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Was ist die Entstrickungsbesteuerung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts kann einer Entnahme gleichstehen.
  • Für betriebliche Wirtschaftsgüter ist grundsätzlich der gemeine Wert maßgeblich.
  • Ein Antrag kann die Gewinnwirkung unter gesetzlichen Voraussetzungen auf fünf Jahre verteilen.
  • Eine bloße Verlagerung ist nicht automatisch eine steuerliche Entstrickung.

Entstrickungsbesteuerung Definition

Die Entstrickungsbesteuerung erfasst stille Reserven betrieblicher Wirtschaftsgüter, wenn Deutschlands Besteuerungsrecht an einem Veräußerungs- oder Nutzungsgewinn ausgeschlossen oder beschränkt wird. Stille Reserven sind vereinfacht Wertunterschiede zwischen Buchwert und höherem maßgeblichen Wert. § 4 Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) stellt den Rechtsverlust grundsätzlich einer Entnahme gleich [1]. Ein tatsächlicher Verkauf ist dafür nicht erforderlich. Auch der körperliche Transport allein beantwortet die Frage nicht. Entscheidend ist die Veränderung des Besteuerungsrechts. Bei einer Betriebsstättenzuordnung muss daher das Betriebsvermögen steuerlich eingeordnet werden. Dieser Beitrag erläutert die einkommensteuerlichen Regeln für betriebliche Wirtschaftsgüter.


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Wie wird die Entstrickungsbesteuerung berücksichtigt?

Wann entsteht der Entstrickungsgewinn?

Zunächst ist zu prüfen, welches deutsche Besteuerungsrecht an dem betrieblichen Wirtschaftsgut bestand und wodurch es ausgeschlossen oder beschränkt wird. Ein Transport oder eine organisatorische Änderung genügt allein nicht. Auch eine Änderung der Rechtslage kann den Tatbestand erfüllen. Dies bestätigt der Bundesfinanzhof für eine Änderung eines Doppelbesteuerungsabkommens [2]. Bei erfüllten Voraussetzungen wird der Vorgang als Entnahme behandelt. Nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 EStG ist grundsätzlich der gemeine Wert anzusetzen [3]. Der Unterschied zum Buchwert erfasst die entsprechenden stillen Reserven.

Wie kann die Gewinnwirkung verteilt werden?

§ 4g EStG ermöglicht auf Antrag einen Ausgleichsposten für bestimmte Fälle, in denen Deutschlands Besteuerungsrecht am Veräußerungsgewinn zugunsten eines begünstigten Staates beschränkt oder ausgeschlossen wird [4]. Maßgeblich ist der Unterschied zwischen Buchwert und anzusetzendem Wert. Der Antrag ist unwiderruflich, der Posten für jedes Wirtschaftsgut getrennt auszuweisen. Im Bildungsjahr und den vier folgenden Wirtschaftsjahren wird jeweils ein Fünftel gewinnerhöhend aufgelöst. Die Regel gilt entsprechend bei Einnahmenüberschussrechnung. Die begünstigten Staaten richten sich nach § 36 Absatz 5 Satz 1 EStG [5]. Der Posten verteilt die Gewinnwirkung, nicht unmittelbar eine festgesetzte Steuer.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Sofortige Gewinnwirkung ohne Ausgleichsposten

Ein Einzelunternehmer ordnet 2026 eine betriebliche Maschine einer ausländischen Betriebsstätte zu. Dadurch wird nach den ausdrücklich gesetzten Voraussetzungen Deutschlands Besteuerungsrecht am Veräußerungsgewinn beschränkt. Der Buchwert beträgt 50.000 Euro, der maßgebliche gemeine Wert 150.000 Euro. Weitere Bewertungskorrekturen und besondere Ausnahmen fehlen. Der Unternehmer beantragt keinen Ausgleichsposten. Die Werte sind hypothetisch und beziehen sich auf denselben Stichtag. Berechnet wird allein der dadurch zu erfassende Gewinn, keine persönliche Einkommensteuer oder ausländische Steuer. Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist für die vorgelagerte Prüfung des Besteuerungsrechts gesondert zu berücksichtigen. Das Ergebnis ist kein Verkaufserlös.

Berechnung: 150.000 Euro − 50.000 Euro = 100.000 Euro Entstrickungsgewinn.

RechenschrittBetrag
Maßgeblicher gemeiner Wert150.000 Euro
− Buchwert50.000 Euro
Entstrickungsgewinn ohne Ausgleichsposten100.000 Euro

Ergebnis: Der Entstrickungsgewinn beträgt 100.000 Euro, nicht die darauf entfallende Steuer.

