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Was ist die Dividendenfreistellung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 31. März 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Dividenden und ihnen gleichgestellte Bezüge bleiben bei der empfangenden Körperschaft grundsätzlich bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.
  • Die Entlastung wirkt körperschaftsteuerlich regelmäßig nur zu 95 Prozent, weil 5 Prozent der Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten.
  • Bei einer unmittelbaren Beteiligung von weniger als 10 Prozent zu Beginn des Kalenderjahres greift die Freistellung für Dividenden nicht.
  • Ein Erwerb von mindestens 10 Prozent im laufenden Kalenderjahr gilt für diese Prüfung als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt.
  • Für die Gewerbesteuer gelten eigene Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften mit gesonderten Beteiligungsschwellen, insbesondere 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums.

Dividendenfreistellung Definition

Die Dividendenfreistellung ist die körperschaftsteuerliche Regel, nach der Dividenden bei der empfangenden Körperschaft grundsätzlich außer Ansatz bleiben, § 8b Abs. 1 KStG. Weil zugleich 5 Prozent dieser Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten, wirkt die Freistellung regelmäßig nur zu 95 Prozent, § 8b Abs. 5 KStG.

Wie wird die Dividendenfreistellung berücksichtigt?

Die Dividendenfreistellung betrifft die steuerliche Einkommensermittlung der empfangenden Körperschaft. Ausgangspunkt ist der Dividendenertrag. Steuerlich wird dann geprüft, ob die Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleiben. Das gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.

Im Regelfall folgt auf die Freistellung unmittelbar die 5-Prozent-Regel des § 8b Abs. 5 KStG. Dadurch werden nicht 100 Prozent, sondern wirtschaftlich nur 95 Prozent der Dividende entlastet. Die verbleibenden 5 Prozent gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben.

Für Streubesitzdividenden gilt eine wichtige Ausnahme. Beträgt die unmittelbare Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals, sind die Bezüge abweichend von der Grundregel bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. In diesem Fall greift auch die 5-Prozent-Pauschale nicht.

Besonders praxisrelevant ist der gesetzliche Stichtagsersatz: Der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent gilt für § 8b Abs. 4 KStG als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Dadurch kann die Freistellung körperschaftsteuerlich auch dann greifen, wenn die Beteiligung erst im laufenden Jahr erworben wurde.

Von der Körperschaftsteuer ist die Gewerbesteuer strikt zu trennen. Dort ordnet § 8 Nr. 5 GewStG eine Hinzurechnung der nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Dividenden an, soweit die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG nicht erfüllt sind. Für inländische Kapitalgesellschaften verlangt § 9 Nr. 2a GewStG regelmäßig eine Beteiligung von mindestens 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums; bei ausländischen Beteiligungen kommen § 9 Nr. 7 oder Nr. 8 GewStG in Betracht.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Regelfall bei einer Beteiligung von 20 Prozent seit Jahresbeginn

Eine GmbH hält seit dem 1. Januar 20 Prozent an einer anderen GmbH und erhält eine Dividende von 100.000,00 Euro.

Formel: 100.000,00 € × 5 % = 5.000,00 €.

SchrittBetrag
Dividendenertrag100.000,00 €
Steuerfreie Korrektur nach § 8b Abs. 1 KStG− 100.000,00 €
Nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG+ 5.000,00 €
Steuerpflichtiger Betrag5.000,00 €

Ergebnis: Von 100.000,00 Euro Dividende bleiben körperschaftsteuerlich 95.000,00 Euro entlastet; 5.000,00 Euro wirken steuerlich weiter.

Beispiel 2: Streubesitzdividende bei einer Beteiligung von 8 Prozent

Eine GmbH hält zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar 8 Prozent an der ausschüttenden Gesellschaft und erhält eine Dividende von 100.000,00 Euro.

Da die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent beträgt, ist die Dividende bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Eine 5-Prozent-Pauschale kommt hier nicht zusätzlich zur Anwendung.

