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Was ist die Doppelbesteuerung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 16. März 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) schaffen keinen eigenen Steueranspruch, sondern ordnen das Besteuerungsrecht zwischen Staaten zu.
  • Verträge über die Besteuerung gehen den Steuergesetzen vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind § 2 Abs. 1 AO.
  • Die Anrechnung ausländischer Steuern ist auf die deutsche Einkommensteuer begrenzt, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt § 34c Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG.
  • Statt der Anrechnung kann auf Antrag der Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte möglich sein, soweit die betroffenen ausländischen Einkünfte nicht steuerfrei sind § 34c Abs. 2 EStG.
  • DBA-freigestellte Einkünfte können den deutschen Steuersatz über den Progressionsvorbehalt erhöhen § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.

Doppelbesteuerung Definition

Im internationalen Steuerrecht bezeichnet Doppelbesteuerung die mehrfache Belastung desselben Sachverhalts durch konkurrierende Steueransprüche verschiedener Staaten. Verträge über die Besteuerung gehen den Steuergesetzen vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind § 2 Abs. 1 AO; für die innerstaatliche Entlastung gelten insbesondere § 34c Abs. 1 bis 3, Abs. 6 EStG.

Wie wird die Doppelbesteuerung berücksichtigt?

Bei grenzüberschreitenden Einkünften wird zuerst das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geprüft. DBA schaffen keinen eigenen Steueranspruch, sondern ordnen das Besteuerungsrecht zwischen den beteiligten Staaten zu. Erst danach wird geprüft, wie Deutschland eine Doppelbesteuerung vermeidet.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfolgt die Entlastung nach der Verwaltungsauffassung regelmäßig durch Freistellung der Einkünfte; der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG bleibt dabei grundsätzlich bestehen. Nach einzelnen DBA wird die Doppelbesteuerung dagegen durch Steueranrechnung nach Maßgabe des § 34c EStG vermieden.

Greift die Anrechnungsmethode, ist nur die festgesetzte, gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer anrechenbar. Die Anrechnung ist auf die deutsche Einkommensteuer begrenzt, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt § 34c Abs. 1 Satz 1 bis 5 EStG. Statt der Anrechnung kann auf Antrag der Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte in Betracht kommen, soweit die ausländischen Einkünfte nicht steuerfrei sind § 34c Abs. 2 EStG.

Besteht ein DBA, verdrängen seine Methodenregelungen die allgemeinen Regeln des § 34c Abs. 1 bis 3 EStG grundsätzlich; § 34c Abs. 6 EStG enthält jedoch wichtige Rückausnahmen. Für Arbeitslohn wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der andere Staat besteuert hat oder auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG. Zusätzlich kann § 50d Abs. 9 EStG die Freistellung einschränken, soweit einer der dort geregelten Fälle vorliegt.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Anrechnungsmethode

Vereinfacht wird unterstellt, dass das zu versteuernde Einkommen einschließlich der ausländischen Einkünfte 60.000,00 € beträgt und die tarifliche Einkommensteuer hierauf im Beispiel 12.600,00 € ausmacht. Durchschnittssteuersatz: 12.600,00 € / 60.000,00 € = 21 %. Deutsche Steuer auf den Auslandsanteil: 20.000,00 € × 21 % = 4.200,00 €. Da die ausländische Steuer 3.000,00 € beträgt, können 3.000,00 € angerechnet werden; 4.200,00 € − 3.000,00 € = 1.200,00 €.

RechenschrittBetrag
Ausländische Einkünfte20.000,00 €
Deutsche Steuer auf den Auslandsanteil4.200,00 €
Anrechenbare ausländische Steuer3.000,00 €
Verbleibende deutsche Steuer auf den Auslandsanteil1.200,00 €

Ergebnis: Die ausländische Steuer mindert die deutsche Einkommensteuer nur bis zur Höhe der auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Steuer.

