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Was ist das Damnum?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 31. März 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Ein Damnum ist wirtschaftlich der Unterschied zwischen Darlehensnennbetrag und Auszahlungsbetrag und wirkt steuerlich wie eine vorweggenommene Zinskomponente.
  • Für Überschusseinkünfte und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt: Ein marktübliches Damnum fällt nicht unter die Verteilungsregel des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG, weil § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG ausdrücklich eine Ausnahme enthält.
  • Nach der Finanzverwaltung kann aus Vereinfachungsgründen von Marktüblichkeit ausgegangen werden, wenn bei einem Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum von bis zu fünf Prozent vereinbart ist.
  • Ein Damnum von mehr als fünf Prozent ist nicht automatisch schädlich. Nach dem BFH entscheidet der konkrete Kreditmarkt; eine Vereinbarung mit einer Geschäftsbank indiziert regelmäßig die Marktüblichkeit.
  • Soweit ein Damnum nicht marktüblich ist, ist der Mehrbetrag nach Verwaltungsauffassung über den Zinsfestschreibungszeitraum oder hilfsweise über die Darlehenslaufzeit zu verteilen.

Damnum Definition

Ein Damnum ist der bei Auszahlung einbehaltene Unterschied zwischen Darlehensnennbetrag und Auszahlungsbetrag. Für Überschusseinkünfte und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt: Ein marktübliches Damnum ist nach § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht auf den Vorauszahlungszeitraum zu verteilen, sondern im Zahlungsjahr zu berücksichtigen.

Wie wird das Damnum berücksichtigt?

Damnum und Disagio werden in den amtlichen Quellen nebeneinander verwendet. Steuerlich kommt es vor allem darauf an, wer den Kredit nutzt und wie der Gewinn oder Überschuss ermittelt wird.

Bei Überschusseinkünften und in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Ausgangspunkt ist § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG: Ausgaben werden grundsätzlich in dem Kalenderjahr abgezogen, in dem sie geleistet werden. Würden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, müsste § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG sie eigentlich auf den Nutzungszeitraum verteilen. Für ein marktübliches Damnum gilt diese Verteilungsregel aber gerade nicht, weil § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG eine ausdrückliche Ausnahme enthält.

Entscheidend ist deshalb die Marktüblichkeit. Nach dem BFH ist sie nicht mit einer starren Prozentzahl gleichzusetzen. Maßgeblich sind die Höhe des Damnums, die Laufzeit und die aktuellen Verhältnisse auf dem konkreten Kreditmarkt. Wird die Zins- und Damnumvereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, spricht das regelmäßig für Marktüblichkeit.

Die Finanzverwaltung arbeitet daneben mit einer Vereinfachungsregel: Bei einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren kann bei einem Damnum von bis zu fünf Prozent von Marktüblichkeit ausgegangen werden. Liegt das Damnum darüber, ist der Sofortabzug nicht automatisch verloren. Dann muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Vereinbarung noch marktüblich ist.

Soweit ein Damnum nicht marktüblich ist, wird nicht der gesamte Betrag verworfen. Nach der Verwaltungsauffassung ist nur der nicht marktübliche Teil über den Zinsfestschreibungszeitraum zu verteilen; fehlt ein solcher Zeitraum, ist auf die Darlehenslaufzeit abzustellen.

Bei bilanzierenden Unternehmen

Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen ist nicht nur der Zahlungszeitpunkt wichtig, sondern auch die periodengerechte Zuordnung des Aufwands. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG verlangt einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, soweit Ausgaben vor dem Abschlussstichtag Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Die Einkommensteuer-Hinweise stellen klar: Ist der Zinsfestschreibungszeitraum kürzer als die Darlehenslaufzeit, ist der Rechnungsabgrenzungsposten für Damnum oder Disagio auf diesen kürzeren Zeitraum zu verteilen.

Handelsrechtlich enthält § 250 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB eine Sonderregel: Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, darf der Unterschiedsbetrag als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt und über die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit abgeschrieben werden.

