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Was ist das Einkommen?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 23. Oktober 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Einkommen ist eine gesetzliche Rechenstufe der Einkommensteuer, kein anderer Ausdruck für den Nettolohn.
  • Ausgangspunkt ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
  • Abziehbare Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen vermindern diese Ausgangsgröße.
  • Das zu versteuernde Einkommen entsteht erst nach weiteren gesetzlich vorgesehenen Abzügen.
  • Der Grundfreibetrag wird im Tarif berücksichtigt und nicht pauschal vom Einkommen abgezogen.

Einkommen Definition

Das Einkommen ist nach § 2 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen [1]. Der Begriff bezeichnet damit eine bestimmte Zwischenstufe der Einkommensteuerberechnung. Er entspricht weder dem Bruttolohn noch dem Betrag, der nach Gehaltsabzügen auf dem Konto ankommt. Auch das zu versteuernde Einkommen ist eine eigene, nachgelagerte Größe. Wer einen Steuerbescheid nachvollziehen möchte, muss deshalb zuerst erkennen, auf welcher Rechenstufe eine Einnahme, eine berufliche Ausgabe oder ein persönlicher Abzug tatsächlich berücksichtigt wird.


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Wie wird das Einkommen berücksichtigt?

Von den Einkünften zu persönlichen Abzügen

Zunächst werden die einzelnen Einkünfte nach den Regeln ihrer jeweiligen Einkunftsart ermittelt. Bei betrieblichen Tätigkeiten ist dafür grundsätzlich der Gewinn maßgeblich, bei anderen Einkunftsarten grundsätzlich der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die Summe wird anschließend um die in § 2 Abs. 3 EStG genannten Abzüge vermindert. Erst der daraus entstandene Gesamtbetrag ist Ausgangspunkt dieser Rechenstufe. Sonderausgaben betreffen persönliche Aufwendungen, deren Abziehbarkeit sich nach eigenen gesetzlichen Voraussetzungen richtet. § 10 Abs. 1 EStG grenzt sie insbesondere von Betriebsausgaben und Werbungskosten ab [2].

Abziehbare Beträge statt aller privaten Kosten

Nicht jede private Zahlung mindert das Einkommen. Bei Sonderausgaben müssen die jeweilige Ausgabenart, Voraussetzungen und Begrenzungen geprüft werden. Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG setzen insbesondere zwangsläufige, notwendige und angemessene Aufwendungen voraus. Der Abzug erfolgt auf Antrag und grundsätzlich nur für den Teil über der zumutbaren Belastung [3]. Eine Kostenaufstellung ist deshalb noch kein fertiger Abzugsbetrag. Für eine nachvollziehbare Einkommensteuererklärung sollten Sie die ursprünglichen Aufwendungen und die tatsächlich berücksichtigungsfähigen Beträge getrennt erfassen, statt sämtliche privaten Ausgaben unmittelbar von den Einnahmen abzuziehen.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Zwei geprüfte persönliche Abzüge

Eine Arbeitnehmerin hat für 2026 einen bereits korrekt ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte von 48.000 Euro. Ihre abziehbaren Sonderausgaben betragen nach Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen 6.000 Euro. Zusätzlich sind 2.000 Euro außergewöhnliche Belastungen nach Berücksichtigung der zumutbaren Belastung abziehbar. Die Eingabebeträge sind hypothetisch. Verlustabzug und besondere Hinzurechnungen greifen nicht. Die Tabelle ermittelt das Einkommen aus diesen bereits geprüften Abzügen. Kinderfreibeträge, weitere Abzüge vom Einkommen, Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag bleiben außerhalb der Tabelle und sind bei Bedarf anschließend gesondert zu beurteilen.

Berechnung: 48.000,00 € − 6.000,00 € − 2.000,00 € = 40.000,00 €.

RechenschrittBetrag
Gesamtbetrag der Einkünfte 202648.000,00 €
− Abziehbare Sonderausgaben6.000,00 €
− Abziehbare außergewöhnliche Belastungen2.000,00 €
= Einkommen40.000,00 €

Ergebnis: Das Einkommen beträgt 40.000 Euro. Daraus folgt noch kein bestimmter Steuerbetrag.