Beispiel 2: Abzug statt Anrechnung auf Antrag

Der Steuerpflichtige beantragt statt der Anrechnung den Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte. Rechnung: 20.000,00 € − 3.000,00 € = 17.000,00 €.

RechenschrittBetrag
Bruttoeinkünfte aus dem Ausland20.000,00 €
Abziehbare ausländische Steuer3.000,00 €
Verbleibende ausländische Einkünfte17.000,00 €

Ergebnis: Die ausländische Steuer mindert hier nicht unmittelbar die deutsche Einkommensteuer, sondern bereits die Höhe der zu berücksichtigenden Einkünfte.

Beispiel 3: Freistellung mit Progressionsvorbehalt

Ein Arbeitnehmer erzielt 50.000,00 € inländische steuerpflichtige Einkünfte und 10.000,00 € nach DBA freigestellte Auslandseinkünfte. Vereinfacht wird unterstellt, dass auf 60.000,00 € eine tarifliche Einkommensteuer von 15.000,00 € entfällt. Rechnung: 15.000,00 € / 60.000,00 € = 25 %; 50.000,00 € × 25 % = 12.500,00 €.

RechenschrittBetrag
Inländische steuerpflichtige Einkünfte50.000,00 €
DBA-freigestellte ausländische Einkünfte10.000,00 €
Besonderer Steuersatz25 %
Deutsche Einkommensteuer auf die inländischen Einkünfte12.500,00 €

Ergebnis: Die ausländischen Einkünfte bleiben in Deutschland steuerfrei, können aber den Steuersatz auf die inländischen Einkünfte erhöhen.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • DBA verdrängen die Grundregel: Stammen die Einkünfte aus einem Staat, mit dem ein DBA besteht, sind § 34c Abs. 1 bis 3 EStG vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 des Abs. 6 grundsätzlich nicht anzuwenden § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG.
  • Arbeitslohn braucht Nachweis: Die Freistellung von Arbeitslohn wird bei der Veranlagung nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der andere Staat besteuert hat oder auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG.
  • Freistellung kann trotz DBA entfallen: Die Steuerfreistellung wird ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, soweit einer der Fälle des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erfüllt ist.
  • Kapitalerträge sind ein Sonderfall: Die allgemeine Anrechnungsvorschrift des § 34c Abs. 1 EStG gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Abs. 1 und 3 bis 6 EStG anzuwenden ist § 34c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG.
  • Der Begriff hat noch einen zweiten Kontext: Im Rentensteuerrecht spricht die Rechtsprechung ebenfalls von Doppelbesteuerung. Nach dem BFH ist eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

Vorteile

  • klare Zuweisung: DBA ordnen das Besteuerungsrecht zwischen Staaten und reduzieren widersprüchliche Steuerzugriffe.
  • flexible Entlastung: § 34c EStG kennt mit Anrechnung und Abzug zwei unterschiedliche Entlastungsmechanismen.
  • präventive Klärung: Ein Vorabverständigungsverfahren kann künftige grenzüberschreitende Sachverhalte vorab absichern, soweit die Voraussetzungen des § 89a AO erfüllt sind.
  • nachweisbare Systematik: Die Entlastung knüpft an konkrete Einkünfte, konkrete Staaten und konkrete Steuerbeträge an.

