Alles auf einen Blick
- Dividenden sind Gewinnanteile aus Aktien und anderen Kapitalgesellschaftsanteilen und zählen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
- Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich mit 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag gemäß § 32d Abs. 1 EStG, was einer Gesamtbelastung von 26,375 Prozent entspricht.
- Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 2025 für Alleinstehende 1.000 Euro und für zusammenveranlagte Ehegatten 2.000 Euro gemäß § 20 Abs. 9 EStG.
- Bei Kirchensteuerpflicht erhöht sich die Gesamtbelastung auf 27,82 Prozent (bei 8 % Kirchensteuer) bzw. 27,99 Prozent (bei 9 % Kirchensteuer).
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Teileinkünfteverfahren nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG beantragt werden, bei dem nur 60 Prozent der Dividenden steuerpflichtig sind.
Dividenden Definition
Dividenden sind Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten mit Gewinn- und Liquidationsbeteiligung, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften sowie optierenden Gesellschaften im Sinne des § 1a KStG gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.
Wie werden Dividenden steuerlich berücksichtigt?
Grundsätzliche Besteuerung mit Abgeltungsteuer
Dividenden unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG einem gesonderten Steuertarif von 25 Prozent (Abgeltungsteuer). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die Abgeltungsteuer. Die Steuer wird als Kapitalertragsteuer von der auszahlenden Stelle (insbesondere der depotführenden Bank) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
| Steuerart | Steuersatz |
|---|---|
| Abgeltungsteuer | 25 % |
| Solidaritätszuschlag (5,5 % von 25 %) | 1,375 % |
| Gesamtbelastung ohne Kirchensteuer | 26,375 % |
| Gesamtbelastung mit Kirchensteuer (8 %) | 27,82 % |
| Gesamtbelastung mit Kirchensteuer (9 %) | 27,99 % |
Ergebnis: Die effektive Steuerbelastung auf Dividenden liegt je nach Kirchensteuerpflicht zwischen 26,375 und 27,99 Prozent.
Sparer-Pauschbetrag
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird gemäß § 20 Abs. 9 EStG der Sparer-Pauschbetrag von den Kapitalerträgen abgezogen. Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist ausgeschlossen.
| Veranlagungsart | Sparer-Pauschbetrag 2025 |
|---|---|
| Einzelveranlagung | 1.000 Euro |
| Zusammenveranlagung | 2.000 Euro |
Ergebnis: Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags bleiben steuerfrei.
Kirchensteuer auf Dividenden
Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Abgeltungsteuer gemäß § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. Die Kirchensteuer beträgt 8 Prozent (Bayern, Baden-Württemberg) bzw. 9 Prozent (übrige Bundesländer) der Kapitalertragsteuer. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt den Banken über das Kirchensteuerabzugsmerkmal-Verfahren (KiStAM) die Religionszugehörigkeit zur Verfügung.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Dividendenbesteuerung ohne Kirchensteuer
Ein Anleger erhält im Jahr 2025 Dividenden in Höhe von 4.000 Euro aus deutschen Aktien. Er hat einen Freistellungsauftrag über 1.000 Euro erteilt und ist kein Kirchenmitglied.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttodividende | 4.000 Euro |
| − Sparer-Pauschbetrag | 1.000 Euro |
| = Steuerpflichtige Dividende | 3.000 Euro |
| Abgeltungsteuer (25 %) | 750 Euro |
| + Solidaritätszuschlag (5,5 % von 750 Euro) | 41,25 Euro |
| Gesamte Steuerlast | 791,25 Euro |
Ergebnis: Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags beträgt die Steuerlast 791,25 Euro, was einer effektiven Belastung von 26,375 Prozent auf die steuerpflichtigen Dividenden entspricht.
Beispiel 2: Dividendenbesteuerung mit Kirchensteuer
Eine Anlegerin in Nordrhein-Westfalen (9 % Kirchensteuer) erhält Dividenden von 5.000 Euro. Sie hat den Sparer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttodividende | 5.000 Euro |
| Kapitalertragsteuer (ermäßigt auf 24,45 %) | 1.222,50 Euro |
| + Solidaritätszuschlag (5,5 % von 1.222,50 Euro) | 67,24 Euro |
| + Kirchensteuer (9 % von 1.222,50 Euro) | 110,03 Euro |
| Gesamte Steuerlast | 1.399,77 Euro |
Ergebnis: Bei Kirchensteuerpflicht mit 9 Prozent beträgt die Gesamtbelastung etwa 27,99 Prozent der Dividenden.
