Alles auf einen Blick
- Der Freistellungsauftrag ermöglicht gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 EStG, dass Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags ohne Abzug von Kapitalertragsteuer ausgezahlt werden.
- Der Sparerpauschbetrag beträgt 2025 gemäß § 20 Abs. 9 EStG 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner.
- Ein Freistellungsauftrag setzt gemäß § 44a Abs. 2a EStG die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer voraus; ohne diese ist er unwirksam.
- Die Banken melden die freigestellten Kapitalerträge gemäß § 45d Abs. 1 EStG an das Bundeszentralamt für Steuern, das die Einhaltung der Höchstbeträge kontrolliert.
- Der Freistellungsauftrag kann auf mehrere Banken aufgeteilt werden, wobei die Summe aller Freistellungsaufträge den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen darf.
Freistellungsauftrag Definition
Der Freistellungsauftrag ist gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 EStG eine schriftliche Anweisung an ein Kreditinstitut, vom Steuerabzug auf Kapitalerträge abzusehen, soweit diese den beantragten Freibetrag nicht übersteigen. Er dient der steuerfreien Vereinnahmung von Kapitalerträgen bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG.
Wie wird der Freistellungsauftrag berücksichtigt?
Voraussetzungen für die Erteilung
Ein Freistellungsauftrag kann nur erteilt werden, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge seine steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b AO mitteilt. Bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen zusammenveranlagter Ehegatten ist auch die Identifikationsnummer des Ehegatten erforderlich. Ein Freistellungsauftrag ist gemäß § 44a Abs. 2a Satz 2 EStG unwirksam, wenn keine Identifikationsnummer vorliegt.
Höhe des Sparerpauschbetrags 2025
| Veranlagungsart | Sparerpauschbetrag 2025 |
|---|---|
| Einzelveranlagung | 1.000 Euro |
| Zusammenveranlagung (Ehegatten/Lebenspartner) | 2.000 Euro |
Ergebnis: Der Sparerpauschbetrag stellt die maximale Höhe dar, bis zu der Kapitalerträge durch Freistellungsaufträge von der Kapitalertragsteuer befreit werden können.
Berechnung der Steuerersparnis
Ohne Freistellungsauftrag unterliegen Kapitalerträge gemäß § 32d Abs. 1 EStG der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent auf die Abgeltungsteuer) und gegebenenfalls Kirchensteuer.
| Steuerart | Steuersatz |
|---|---|
| Abgeltungsteuer | 25 % |
| + Solidaritätszuschlag (5,5 % auf Abgeltungsteuer) | 1,375 % |
| = Gesamtbelastung ohne Kirchensteuer | 26,375 % |
| + Kirchensteuer (8 % oder 9 % auf Abgeltungsteuer) | 2 % bis 2,25 % |
| = Gesamtbelastung mit Kirchensteuer | ca. 27,8 % bis 28 % |
Ergebnis: Durch einen Freistellungsauftrag können bis zu 263,75 Euro (ohne Kirchensteuer) beziehungsweise bis zu 280 Euro (mit Kirchensteuer) an Steuern gespart werden.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Alleinstehender mit Zinserträgen bei einer Bank
Ein alleinstehender Anleger erzielt 2025 Zinserträge aus einem Tagesgeldkonto in Höhe von 800 Euro. Er hat einen Freistellungsauftrag über 1.000 Euro bei dieser Bank erteilt.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Zinserträge | 800 Euro |
| Freistellungsauftrag | 1.000 Euro |
| Kapitalertragsteuer (25 %) | 0 Euro |
| Solidaritätszuschlag | 0 Euro |
| Nettoertrag | 800 Euro |
Ergebnis: Der Anleger erhält die gesamten Zinserträge von 800 Euro steuerfrei ausgezahlt, da sie unter dem Freistellungsauftrag liegen.
Beispiel 2: Ehepaar mit Kapitalerträgen bei mehreren Banken
Ein zusammenveranlagtes Ehepaar erzielt 2025 Zinserträge von 1.200 Euro bei Bank A und Dividenden von 600 Euro bei Bank B. Der Sparerpauschbetrag von 2.000 Euro wird aufgeteilt.
| Bank | Kapitalerträge | Freistellungsauftrag | Steuerabzug |
|---|---|---|---|
| Bank A | 1.200 Euro | 1.200 Euro | 0 Euro |
| Bank B | 600 Euro | 800 Euro | 0 Euro |
| Gesamt | 1.800 Euro | 2.000 Euro | 0 Euro |
Ergebnis: Durch die optimale Aufteilung des Sparerpauschbetrags auf beide Banken werden alle Kapitalerträge steuerfrei vereinnahmt.
