Alles auf einen Blick
- Der Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich; § 623 BGB verwendet dafür den Begriff Auflösungsvertrag.
- Wirksam ist ein Aufhebungsvertrag nur in Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
- Eine Abfindung ist steuerlich nicht automatisch begünstigt. Sie kann nur dann als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG und als außerordentliche Einkunft nach § 34 EStG behandelt werden, wenn die gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Seit 2025 wird die Tarifermäßigung nach § 34 EStG bei Abfindungen grundsätzlich nicht mehr im Lohnsteuer-Abzugsverfahren berücksichtigt; sie wirkt sich regelmäßig erst in der Einkommensteuerveranlagung aus.
- Beim Arbeitslosengeld sind Sperrzeit und Ruhen getrennt zu prüfen. Besonders wichtig sind dabei §§ 159, 158 und 148 SGB III.
Aufhebungsvertrag Definition
Ein Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis durch übereinstimmende Vereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer; § 623 BGB bezeichnet diese Beendigungsform als Auflösungsvertrag. Wirksam ist sie nur in Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Wie wird der Aufhebungsvertrag berücksichtigt?
Arbeitsrechtlich legt der Aufhebungsvertrag vor allem fest, wann das Arbeitsverhältnis endet und welche Folgen damit verbunden sind. Die Schriftform ist zwingend. Das bedeutet bei einem Vertrag, dass die Parteien die Urkunde unterschreiben; dabei kann dieselbe Urkunde oder ein gleichlautendes Exemplar für die jeweils andere Partei verwendet werden.
Steuerlich kommt es nicht auf die Überschrift des Vertrags, sondern auf die einzelnen Zahlungen an. Nicht jede Zahlung aus Anlass der Beendigung ist eine steuerlich begünstigte Entschädigung. Bereits erdiente Ansprüche wie rückständiger Arbeitslohn, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld oder Tantiemen bleiben normal zu versteuernder Arbeitslohn. Eine begünstigte Entschädigung setzt dagegen voraus, dass an die Stelle der bisher geschuldeten Leistung eine andere Leistung tritt, die auf einem eigenständigen Rechtsgrund beruht und gerade wegen der vorzeitigen Beendigung entsteht.
Für die Tarifermäßigung nach § 34 EStG ist außerdem wichtig, dass die Entschädigung zusammengeballt zufließt. Mehrere Teilzahlungen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen sind grundsätzlich schädlich. Die Finanzverwaltung akzeptiert aus Vereinfachungsgründen aber geringfügige Zahlungen in einem anderen Jahr, wenn sie nicht mehr als 10 % der Hauptleistung betragen. Auch eine vor Fälligkeit vereinbarte Verschiebung einer Entschädigung in das Folgejahr kann unschädlich sein.
Beim Arbeitslosengeld sind zwei Fragen zu trennen. Erstens kann der Anspruch nach § 158 SGB III ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag früher endet, als es bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers geendet hätte, und eine Entlassungsentschädigung gezahlt wird. Zweitens kann nach § 159 SGB III eine Sperrzeit eintreten, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis löst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeiführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Praktische Beispiele
Die folgenden Rechenbeispiele zeigen die Systematik. Sie ersetzen keine Einzelfallprüfung.
Beispiel 1: Verkürzte Kündigungsfrist und Ruhen des Arbeitslosengeldes
Annahme: Der Aufhebungsvertrag wird am 31.07.2026 ohne vorausgehende Kündigung geschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet sofort. Bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers hätte es erst am 30.09.2026 geendet. Die Entlassungsentschädigung beträgt 18.000 €, der kalendertägliche Verdienst 150 €.
Berechnung: 60 % von 18.000 € = 10.800 €. 10.800 € / 150 € = 72 Tage. Der Zeitraum bis zum hypothetischen Fristende beträgt 31 Tage im August + 30 Tage im September = 61 Tage.
| Position | Wert |
|---|---|
| Vertragsende durch Aufhebungsvertrag | 31.07.2026 |
| Ende bei Einhaltung der Kündigungsfrist | 30.09.2026 |
| Entlassungsentschädigung | 18.000 € |
| 60 %-Wert der Entlassungsentschädigung | 10.800 € |
| rechnerische Obergrenze nach Tagesverdienst | 72 Tage |
| möglicher Ruhenszeitraum im Beispiel | 61 Tage |
Ergebnis: Im Beispiel wäre der frühere Endpunkt der 30.09.2026. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld könnte deshalb für 61 Tage ruhen, soweit keine Besonderheiten nach § 158 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 SGB III eingreifen.
