Alles auf einen Blick:
- Der Grundfreibetrag beträgt 2025 für Einzelveranlagung 12.096 Euro und wird automatisch bei der Einkommensteuerberechnung berücksichtigt.
- Der Grundfreibetrag sichert das steuerfreie Existenzminimum nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG und ist verfassungsrechtlich geschützt.
- Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 24.192 Euro im Jahr 2025.
- Freibeträge mindern das zu versteuernde Einkommen direkt; Lohnsteuer-Freibeträge werden nicht ins Folgejahr übertragen (endgültige Berücksichtigung in der Veranlagung).
- Zusätzliche Freibeträge können bis zum 30. November beim Finanzamt beantragt und in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eingetragen werden (§ 39a Abs. 2 EStG).
Freibetrag Definition
Ein Freibetrag ist ein gesetzlich festgelegter Betrag, der das zu versteuernde Einkommen mindert und dadurch die Steuerlast reduziert. Nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist der Grundfreibetrag der wichtigste Freibetrag in der Einkommensteuer. Er stellt sicher, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt und wird jährlich an die Lebenshaltungskosten angepasst.
Wie wird der Freibetrag berücksichtigt?
Der Freibetrag wird direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, bevor die Steuer nach dem progressiven Tarif nach § 32a EStG berechnet wird. Das bedeutet: Nur der Betrag, der den Freibetrag übersteigt, unterliegt der Einkommensteuer. Der Grundfreibetrag ist in den Einkommensteuertarif integriert (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) und wird ohne Antrag berücksichtigt. Im Lohnsteuerabzug wird er über Tarif und Lohnsteuerklassen monatlich automatisch erfasst (ELStAM-System), ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Automatische Berücksichtigung bei der Lohnsteuer
Der Grundfreibetrag wirkt sich bei allen Steuerklassen aus, wird jedoch unterschiedlich verteilt. In den Steuerklassen I, II und IV wird er regulär berücksichtigt. In Steuerklasse III werden beim Lohnsteuerabzug die doppelten Tarifeckwerte zugrunde gelegt, während in Steuerklasse V kein Grundfreibetrag im monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird (Rechtsgrundlage zur Einreihung: § 38b EStG).
Antragstellung zusätzlicher Freibeträge
Zusätzliche Freibeträge können beim Finanzamt beantragt werden, wenn regelmäßige Werbungskosten oder Sonderausgaben die Pauschbeträge übersteigen. Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen; er kann ab 1. November des Vorjahres gestellt werden und endet am 30. November des Kalenderjahres, für das der Freibetrag gelten soll (§ 39a Abs. 2 Sätze 2–3 EStG). Ein Freibetrag wird nur eingetragen, wenn die in Betracht kommenden Aufwendungen und Beträge insgesamt mehr als 600 Euro im Kalenderjahr betragen (§ 39a Abs. 2 Satz 4 EStG). Die Verteilung erfolgt gleichmäßig auf die Folgemonate; ausnahmsweise kann ein im Januar beantragter Freibetrag ab 1. Januar wirken (§ 39a Abs. 2 Sätze 6–7 EStG).
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Ledige Person (Tarif 2025)
Eine ledige Person hat 2025 ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) von 45.000 Euro (nach Abzug aller abzugsfähigen Beträge, inklusive Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 Euro gemäß § 9a EStG).
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Zu versteuerndes Einkommen (zvE) | 45.000 Euro |
| Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, Zone 2) | 8.961 Euro |
Ergebnis: Der Grundfreibetrag von 12.096 Euro ist im Tarif integriert. Nach der Tarifformel des § 32a Abs. 1 EStG ergeben sich 8.961 Euro Einkommensteuer (auf volle Euro abgerundet, § 32a Abs. 1 Satz 6 EStG).
Beispiel 2: Ehepaar mit Zusammenveranlagung (Splitting)
Ein Ehepaar hat 2025 gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) von 55.000 Euro.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Gemeinsames zvE | 55.000 Euro |
| ÷ 2 (Splitting-Verfahren, § 32a Abs. 5 EStG) | 27.500 Euro |
| Einkommensteuer auf 27.500 Euro | 3.604 Euro |
| × 2 (Verdopplung) | 7.208 Euro |
Ergebnis: Die Steuer ergibt sich nach dem Splitting-Verfahren (§ 32a Abs. 5 EStG): gemeinsames zvE halbieren, tarifliche Steuer für die Hälfte berechnen, anschließend verdoppeln. Der Grundfreibetrag wirkt über den Tarif automatisch.
