungen, Quittungen und Belege für Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten, Übernachtungen und Verpflegung müssen dokumentiert werden. Zusätzlich sollte ein Nachweis des beruflichen Bezugs vorliegen.
Kann mein Arbeitgeber die Fortbildung bezahlen, ohne dass es Steuern gibt?
Der Arbeitgeber kann die Fortbildung bezahlen, ohne dass Lohnsteuer anfällt. Weiterbildungsleistungen sind nach § 3 Nr. 19 EStG steuerfrei; daneben liegt bei überwiegend betrieblichem Interesse nach R 19.7 LStR kein Arbeitslohn vor.
Sind Online-Kurse und digitale Fortbildungen absetzbar?
Online-Kurse und digitale Fortbildungen sind absetzbar, wenn sie beruflich veranlasst sind. Die Kursgebühren sind als Werbungskosten abziehbar. Hardware (z. B. Laptop, Monitor) zählt als Arbeitsmittel nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG; der Abzug erfolgt über Absetzung für Abnutzung (AfA) und ist bei privater Mitnutzung anteilig aufzuteilen.
Kann ich Fahrtkosten pauschal abrechnen?
Bei Auswärtstätigkeit können Fahrtkosten mit pauschalen Kilometersätzen nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG (i.d.R. 0,30 €/km für PKW) oder mit tatsächlichen Kosten abgerechnet werden. Findet die Fortbildung an der ersten Tätigkeitsstätte statt, gilt die Entfernungspauschale: 0,30 €/km bis 20 km, 0,38 €/km ab dem 21. km (nur einfache Strecke, 2024–2026). Die Wahl der Methode sollte dokumentiert sein.
Sind Fortbildungen während der Elternzeit absetzbar?
Fortbildungen während der Elternzeit sind nur absetzbar, wenn ein beruflicher Bezug besteht und die Maßnahme der Erhaltung oder Verbesserung beruflicher Kenntnisse dient. Reine Elternzeitmaßnahmen ohne Berufsbezug sind nicht absetzbar.
Wie unterscheiden sich Fortbildungskosten von Studiengebühren?
Aufwendungen für einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Studium) sind Sonderausgaben, nicht Werbungskosten. Fortbildungen nach Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums sind unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar.
Quellen & weiterführende Informationen
Bundesfinanzministerium. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 9 – Werbungskosten (Fahrtkosten, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Arbeitsmittel)." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html Zugriff am 5. November 2025. (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a, 5a; Abs. 4a Verpflegungspauschalen und 3-Monatsfrist)
Bundesfinanzministerium. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 19 – Steuerfreie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html Zugriff am 5. November 2025. (Steuerfreiheit bei Arbeitgeberfinanzierung)
Bundesfinanzministerium. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 10 Abs. 1 Nr. 7 – Sonderausgaben Erstausbildung/Erststudium." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html Zugriff am 5. November 2025. (Abgrenzung zu Fortbildung)
Bundesfinanzministerium. "Lohnsteuer-Handbuch (LStH) 2024 § 9 – Reisekosten, Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Übernachtungskosten." https://esth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/4-Ueberschuss-der-Einnahmen-ueber-die-Werbungskosten/Paragraf-9-Druck/r-9-5.html Zugriff am 5. November 2025. (LStH 2024 R 9.5, R 9.6, R 9.7)
Bundesfinanzministerium. "Lohnsteuer-Handbuch (LStH) 2024 Anhang 14 – Entfernungspauschalen 0,30 €/0,38 €." https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/B-Anhaenge/Anhang-14-Druck/inhalt.html Zugriff am 5. November 2025. (Entfernungspauschale 0,30 €/km bis 20 km, 0,38 €/km ab 21 km für 2024–2026)
Bundesfinanzministerium. "Lohnsteuer-Handbuch (LStH) 2024 Anhang 25 III – Verpflegungspauschalen (Inland 28 €/14 €)." https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/B-Anhaenge/Anhang-25-Druck/III/inhalt.html Zugriff am 5. November 2025. (Verpflegungspauschalen und 3-Monatsfrist)
Bundesfinanzministerium. "Bundesreisekostengesetz (BRKG) § 5 – Wegstreckenentschädigung (Anknüpfungspunkt für pauschale Kilometersätze)." https://www.gesetze-im-internet.de/brkg_2005/__5.html Zugriff am 5. November 2025. (Höchste Wegstreckenentschädigung; pauschale Kilometersätze)