Beispiel 2: Einmalzahlung in einem Jahr und Zusammenballung
Die Finanzverwaltung arbeitet bei Entlassungsentschädigungen mit Vergleichsrechnungen. Ein vereinfachtes Muster sieht so aus: Im Vorjahr lagen die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bei 50.000 €. Im Jahr der Auflösung fließen 20.000 € Arbeitslohn bis zum Ausscheiden, 25.000 € Entschädigung, 994 € pauschal besteuerte Zukunftssicherungsleistungen und 4.800 € Arbeitslosengeld zu.
Berechnung: 20.000 € + 25.000 € + 994 € + 4.800 € = 50.794 €.Vergleich: 50.794 € − 50.000 € = 794 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Einnahmen im Vorjahr | 50.000 € |
| Arbeitslohn im Jahr der Auflösung | 20.000 € |
| Entschädigung | 25.000 € |
| pauschal besteuerte Zukunftssicherungsleistungen | 994 € |
| Arbeitslosengeld | 4.800 € |
| Summe im Jahr der Auflösung | 50.794 € |
Ergebnis: In diesem BMF-Beispiel liegt eine Zusammenballung vor, weil die Summe im Jahr der Auflösung die Einnahmen des Vorjahres übersteigt. Eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG kann deshalb in Betracht kommen.
Beispiel 3: Zusatzleistungen im Folgejahr
Annahme: Im Jahr der Auflösung werden 150.000 € Entschädigung und zusätzlich von Juli bis Dezember monatliche Zuschüsse von 2.500 € gezahlt. Von Januar bis Juni des Folgejahres laufen dieselben Zuschüsse weiter.
Berechnung: 6 × 2.500 € = 15.000 €.Hauptleistung im Jahr der Auflösung: 150.000 € + 15.000 € = 165.000 €.Zusatzleistungen im Folgejahr: 15.000 € / 165.000 € = 9,09 %.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Einmalige Entschädigung im Jahr der Auflösung | 150.000 € |
| Zuschüsse im Jahr der Auflösung | 15.000 € |
| Entschädigungshauptleistung | 165.000 € |
| Position | Wert |
|---|---|
| Zuschüsse im Folgejahr | 15.000 € |
| Anteil an der Hauptleistung | 9,09 % |
| Einordnung im Beispiel | geringfügige Zusatzleistung |
Ergebnis: Nach der Verwaltungsauffassung können solche späteren Zusatzleistungen aus sozialer Fürsorge für die Hauptleistung unschädlich sein, wenn sie nur geringfügig sind. Die Zahlungen des Folgejahres selbst fallen aber nicht unter die Tarifbegünstigung des § 34 EStG.
Ausnahmen und Besonderheiten
- zwingende Schriftform: Ein rein elektronisches Dokument genügt nicht. § 623 BGB schließt die elektronische Form ausdrücklich aus, und § 126 BGB regelt, was unter Schriftform zu verstehen ist.
- enge Entschädigungsgrenze: Bereits erdiente Ansprüche wie rückständiger Arbeitslohn, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld oder Tantiemen sind keine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.
- heikle Verteilung über Jahre: Mehrere Teilzahlungen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen sind grundsätzlich schädlich. Geringfügige Nebenleistungen von höchstens 10 % der Hauptleistung können ausnahmsweise unschädlich sein.
- getrennte Arbeitslosenfolgen: § 158 SGB III regelt das Ruhen bei Entlassungsentschädigung, § 159 SGB III die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Beides ist getrennt zu prüfen.
- Darlegungs- und Nachweislast: Wer sich auf einen wichtigen Grund gegen eine Sperrzeit berufen will, muss die maßgebenden Tatsachen darlegen und nachweisen, soweit sie in der eigenen Sphäre oder im eigenen Verantwortungsbereich liegen.
Vorteile
einvernehmliche Beendigung: Das Ende des Arbeitsverhältnisses kann vertraglich festgelegt werden, statt eine einseitige Kündigung auszusprechen.
steuerlich begünstigte Entschädigung: Eine Abfindung kann unter den Voraussetzungen der §§ 24 und 34 EStG tarifermäßigt besteuert werden.
planbarer Zufluss: Eine vor Fälligkeit vereinbarte Verschiebung der Entschädigung in das Folgejahr kann für die Tarifermäßigung unschädlich sein.
begrenzte Zusatzleistungen: Geringfügige spätere Zusatzleistungen können die Zusammenballung der Hauptleistung ausnahmsweise nicht zerstören.
