Alles auf einen Blick:
- Das Finanzgerichtsverfahren wird durch unabhängige Verwaltungsgerichte ausgeübt, die von den Finanzbehörden getrennt sind (§ 1 FGO).
- Die Klage muss innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf eingereicht werden (§ 47 Abs. 1 FGO).
- Der Gebührenbemessungs-Mindestbetrag für die Gerichtsgebühr beträgt 1.500 Euro (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG); dies ist kein Zulässigkeitserfordernis.
- Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich Gerichtsgebühren und notwendiger Aufwendungen (§ 135 Abs. 1 FGO).
- Beteiligte können sich durch Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (§ 62 Abs. 2 FGO).
Finanzgerichtsverfahren Definition
Das Finanzgerichtsverfahren ist ein öffentlich-rechtliches Gerichtsverfahren vor unabhängigen Verwaltungsgerichten zur Entscheidung von Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt, die von den Verwaltungsbehörden getrennt sind (§ 1 FGO). Das Verfahren dient der gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsakten der Finanzbehörden.
Wie wird das Finanzgerichtsverfahren durchgeführt?
Das Finanzgerichtsverfahren unterliegt einer strikten Abfolge von Verfahrensschritten. Zunächst muss der Steuerpflichtige ein Vorverfahren durchlaufen, indem er einen außergerichtlichen Rechtsbehelf einlegt (§ 44 Abs. 1 FGO). Die Klage ist nur zulässig, wenn dieses Vorverfahren ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
Klagearten und Klageziele
Das Finanzgerichtsverfahren kennt vier verschiedene Klagearten (§ 40 Abs. 1, § 41 FGO):
Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 Alt. 1 FGO): Dient der Aufhebung oder Änderung eines erlassenen Verwaltungsakts der Finanzbehörde (z.B. Steuerbescheid).
Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO): Zielt darauf ab, die Behörde zur Erteilung eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts zu verurteilen.
Leistungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO): Dient der Verurteilung zur Leistung von Geldbeträgen oder anderen Handlungen, die nicht durch Verwaltungsakt ergehen können (z.B. Rückzahlung von Steuern).
Feststellungsklage (§ 41 FGO): Zielt auf die Feststellung ab, ob ein bestimmter Verwaltungsakt oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht.
Fristen und Fristberechnung
Die Klage muss innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf eingereicht werden (§ 47 Abs. 1 FGO). Bei Inaktivität der Behörde kann die Klage nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Lauf einer Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung (§ 54 Abs. 1 FGO).
Elektronische Einreichung und Vollmacht
Vorbereitende Schriftsätze können elektronisch eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (z.B. beA, beSt) eingereicht werden (§ 52a Abs. 3 FGO). Die Vollmacht zur Vertretung ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen und kann nachgereicht werden (§ 62 Abs. 6 FGO).
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Anfechtungsklage gegen Steuerbescheid
Ein Unternehmer erhält einen Steuerbescheid über 15.000 Euro. Er legt Einspruch ein, der abgelehnt wird. Daraufhin reicht er innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung eine Anfechtungsklage beim Finanzgericht ein. Der Streitwert beträgt 15.000 Euro.
| Verfahrensschritte | Zeitliche Vorgabe |
|---|---|
| Einspruchsfrist nach Steuerbescheid | 1 Monat |
| Entscheidung über Einspruch | 3–6 Monate |
| Klagefrist nach Ablehnungsentscheidung | 1 Monat |
| Gerichtsgebühr bei 15.000 Euro Streitwert | ca. 344 Euro |
Ergebnis: Der Unternehmer kann seine Anfechtungsklage vor dem Finanzgericht vorbringen und die Überprüfung des Steuerbescheids beantragen.
Beispiel 2: Gerichtskosten bei verschiedenen Streitwerten
Ein Steuerpflichtiger möchte die Höhe seiner Lohnsteuer überprüfen lassen. Die Gerichtsgebühr wird nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) mit einem Gebührenbesatz (Koeffizient) von 4,0 für Finanzgerichtsverfahren in erster Instanz berechnet (Anlage 1, Teil 6, Nr. 6110 GKG). Beispiele für typische Streitwerte und entsprechende Gerichtsgebühren:
| Streitwert | Gerichtsgebühr (Koeffizient 4,0) |
|---|---|
| 500 Euro | 40 Euro |
| 1.000 Euro | 61 Euro |
| 1.500 Euro | 82 Euro |
| 2.000 Euro | 103 Euro |
| 5.000 Euro | 170,50 Euro |
| 10.000 Euro | 283 Euro |
Ergebnis: Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert und wird nach der Gebührentabelle des GKG mit dem Gebührenbesatz von 4,0 ermittelt. Der Gebührenbemessungs-Mindestbetrag von 1.500 Euro bedeutet, dass bei kleineren Streitwerten die Gebühr auf der Grundlage von 1.500 Euro berechnet wird.