SchrittBetrag
Dividendenertrag100.000,00 €
Steuerfreie Korrektur0,00 €
Nicht abziehbare Betriebsausgaben0,00 €
Steuerpflichtiger Betrag100.000,00 €

Ergebnis: Die Dividende wird körperschaftsteuerlich in voller Höhe berücksichtigt.

Beispiel 3: Erwerb von mindestens 10 Prozent im laufenden Jahr

Eine GmbH erwirbt im Juni 12 Prozent an einer Kapitalgesellschaft. Im September erhält sie daraus eine Dividende von 50.000,00 Euro.

Für Zwecke des § 8b Abs. 4 KStG gilt der Erwerb von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Körperschafsteuerlich kann deshalb die Freistellung greifen.

Formel: 50.000,00 € × 5 % = 2.500,00 €.

SchrittBetrag
Dividendenertrag50.000,00 €
Steuerfreie Korrektur nach § 8b Abs. 1 KStG− 50.000,00 €
Nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG+ 2.500,00 €
Steuerpflichtiger Betrag2.500,00 €

Ergebnis: Die Dividende wird körperschaftsteuerlich wie eine Beteiligung behandelt, die bereits zu Beginn des Kalenderjahres bestanden hat.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Streubesitzdividenden: Bei einer unmittelbaren Beteiligung von weniger als 10 Prozent zu Beginn des Kalenderjahres sind Dividenden bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Für diese Bezüge gilt die 5-Prozent-Pauschale des § 8b Abs. 5 KStG nicht.
  • Beteiligung über Mitunternehmerschaft: Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft werden dem Mitunternehmer anteilig zugerechnet. Die so zugerechnete Beteiligung gilt für § 8b Abs. 4 KStG als unmittelbare Beteiligung.
  • Handelsbestand von Banken und Finanzdienstleistern: Die Freistellungsregelungen der Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Anteile, die bei Kreditinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand zuzuordnen sind. Entsprechendes gilt auch für bestimmte Finanzunternehmen mit Umlaufvermögen.
  • Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds: Für Anteile, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, gelten die Freistellungsregeln ebenfalls nicht uneingeschränkt.
  • EU-Sonderfall: Für bestimmte Dividenden im Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie greift die Ausnahme der Absätze 7 und 8 nicht.

Vorteile

  • hohe Entlastung: Dividenden werden körperschaftsteuerlich im Regelfall nur mit einem Restbetrag von 5 Prozent wirksam.

  • klare Systematik: Die Grundregel, die Streubesitzausnahme und der Erwerb von mindestens 10 Prozent im laufenden Jahr sind gesetzlich ausdrücklich geregelt.

  • gruppenfähige Struktur: Beteiligungen über Mitunternehmerschaften können anteilig zugerechnet werden und bleiben damit in Konzern- und Holdingstrukturen handhabbar.

  • planbare Ausschüttung: Bei rechtzeitig strukturierter Beteiligung lässt sich die körperschaftsteuerliche Wirkung einer Ausschüttung vergleichsweise gut vorab einschätzen.

Nachteile

  • starre Beteiligungsschwelle: Liegt die unmittelbare Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unter 10 Prozent, wird die Dividende körperschaftsteuerlich voll berücksichtigt.

  • pauschale Kostenfiktion: Auch bei wirtschaftlich geringen tatsächlichen Aufwendungen bleiben 5 Prozent der Dividende steuerlich wirksam.

  • getrennte Gewerbesteuerlogik: Für die Gewerbesteuer gelten andere Schwellen und eigene Kürzungs- beziehungsweise Hinzurechnungsvorschriften.