Beispiel 2: Verkauf mit verbleibendem Ausgleichsposten

Bei einer anderen Unternehmerin besteht zu Beginn 2026 ein zulässig gebildeter Ausgleichsposten von ursprünglich 75.000 Euro. In zwei vorangegangenen Wirtschaftsjahren wurden bereits rechtmäßig jeweils 15.000 Euro aufgelöst. Alle Staaten- und Mitwirkungsvoraussetzungen sind erfüllt. 2026 verkauft sie das betroffene Wirtschaftsgut vollständig. Dieser Vorgang löst die vorzeitige Auflösung aus. Weitere Veränderungen werden nicht angenommen. Die Rechnung zeigt ausschließlich den verbliebenen Ausgleichsposten, nicht einen zusätzlichen Veräußerungsgewinn oder eine festgesetzte Steuer. Eine weitere gewöhnliche Jahresauflösung darf nicht zusätzlich zum gesamten Restbetrag gerechnet werden. Sämtliche Angaben sind hypothetische Fallvorgaben.

Berechnung: 75.000 Euro / 5 = 15.000 Euro reguläre Jahresauflösung. 2 × 15.000 Euro = 30.000 Euro bereits aufgelöst. 75.000 Euro − 30.000 Euro = 45.000 Euro Rest. Die vollständige Auflösung des Restes beträgt 45.000 Euro.

RechenschrittBetrag
Ursprünglicher Ausgleichsposten75.000 Euro
Reguläre Jahresauflösung15.000 Euro
− Bereits in zwei Jahren aufgelöst30.000 Euro
Rest zu Beginn 202645.000 Euro
Vorzeitige Auflösung 202645.000 Euro

Ergebnis: 2026 werden die verbliebenen 45.000 Euro gewinnerhöhend aufgelöst, nicht zusätzlich weitere 15.000 Euro aus demselben Posten.

Ausnahmen und Besonderheiten

Wann endet die Verteilung vorzeitig?

Der Ausgleichsposten ist vollständig gewinnerhöhend aufzulösen, wenn ein Ereignis nach § 36 Absatz 5 Satz 4 EStG eintritt. Das betrifft dort insbesondere die Veräußerung, Entnahme, Verlagerung in einen nicht begünstigten Staat oder verdeckte Einlage des Wirtschaftsguts. Weitere genannte Ereignisse betreffen die Einstellung, Veräußerung oder Verlagerung des Betriebs, bestimmte Änderungen der Steuerpflicht oder Ansässigkeit sowie Insolvenz oder Abwicklung. Auch eine nicht behobene Pflichtverletzung im Zusammenhang mit Ratenzahlungen ist erfasst. § 4g Absatz 2 Satz 2 nennt daneben eine nicht geleistete verlangte Sicherheit bei gefährdetem Steueranspruch.

Welche Melde- und Staatenvoraussetzungen gelten?

Die Entnahme oder ein Ereignis, das zur vollständigen Auflösung führen kann, ist der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Verstößen gegen diese Anzeigepflicht, die Aufzeichnungspflichten oder sonstige Mitwirkungspflichten nach § 90 Abgabenordnung (AO) ist der Ausgleichsposten des betroffenen Wirtschaftsguts gewinnerhöhend aufzulösen. Die Begünstigung ist nicht pauschal für alle Staaten verfügbar: § 4g verweist auf § 36 Absatz 5 Satz 1. Dort werden EU- oder EWR-Staaten nur unter den ausdrücklich genannten Amtshilfe- und Beitreibungsbedingungen erfasst. Der Brexit allein gilt nach § 4g Absatz 6 nicht als Ausscheiden aus der EU-Besteuerungshoheit.

Vorteile

  • zeitliche Entlastung: Der beantragte Ausgleichsposten verteilt die Gewinnwirkung auf fünf Wirtschaftsjahre.
  • getrennte Posten: Für jedes betroffene Wirtschaftsgut ist ein gesonderter Ausgleichsposten auszuweisen.
  • gewinnermittlungsübergreifende Anwendung: Die Ausgleichspostenregel gilt entsprechend auch bei Einnahmenüberschussrechnung.

