Alles auf einen Blick
- Deutschland hat mit über 90 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen (Stand: 1. Januar 2025).
- Völkerrechtliche Verträge genießen gemäß § 2 Abs. 1 AO Vorrang vor dem innerstaatlichen Steuerrecht.
- Die Freistellungsmethode (Art. 23A OECD-MA) und die Anrechnungsmethode (Art. 23B OECD-MA) sind die zwei Hauptmethoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
- Auch bei Freistellung können ausländische Einkünfte den deutschen Steuersatz im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG erhöhen.
- Das Multilaterale Instrument (MLI) ist seit dem 1. Januar 2025 erstmals auf die DBAs mit Frankreich, Griechenland, Kroatien, Malta, der Slowakei, Spanien und Ungarn anwendbar.
Doppelbesteuerungsabkommen Definition
Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, der die Besteuerungsrechte bei grenzüberschreitenden Sachverhalten verteilt und eine mehrfache Besteuerung desselben Einkommens oder Vermögens verhindert. Die Rechtsgrundlage für den Vorrang dieser Abkommen vor innerstaatlichem Recht ergibt sich aus § 2 Abs. 1 AO in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG.
Wie funktioniert das Doppelbesteuerungsabkommen?
Doppelbesteuerungsabkommen regeln, welcher der beiden Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkunftsarten erhält. Die Abkommen basieren in der Regel auf dem OECD-Musterabkommen und enthalten Regelungen zu verschiedenen Einkunftsarten wie Unternehmensgewinne, Arbeitseinkommen, Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren.
Freistellungsmethode (Art. 23A OECD-MA)
Bei der Freistellungsmethode verzichtet der Ansässigkeitsstaat auf die Besteuerung der ausländischen Einkünfte. Diese werden von der Bemessungsgrundlage ausgenommen, können jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts den Steuersatz für die übrigen Einkünfte erhöhen.
Die Freistellung erfolgt grundsätzlich für Einkünfte, bei denen eine größere Nähe zum Quellenstaat besteht, insbesondere:
- Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte
- Einkünfte aus im Ausland belegenem unbeweglichem Vermögen
- Einkünfte aus im Ausland ausgeübter nichtselbständiger Arbeit
Anrechnungsmethode (Art. 23B OECD-MA)
Bei der Anrechnungsmethode werden die ausländischen Einkünfte in Deutschland voll besteuert. Die im Ausland gezahlte Steuer wird jedoch auf die deutsche Steuerschuld angerechnet. Die nationale Rechtsgrundlage hierfür ist § 34c Abs. 1 EStG.
Die Anrechnung ist begrenzt auf den Betrag der deutschen Steuer, der auf die ausländischen Einkünfte entfällt (Anrechnungshöchstbetrag). Die Anrechnungsmethode kommt regelmäßig zur Anwendung bei:
- Dividenden, soweit der ausländische Staat ein Quellenbesteuerungsrecht hat
- Zinsen und Lizenzgebühren
- Veräußerungsgewinnen aus Gesellschaftsanteilen, deren Wert zu mehr als 50 % auf unbeweglichem Vermögen beruht
Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)
Auch wenn Einkünfte nach der Freistellungsmethode von der deutschen Besteuerung ausgenommen sind, werden sie gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Dies führt zu einem höheren Steuersatz für die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt
Ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger erzielt im Jahr 2025 folgende Einkünfte:
| Einkunftsart | Betrag |
|---|---|
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Deutschland) | 50.000 Euro |
| Einkünfte aus ausländischer Betriebsstätte (DBA-Freistellung) | 20.000 Euro |
Berechnung:
| Schritt | Berechnung |
|---|---|
| Zu versteuerndes Einkommen (zvE) | 50.000 Euro |
| Bemessungsgrundlage für Steuersatz (zvE + freigestellte Einkünfte) | 70.000 Euro |
| Durchschnittssteuersatz bezogen auf 70.000 Euro | 26,41 % |
| Einkommensteuer (50.000 Euro × 26,41 %) | 13.205 Euro |
| Einkommensteuer ohne Progressionsvorbehalt (nur 50.000 Euro) | 10.691 Euro |
Ergebnis: Durch den Progressionsvorbehalt erhöht sich die Steuerlast um 2.514 Euro, obwohl die ausländischen Einkünfte selbst steuerfrei bleiben.