  • branchenspezifische Ausnahmen: Banken, Finanzdienstleister, Versicherer und Pensionsfonds müssen zusätzliche Sonderregeln beachten.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Dividendenfreistellung ist für Kapitalgesellschaften ein zentrales Element der Beteiligungsbesteuerung. Sie sorgt körperschaftsteuerlich im Regelfall für eine 95-prozentige Entlastung, verlangt aber eine saubere Prüfung der Beteiligungshöhe, des maßgeblichen Stichtags und der branchenspezifischen Sonderregeln. Besonders wichtig ist die Trennung zur Gewerbesteuer: Dort gelten eigene Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften. Wer Ausschüttungen plant oder Beteiligungen kurz vor dem Dividendenstichtag erwirbt, sollte die körperschaftsteuerliche und die gewerbesteuerliche Wirkung daher stets getrennt prüfen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was bedeutet Dividendenfreistellung bei einer GmbH?

Die Dividendenfreistellung bedeutet, dass Dividenden bei einer empfangenden Körperschaft grundsätzlich nicht in voller Höhe in die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage eingehen. Im Regelfall bleiben sie außer Ansatz; steuerlich wirksam bleiben typischerweise 5 Prozent als nicht abziehbare Betriebsausgaben.

Wann greift die 10-Prozent-Grenze?

Maßgeblich ist die unmittelbare Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres. Liegt sie unter 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals, werden die Dividenden abweichend von der Grundregel bei der Einkommensermittlung berücksichtigt.

Wie wirkt sich ein Erwerb von mindestens 10 Prozent im laufenden Jahr aus?

Für § 8b Abs. 4 KStG gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Dadurch kann die körperschaftsteuerliche Freistellung noch im selben Jahr greifen.

Welche Beteiligung ist für die Gewerbesteuer erforderlich?

Für inländische Beteiligungen verlangt § 9 Nr. 2a GewStG grundsätzlich mindestens 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums. Für ausländische Beteiligungen sind daneben § 9 Nr. 7 oder Nr. 8 GewStG zu prüfen.

Wie werden Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft behandelt?

Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft werden dem Mitunternehmer anteilig zugerechnet. Die zugerechnete Beteiligung gilt für die Prüfung nach § 8b Abs. 4 KStG als unmittelbare Beteiligung.

Worauf kommt es bei der 10-Prozent-Grenze rechtlich an?

Entscheidend ist die Beteiligung am Grund- oder Stammkapital. Nach der Rechtsprechung des BFH ist für die Berechnung der Beteiligungsschwelle die steuerrechtliche Zurechnung der Anteile maßgebend; damit kann das wirtschaftliche Eigentum ausschlaggebend sein.

Für welche Unternehmen gilt die Dividendenfreistellung nicht uneingeschränkt?

Besonders eingeschränkt ist die Regelung bei Anteilen im Handelsbestand von Kreditinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten sowie bei Anteilen, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Für Pensionsfonds bestehen entsprechende Sonderregeln.

Quellen

Alle rechtlichen Aussagen dieses Beitrags beruhen auf den folgenden amtlichen Quellen.

  • Körperschaftsteuergesetz (KStG), § 8b „Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen“, amtliche Fassung bei gesetze-im-internet, abgerufen am 16. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 8 Nr. 5 „Hinzurechnungen“, amtliche Fassung bei gesetze-im-internet sowie amtliche Wiedergabe im GewStH 2024, abgerufen am 16. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 9 Nr. 2a, Nr. 7 und Nr. 8 „Kürzungen“, amtliche Fassung bei gesetze-im-internet sowie amtliche Wiedergabe im GewStH 2024, abgerufen am 16. März 2026.
  • Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022, § 8b KStG und Anlage 1 zur Anwendung des § 8b KStG, Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 16. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 07. Juni 2023, I R 50/19, „Zur Berechnung der Beteiligungsschwelle für Streubesitzdividenden“, abgerufen am 16. März 2026. (Bundesfinanzhof)
  • Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. Mai 2021, I R 77/17, zur Beteiligung über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, abgerufen am 16. März 2026. (Bundesfinanzhof)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.