Nachteile
strenge Form: Ohne Schriftform ist der Aufhebungsvertrag unwirksam; die elektronische Form reicht nicht aus.
arbeitslosenrechtliche Risiken: Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III oder ein Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III können den Bezug von Arbeitslosengeld belasten.
steuerliche Fallstricke: Nicht jede Zahlung aus Anlass der Beendigung ist eine begünstigte Entschädigung; oft bleibt es bei normalem Arbeitslohn.
schädliche Ratenzahlung: Werden Entschädigungsleistungen über mehrere Jahre verteilt, kann die Tarifermäßigung nach § 34 EStG entfallen.
verkürzte Anspruchsdauer: Bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe kann sich die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes nach § 148 SGB III mindern.
Fazit
Ein Aufhebungsvertrag kann eine saubere und planbare Lösung sein, ist aber rechtlich und steuerlich deutlich anspruchsvoller, als es die kurze Vertragsform oft vermuten lässt. Entscheidend sind die zwingende Schriftform, die genaue Einordnung der vereinbarten Zahlungen und die arbeitslosenrechtlichen Folgen. Wer eine Abfindung vereinbart, sollte besonders prüfen, ob wirklich eine Entschädigung im Sinne des § 24 EStG vorliegt, ob die Voraussetzungen des § 34 EStG erfüllt sind und ob durch den gewählten Beendigungszeitpunkt Nachteile beim Arbeitslosengeld entstehen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Kündigung?
Der Aufhebungsvertrag beruht auf einer Vereinbarung beider Seiten. Die Kündigung ist dagegen eine einseitige Erklärung. Für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen verlangt § 623 BGB in beiden Fällen die Schriftform; beim Aufhebungsvertrag kommt es zusätzlich besonders darauf an, welche Folgen im Vertrag geregelt werden.
Warum reicht eine elektronische Unterschrift nicht aus?
Maßgeblich ist § 623 BGB. Dort steht ausdrücklich, dass die elektronische Form ausgeschlossen ist. Für die gesetzliche Schriftform verlangt § 126 BGB grundsätzlich die eigenhändige Namensunterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen.
Wann ist eine Abfindung steuerlich begünstigt?
Entscheidend ist, dass die Zahlung eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen ist, auf einem eigenständigen Rechtsgrund beruht und gerade wegen der vorzeitigen Beendigung entsteht. Zusätzlich muss für § 34 EStG regelmäßig eine Zusammenballung der Einkünfte vorliegen.
Wie wirkt sich ein Aufhebungsvertrag auf das Arbeitslosengeld aus?
Zu prüfen sind zwei getrennte Ebenen. Verkürzt der Vertrag die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers und wird eine Entlassungsentschädigung gezahlt, kann der Anspruch nach § 158 SGB III ruhen. Wird die Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt, kann außerdem eine Sperrzeit nach § 159 SGB III eintreten.
Wann kann sich die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes verkürzen?
Bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe greift § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Danach mindert sich die Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit; bei einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer.
Was passiert bei Ratenzahlungen über mehrere Jahre?
Mehrere Teilzahlungen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen sind für die Tarifermäßigung nach § 34 EStG grundsätzlich schädlich. Ausnahmsweise kann eine geringfügige Zahlung in einem anderen Jahr unschädlich sein, wenn sie nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt.
Warum wirkt die Fünftelregelung 2026 oft erst in der Steuererklärung?
Seit 2025 ist die Tarifermäßigung nach § 34 EStG im Lohnsteuer-Abzugsverfahren entfallen. Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer auf sonstige Bezüge nach § 39b Abs. 3 EStG; die steuerliche Entlastung nach § 34 EStG wird deshalb regelmäßig erst in der Einkommensteuerveranlagung wirksam.
Quellen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 126 Schriftform und § 623 Schriftform der Kündigung; maßgeblich für die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags, das Unterschriftserfordernis und den Ausschluss der elektronischen Form, abgerufen am 16.03.2026. (Gesetze im Internet)
Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 24 und § 34 sowie § 39b; maßgeblich für die Einordnung einer Abfindung als Entschädigung, die Tarifermäßigung bei außerordentlichen Einkünften und das aktuelle Lohnsteuerverfahren, abgerufen am 16.03.2026. (Gesetze im Internet)
Sozialgesetzbuch III (SGB III), insbesondere §§ 158, 159 und 148; maßgeblich für Ruhen, Sperrzeit und die Minderung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld, abgerufen am 16.03.2026. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Hinweise 2026, Anhang 15 „Entlassungsentschädigungen“; maßgeblich für die Abgrenzung zwischen normalem Arbeitslohn und Entschädigung, den eigenständigen Rechtsgrund, die Zusammenballung von Einkünften, die 10 %-Vereinfachungsregel und die Beispiele, abgerufen am 16.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
Bundesministerium der Finanzen, Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2025 und 2026; maßgeblich für den Wegfall der Tarifermäßigung des § 34 EStG im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab 2025 und den aktuellen Programmablaufplan 2026, abgerufen am 16.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)