Alles auf einen Blick:
- Die Einkunftsart erfasst gesetzlich bezeichnete land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten.
- Tierhaltung und Nebenbetriebe müssen ihre besonderen Voraussetzungen erfüllen.
- Einnahmen sind nicht mit dem steuerlichen Gewinn gleichzusetzen.
- Ein Abzug von 900 Euro setzt eine Summe der Einkünfte von höchstens 30.700 Euro voraus.
- Durchschnittssätze sind eine gesetzlich begrenzte Gewinnmethode, keine allgemeine Einnahmensteuerfreiheit.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Definition
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind die steuerlichen Gewinne aus den in § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmten Betrieben und Tätigkeiten. Absatz 1 nennt Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und weitere Nutzungen der Naturkräfte [1]. Für Tierhaltung, Jagd und Nebenbetriebe gelten besondere Voraussetzungen. Entscheidend ist, welche Tätigkeit der Betrieb tatsächlich ausübt und wie seine einzelnen Bereiche zusammenhängen. Für die Höhe der Einkünfte kommt es anschließend auf die gesetzlich vorgesehene Gewinnermittlung an. Dabei sind tatsächliche Gewinnermittlung und Durchschnittssätze zu unterscheiden. Die Verkaufserlöse allein entsprechen daher noch nicht den Einkünften.
Wie werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt?
Tätigkeiten vor der Gewinnmethode einordnen
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 EStG bindet landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung an gesetzliche, flächenbezogene Vieheinheitengrenzen. Vieheinheiten rechnen Tierbestände nach dem Futterbedarf um. Ein Nebenbetrieb nach Absatz 2 Nummer 1 muss dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sein. Ein zusätzliches Angebot auf demselben Grundstück ist daher nicht automatisch Landwirtschaft. Beschreiben Sie jede Tätigkeit und ihre Verbindung zur Bodenbewirtschaftung gesondert. Erst nach dieser Einordnung folgt die passende Gewinnermittlung. Für die Einkommensteuererklärung sollten Umsätze und Kosten nachvollziehbar dem jeweiligen Tätigkeitsbereich zugeordnet werden.
Gewinn und persönliche Abzüge auseinanderhalten
Für eine zulässige Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG werden Betriebseinnahmen und steuerlich abziehbare Betriebsausgaben gegenübergestellt. Die Methode setzt fehlende gesetzliche Buchführungspflicht und tatsächlich nicht geführte Bücher mit Abschlüssen voraus [2]. § 13a EStG kann stattdessen eine Durchschnittssatzermittlung verlangen. Prüfen Sie diese Methode eigenständig, bevor Sie eine einfache Kontorechnung übernehmen. Der besondere Abzug nach § 13 Absatz 3 EStG folgt erst bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte. Er mindert daher nicht beliebig jede einzelne Rechnung und ist keine zusätzliche betriebliche Ausgabe.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Tatsächlicher Gewinn bei zulässiger Einnahmenüberschussrechnung
Ein Landwirt erzielt im angenommenen Wirtschaftsjahr 2025/2026 Betriebseinnahmen von 60.000 Euro. Seine Tätigkeit fällt unter § 13 EStG. Er darf den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, die Durchschnittssätze nach § 13a EStG gelten im Beispiel nicht. Die abziehbaren Betriebsausgaben betragen 45.000 Euro. Zahlungszeitpunkte und steuerliche Besonderheiten bei angeschafften Gegenständen sind in diesen Beträgen bereits berücksichtigt. Berechnet wird der Gewinn des Wirtschaftsjahres, noch nicht dessen Aufteilung auf die beiden Kalenderjahre. Umsatzsteuer, persönliche Einkommensteuer, private Ausgaben und persönliche Abzüge bleiben unberücksichtigt. Die Zahlen sind Beispielannahmen, keine gesetzlichen Pauschalbeträge.
Berechnung: 60.000 Euro − 45.000 Euro = 15.000 Euro Gewinn des Wirtschaftsjahres.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Betriebseinnahmen | 60.000 Euro |
| − Abziehbare Betriebsausgaben | 45.000 Euro |
| = Gewinn des Wirtschaftsjahres | 15.000 Euro |
Ergebnis: Der Gewinn beträgt 15.000 Euro. Der Kalenderjahresanteil und persönliche Abzüge sind weitere Prüfungsschritte.
Beispiel 2: Abzug bei der Gesamtbetragsermittlung
Eine einzeln veranlagte Person hat 2026 im angenommenen Fall landwirtschaftliche Einkünfte von 12.000 Euro und weitere Einkünfte von 16.000 Euro. Die landwirtschaftlichen Jahresanteile sind bereits zutreffend dem Kalenderjahr zugeordnet. Insgesamt ergeben sich 28.000 Euro. Damit wird die Grenze von 30.700 Euro nicht überschritten und der Abzug nach § 13 Absatz 3 EStG kann berücksichtigt werden. Er erfolgt bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 EStG [3]. Andere Abzüge auf dieser Stufe werden mit null angesetzt. Persönliche Einkommensteuer und weitere Berechnungsschritte bleiben außerhalb des Beispiels.