Sonderfall Zinsschranke

Für Unternehmen mit relevanter Fremdfinanzierung ist noch ein weiterer Punkt wichtig: Im BMF-Schreiben zur Zinsschranke werden Damnum und Disagio als Vergütungen mit Zinscharakter eingeordnet. Damit können sie bei der Ermittlung der Zinsaufwendungen eine Rolle spielen.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Marktübliches Damnum bei Vermietung

Eine Vermieterin nimmt Anfang 2026 ein Darlehen über 200.000,00 € mit zehnjähriger Zinsfestschreibung auf. Vereinbart wird ein Damnum von 5 %.Berechnung des Damnums: 200.000,00 € × 5 % = 10.000,00 €.

SchrittGrundlageBetrag
Damnummarktüblich vereinbart10.000,00 €
Abzug im Zahlungsjahrsofort10.000,00 €

Ergebnis: Bei dieser Gestaltung kann die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen von Marktüblichkeit ausgehen. Das Damnum ist deshalb im Zahlungsjahr als Werbungskosten oder Betriebsausgabe berücksichtigungsfähig.

Beispiel 2: Teilweise nicht marktübliches Damnum

Ein Selbständiger mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung vereinbart bei einem Darlehen mit zehnjähriger Zinsfestschreibung ein Damnum von 18.000,00 €. Im Einzelfall wird nur ein Betrag von 15.000,00 € als marktüblich anerkannt.Berechnung des nicht marktüblichen Teils: 18.000,00 € − 15.000,00 € = 3.000,00 €.Verteilung: 3.000,00 € / 10 = 300,00 € pro Jahr.

SchrittGrundlageBetrag
Sofortabzugmarktüblicher Teil15.000,00 €
Verteilungsmassenicht marktüblicher Teil3.000,00 €
Jährlicher Aufwandzehn Jahre300,00 €

Ergebnis: Der Sofortabzug beschränkt sich in diesem vereinfachten Beispiel auf 15.000,00 €. Der Mehrbetrag wirkt sich mit 300,00 € pro vollem Jahr des Zinsfestschreibungszeitraums aus.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Nicht marktüblicher Teil: § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG greift nur, soweit das Damnum marktüblich ist. Der Mehrbetrag ist nach Verwaltungsauffassung zu verteilen.
  • Mehr als fünf Prozent: Ein Damnum oberhalb von fünf Prozent ist keine automatische schädliche Gestaltung. Die Fünf-Prozent-Grenze ist nur eine Verwaltungsvereinfachung und keine starre gesetzliche Grenze.
  • Geschäftsbank als starkes Indiz: Wird die Vereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, spricht das regelmäßig für Marktüblichkeit. Besondere Umstände können diese Vermutung aber widerlegen, etwa atypische Vertragsgestaltungen oder enge persönliche Beziehungen.
  • Drei-Monats-Regel der Verwaltung: Wird das Damnum nicht mehr als drei Monate vor Auszahlung der Darlehensvaluta oder einer ins Gewicht fallenden Teilauszahlung geleistet, kann nach der Verwaltungsauffassung ein wirtschaftlich vernünftiger Grund vorliegen. Eine ins Gewicht fallende Teilauszahlung liegt dabei bei mindestens dreißig Prozent der Darlehensvaluta einschließlich Damnum vor.
  • Bilanzierung und Handelsrecht: Steuerlich ist die periodengerechte Abgrenzung über § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu prüfen. Handelsrechtlich besteht für den Unterschiedsbetrag aus § 250 Abs. 3 HGB ein Aktivierungswahlrecht.

Vorteile

  • früher Aufwand: Ein marktübliches Damnum kann bei Überschusseinkünften und in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bereits im Zahlungsjahr steuermindernd wirken.
  • gesetzliche Ausnahme: § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG nimmt das marktübliche Damnum ausdrücklich aus der Verteilungsregel für langfristige Vorauszahlungen heraus.
  • niedriger Nominalzins: Das Damnum dient wirtschaftlich als Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz und kann die laufende Zinsbelastung senken.
  • klarer Verwaltungsmaßstab: Für bis zu fünf Prozent bei mindestens fünfjähriger Zinsfestschreibung gibt es eine handhabbare Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung.