Beispiel 3: Kapitalerträge übersteigen den Sparerpauschbetrag
Ein alleinstehender Anleger erzielt 2025 Zinserträge von 1.500 Euro. Er hat einen Freistellungsauftrag über die maximalen 1.000 Euro erteilt.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Zinserträge | 1.500 Euro |
| − Freistellungsauftrag | 1.000 Euro |
| = steuerpflichtige Kapitalerträge | 500 Euro |
| × Kapitalertragsteuer (25 %) | 125 Euro |
| + Solidaritätszuschlag (5,5 %) | 6,88 Euro |
| = Steuerabzug gesamt | 131,88 Euro |
| Nettoertrag | 1.368,12 Euro |
Ergebnis: Der Anleger erhält 1.368,12 Euro netto. Für die Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags werden 131,88 Euro Steuern einbehalten.
Ausnahmen und Besonderheiten
Freistellungsauftrag bei mehreren Banken
Bei Kapitalerträgen bei verschiedenen Kreditinstituten kann der Sparerpauschbetrag auf mehrere Freistellungsaufträge aufgeteilt werden. Dabei ist zu beachten:
- Die Summe aller Freistellungsaufträge darf den Sparerpauschbetrag nicht überschreiten.
- Ein Freistellungsauftrag gilt jeweils für alle Konten und Depots bei einem Kreditinstitut.
- Eine Aufteilung auf einzelne Konten bei derselben Bank ist nicht möglich.
Nichtveranlagungs-Bescheinigung als Alternative
Personen mit geringem Einkommen, bei denen die Einkommensteuer voraussichtlich null Euro betragen wird, können gemäß § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen. Diese ermöglicht die steuerfreie Vereinnahmung von Kapitalerträgen auch oberhalb des Sparerpauschbetrags. Die NV-Bescheinigung gilt für maximal drei Jahre.
Rückwirkende Erteilung und Änderung
Ein Freistellungsauftrag, der während des laufenden Kalenderjahres erteilt wird, wirkt praktisch rückwirkend für das laufende Kalenderjahr. Bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer wird von der Bank gemäß § 44b Abs. 5 und 6 EStG erstattet, sofern der Freistellungsauftrag ausreicht und noch keine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde.
Kontrollverfahren durch das Bundeszentralamt für Steuern
Die Kreditinstitute melden gemäß § 45d Abs. 1 EStG die freigestellten Kapitalerträge und die Identifikationsnummern an das Bundeszentralamt für Steuern. Dieses prüft, ob die Summe der Freistellungsaufträge den zulässigen Sparerpauschbetrag übersteigt. Bei einer Überschreitung informiert das Bundeszentralamt für Steuern das zuständige Finanzamt.
Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG
Steuerpflichtige mit einem niedrigen persönlichen Steuersatz können auf Antrag die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragen. Das Finanzamt prüft dann, ob die Versteuerung der Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz günstiger ist als die Abgeltungsteuer von 25 Prozent. In diesem Fall wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet.
Vorteile
steuerfreie Kapitalerträge: Der Freistellungsauftrag ermöglicht die steuerfreie Vereinnahmung von Kapitalerträgen bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags von 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro.
automatische Berücksichtigung: Die Bank berücksichtigt den Freistellungsauftrag automatisch bei der Auszahlung von Kapitalerträgen ohne weiteres Zutun des Anlegers.
flexible Aufteilung: Der Sparerpauschbetrag kann auf mehrere Banken aufgeteilt werden, um die Freibeträge optimal zu nutzen.
rückwirkende Wirkung: Ein im laufenden Jahr erteilter Freistellungsauftrag wirkt praktisch rückwirkend, sodass bereits einbehaltene Steuern erstattet werden können.
kostenlose Erteilung: Die Erteilung und Änderung eines Freistellungsauftrags ist bei allen Banken kostenlos.
Nachteile
begrenzter Höchstbetrag: Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro ist vergleichsweise niedrig, sodass bei höheren Kapitalerträgen dennoch Steuern anfallen.
kein Werbungskostenabzug: Gemäß § 20 Abs. 9 EStG ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei Kapitaleinkünften ausgeschlossen; der Sparerpauschbetrag ersetzt diese pauschal.
erhöhter Verwaltungsaufwand: Bei mehreren Konten und Depots muss der Freistellungsauftrag sorgfältig aufgeteilt und bei Änderungen angepasst werden.
behördliche Kontrolle: Die Banken melden die genutzten Freistellungsbeträge an das Bundeszentralamt für Steuern, das Überschreitungen an das Finanzamt weiterleitet.
erforderliche Identifikationsnummer: Ohne Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer ist der Freistellungsauftrag unwirksam.