Beispiel 3: Eintragung zusätzlicher Freibeträge
Ein Arbeitnehmer hat jährlich Werbungskosten von 2.500 Euro, die über den Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 Euro hinausgehen. Die Differenz beträgt 1.270 Euro. Der Arbeitnehmer beantragt einen zusätzlichen Freibetrag von 1.270 Euro beim Finanzamt.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Jährliche Werbungskosten | 2.500 Euro |
| − Werbungskosten-Pauschbetrag | 1.230 Euro |
| = Zusätzlicher Freibetrag | 1.270 Euro |
| Monatlicher Freibetrag | 105,83 Euro |
| Hinweis zur Wirkung | Die konkrete Lohnsteuerersparnis hängt von Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht und Höhe des Arbeitslohns ab. |
Ergebnis: Der zusätzliche Freibetrag wird in die ELStAM eingetragen und führt zu einer Reduktion der monatlichen Lohnsteuerabzüge. Dies vermeidet unnötige Steuerzahlungen während des Jahres.
Ausnahmen und Besonderheiten
Der Grundfreibetrag gilt nicht für beschränkt Steuerpflichtige, die in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 50 Abs. 1 EStG). Sie können auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG wie unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn mindestens 90 Prozent ihrer Welteinkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen.
Freibeträge können grundsätzlich nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume in den Lohnsteuerabzug eingetragen werden; sie gelten nur für die Zukunft (§ 39a Abs. 2 Sätze 6–7 EStG). Nicht genutzte Lohnsteuer-Freibeträge werden nicht in das Folgejahr übertragen; eine endgültige Berücksichtigung der zugrunde liegenden Aufwendungen erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Der Kinderfreibetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden (§ 32 Abs. 6 EStG).
Vorteile
automatische Berücksichtigung: Der Grundfreibetrag wird ohne Antrag bei jeder Einkommensteuerberechnung berücksichtigt und mindert das zu versteuernde Einkommen direkt.
verfassungsrechtlicher Schutz: Der Grundfreibetrag ist durch das Grundgesetz geschützt und sichert das Menschenrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG.
regelmäßige Anpassung: Der Grundfreibetrag wird regelmäßig (u. a. auf Basis des Existenzminimumberichts der Bundesregierung) an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst.
vereinfachte Lohnsteuerberechnung: Der Grundfreibetrag wird bereits bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt, was zu niedrigeren Lohnsteuerabzügen führt.
Auswirkung auf Nebensteuern: Der Grundfreibetrag wirkt sich auch auf Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag aus, da diese auf Basis der Einkommensteuer berechnet werden.
Nachteile
keine Übertragbarkeit: Nicht ausgenutzte Freibeträge können grundsätzlich nicht auf andere Personen übertragen oder in das nächste Jahr mitgenommen werden und verfallen am Jahresende.
begrenzte Wirkung bei hohem Einkommen: Bei hohen Einkommen wirkt sich der Grundfreibetrag prozentual weniger aus, da die Steuerlast durch höhere Tarifzonen bestimmt wird.
komplexe Antragstellung für Zusatzfreibeträge: Die Eintragung zusätzlicher Freibeträge erfordert einen Antrag beim Finanzamt mit Nachweisen und hat eine Mindestgrenze von 600 Euro pro Jahr.
rückwirkung ausgeschlossen: Änderungen des Grundfreibetrags gelten nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Anwendung auf bereits veranlagte Jahre ist nur in Ausnahmefällen bei verfassungswidrigen Regelungen möglich.
unterschiedliche Steuerklassenwirkung: In Steuerklasse V wird kein Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug gewährt, was zu einer höheren Lohnsteuerbelastung führt, die erst bei der Jahresveranlagung ausgeglichen wird.