Nachteile

  • strenge Marktprüfung: In atypischen Fällen muss die Marktüblichkeit mit Blick auf Kreditmarkt, Laufzeit und Vertragsumfeld sauber belegt werden.
  • begrenzter Sofortabzug: Nur der marktübliche Teil profitiert von § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG.
  • zusätzlicher Nachweis: Kreditangebote, Effektivzinsvergleich und Vertragsdetails können für die steuerliche Anerkennung wichtig werden.
  • abweichende Bilanzlogik: Bei bilanzierenden Unternehmen steht nicht der reine Zahlungsabfluss, sondern die periodengerechte Abgrenzung im Vordergrund.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Das Damnum ist steuerlich vor allem deshalb interessant, weil ein marktüblicher Betrag bei Überschusseinkünften und in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Zahlungsjahr berücksichtigt werden kann. Entscheidend ist aber nicht die bloße Vertragsbezeichnung, sondern die Marktüblichkeit der konkreten Zins- und Damnumvereinbarung. Die Fünf-Prozent-Grenze ist nur eine Verwaltungsvereinfachung. Wer atypische Finanzierungen nutzt oder bilanziert, sollte die periodengerechte Abgrenzung und die Dokumentation der Marktverhältnisse besonders sorgfältig prüfen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Damnum und Disagio?

Die amtlichen Quellen verwenden beide Begriffe nebeneinander. Gemeint ist steuerlich derselbe Finanzierungseffekt: Der Darlehensnehmer erhält weniger ausgezahlt, schuldet aber den vollen Nennbetrag.

Wann ist ein Damnum sofort abzugsfähig?

Ein sofortiger Abzug kommt bei Überschusseinkünften und in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung in Betracht, soweit das Damnum marktüblich ist und deshalb die Ausnahme des § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG eingreift.

Wie wichtig ist die Fünf-Prozent-Grenze?

Die Fünf-Prozent-Grenze ist kein Gesetz, sondern eine Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung für Fälle mit mindestens fünfjähriger Zinsfestschreibung. Oberhalb dieser Grenze entscheidet weiterhin der konkrete Einzelfall.

Wie wird ein nicht marktübliches Damnum behandelt?

Der nicht marktübliche Teil wird nach der Verwaltungsauffassung nicht sofort abgezogen, sondern über den Zinsfestschreibungszeitraum verteilt. Fehlt ein Zinsfestschreibungszeitraum, ist auf die Darlehenslaufzeit abzustellen.

Wie wirkt sich ein Damnum bei Bilanzierung aus?

Bei bilanzierenden Unternehmen ist die periodengerechte Erfassung maßgeblich. Soweit die Zahlung Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellt, ist § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beachten; handelsrechtlich eröffnet § 250 Abs. 3 HGB zusätzlich ein Aktivierungswahlrecht.

Wann nimmt die Finanzverwaltung einen wirtschaftlich vernünftigen Grund an?

Die Verwaltung nennt als typischen Fall, dass das Damnum nicht mehr als drei Monate vor Auszahlung der Darlehensvaluta oder einer erheblichen Teilauszahlung geleistet wird. Erheblich ist die Teilauszahlung bei mindestens dreißig Prozent der Darlehensvaluta einschließlich Damnum.

Zählt ein Damnum zu den Zinsaufwendungen?

Für die Zinsschranke ordnet das BMF Damnum und Disagio den Vergütungen mit Zinscharakter zu. Dadurch kann ein Damnum bei der Prüfung der Zinsaufwendungen relevant werden.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz, § 11 Abs. 2 Sätze 3 bis 4 EStG, Stand des amtlichen EStG-PDF: zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2026; abgerufen am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG; abgerufen am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Handelsgesetzbuch, § 250 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB; abgerufen am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 19. Januar 2026 „Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (§ 6e EStG)“, dort Rn. 30 zu Damnum, Disagio, Bearbeitungs- und Auszahlungskosten; abgerufen am 30. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. März 2016 – IX R 38/14 „Sofortabzug eines Disagios“; abgerufen am 30. März 2026. (Bundesfinanzhof)
  • Bundesministerium der Finanzen, EStH 2025, H 6.10 „Zinsfestschreibung“; abgerufen am 30. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 24. März 2025 zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG), Einordnung von Damnum und Disagio als Vergütungen mit Zinscharakter; abgerufen am 30. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.