Nachteile

  • unwiderruflicher Antrag: Nach Antragstellung lässt sich die Wahl des Ausgleichspostens nicht widerrufen.
  • enge Staatenauswahl: Die Verteilung setzt einen Staat mit den gesetzlichen Amtshilfe- und Beitreibungsvoraussetzungen voraus.
  • strenge Mitwirkungspflichten: Versäumte Anzeigen oder Aufzeichnungen können die vollständige Auflösung auslösen.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Vor einer grenzüberschreitenden Verlagerung empfiehlt die Redaktion, das bisherige und das künftige deutsche Besteuerungsrecht prüfen zu lassen. Halten Sie Buchwert und maßgeblichen Wert zum selben Stichtag fest. Besprechen Sie anschließend, ob ein Ausgleichsposten zulässig ist und welche Staaten- und Mitwirkungsvoraussetzungen gelten. Seine Gewinnverteilung ersetzt keine Prüfung der persönlichen Steuerzahlung. Kontrollieren Sie bestehende Posten auch bei späteren Verkäufen oder anderen Auflösungsereignissen. Die Beispiele zeigen einen sofortigen Gewinn und einen verbleibenden Restposten. Bei Änderungen eines Doppelbesteuerungsabkommens sollten zusätzlich der bisherige Rechtszugriff und der genaue Wirksamkeitszeitpunkt geklärt werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Was gilt bei einer Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft?

Für bestimmte Sitzverlegungen einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft gilt die Entnahmefiktion des § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG nicht. Das Gesetz nennt die Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der einschlägigen EU-Verordnung und diejenige einer Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 ihrer Verordnung. Diese besondere Ausnahme betrifft Anteile an diesen Gesellschaften. Sie ist keine allgemeine Ausnahme für jede grenzüberschreitende Umstrukturierung und beantwortet nicht automatisch die Behandlung anderer Wirtschaftsgüter oder weiterer steuerlicher Folgen. Der Wortlaut beschränkt die Ausnahme auf diese Anteile.

Was gilt, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht später zurückerhält?

§ 4 Absatz 1 Satz 3 EStG lässt auf Antrag eine besondere Behandlung zu, wenn die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts am Veräußerungsgewinn entfällt und ein anderer Staat aufgrund seines ausgeschlossenen oder beschränkten Besteuerungsrechts besteuert. Das Wirtschaftsgut gilt dann unmittelbar nach der Entnahme als wieder eingelegt. Für den Ansatz ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 der Wert maßgeblich, den der andere Staat seiner Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch der gemeine Wert. Die Voraussetzungen müssen im konkreten Fall geprüft werden.

Was gilt bei der vollständigen Aufgabe eines Betriebs?

Bei einem Betrieb oder Teilbetrieb steht der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter einer Betriebsaufgabe gleich. Das regelt § 16 Absatz 3a EStG und unterscheidet sich damit von der Entstrickung eines einzelnen Wirtschaftsguts nach § 4 Absatz 1 Satz 3. Für den Aufgabegewinn kann die Steuer unter den Voraussetzungen des § 36 Absatz 5 auf Antrag in fünf Jahresraten entrichtet werden. Diese Ratenzahlung ist von einem Ausgleichsposten nach § 4g zu unterscheiden [6].

Was bedeutet passive Entstrickung durch eine Rechtsänderung?

Eine Entstrickung kann auch ohne aktives Handeln durch eine Rechtsänderung eintreten. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies für ein geändertes Doppelbesteuerungsabkommen im Urteil vom 19. November 2025, I R 41/22. Die Rechtsfolge tritt danach unmittelbar vor Wirksamwerden des Rechtsverlusts ein. Das Verfahren betraf 2013, nicht einen neuen gesetzlichen Tatbestand für 2026. Im Parallelurteil I R 6/23 zur Körperschaftsteuer betonte das Gericht außerdem ein zuvor bestehendes deutsches Besteuerungsrecht [7]. Ohne einen solchen vorherigen Zugriff kann dessen Verlust nicht besteuert werden. Nicht jede Abkommensänderung genügt deshalb automatisch.

Was geschieht bei fehlenden Aufzeichnungen trotz Einnahmenüberschussrechnung?

Auch bei Einnahmenüberschussrechnung sind für einen beantragten Ausgleichsposten besondere Aufzeichnungen erforderlich. § 4g Absatz 4 verlangt, das betroffene Wirtschaftsgut in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen und Bildung sowie Auflösung des Postens aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind der Steuererklärung beizufügen. Werden die Pflichten nicht erfüllt, ist der Ausgleichsposten des betreffenden Wirtschaftsguts nach § 4g Absatz 5 gewinnerhöhend aufzulösen. Die Gewinnermittlungsart befreit daher nicht von diesen Dokumentationsanforderungen. Das Verzeichnis ermöglicht die Zuordnung des Postens zum Wirtschaftsgut und macht dessen Entwicklung auch nachvollziehbar.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.