Beispiel 2: Anrechnungsmethode bei Dividenden
Ein deutscher Anleger erhält im Jahr 2025 Dividenden aus den USA in Höhe von 10.000 Euro. Die USA erheben eine Quellensteuer von 15 %.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttodividende | 10.000 Euro |
| US-Quellensteuer (15 %) | 1.500 Euro |
| Deutsche Abgeltungsteuer (25 %) | 2.500 Euro |
| Anrechnung der US-Quellensteuer | − 1.500 Euro |
| Verbleibende deutsche Steuer | 1.000 Euro |
Ergebnis: Die gesamte Steuerbelastung beträgt 2.500 Euro (1.500 Euro USA + 1.000 Euro Deutschland), was der deutschen Abgeltungsteuer entspricht. Eine Doppelbesteuerung wird vermieden.
Beispiel 3: Arbeitseinkommen im Ausland
Eine deutsche Arbeitnehmerin arbeitet für drei Monate in Österreich. Das DBA Deutschland-Österreich sieht vor, dass das Besteuerungsrecht für Arbeitseinkommen grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zusteht.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Jahresgehalt gesamt | 60.000 Euro |
| Davon in Österreich erzielt (3 Monate) | 15.000 Euro |
| In Deutschland steuerpflichtig | 45.000 Euro |
| Progressionsvorbehalt (Steuersatz berechnet auf 60.000 Euro) | anwendbar |
Ergebnis: Die 15.000 Euro werden in Österreich besteuert und sind in Deutschland freigestellt, erhöhen jedoch den Steuersatz für die deutschen Einkünfte.
Ausnahmen und Besonderheiten
Rückfallklauseln (§ 50d Abs. 9 EStG)
Eine Freistellung nach DBA wird nicht gewährt, wenn der andere Staat das Abkommen so anwendet, dass die Einkünfte dort nicht besteuert werden, oder wenn der Empfänger dort nicht als ansässig gilt. Diese Rückfallklausel verhindert eine doppelte Nichtbesteuerung.
Aktivitätsklauseln
Einige DBAs, wie das DBA Deutschland-Schweiz (Art. 24), sehen einen Aktivitätsvorbehalt vor. Danach werden Einkünfte aus passiver Tätigkeit nicht freigestellt, sondern unter die Anrechnungsmethode gefasst.
Switch-over-Klausel (§ 20 Abs. 2 AStG)
Bei bestimmten passiven, niedrig besteuerten Einkünften aus ausländischen Betriebsstätten kann ein Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode erfolgen. Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 8. April 2025 (Az. IX R 32/23) wichtige Einschränkungen für die Anwendung dieser Klausel bestätigt.
Suspendierte Abkommen
Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 ist das DBA Deutschland-Belarus vollständig ausgesetzt. Das DBA mit Russland besteht zwar fort, jedoch sind die deutschen Besteuerungsrechte seit dem 1. Januar 2024 aufgrund des Steueroasen-Abwehrgesetzes durch das DBA nicht mehr eingeschränkt.
Vorteile
- rechtssichere Vermeidung: Doppelbesteuerungsabkommen schaffen Rechtssicherheit für grenzüberschreitende wirtschaftliche Aktivitäten und verhindern die mehrfache Besteuerung desselben Einkommens.
- klare Besteuerungszuordnung: Die Abkommen regeln eindeutig, welcher Staat das Besteuerungsrecht für welche Einkunftsart erhält.
- internationale Wettbewerbsfähigkeit: Deutsche Unternehmen und Arbeitnehmer können im Ausland tätig werden, ohne unverhältnismäßige Steuerbelastungen zu befürchten.
- vereinfachte Steuerplanung: Durch die festgelegten Regelungen können Steuerpflichtige ihre internationale Tätigkeit steuerlich besser planen.
- gegenseitige Amtshilfe: Die Abkommen ermöglichen den Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden gemäß § 117 AO.
Nachteile
- komplexe Anwendung: Die Anwendung von DBAs erfordert umfangreiche Kenntnisse des internationalen Steuerrechts und kann zu erheblichem Verwaltungsaufwand führen.
- Progressionsvorbehalt: Auch freigestellte Einkünfte können die Steuerbelastung auf die übrigen Einkünfte erhöhen.
- begrenzte Anrechnung: Bei der Anrechnungsmethode kann ein Anrechnungsüberhang entstehen, wenn die ausländische Steuer höher ist als die deutsche Steuer auf diese Einkünfte.
- Nachweispflichten: Steuerpflichtige müssen gemäß § 50d Abs. 8 EStG nachweisen, dass der andere Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die Steuer dort tatsächlich gezahlt wurde.
- unterschiedliche Auslegungen: Die Vertragsstaaten können Abkommensbestimmungen unterschiedlich interpretieren, was zu Unsicherheiten führen kann.
