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Was ist eine Erbengemeinschaft?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft mit gemeinschaftlichem Nachlass.
  • Der Erbteil ist vom Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand zu unterscheiden.
  • Laufende Einkünfte nach dem Erbfall werden gesondert vom erbschaftsteuerlichen Erwerb geprüft.
  • Vermietungseinkünfte werden den Miterben grundsätzlich nach ihren Erbanteilen zugerechnet.
  • Eine Erbauseinandersetzung beendet die gemeinsame Einkunftserzielung, soweit das betreffende Vermögen aufgeteilt wird.

Erbengemeinschaft Definition

Die Erbengemeinschaft entsteht, wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt und der Nachlass ihr gemeinschaftliches Vermögen wird. Dies bestimmt § 2032 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) [1]. Die Beteiligten heißen Miterben, ihre Beteiligung am gesamten Nachlass wird als Erbteil bezeichnet. Bis zur Auseinandersetzung, also der Aufteilung des Nachlasses, gelten besondere Regeln. Jeder Miterbe erhält deshalb nicht automatisch Alleineigentum an bestimmten Gegenständen. Steuerlich sind zwei Vorgänge zu unterscheiden: der Erwerb durch den Erbfall und spätere Einkünfte, etwa aus einem gemeinsam geerbten und weiterhin vermieteten Haus.


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Wie wird die Erbengemeinschaft berücksichtigt?

Gemeinschaftliches Vermögen und steuerliche Zurechnung

Die zivilrechtliche Gemeinschaft bleibt bestehen, solange der Nachlass nicht auseinandergesetzt ist. Steuerlich werden gemeinschaftliche Wirtschaftsgüter den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist, § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) [2]. Diese Regel macht aus der Beteiligung kein frei verfügbares Eigentum an jedem Gegenstand. Halten Sie bei einem geerbten Mietobjekt deshalb Nachlasszugehörigkeit, Erbquoten und laufende Einnahmen nachvollziehbar fest. Die steuerliche Zurechnung und die Befugnis, über das Objekt zu verfügen, sind getrennt zu prüfen.

Laufende Einkünfte und Feststellung

Bei geerbtem vermietetem Vermögen verwirklichen die Miterben den Tatbestand der Einkunftserzielung gemeinsam. Die Finanzverwaltung ordnet diese Einkünfte grundsätzlich nach den Erbanteilen zu. Maßgeblich ist insoweit das BMF-Schreiben vom 14. März 2006 in der Fassung der Änderungen vom 27. Dezember 2018, Randnummer 6 [3]. Eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist grundsätzlich vorgesehen, wenn mehrere Personen beteiligt sind und ihnen die Einkünfte zuzurechnen sind [4]. Die persönlichen Einkommensteuererklärungen knüpfen daran an.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Positiver Mietüberschuss für zwei gleiche Erbteile

Zwei Geschwister erben ein vermietetes Haus und bleiben während des gesamten betrachteten Zeitraums 2026 zu gleichen Teilen beteiligt. Die nach dem Erbfall zugeordneten Mieteinnahmen betragen hypothetisch 24.000 Euro. Sämtliche für diesen Zeitraum berücksichtigungsfähigen Werbungskosten einschließlich der bereits geprüften Abschreibung betragen zusammen 8.000 Euro. Persönliche Sonderwerbungskosten oder abweichende Zurechnungsvereinbarungen bestehen nicht. Die Rechnung ermittelt zuerst die gemeinschaftlichen Vermietungseinkünfte und anschließend den Anteil einer Person. Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer und individuelle Einkommensteuer werden nicht berechnet. Die Erbquoten bleiben während dieses Beispiels unverändert und sind durch die Nachlassunterlagen belegt.

Berechnung: (24.000,00 € − 8.000,00 €) × 50 % = 8.000,00 €.

RechenschrittBetrag
Mieteinnahmen im betrachteten Zeitraum24.000,00 €
− Gesamte berücksichtigungsfähige Werbungskosten8.000,00 €
= Gemeinsame Vermietungseinkünfte16.000,00 €
× Erbanteil einer Person von 50 %8.000,00 €

Ergebnis: Jeder Person werden 8.000 Euro zugerechnet. Die spätere persönliche Steuer folgt aus ihren gesamten Verhältnissen.