Beispiel 3: Teileinkünfteverfahren bei qualifizierter Beteiligung
Ein Gesellschafter hält 30 Prozent an einer GmbH und erhält eine Gewinnausschüttung von 100.000 Euro. Er hat einen Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt. Sein persönlicher Grenzsteuersatz beträgt 42 Prozent.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttodividende | 100.000 Euro |
| Steuerfrei nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG (40 %) | 40.000 Euro |
| Steuerpflichtiger Anteil (60 %) | 60.000 Euro |
| Einkommensteuer (42 %) | 25.200 Euro |
| + Solidaritätszuschlag (5,5 %) | 1.386 Euro |
| Gesamte Steuerlast | 26.586 Euro |
Ergebnis: Bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens beträgt die effektive Steuerlast 26,586 Prozent. Dies ist nur dann günstiger als die Abgeltungsteuer, wenn hohe Werbungskosten (z. B. Refinanzierungszinsen) abziehbar sind, die bei der Abgeltungsteuer nicht berücksichtigt werden können.
Ausnahmen und Besonderheiten
Teileinkünfteverfahren nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG
Für Dividenden im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG kann auf Antrag von der Abgeltungsteuer abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum:
- unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist, oder
- zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.
Bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens sind gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG nur 60 Prozent der Dividenden steuerpflichtig. Im Gegenzug sind nach § 3c Abs. 2 EStG nur 60 Prozent der Werbungskosten abziehbar. Der Antrag gilt für fünf Veranlagungszeiträume und kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto
Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gehören Bezüge nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG als verwendet gelten. Solche Ausschüttungen mindern die Anschaffungskosten der Beteiligung.
Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG
Steuerpflichtige können beantragen, dass die Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuertarif besteuert werden, wenn dies zu einer niedrigeren Steuer führt als die Abgeltungsteuer. Dies kann bei einem zu versteuernden Einkommen im unteren Bereich vorteilhaft sein.
Verdeckte Gewinnausschüttungen
Verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG gehören gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu den sonstigen Bezügen und unterliegen ebenfalls der Besteuerung als Dividenden.
Dividenden aus ausländischen Quellen
Bei Dividenden aus dem Ausland wird häufig im Quellenstaat eine Quellensteuer einbehalten. Gemäß § 32d Abs. 5 EStG kann die ausländische Steuer bis maximal 25 Prozent auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden. Übersteigt die ausländische Quellensteuer diesen Betrag, ist der übersteigende Teil unter den Voraussetzungen der Doppelbesteuerungsabkommen im Quellenstaat rückforderbar.
Vorteile
klarer Steuersatz: Die Abgeltungsteuer von 25 Prozent ermöglicht eine einfache Kalkulation der Steuerlast auf Dividenden.
automatischer Steuerabzug: Die depotführende Bank behält die Kapitalertragsteuer ein und führt sie an das Finanzamt ab. Eine Angabe in der Steuererklärung ist bei inländischen Depots grundsätzlich nicht erforderlich.
Sparer-Pauschbetrag: Dividenden bis zu 1.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 2.000 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten) bleiben steuerfrei.
Günstigerprüfung: Bei niedrigem Gesamteinkommen kann die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz günstiger sein als die Abgeltungsteuer.
Teileinkünfteverfahren: Bei qualifizierten Beteiligungen können 40 Prozent der Dividenden steuerfrei bleiben und Werbungskosten zu 60 Prozent abgezogen werden.
Nachteile
keine Werbungskosten: Der tatsächliche Werbungskostenabzug ist gemäß § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen. Es gilt ausschließlich der Sparer-Pauschbetrag.
wirtschaftliche Doppelbelastung: Dividenden wurden bereits auf Unternehmensebene mit Körperschaftsteuer (15 %) und Gewerbesteuer belastet. Die Abgeltungsteuer auf Gesellschafterebene führt zu einer Gesamtbelastung von insgesamt etwa 47 bis 50 Prozent.
eingeschränkte Verlustverrechnung: Gemäß § 20 Abs. 6 EStG dürfen Verluste aus Kapitalvermögen nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Verluste aus Aktienverkäufen können gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
Quellensteuerproblematik: Bei ausländischen Dividenden kann die Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf 25 Prozent begrenzt sein. Höhere Quellensteuern müssen im Ausland zurückgefordert werden, was mit erheblichem Aufwand verbunden sein kann.