Berechnung: 12.000 Euro + 16.000 Euro = 28.000 Euro. 28.000 Euro − 900 Euro = 27.100 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Landwirtschaftliche Einkünfte des Kalenderjahres | 12.000 Euro |
| + Weitere Einkünfte | 16.000 Euro |
| = Summe der Einkünfte | 28.000 Euro |
| − Abzug nach § 13 Absatz 3 EStG | 900 Euro |
| = Gesamtbetrag der Einkünfte im Fall | 27.100 Euro |
Ergebnis: Der Gesamtbetrag beträgt unter den Annahmen 27.100 Euro. Der ursprüngliche Betriebsgewinn wird dadurch nicht geändert.
Ausnahmen und Besonderheiten
Durchschnittssätze nur innerhalb der gesetzlichen Methode
§ 13a Absatz 1 EStG stellt unter anderem Anforderungen an Buchführungspflicht, selbst bewirtschaftete Flächen, Tierbestände und Sondernutzungen [4]. Diese Voraussetzungen sind gemeinsam und mit den gesetzlichen Sonderfällen zu prüfen. Absatz 3 zählt verschiedene Gewinnbestandteile auf, darunter Sondergewinne sowie bestimmte Vermietungs- und Kapitaleinnahmen. Durchschnittssätze bedeuten daher nicht, dass jede tatsächliche Einnahme unbeachtet bleibt. Ein Antrag nach Absatz 2 nimmt den Betrieb für vier aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre aus dieser Methode heraus. Stimmen Sie Verfahren und Unterlagen ab, statt einen Jahresabschluss oder eine Kontenliste ungeprüft als frei wählbare Methode anzusehen.
Wirtschaftsjahr und Kalenderjahr richtig verbinden
§ 4a Absatz 1 EStG bestimmt für Land- und Forstwirte grundsätzlich das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni. Besondere gesetzlich zugelassene Zeiträume bleiben möglich [5]. Nach Absatz 2 Nummer 1 wird laufender Gewinn zeitanteilig auf die Kalenderjahre verteilt, in denen das Wirtschaftsjahr beginnt und endet. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 14 werden dabei ausgesondert und dem Entstehungsjahr zugerechnet. Ein Abschluss für zwei Kalenderjahre bedeutet deshalb keine doppelte Erfassung. Stellen Sie Wirtschaftsjahresgewinn und Kalenderjahresanteile nebeneinander dar, bevor Sie die persönliche Abzugsgrenze anhand der Summe der Einkünfte prüfen.
Vorteile
- einbezogene Nebenbetriebe: Ein dem Hauptbetrieb dienender Nebenbetrieb kann ebenfalls zur Land- und Forstwirtschaft gehören.
- begrenzte Abzugsmöglichkeit: Der besondere Abzug wird innerhalb seiner Einkunftsgrenze bei der Gesamtbetragsermittlung berücksichtigt.
- pauschalierte Gewinnermittlung: Bei erfüllten Voraussetzungen gelten grundsätzlich Durchschnittssätze nach § 13a EStG. Auf Antrag ist unter den gesetzlichen Bedingungen eine tatsächliche Gewinnermittlung für vier Wirtschaftsjahre möglich.
Nachteile
- notwendige Bereichstrennung: Zusätzliche Angebote und Nebenbetriebe verlangen eine Prüfung ihrer tatsächlichen Verbindung zum Hauptbetrieb.
- zusätzliche Jahresabstimmung: Der Gewinn eines abweichenden Wirtschaftsjahres muss nach den gesetzlichen Regeln Kalenderjahren zugeordnet werden.
- beschränkte Methodenwahl: Durchschnittssätze und ein Antrag auf tatsächliche Gewinnermittlung lassen sich nicht beliebig jährlich austauschen.
Fazit
Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sind drei Fragen zu trennen: Welche Tätigkeiten gehören zum Betrieb, wie wird ihr Gewinn ermittelt und welchem Kalenderjahr ist er zuzurechnen? Erst danach lässt sich der persönliche Abzug anhand der Summe der Einkünfte prüfen. Die Beispiele zeigen den Unterschied zwischen Betriebseinnahmen, Gewinn und Gesamtbetrag der Einkünfte. Stellen Sie dafür Tätigkeitsbereiche, bewirtschaftete Flächen und Jahresanteile zusammen und vergleichen Sie diese Angaben mit dem Steuerbescheid. Besonders bei Tierhaltung, Nebenbetrieben oder einem Methodenwechsel sollten offene Zuordnungsfragen vor der Erklärung geklärt werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Welche Jagdeinkünfte gehören zur Land- und Forstwirtschaft?