Beispiel 2: Keine abziehbare außergewöhnliche Belastung

Ein Steuerpflichtiger erreicht 2026 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 36.000 Euro und hat geprüfte Sonderausgaben von 4.000 Euro. Seine übrigen privaten Aufwendungen erfüllen im angenommenen Fall keine Voraussetzungen für zusätzliche außergewöhnliche Belastungen. Deshalb wird auf dieser Position nichts abgezogen. Der Gesamtbetrag wurde bereits nach der Einkünfteermittlung und den einschlägigen Entlastungsbeträgen festgestellt. Das Beispiel enthält weder einen Verlustabzug noch weitere Sonderregelungen. Es zeigt, warum eine vorhandene private Rechnung allein keinen zusätzlichen Abzug rechtfertigt und warum der verbleibende Betrag noch von der späteren tariflichen Steuerberechnung zu unterscheiden ist.

Berechnung: 36.000,00 € − 4.000,00 € − 0,00 € = 32.000,00 €.

RechenschrittBetrag
Gesamtbetrag der Einkünfte 202636.000,00 €
− Abziehbare Sonderausgaben4.000,00 €
− Abziehbare außergewöhnliche Belastungen0,00 €
= Einkommen32.000,00 €

Ergebnis: Das Einkommen beträgt 32.000 Euro. Nicht abziehbare private Aufwendungen verändern diese Rechenstufe nicht.

Ausnahmen und Besonderheiten

Kapitalerträge und andere gesetzliche Einkommensbegriffe

Wenn Vorschriften des Einkommensteuergesetzes an die definierten Einkommensgrößen anknüpfen, nimmt § 2 Abs. 5b EStG die bezeichneten Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG aus. Diese Erträge sind deshalb nicht allgemein steuerfrei. Für außersteuerliche Vorschriften verlangt Absatz 5a besondere Anpassungen. Ein Wert aus dem Einkommensteuerbescheid darf daher nicht ungeprüft für jede Sozialleistung oder andere Berechnung übernommen werden. Prüfen Sie die konkrete Verweisungsnorm, ihre Einkommensdefinition und die maßgeblichen Anpassungsregeln, bevor Sie einen Betrag aus dem Bescheid eintragen.

Einkommen, Bemessungsgrundlage und Tarif auseinanderhalten

Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 EStG führen Kinderfreibeträge und andere vom Einkommen abzuziehende Beträge zum zu versteuernden Einkommen. Dieses bildet die Bemessungsgrundlage der tariflichen Einkommensteuer. Der Grundfreibetrag gehört dagegen zur Tarifregel des § 32a Abs. 1 EStG [4]. Er wird nicht als beliebige Sonderausgabe vom Einkommen abgezogen. Auch eine Steuerermäßigung betrifft eine spätere Rechenstufe. Wer diese Größen vermischt, kann sowohl den Ausgangsbetrag als auch die erwartete Entlastung falsch einschätzen. Prüfen Sie im Bescheid deshalb stets die Bezeichnung jeder ausgewiesenen Zwischensumme.

Vorteile

  • klare Rechenfolge: Die gesetzliche Stufe macht nachvollziehbar, wo persönliche Abzüge nach der Ermittlung der Einkünfte wirken.
  • gezielte Belegprüfung: Die Trennung von Aufwendungen und abziehbaren Beträgen erleichtert die Kontrolle der berücksichtigten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
  • verständliche Bescheidanalyse: Unterschiedliche Zwischensummen lassen sich ihrer Funktion zuordnen, ohne Nettoverdienst und Steuerbemessungsgrundlage gleichzusetzen.

Nachteile

  • begrenzte Aussagekraft: Das Einkommen allein erklärt weder die endgültige Steuer noch das verfügbare Haushaltsbudget.
  • zusätzlicher Prüfaufwand: Persönliche Aufwendungen müssen nach ihren eigenen Voraussetzungen und Begrenzungen eingeordnet werden.
  • abweichende Bezugsgrößen: Andere Gesetze können Anpassungen verlangen, sodass der steuerliche Wert nicht immer unmittelbar übertragbar ist.
HINWEIS DER REDAKTION
Die Angaben beziehen sich auf die recherchierte Rechtslage für 2026. Spätere Änderungen und Besonderheiten des Einzelfalls können die steuerliche Beurteilung beeinflussen. Dieser Lexikoneintrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Lassen Sie konkrete Verträge, Berechnungen und Gestaltungen von einem Steuerberater prüfen.

Fazit

Das Einkommen verbindet den Gesamtbetrag der Einkünfte mit den persönlichen Abzügen der Einkommensteuer. Die Beispiele verdeutlichen diese Zwischenstufe, ohne daraus eine bestimmte Steuerersparnis abzuleiten. Für eine belastbare Berechnung müssen zunächst die Einkünfte und anschließend die zulässigen persönlichen Abzugsbeträge feststehen. Erst danach folgen weitere Abzüge und der Einkommensteuertarif. Stimmen Sie die Belege mit den einzelnen Bescheidpositionen ab und klären Sie Unterschiede auf der passenden Rechenstufe. So lässt sich die Berechnung sachlich prüfen, ohne den gesetzlichen Einkommensbegriff mit dem Kontostand zu verwechseln.

