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Was ist die 1 %-Regelung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 16. März 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Die 1 %-Regelung bewertet die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs monatlich mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.
  • Bei Arbeitnehmern kommt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte regelmäßig ein Zuschlag von 0,03 Prozent je Entfernungskilometer und Kalendermonat hinzu, § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG.
  • Statt der Pauschale können die tatsächlichen auf Privatfahrten entfallenden Kosten angesetzt werden, wenn Belege und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegen, § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG.
  • Für Unternehmer und Selbständige gilt die gesetzliche 1 %-Regelung unmittelbar nur bei Kraftfahrzeugen, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.
  • Reine Elektrofahrzeuge können bei Anschaffung nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2031 bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 Euro mit einem Viertel des Listenpreises angesetzt werden, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 12 Satz 6 EStG.

1 %-Regelung Definition

Die 1 %-Regelung ist die pauschale Bewertungsmethode für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs. Bei Arbeitnehmern verweist § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG; bei zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzten Fahrzeugen gilt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unmittelbar.

Wie wird die 1 %-Regelung berücksichtigt?

Bei Arbeitnehmern wird der Nutzungsvorteil als geldwerter Vorteil erfasst. Der Grundwert beträgt monatlich 1 Prozent des Listenpreises. Kann das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG genutzt werden, erhöht sich der Wert um 0,03 Prozent je Entfernungskilometer und Kalendermonat, § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG. Für eine Familienheimfahrt wöchentlich im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung ist der Nutzungswert steuerlich nicht zu erfassen; für weitere Familienheimfahrten kann ein Zuschlag von 0,002 Prozent je Entfernungskilometer anfallen, § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG.

Bei Unternehmern und Selbständigen behandelt das Gesetz die Privatnutzung als Entnahme. Die pauschale Bewertung mit 1 Prozent greift aber nur, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten gelten zusätzlich die Korrekturvorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Klassischer Dienstwagen mit regelmäßigem Arbeitsweg

Ein Arbeitnehmer darf einen Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 40.000,00 € auch privat nutzen. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 Kilometer.

1 % von 40.000,00 € = 400,00 €.

0,03 % von 40.000,00 € × 20 km = 240,00 €.

PositionBetrag
Bruttolistenpreis40.000,00 €
Privatnutzung400,00 €
Arbeitswegzuschlag240,00 €
Monatlicher geldwerter Vorteil640,00 €

Ergebnis: Der monatliche geldwerte Vorteil beträgt 640,00 €. Auf das Kalenderjahr hochgerechnet sind das 7.680,00 €.

Beispiel 2: Einzelbewertung mit 0,002 Prozent bei wenigen Fahrten

Der gleiche Dienstwagen wird in einem Monat nur an acht Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt. Im Lohnsteuerabzugsverfahren lässt die Finanzverwaltung unter Voraussetzungen eine Einzelbewertung mit 0,002 Prozent je Entfernungskilometer zu.

1 % von 40.000,00 € = 400,00 €.

0,002 % von 40.000,00 € × 20 km × 8 Fahrten = 128,00 €.

PositionBetrag
Bruttolistenpreis40.000,00 €
Privatnutzung400,00 €
Arbeitswegzuschlag128,00 €
Monatlicher geldwerter Vorteil528,00 €

Ergebnis: In diesem Monat beträgt der geldwerte Vorteil 528,00 €. Die Einzelbewertung setzt datumsgenaue Erklärungen des Arbeitnehmers voraus und ist im Lohnsteuerabzugsverfahren auf höchstens 180 Tage im Kalenderjahr begrenzt.

Beispiel 3: Reines Elektrofahrzeug nach dem 30. Juni 2025

Ein reines Elektrofahrzeug wurde nach dem 30. Juni 2025 angeschafft. Der Bruttolistenpreis beträgt 80.000,00 €, die Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte 15 Kilometer. Weil das Fahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 100.000 Euro beträgt, ist nur ein Viertel des Listenpreises anzusetzen.

80.000,00 € × 1/4 = 20.000,00 €.

1 % von 20.000,00 € = 200,00 €.

0,03 % von 20.000,00 € × 15 km = 90,00 €.

PositionBetrag
Bruttolistenpreis80.000,00 €
Begünstigte Bemessungsgrundlage20.000,00 €
Privatnutzung200,00 €
Arbeitswegzuschlag90,00 €
Monatlicher geldwerter Vorteil290,00 €

Ergebnis: Der monatliche geldwerte Vorteil beträgt 290,00 €. Im Jahr ergibt das 3.480,00 €.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Fahrtenbuchmethode: Anstelle der Pauschale dürfen die auf Privatfahrten entfallenden tatsächlichen Kosten angesetzt werden, wenn die Gesamtkosten durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden, § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG.
  • Einzelbewertung im Lohnsteuerabzugsverfahren: Die Finanzverwaltung lässt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine jahresbezogene Einzelbewertung mit 0,002 Prozent je Entfernungskilometer für höchstens 180 Tage zu. Dafür sind datumsgenaue Erklärungen des Arbeitnehmers erforderlich.
  • Kostendeckelung: Die Finanzverwaltung erkennt an, dass der pauschale Nutzungswert höchstens mit den tatsächlichen Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs angesetzt wird, wenn diese im Einzelfall nachgewiesen werden.
  • Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge: Reine Elektrofahrzeuge können unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit einem Viertel des Listenpreises bewertet werden. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn sie höchstens 50 Gramm Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 EStG.
  • Familienheimfahrten: Für eine Familienheimfahrt wöchentlich im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung wird kein Nutzungswert erfasst. Für jede weitere Familienheimfahrt wöchentlich setzt die Finanzverwaltung 0,002 Prozent je Entfernungskilometer an.
  • Nutzungsentgelt des Arbeitnehmers: Zahlt der Arbeitnehmer ein echtes Nutzungsentgelt, mindert das den Nutzungswert. Ein bloßer Barlohnverzicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung gilt nach der Finanzverwaltung dagegen nicht als Nutzungsentgelt.