Beispiel 2: Negatives Ergebnis bei unterschiedlichen Erbquoten

Eine andere Erbengemeinschaft erzielt im betrachteten Zeitraum 2026 Mieteinnahmen von hypothetisch 12.000 Euro. Bereits abschließend geprüfte Werbungskosten einschließlich Abschreibung betragen 18.000 Euro. Eine Person ist mit drei Vierteln, die andere mit einem Viertel beteiligt. Beide verwirklichen die Vermietung gemeinsam, Sonderwerbungskosten und abweichende Zurechnungsgründe fehlen. Zunächst entsteht ein negativer gemeinschaftlicher Überschuss. Dieser wird im selben Verhältnis zugerechnet wie ein positiver Überschuss. Das Beispiel unterstellt eine steuerlich anzuerkennende Vermietung und beantwortet nicht, ob oder in welcher Höhe die einzelnen Beteiligten den Verlust persönlich mit anderen Einkünften verrechnen können.

Berechnung: 12.000,00 € − 18.000,00 € = −6.000,00 €. Anteile: −6.000,00 € × 75 % und × 25 %.

RechenschrittBetrag
Mieteinnahmen12.000,00 €
− Gesamte berücksichtigungsfähige Werbungskosten18.000,00 €
= Gemeinsame Vermietungseinkünfte−6.000,00 €
× Erbanteil der ersten Person von 75 %−4.500,00 €
× Erbanteil der zweiten Person von 25 %−1.500,00 €

Ergebnis: Die Anteile ergeben zusammen den Verlust von 6.000 Euro. Ein bestimmter persönlicher Steuervorteil ist damit nicht zugesagt.

Ausnahmen und Besonderheiten

Verwaltung ist nicht freie Einzelverfügung

Die Verwaltung steht den Erben gemeinschaftlich zu. Zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderliche Maßnahmen verlangen die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung. Notwendige Erhaltungsmaßnahmen kann ein Miterbe nach § 2038 Abs. 1 BGB hingegen ohne die anderen treffen [5]. Davon ist die Verfügung über seinen gesamten Erbteil zu unterscheiden. § 2033 BGB verlangt dafür einen notariell beurkundeten Vertrag und verbietet die Einzelverfügung über den Anteil an einem bestimmten Nachlassgegenstand [6]. Wer ein geerbtes Mietobjekt verwaltet, darf diese verschiedenen Befugnisse deshalb nicht gleichsetzen oder aus einer Erbquote freie Verkaufsbefugnis ableiten.

Aufteilung und laufende Einkünfte

Die gemeinschaftliche Einkunftserzielung endet, soweit das Vermögen auseinandergesetzt wird. Randnummern 7–9 des BMF-Schreibens erlauben unter engen Voraussetzungen eine Zurechnung unmittelbar an den übernehmenden Miterben ab dem Erbfall. Regelmäßig muss innerhalb von sechs Monaten ab dem Erbfall eine klare, rechtlich bindende Teilungsvereinbarung vorliegen. Sie muss Nutzungen und Lasten rückwirkend übertragen und tatsächlich durchgeführt werden. Bei tatsächlich befolgter Teilungsanordnung des Erblassers kann nach den Einzelfallumständen auch ein längerer Zeitraum anerkannt werden. Ein bloßer Teilungsentschluss genügt nicht. Die Mietbeispiele unterstellen keine solche Rückwirkung.

Vorteile

  • getrennte Zurechnung: Gemeinschaftliche Wirtschaftsgüter werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit dies für die Besteuerung erforderlich ist.
  • quotenbezogene Einkünfte: Laufende Einkünfte aus geerbtem vermietetem Vermögen werden den Miterben grundsätzlich nach ihren Erbanteilen zugerechnet.
  • gezielte Erhaltung: Notwendige Erhaltungsmaßnahmen können durch einzelne Miterben getroffen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Nachteile

  • gemeinsamer Abstimmungsbedarf: Verwaltung und Verfügung können die Beteiligung weiterer Miterben erfordern und müssen getrennt geprüft werden.
  • zusätzlicher Erklärungsaufwand: Gemeinschaftliche Einkünfte können eine gesonderte Feststellung neben den persönlichen Steuererklärungen verlangen.
  • anspruchsvolle Aufteilung: Die Auseinandersetzung kann Zurechnung und steuerliche Behandlung verändern. Ihr Zeitpunkt und ihre Vereinbarungen sind sorgfältig zu dokumentieren.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Bei der Erbengemeinschaft gehören der gemeinsame Nachlass und die steuerliche Zuordnung der Einkünfte zusammen. Die Mietbeispiele zeigen den Weg vom gemeinsamen Überschuss oder Verlust zum Anteil jedes Miterben. Daraus ergibt sich noch kein persönlicher Steuerbetrag. Stellen Sie zunächst Erbquoten, Mieteinnahmen und berücksichtigungsfähige Werbungskosten zusammen. Prüfen Sie anschließend das Feststellungsverfahren und die Übernahme der Ergebnisse in die persönlichen Erklärungen. Soll der Nachlass aufgeteilt werden, sind außerdem Vereinbarung, Zeitpunkt und tatsächliche Durchführung wichtig. Verwaltung und Verkaufsbefugnisse müssen daneben nach den zivilrechtlichen Regeln beurteilt werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Form braucht die Übertragung des Erbteils?