§ 13 Absatz 1 Nummer 3 EStG erfasst Jagdeinkünfte, wenn die Jagd mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder Forstwirtschaft im Zusammenhang steht. Ein Jagdschein oder eine gelegentliche Jagdtätigkeit allein genügt für diese betriebliche Verknüpfung nicht. Beschreiben Sie die Beziehung zum Betrieb und die tatsächlichen Einnahmevorgänge. Die Zuordnung sagt außerdem noch nichts über die Höhe des Gewinns oder die anzuwendende Methode aus. Bei mehreren Tätigkeiten müssen zugehörige Aufwendungen nachvollziehbar erfasst werden. Eine allgemeine Bezeichnung als Naturtätigkeit ersetzt die gesetzlich verlangte Verbindung nicht.
Was passiert beim Überschreiten der Einkunftsgrenze?
Übersteigt die Summe der Einkünfte bei Einzelveranlagung 30.700 Euro, greift der Abzug nach § 13 Absatz 3 EStG nicht. Für die Grenzprüfung zählen auch andere Einkünfte, nicht nur die Landwirtschaft. Deshalb kann ein zusätzlicher Arbeitsverdienst die Voraussetzung verändern, obwohl der landwirtschaftliche Gewinn unverändert bleibt. Der Abzug ist kein pauschaler Betriebsausgabenbetrag und keine Zahlung des Finanzamts. Erstellen Sie zunächst die zutreffende Summe des Kalenderjahres. Maßgeblich ist die gesamte Summe der Einkünfte, nicht die Höhe einer einzelnen landwirtschaftlichen Einnahme oder Rechnung.
Welche Beträge gelten bei Zusammenveranlagung von Ehegatten?
Bei Zusammenveranlagung verdoppelt § 13 Absatz 3 Satz 3 EStG den Abzugsbetrag auf 1.800 Euro und die Einkunftsgrenze auf 61.400 Euro. Für die Grenzprüfung werden die Einkünfte beider Ehegatten zusammen betrachtet. Hat eine Person beispielsweise 20.000 Euro landwirtschaftliche Einkünfte und die andere 40.000 Euro Arbeitslohneinkünfte, liegt die Summe ohne weitere Einkünfte bei 60.000 Euro. Die Grenze ist damit eingehalten. Der Abzug erfolgt anschließend bei der Gesamtbetragsermittlung, nicht als Betriebsausgabe. Voraussetzung dieses Beispiels sind die Zusammenveranlagung und bereits zutreffend dem Kalenderjahr zugeordnete Einkünfte beider Personen.
Wie werden Gewinne aus einer Betriebsveräußerung behandelt?
§ 14 Absatz 1 EStG zählt auch Gewinne aus der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, Teilbetriebs oder entsprechenden Anteils zu dieser Einkunftsart [6]. Absatz 1 verweist mit seiner besonderen Maßgabe auf § 16 EStG. Solche Gewinne dürfen deshalb nicht als gewöhnlicher Verkauf von Ernteprodukten behandelt werden. Für die Kalenderjahreszuordnung sind sie nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 aus der zeitanteiligen Aufteilung herauszunehmen. Prüfen Sie Betriebsumfang, Veräußerungszeitpunkt und mögliche Begünstigungen gesondert. Der Artikel berechnet keine Steuer oder persönliche Ermäßigung für einen konkreten Betriebsverkauf.
Welche Korrekturen kann ein Wechsel zu Durchschnittssätzen verlangen?
Der Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung zu § 13a EStG kann eine Überleitungsrechnung mit Übergangsgewinn erfordern. Der Bundesfinanzhof (BFH) erläutert dies im Urteil vom 23. November 2022, VI R 31/20, Leitsätze 1 und 2 [7]. Soweit Teilbereiche weiterhin nach Einnahmenüberschussgrundsätzen ermittelt werden, ist dort kein solcher Übergangsgewinn notwendig. Ziel ist die einmalige Erfassung der betroffenen Geschäftsvorfälle. Prüfen Sie offene Einnahmen, Ausgaben und die tatsächlich wechselnden Gewinnbestandteile. Ein Methodenwechsel beseitigt steuerlich relevante Vorgänge nicht und darf sie umgekehrt auch nicht doppelt erfassen.
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 13 EStG: Tätigkeiten, Nebenbetriebe und besonderer Abzug. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [2] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 4 EStG: Tatsächlicher Gewinn und Einnahmenüberschussrechnung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [3] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 2 EStG: Gewinn und Gesamtbetrag der Einkünfte. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [4] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 13a EStG: Durchschnittssätze und Antragsbindung. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [5] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 4a EStG: Landwirtschaftliches Wirtschaftsjahr und Zeitanteile. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [6] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, § 14 EStG: Veräußerungsgewinne aus Land- und Forstwirtschaft. Zugegriffen 15. Oktober 2026.
- [7] Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. November 2022, VI R 31/20: Übergang zu Durchschnittssätzen. Zugegriffen 15. Oktober 2026.