Fazit
Der Freistellungsauftrag gemäß § 44a EStG ist ein wichtiges Instrument zur steuerfreien Vereinnahmung von Kapitalerträgen bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags von 1.000 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 2.000 Euro (Zusammenveranlagte) nach § 20 Abs. 9 EStG. Durch die automatische Berücksichtigung bei der Auszahlung von Zinsen, Dividenden und anderen Kapitalerträgen erspart er den Umweg über die Steuererklärung. Die Erteilung erfordert die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer und ist bei allen Banken kostenlos möglich. Bei mehreren Kreditinstituten empfiehlt sich eine sorgfältige Aufteilung des Freibetrags entsprechend der erwarteten Kapitalerträge.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag 2025?
Der Sparerpauschbetrag beträgt gemäß § 20 Abs. 9 EStG im Jahr 2025 für Alleinstehende 1.000 Euro und für zusammenveranlagte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner 2.000 Euro. Dieser Betrag gilt seit dem Jahr 2023 und ersetzt den früheren Sparerpauschbetrag von 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro.
Wie kann der Freistellungsauftrag auf mehrere Banken aufgeteilt werden?
Der Sparerpauschbetrag kann auf beliebig viele Freistellungsaufträge bei verschiedenen Banken aufgeteilt werden. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf den Höchstbetrag von 1.000 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 2.000 Euro (Zusammenveranlagte) nicht überschreiten. Eine Aufteilung auf einzelne Konten bei derselben Bank ist nicht möglich, da der Freistellungsauftrag stets für alle Konten und Depots bei einem Kreditinstitut gilt.
Was passiert bei einer Überschreitung des Freistellungsauftrags?
Übersteigen die Kapitalerträge den erteilten Freistellungsauftrag, wird auf den übersteigenden Betrag die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten. Wurde der Sparerpauschbetrag insgesamt auf zu viele Freistellungsaufträge aufgeteilt, erfolgt eine Meldung des Bundeszentralamts für Steuern an das zuständige Finanzamt, und eine Nachversteuerung kann erforderlich werden.
Was ist der Unterschied zwischen Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungs-Bescheinigung?
Der Freistellungsauftrag befreit Kapitalerträge nur bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags von 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro von der Kapitalertragsteuer. Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG befreit hingegen alle Kapitalerträge, sofern das Einkommen des Steuerpflichtigen voraussichtlich keine Einkommensteuer auslöst. Sie wird vom Finanzamt für maximal drei Jahre ausgestellt.
Welche Angaben sind für einen Freistellungsauftrag erforderlich?
Für einen wirksamen Freistellungsauftrag sind gemäß § 44a Abs. 2a EStG die steuerliche Identifikationsnummer des Kontoinhabers sowie bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die des Ehegatten oder Lebenspartners erforderlich. Zudem müssen Name, Geburtsdatum und die gewünschte Höhe des Freistellungsbetrags angegeben werden.
Kann ein Freistellungsauftrag rückwirkend erteilt werden?
Ein im laufenden Kalenderjahr erteilter Freistellungsauftrag wirkt praktisch rückwirkend für das laufende Kalenderjahr. Die Bank erstattet in diesem Fall gemäß § 44b Abs. 5 und 6 EStG bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer, soweit der Freistellungsauftrag ausreicht und noch keine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde. Eine rückwirkende Erteilung für vergangene Jahre ist nicht möglich.
Werden Freistellungsaufträge dem Finanzamt gemeldet?
Die Kreditinstitute melden gemäß § 45d Abs. 1 EStG bis zum 31. Mai des Folgejahres die Höhe der freigestellten Kapitalerträge sowie die Identifikationsnummer des Kontoinhabers an das Bundeszentralamt für Steuern. Dieses gleicht die Daten ab und informiert bei einer Überschreitung des Sparerpauschbetrags das zuständige Finanzamt.
Quellen
Bundesministerium der Justiz. "§ 44a EStG – Abstandnahme vom Steuerabzug." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__44a.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 32d EStG – Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 45d EStG – Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__45d.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundeszentralamt für Steuern. "Freistellungsaufträge und Kapitalerträge." https://www.bzst.de Zugriff am 2. Dezember 2025.