Ein Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil am Nachlass verfügt, bedarf nach § 2033 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Gemeint ist der gesamte Erbteil als Beteiligung am Nachlass. Eine private Vereinbarung über einen vermeintlichen Anteil an einem einzelnen geerbten Gegenstand erfüllt diese Unterscheidung nicht. Der Übertragungsvorgang ist außerdem steuerlich gesondert zu prüfen. Eine wirksame Form sagt allein noch nichts über seine Ertragsteuerfolgen aus. Stellen Sie deshalb vor einer Übertragung klar, welche Beteiligung Gegenstand des Vertrags ist und welche Vermögensarten zum Nachlass gehören.

Wann darf ein Miterbe allein handeln?

Ein Miterbe darf die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen ohne Mitwirkung der anderen treffen, § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB. Entscheidend ist die Erhaltungsnotwendigkeit der konkreten Maßnahme, nicht bloß ihre Bequemlichkeit oder ein allgemeiner Verwaltungswunsch. Diese Befugnis lässt sich deshalb nicht automatisch auf Verkauf, Umbau oder langfristige Verträge übertragen. Dokumentieren Sie Anlass und Umfang der Maßnahme sowie die betroffenen Nachlassgegenstände. Die anschließende Frage, wie entstandene Aufwendungen steuerlich einzuordnen sind, bleibt gesondert zu beantworten. Die alleinige Handlungsmöglichkeit schafft noch keinen automatischen Werbungskostenabzug.

Wie können mehrere Erben ihre Erbschaftsteuererklärung abgeben?

Mehrere Erben dürfen die Erbschaftsteuererklärung nach § 31 Abs. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) gemeinsam abgeben [7]. In diesem Fall verlangt das Gesetz die Unterschrift aller Beteiligten. Weitere am Erbfall beteiligte Personen können im Einverständnis mit den Erben einbezogen werden. Diese Möglichkeit betrifft die Erbschaftsteuererklärung und ersetzt keine gesonderte Feststellung laufender Einkünfte. Auch die jeweiligen persönlichen Freibeträge werden dadurch nicht zu einem gemeinsamen Freibetrag zusammengefasst. Erfassen Sie deshalb Erwerb, Beziehung und Anteil jeder Person getrennt und nachvollziehbar.

Wann kann ein Miterbe die Auseinandersetzung verlangen?

Ein Miterbe kann nach § 2042 Abs. 1 BGB grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen [8]. Die Vorschrift verweist ausdrücklich auf mögliche Grenzen in den §§ 2043 bis 2045 BGB. Daraus folgt kein ausnahmslos sofortiger Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand. Das Verlangen und die rechtliche Umsetzung der Nachlassteilung sind unterschiedliche Schritte. Für die steuerliche Zuordnung laufender Erträge bleibt wichtig, wann und in welchem Umfang die gemeinsame Einkunftserzielung tatsächlich endet. Halten Sie deshalb das Teilungsverlangen, die Vereinbarung und deren Durchführung getrennt in den Unterlagen fest.

Welche Ausnahme gilt bei der gesonderten Feststellung?

§ 180 Abs. 3 AO enthält Ausnahmen von der gesonderten Feststellung. Dazu gehört ein Fall von geringer Bedeutung, insbesondere wenn Höhe und Aufteilung des Betrags feststehen. Auch die Beteiligung nur einer mit diesen Einkünften im Inland einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Person kann die Ausnahme begründen. Daraus folgt kein pauschaler Verzicht für jede Erbengemeinschaft. Prüfen Sie die Voraussetzungen und die Behandlung durch das Finanzamt. Die Regel betrifft allein das Feststellungsverfahren. Sie bestimmt weder die persönliche Steuerpflicht noch, ob individuelle Erklärungspflichten bestehen oder entfallen.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.