Fazit
Doppelbesteuerungsabkommen sind unverzichtbare Instrumente des internationalen Steuerrechts, die eine mehrfache Besteuerung grenzüberschreitender Einkünfte verhindern. Deutschland hat mit über 90 Staaten solche Abkommen geschlossen, wobei die Freistellungsmethode und die Anrechnungsmethode die zentralen Mechanismen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung darstellen. Bei der Anwendung sind jedoch zahlreiche Besonderheiten zu beachten, insbesondere der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG, Rückfallklauseln nach § 50d Abs. 9 EStG sowie die jeweiligen abkommensspezifischen Regelungen. Eine sorgfältige Prüfung des einschlägigen DBA im Einzelfall ist daher unerlässlich.
Häufige Fragen (FAQ)
Was regelt ein Doppelbesteuerungsabkommen?
Ein Doppelbesteuerungsabkommen verteilt die Besteuerungsrechte zwischen zwei Staaten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Es legt fest, welcher Staat bestimmte Einkünfte oder Vermögen besteuern darf und auf welche Weise eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Die Abkommen haben gemäß § 2 Abs. 1 AO Vorrang vor dem innerstaatlichen Steuerrecht.
Welche Länder haben ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland?
Deutschland hat mit über 90 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Dazu gehören alle EU-Mitgliedstaaten sowie wichtige Handelspartner wie die USA, China, Japan, Kanada, Australien, die Schweiz und viele weitere Staaten. Eine vollständige und aktuelle Übersicht veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jährlich in einem BMF-Schreiben.
Was ist der Unterschied zwischen Freistellungs- und Anrechnungsmethode?
Bei der Freistellungsmethode werden ausländische Einkünfte in Deutschland von der Besteuerung ausgenommen, können jedoch den Steuersatz im Rahmen des Progressionsvorbehalts erhöhen. Bei der Anrechnungsmethode werden die Einkünfte in Deutschland besteuert, wobei die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Steuerschuld angerechnet wird. Welche Methode zur Anwendung kommt, richtet sich nach dem jeweiligen DBA und der Einkunftsart.
Wann gilt der Progressionsvorbehalt bei DBA-Freistellung?
Der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG gilt grundsätzlich für alle nach einem DBA freigestellten ausländischen Einkünfte. Eine Ausnahme besteht nach § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG für bestimmte Einkünfte, insbesondere aus der Vermietung von Immobilien in EU-Mitgliedstaaten, soweit die Steuerfreiheit auf einem DBA beruht.
Wie wird die ausländische Steuer bei der Anrechnungsmethode berücksichtigt?
Die im Ausland gezahlte Steuer wird gemäß § 34c Abs. 1 EStG auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. Die Anrechnung ist jedoch auf den Anrechnungshöchstbetrag begrenzt, der dem Teil der deutschen Steuer entspricht, der auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Eine über diesen Betrag hinausgehende ausländische Steuer führt zu einem nicht anrechenbaren Anrechnungsüberhang.
Was passiert, wenn kein DBA besteht?
Besteht mit einem Staat kein DBA, kann eine Doppelbesteuerung nach § 34c EStG vermieden werden. Die im Ausland gezahlte Steuer kann entweder auf die deutsche Steuer angerechnet (§ 34c Abs. 1 EStG) oder alternativ bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden (§ 34c Abs. 2 EStG). Ein Wahlrecht besteht nur für die Abzugsmethode.
Können Doppelbesteuerungsabkommen auch zu Nachteilen führen?
Unter bestimmten Umständen können DBAs nachteilig wirken. Der Progressionsvorbehalt kann die Steuerlast auf inländische Einkünfte erhöhen. Zudem kann bei der Anrechnungsmethode ein nicht erstattungsfähiger Anrechnungsüberhang entstehen. Auch können Rückfallklauseln wie § 50d Abs. 9 EStG dazu führen, dass eine ursprünglich vorgesehene Freistellung nicht gewährt wird.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen: BMF-Schreiben vom 20. Januar 2025 zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 1. Januar 2025, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de (Zugriff am 13. Januar 2026)
- Bundesministerium der Justiz: § 2 AO, § 34c EStG, § 34d EStG, § 32b EStG, § 50d EStG, § 117 AO, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de (Zugriff am 13. Januar 2026)
- OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, insbesondere Art. 23A und Art. 23B
- Bundesfinanzhof: BFH-Urteil vom 8. April 2025, Az. IX R 32/23 zur Switch-over-Klausel des § 20 Abs. 2 AStG