Beispiel 3: Verpflichtungsklage gegen Ablehnung
Ein Steuerpflichtiger beantragt beim Finanzamt eine Steuererleichterung. Das Finanzamt lehnt ab. Nach erfolglosem Einspruch reicht der Steuerpflichtige eine Verpflichtungsklage ein, um das Gericht zur Verurteilung der Behörde zur Erteilung der Erleichterung zu bewegen. Der Gebührenbemessungs-Mindestbetrag für die Gerichtsgebühr beträgt 1.500 Euro.
| Verfahrensabschnitt | Anforderung |
|---|---|
| Außergerichtlicher Rechtsbehelf | Erforderlich |
| Gebührenbemessungs-Mindestbetrag | 1.500 Euro (für Gerichtsgebührenberechnung) |
| Klagefrist | 1 Monat nach Ablehnungsentscheidung |
| Zulässigkeit ohne Vorverfahren | Nur mit Behördenzustimmung |
Ergebnis: Die Verpflichtungsklage kann eingereicht werden, wenn das Vorverfahren erfolglos war und die Frist eingehalten wurde.
Ausnahmen und Besonderheiten
Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde innerhalb von 1 Monat nach Zustellung der Klage zustimmt (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Dies verkürzt das Verfahren erheblich. Der Gebührenbemessungs-Mindestbetrag für die Gerichtsgebühr beträgt 1.500 Euro (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG); dieser Betrag dient nur der Berechnung der Gerichtsgebühr, nicht der Zulässigkeit der Klage. Die Revision zum Bundesfinanzhof ist zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Fortbildung des Rechts erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Das Gericht kann die Revision auch zulassen, wenn ein Revisionsgrund gemäß § 115 Abs. 3 FGO gegeben ist.
Vorteile
unabhängige Gerichtsbarkeit: Die Finanzgerichte sind von den Verwaltungsbehörden getrennt und üben ihre Tätigkeit unabhängig aus (§ 1 FGO).
umfassende Überprüfung: Das Gericht überprüft die Verwaltungsakte vollständig und kann diese aufheben oder ändern.
professionelle Vertretung: Beteiligte können sich durch Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer vertreten lassen (§ 62 Abs. 2 FGO).
Prozesskostenhilfe möglich: Bedürftige Parteien können Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung erhalten (§ 142 Abs. 1 FGO).
klare Kostenverteilung: Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens (§ 135 Abs. 1 FGO).
Nachteile
lange Verfahrensdauer: Finanzgerichtsverfahren dauern in der Regel 2–5 Jahre, was zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führt.
hohe Verfahrenskosten: Neben den Gerichtsgebühren entstehen Kosten für die Beratung durch Steuerberater und Rechtsanwälte (§ 139 Abs. 1 FGO).
obligatorisches Vorverfahren: Ein außergerichtlicher Rechtsbehelf muss vor der Klage durchgeführt werden (§ 44 Abs. 1 FGO).
Gebührenbemessungs-Mindestbetrag: Bei Streitwerten unter 1.500 Euro wird die Gerichtsgebühr nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG mindestens auf der Grundlage von 1.500 Euro berechnet; dies führt zu proportional höheren Gebühren bei kleineren Streitwerten.
elektronische Anforderungen: Schriftsätze müssen in elektronischer Form eingereicht werden; die erforderliche Art der Signatur bestimmt das Gericht in seiner Geschäftsordnung (mindestens einfache elektronische Signatur nach § 52a Abs. 1 FGO).
Fazit
Das Finanzgerichtsverfahren ist ein wichtiges Instrument zur Überprüfung von Verwaltungsakten der Finanzbehörden durch unabhängige Gerichte. Die Klage muss innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung eingereicht werden und setzt ein erfolglos gebliebenes Vorverfahren voraus (§ 44 Abs. 1 FGO). Beachten Sie, dass der Gebührenbemessungs-Mindestbetrag von 1.500 Euro (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG) nur für die Berechnung der Gerichtsgebühr relevant ist, kein Zulässigkeitshindernis darstellt, und dass die unterlegene Partei die Verfahrenskosten trägt (§ 135 Abs. 1 FGO). Nutzen Sie die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, wenn Sie bedürftig sind, und lassen Sie sich durch einen erfahrenen Steuerberater oder Rechtsanwalt vertreten, um Ihre Rechte im Finanzgerichtsverfahren effektiv zu wahren.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen den verschiedenen Klagearten?