Häufige Fragen (FAQ)

Was gilt bei einem Wechsel der persönlichen Steuerpflicht im Jahr?

Besteht im Kalenderjahr sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, werden die während der beschränkten Phase erzielten inländischen Einkünfte in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einbezogen. § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG regelt diese besondere Jahreszusammenführung. Ein Umzug erlaubt deshalb keine beliebige Aufteilung des Jahres in voneinander unabhängige Steuerrechnungen. Die Einordnung der einzelnen Einkünfte bleibt trotzdem zu prüfen. Stellen Sie für die praktische Vorbereitung Zeiträume, Tätigkeiten und zugehörige Einkünfte zusammen. Diese Empfehlung ist keine abschließende gesetzliche Unterlagenliste und entscheidet nicht allein über die persönliche Steuerpflicht.

Welche Rolle spielen die Kinderfreibeträge?

Die Kinderfreibeträge gehören nach § 2 Abs. 5 EStG grundsätzlich zum Übergang vom Einkommen zum zu versteuernden Einkommen. Ihre Berücksichtigung ist im Familienleistungsausgleich mit dem Kindergeld abzustimmen. § 31 EStG regelt, dass die steuerliche Freistellung durch Freibeträge oder Kindergeld bewirkt wird und beschreibt die Prüfung bei der Veranlagung [5]. Deshalb darf ein Kinderfreibetrag nicht ohne Prüfung zusätzlich als Sonderausgabe angesetzt werden. Erfassen Sie Kinderangaben und Anspruchszeiträume zutreffend, damit die gesetzliche Behandlung auf der richtigen Stufe erfolgen kann und keine doppelte Entlastung unterstellt wird.

Welche Rundung gilt bei der späteren Tarifberechnung?

Bei der gewöhnlichen Tarifberechnung wird nach § 32a Abs. 1 Satz 1 EStG das zu versteuernde Einkommen auf volle Euro abgerundet. Nach Satz 6 wird der daraus berechnete Steuerbetrag ebenfalls auf den nächsten vollen Eurobetrag abgerundet. Das sind zwei unterschiedliche Größen und Schritte. Diese Vorschrift erlaubt nicht, schon beliebige persönliche Aufwendungen in der Einkommensermittlung nach Wunsch zu kürzen. Die Beispiele verwenden volle Eurobeträge und berechnen ausschließlich das Einkommen. Eine anschließende Steuerrechnung muss deshalb ihre eigene Bemessungsgrundlage und das einschlägige Tarifverfahren verwenden.

Weshalb werden berufliche Ausgaben früher berücksichtigt?

Berufliche Ausgaben dienen grundsätzlich der Ermittlung der Einkünfte, etwa als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Persönliche Sonderausgaben gehören dagegen zur späteren Einkommensermittlung, soweit ihre jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. § 10 Abs. 1 EStG setzt ausdrücklich voraus, dass die dort erfassten Aufwendungen nicht bereits betrieblich oder als Werbungskosten behandelt werden. Die Zuordnung verhindert, dass derselbe Aufwand auf verschiedenen Stufen mehrfach abgezogen wird. Prüfen Sie deshalb bei einer gemischt veranlassten Zahlung zunächst den Zusammenhang und die anwendbaren Regeln, statt allein nach der günstigsten Formularposition zu entscheiden.

Welche Unterlagen helfen bei der Prüfung des Einkommens?

Hilfreich sind die Unterlagen zu sämtlichen maßgeblichen Einkunftsquellen sowie die Nachweise für geltend gemachte persönliche Abzüge. Stellen Sie beispielsweise Versicherungsbescheinigungen und Belege außergewöhnlicher Aufwendungen den jeweils angesetzten Beträgen gegenüber. Bei § 33 EStG muss außerdem zwischen den ursprünglichen Kosten und dem nach der zumutbaren Belastung verbleibenden Abzug unterschieden werden. Eine eigene Übersicht sollte Jahr, Ausgabenart, beantragten Betrag und berücksichtigten Betrag erkennen lassen. Damit können Sie Abweichungen gezielt klären, ohne aus einer Belegsumme vorschnell auf das rechtlich maßgebliche Einkommen zu schließen.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.