Vorteile

  • einfache Berechnung: Der monatliche Wert lässt sich ohne tägliche Erfassung jeder Privatfahrt ermitteln.

  • planbare Bewertung: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den geldwerten Vorteil in der Lohnabrechnung früh kalkulieren.

  • geringer Dokumentationsaufwand: Ohne Fahrtenbuch genügt in vielen Standardfällen die pauschale Methode.

  • begünstigte Elektromobilität: Reine Elektrofahrzeuge und bestimmte Hybridelektrofahrzeuge können zu deutlich niedrigeren Bemessungsgrundlagen führen.

Nachteile

  • pauschaler Ansatz: Eine geringe Privatnutzung kann trotzdem zu einem vergleichsweise hohen steuerlichen Wert führen.

  • listenpreisbezogene Bewertung: Maßgeblich ist der Listenpreis bei Erstzulassung, nicht der spätere Kaufpreis eines Gebrauchtwagens.

  • zusätzlicher Arbeitswegzuschlag: Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erhöhen den geldwerten Vorteil oft deutlich.

  • strenger Alternativnachweis: Wer statt der Pauschale die tatsächlichen Kosten ansetzen will, braucht Belege und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die 1 %-Regelung ist eine einfache, aber pauschale Bewertungsmethode für Firmen- und Dienstwagen. Sie passt häufig, wenn die Privatnutzung hoch ist und der Dokumentationsaufwand gering bleiben soll. Unvorteilhaft kann sie werden, wenn das Fahrzeug selten privat genutzt wird, der Listenpreis hoch ist oder viele Homeoffice-Tage anfallen. Dann lohnt sich der Blick auf die Fahrtenbuchmethode oder bei Arbeitnehmern auf die 0,002 %-Einzelbewertung. Für reine Elektrofahrzeuge und bestimmte Hybridelektrofahrzeuge bestehen zudem erhebliche steuerliche Begünstigungen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer kann die 1 %-Regelung anwenden?

Anwenden können die 1 %-Regelung vor allem Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlässt, sowie Unternehmer und Selbständige. Bei Unternehmern und Selbständigen setzt die gesetzliche Pauschalmethode voraus, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.

Welcher Listenpreis ist maßgeblich?

Maßgeblich ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Deshalb ist bei Gebrauchtwagen nicht der spätere Kaufpreis entscheidend, sondern der ursprüngliche Listenpreis.

Warum fällt der 0,03 %-Zuschlag oft auch bei Homeoffice an?

Nach der Finanzverwaltung bleibt die Monatsmethode grundsätzlich anwendbar, wenn das Fahrzeug dauerhaft auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen ist. Das gilt selbst dann, wenn solche Fahrten wegen Homeoffice, Teilzeit, Dienstreisen oder Kurzarbeit nicht arbeitstäglich stattfinden. Wer nur selten zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, sollte deshalb die Einzelbewertung mit 0,002 Prozent prüfen.

Wann ist die 0,002 %-Einzelbewertung möglich?

Voraussetzung ist, dass im Lohnsteuerabzugsverfahren die tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte fahrzeugbezogen und mit Datumsangabe erklärt werden. Die Finanzverwaltung lässt dann eine jahresbezogene Einzelbewertung mit 0,002 Prozent je Entfernungskilometer für höchstens 180 Tage zu.

Welche Vorteile gelten für Elektrofahrzeuge?

Für reine Elektrofahrzeuge gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur ein Viertel des Listenpreises als Bemessungsgrundlage. Die Grenze von 100.000 Euro gilt erstmals für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden. Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bleibt es unter den in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 EStG genannten Emissions- oder Reichweitenvoraussetzungen bei der Halbierung.

Wann ist ein Fahrtenbuch günstiger?

Günstiger ist ein Fahrtenbuch oft dann, wenn die private Nutzung niedrig, der Listenpreis hoch oder die tatsächliche Nutzung stark schwankend ist. Die Methode verlangt aber einen vollständigen und ordnungsgemäßen Nachweis aller relevanten Fahrten sowie der Gesamtkosten. Ohne diese Nachweise bleibt es bei der pauschalen Bewertung.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 52 Abs. 12; Stand laut EStG-PDF: zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 4. Februar 2026; Abruf am 11. März 2026.
  • Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2025, Anhang 24 IV. 1., „Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer“, BMF vom 3. März 2022; Abruf am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2025, Hinweise zu § 8 EStG, Stichwort „1 %-Regelung“; Abruf am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2025, Anhang 24 IV. 6., Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten sowie Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen; Abruf am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesministerium der Finanzen, „Wachstumsbooster“, insbesondere zur Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für Elektrofahrzeuge von 70.000 Euro auf 100.000 Euro; Abruf am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesministerium der Finanzen, „Investitionssofortprogramm Deutschland: Mehr Wachstum und Entlastung für Unternehmen“; Abruf am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.