Nachteile

  • komplexe Prüfung: Das richtige Ergebnis hängt vom konkreten DBA, der Einkunftsart und der Ansässigkeit ab.
  • begrenzte Anrechnung: Anrechenbar ist nur die deutsche Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt.
  • strenge Nachweise: Auslandssachverhalte verlangen regelmäßig Steuerbescheide, Zahlungsnachweise und weitere Unterlagen.
  • fortwirkende Progression: Freigestellte Einkünfte können den deutschen Steuersatz erhöhen.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Doppelbesteuerung ist im deutschen Steuerrecht vor allem ein Problem grenzüberschreitender Sachverhalte. Maßgeblich sind zuerst das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen und danach die innerstaatlichen Entlastungsnormen, insbesondere § 34c EStG, § 32b EStG und § 50d EStG. In der Praxis entscheidet häufig nicht nur die Methodenfrage zwischen Freistellung und Anrechnung, sondern auch der Nachweis, dass der andere Staat tatsächlich besteuert oder auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat. Wer Auslandsbezüge hat, sollte deshalb DBA-Artikel, Steuerbescheide und die deutsche Veranlagung immer gemeinsam prüfen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Doppelbesteuerung und Doppelbesteuerungsabkommen?

Doppelbesteuerung beschreibt das Problem, dass zwei Staaten denselben Sachverhalt steuerlich erfassen. Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist das völkerrechtliche Instrument, das diese Konkurrenz auflöst, indem es Besteuerungsrechte zuweist und Methoden wie Freistellung oder Anrechnung anordnet.

Wann wird eine ausländische Steuer angerechnet?

Eine Anrechnung kommt bei unbeschränkt Steuerpflichtigen in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 34c Abs. 1 EStG erfüllt sind. Maßgeblich sind ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG sowie eine festgesetzte, gezahlte und um einen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer.

Wann ist statt der Anrechnung ein Abzug möglich?

Der Abzug statt Anrechnung setzt einen Antrag voraus. Er ist nach § 34c Abs. 2 EStG nur möglich, soweit die ausländische Steuer auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.

Warum kann die deutsche Steuer trotz Freistellung steigen?

Der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt DBA-freigestellte Einkünfte bei der Steuersatzermittlung. Die ausländischen Einkünfte werden dann nicht in Deutschland besteuert, erhöhen aber den Steuersatz auf die inländischen steuerpflichtigen Einkünfte, soweit § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG keine Rückausnahme vorsieht.

Was passiert, wenn der andere Staat die Einkünfte nicht besteuert?

Bei Arbeitslohn verlangt § 50d Abs. 8 EStG grundsätzlich den Nachweis der Besteuerung oder des Verzichts des anderen Staates. Bei anderen DBA-Freistellungen kann § 50d Abs. 9 EStG die deutsche Freistellung einschränken, soweit einer der dort geregelten Fälle erfüllt ist.

Wie lässt sich eine Doppelbesteuerung schon vorab klären?

Für noch nicht verwirklichte Sachverhalte kann auf Antrag ein Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO in Betracht kommen. Voraussetzung ist unter anderem die Gefahr einer Doppelbesteuerung und die Wahrscheinlichkeit, dass sie durch das Verfahren vermieden werden kann.

Was bedeutet Doppelbesteuerung bei Renten?

Im Rentensteuerrecht meint der Begriff nicht die Konkurrenz zweier Staaten, sondern die verfassungsrechtliche Frage einer doppelten Belastung von Beiträgen und Renten. Der BFH verneint eine solche jedenfalls dann, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

Quellen

  • Abgabenordnung (AO), insbesondere § 2 Abs. 1, § 89a Abs. 1 und § 90 Abs. 2; abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 32b Abs. 1, § 34c Abs. 1 bis 3 und Abs. 6, § 34d sowie § 50d Abs. 8 und 9; abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Bundesministerium der Finanzen, „Doppelbesteuerungsabkommen und andere Abkommen im Steuerbereich“; abgerufen am 11.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • BMF-Schreiben vom 12.12.2023, „Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen“, insbesondere Rn. 35 bis 39 sowie 89 bis 91; abgerufen am 11.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundeszentralamt für Steuern, „Verständigungsverfahren“ für Privatpersonen und Unternehmen; abgerufen am 11.03.2026. (Bzst)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.05.2021 – X R 33/19, sowie Beschluss vom 24.08.2021 – X B 53/21 (AdV); abgerufen am 11.03.2026. (Bundesfinanzhof)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.