Die Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 Alt. 1 FGO) zielt auf die Aufhebung oder Änderung eines erlassenen Verwaltungsakts ab. Die Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO) verfolgt das Ziel, die Behörde zur Erteilung eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts zu verurteilen. Die Leistungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) dient der Verurteilung zur Leistung (z.B. Rückzahlung), die nicht durch Verwaltungsakt erfolgt. Die Feststellungsklage (§ 41 FGO) zielt auf die Feststellung der Existenz oder Nichtexistenz eines Verwaltungsakts oder Rechtsverhältnisses ab.
Welche Frist gilt für die Einreichung der Klage?
Die Klagefrist beträgt 1 Monat und beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (§ 47 Abs. 1 FGO). Bei Inaktivität der Behörde kann die Klage nicht vor Ablauf von 6 Monaten erhoben werden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Ist ein Vorverfahren erforderlich?
Das Vorverfahren über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ist grundsätzlich erforderlich (§ 44 Abs. 1 FGO). Eine Ausnahme besteht, wenn die Behörde innerhalb von 1 Monat nach Zustellung der Klage zustimmt (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FGO).
Wie hoch ist der Gebührenbemessungs-Mindestbetrag für ein Finanzgerichtsverfahren?
Der Gebührenbemessungs-Mindestbetrag beträgt 1.500 Euro (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG). Dies ist kein Zulässigkeitserfordernis für die Klage, sondern ein Mindestbetrag für die Berechnung der Gerichtsgebühr. Auch bei Streitwerten unter 1.500 Euro ist eine Klage zulässig, die Gebühr wird dann aber auf der Grundlage von 1.500 Euro berechnet.
Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich Gerichtsgebühren und notwendiger Aufwendungen (§ 135 Abs. 1 FGO). Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert.
Kann ich mich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen?
Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer vertreten lassen (§ 62 Abs. 2 FGO). Die Vollmacht ist schriftlich einzureichen (§ 62 Abs. 6 FGO).
Welche Gerichte sind für Finanzgerichtsverfahren zuständig?
Die Finanzgerichte in den Ländern sind als obere Landesgerichte zuständig (§ 2 FGO). Im Bund entscheidet der Bundesfinanzhof mit Sitz in München über Revisionen.
Quellen & weiterführende Informationen
Bundesministerium der Finanzen. "Finanzgerichtsordnung (FGO) – Gesamter Text." https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/ Zugriff am 5. November 2025. (Vollständige Grundlage für Finanzgerichtsverfahren)
Bundesministerium der Finanzen. "Finanzgerichtsordnung (FGO) § 1 – Finanzgerichtsbarkeit." https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__1.html Zugriff am 5. November 2025. (Unabhängige Gerichtsbarkeit)
Bundesministerium der Finanzen. "Finanzgerichtsordnung (FGO) § 33 Abs. 1 Nr. 1 – Zuständigkeit." https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__33.html Zugriff am 5. November 2025. (Ratione materiae – Abgabenangelegenheiten)
Bundesministerium der Finanzen. "Finanzgerichtsordnung (FGO) § 40 Abs. 1 – Klagearten." https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__40.html Zugriff am 5. November 2025. (Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, Leistungsklage)
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Bundesministerium der Finanzen. "Finanzgerichtsordnung (FGO) § 62 Abs. 2, Abs. 6 – Vertretung und Vollmacht." https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__62.html Zugriff am 5. November 2025. (Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer)
Bundesministerium der Finanzen. "Finanzgerichtsordnung (FGO) § 115 Abs. 2 und 3 – Revision." https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__115.html Zugriff am 5. November 2025. (Zulassungsgründe und Revisionsgründe)
Bundesministerium der Finanzen. "Finanzgerichtsordnung (FGO) § 135 Abs. 1 – Kostentragung." https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__135.html Zugriff am 5. November 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "Finanzgerichtsordnung (FGO) § 139 – Kosten des Verfahrens." https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__139.html Zugriff am 5. November 2025. (Honorare und Aufwendungen)
Bundesministerium der Finanzen. "Finanzgerichtsordnung (FGO) § 142 Abs. 1 – Prozesskostenhilfe." https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__142.html Zugriff am 5. November 2025.
Bundesministerium der Finanzen. "Gerichtskostengesetz (GKG) – Gesamter Text." https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/ Zugriff am 5. November 2025. (Gebührenbestimmungen für Gerichte)
Bundesministerium der Finanzen. "Gerichtskostengesetz (GKG) § 52 Abs. 3 und 4 – Gebühren im Finanzgerichtsverfahren." https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__52.html Zugriff am 5. November 2025. (Gebührenbesatz 4,0 für Finanzgerichtsverfahren in erster Instanz; Gebührenbemessungs-Mindestbetrag 1.500 Euro)