Fazit
Der Freibetrag ist ein wesentliches Instrument der Einkommensteuer, das das Existenzminimum steuerfrei stellt und die Steuerlast reduziert. Der Grundfreibetrag von 12.096 Euro für 2025 wird automatisch berücksichtigt und ist verfassungsrechtlich geschützt. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich dieser Betrag auf 24.192 Euro, was Ehepaaren erhebliche Steuerersparnis bringt. Zusätzliche Freibeträge können beim Finanzamt beantragt werden, wenn regelmäßige Aufwendungen die Pauschbeträge übersteigen. Nutzen Sie den Grundfreibetrag vollständig aus und überprüfen Sie jährlich, ob zusätzliche Freibeträge beantragt werden sollten, um die Lohnsteuerabzüge zu optimieren.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Freibetrag und Freigrenze?
Ein Freibetrag mindert das zu versteuernde Einkommen; der darüber hinausgehende Betrag wird besteuert. Eine Freigrenze bedeutet: Unterhalb der Grenze bleibt der gesamte Betrag steuerfrei, wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Beispiele für Freigrenzen: monatliche Sachbezüge bis 50 Euro (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) und der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften bis 1.000 Euro pro Jahr (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Der Grundfreibetrag ist ein Freibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).
Kann der Grundfreibetrag rückwirkend beantragt werden?
Nein. Der Grundfreibetrag ist im Tarif enthalten und wird automatisch berücksichtigt. Im Lohnsteuerverfahren kann ein im Januar beantragter Freibetrag ausnahmsweise ab 1. Januar wirken (§ 39a Abs. 2 Satz 7 EStG). Im Übrigen erfolgt die endgültige Berücksichtigung stets mit der Einkommensteuerveranlagung.
Wie oft wird der Grundfreibetrag erhöht?
Der Grundfreibetrag wird alle 2 Jahre überprüft und an die Lebenshaltungskosten angepasst. Für 2025 beträgt er 12.096 Euro nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, für 2026 wird er auf 12.348 Euro erhöht, um das steuerfreie Existenzminimum zu sichern.
Wer erhält den doppelten Grundfreibetrag?
Beim monatlichen Lohnsteuerabzug werden in Steuerklasse III die doppelten Tarifeckwerte zugrunde gelegt; in Steuerklasse V wird kein Grundfreibetrag berücksichtigt (§ 38b EStG i. V. m. den Lohnsteuertabellen). Bei der Zusammenveranlagung wirkt der doppelte Grundfreibetrag über das Splitting-Verfahren (§ 32a Abs. 5 EStG).
Können zusätzliche Freibeträge übertragen werden?
Zusätzliche Freibeträge können nicht auf andere Personen übertragen werden. Sie gelten nur für die Person, die sie beantragt hat, und verfallen am Jahresende, wenn sie nicht ausgenutzt werden.
Wie beantrage ich einen zusätzlichen Freibetrag?
Ein zusätzlicher Freibetrag wird beim Finanzamt nach amtlichem Vordruck beantragt. Die Antragstellung ist ab 1. November des Vorjahres möglich und endet am 30. November des laufenden Jahres (§ 39a Abs. 2 Sätze 2–3 EStG). Eine Eintragung erfolgt, wenn die maßgebenden Aufwendungen und Beträge insgesamt mehr als 600 Euro betragen (§ 39a Abs. 2 Satz 4 EStG).
Wirkt sich der Grundfreibetrag auf Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag aus?
Ja. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag bemessen sich als Zuschläge zur festgesetzten Einkommensteuer. Ist keine Einkommensteuer festzusetzen (z. B. weil das zvE im Bereich des Grundfreibetrags liegt), fallen auch keine Zuschläge an.
Quellen & weiterführende Informationen
Bundesfinanzministerium. "Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025." https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/das-aendert-sich-2025.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Gesetze im Internet. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 32a (Einkommensteuertarif)." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Gesetze im Internet. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 39a (Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag)." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39a.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Gesetze im Internet. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 38b (Lohnsteuerklassen)." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Gesetze im Internet. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 8 Abs. 2 (Sachbezüge, 50-Euro-Freigrenze)." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html Zugriff am 15. Januar 2025.
Gesetze im Internet. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 23 Abs. 3 (Freigrenze private Veräußerungsgeschäfte)." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html Zugriff am 15. Januar 2025.