Fazit
Dividenden sind Gewinnanteile aus Kapitalgesellschaftsanteilen und unterliegen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag führt zu einer Gesamtbelastung von 26,375 Prozent; bei Kirchensteuerpflicht erhöht sich diese auf bis zu 27,99 Prozent. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 2.000 Euro (Ehepaare) stellt Kapitalerträge bis zu dieser Höhe steuerfrei. Bei qualifizierten Beteiligungen kann das Teileinkünfteverfahren nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG beantragt werden, wobei nur 60 Prozent der Dividenden steuerpflichtig sind und Werbungskosten anteilig abziehbar werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie werden Dividenden in Deutschland besteuert?
Dividenden unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Die Gesamtbelastung beträgt ohne Kirchensteuer 26,375 Prozent. Der Steuerabzug erfolgt automatisch durch die depotführende Bank als Kapitalertragsteuer.
Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag für Dividenden 2025?
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt gemäß § 20 Abs. 9 EStG für Alleinstehende 1.000 Euro und für zusammenveranlagte Ehegatten 2.000 Euro. Durch einen Freistellungsauftrag bei der Bank werden Kapitalerträge einschließlich Dividenden bis zu dieser Höhe ohne Steuerabzug ausgezahlt.
Wann lohnt sich das Teileinkünfteverfahren bei Dividenden?
Das Teileinkünfteverfahren nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG kann bei qualifizierten Beteiligungen (mindestens 25 % oder mindestens 1 % bei beruflicher Tätigkeit) vorteilhaft sein, wenn hohe Werbungskosten im Zusammenhang mit der Beteiligung anfallen, insbesondere Refinanzierungszinsen. Bei der Abgeltungsteuer ist der Werbungskostenabzug ausgeschlossen; im Teileinkünfteverfahren sind 60 Prozent der Werbungskosten abziehbar.
Was ist die Günstigerprüfung bei Dividenden?
Gemäß § 32d Abs. 6 EStG können Steuerpflichtige beantragen, dass ihre Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuertarif statt mit der Abgeltungsteuer besteuert werden. Dies ist vorteilhaft, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt, was bei einem zu versteuernden Einkommen im unteren Bereich der Fall sein kann.
Können Verluste mit Dividenden verrechnet werden?
Verluste aus Kapitalvermögen können gemäß § 20 Abs. 6 EStG nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, nicht mit anderen Einkunftsarten. Verluste aus der Veräußerung von Aktien unterliegen einer zusätzlichen Beschränkung nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG und können nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden, nicht mit Dividenden oder Zinsen.
Wie werden ausländische Dividenden besteuert?
Ausländische Dividenden unterliegen in Deutschland ebenfalls der Abgeltungsteuer. Die im Ausland einbehaltene Quellensteuer kann gemäß § 32d Abs. 5 EStG bis maximal 25 Prozent auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Übersteigt die ausländische Quellensteuer diesen Betrag, muss der übersteigende Teil unter den Voraussetzungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens im Quellenstaat zurückgefordert werden.
Was sind verdeckte Gewinnausschüttungen?
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und nicht auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss beruhen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Sie gehören gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu den sonstigen Bezügen und werden beim Gesellschafter wie Dividenden besteuert.
Quellen
Bundesministerium der Justiz. "§ 20 EStG – Kapitalvermögen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 32d EStG – Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesministerium der Justiz. "§ 3 Nr. 40 EStG – Steuerfreie Einnahmen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundesfinanzministerium. "Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2024 – § 20." https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2024/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/e-Kapitalvermoegen-20/Paragraf-20/inhalt.html Zugriff am 2. Dezember 2025.
Bundeszentralamt für Steuern. "Kapitalertragsteuerentlastung." https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Kapitalertraege/Kapitalertragsteuerentlastung/kapitalertragsteuerentlastung_node.html Zugriff am 2. Dezember 2025.