Alles auf einen Blick
- Steuerrechtlich gehören Dividenden grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
- Bei inländischen Dividenden wird die Einkommensteuer regelmäßig durch Kapitalertragsteuerabzug erhoben.
- Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro; bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro.
- Mit Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungs-Bescheinigung kann der Steuerabzug ganz oder teilweise unterbleiben.
- Für Körperschaften bleiben Dividenden regelmäßig außer Ansatz; 5 Prozent gelten aber als nicht abziehbare Ausgaben, soweit § 8b Abs. 4 KStG nicht entgegensteht.
Dividende Definition
Eine Dividende ist steuerrechtlich ein Gewinnanteil aus Aktien, GmbH-Anteilen, Genossenschaften oder vergleichbaren Beteiligungen und gehört grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Soweit eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto stammt, gehört sie nicht zu den Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.
Wie wird die Dividende berücksichtigt?
Bei inländischen Dividenden wird die Einkommensteuer regelmäßig durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a EStG. Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 Prozent des Kapitalertrags nach § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Sie entsteht mit dem Zufluss der Dividende, und der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle hat den Steuerabzug vorzunehmen nach § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG.
Im Privatvermögen ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug grundsätzlich abgegolten, soweit kein Ausnahmetatbestand eingreift nach § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro abgezogen; bei zusammen veranlagten Ehegatten beträgt der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag 2.000 Euro nach § 20 Abs. 9 Sätze 1 und 2 EStG.
Liegt ein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vor, kann der Steuerabzug ganz oder teilweise unterbleiben nach § 44a Abs. 1 und 2 EStG. Werden Dividenden ohne inländischen Steuerabzug vereinnahmt, müssen sie in der Einkommensteuererklärung angegeben werden nach § 32d Abs. 3 EStG.
Auf Antrag werden die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG.
Praktische Beispiele
Zur Vereinfachung wird in den Beispielen keine Kirchensteuer berücksichtigt.
Beispiel 1: Dividende innerhalb des Freistellungsauftrags
Ein unbeschränkt steuerpflichtiger Lediger erhält 800,00 € Dividende. Ein wirksamer Freistellungsauftrag in gleicher Höhe liegt vor.
Steuerpflichtiger Betrag: 800,00 € − 800,00 € = 0,00 €.Kapitalertragsteuer: 0,00 € × 25 % = 0,00 €.Solidaritätszuschlag: 0,00 € × 5,5 % = 0,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttodividende | 800,00 € |
| Kapitalertragsteuer | 0,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € |
| Nettoauszahlung | 800,00 € |
Ergebnis: Bei wirksamem Freistellungsauftrag wird auf die 800,00 € keine Kapitalertragsteuer einbehalten.
Beispiel 2: Dividende ohne Freistellungsauftrag
Ein unbeschränkt steuerpflichtiger Lediger erhält 2.000,00 € Dividende. Ein Freistellungsauftrag liegt nicht vor oder ist bereits ausgeschöpft.
Kapitalertragsteuer: 2.000,00 € × 25 % = 500,00 €.Solidaritätszuschlag: 500,00 € × 5,5 % = 27,50 €.Nettoauszahlung: 2.000,00 € − 500,00 € − 27,50 € = 1.472,50 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttodividende | 2.000,00 € |
| Kapitalertragsteuer | 500,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 27,50 € |
| Nettoauszahlung | 1.472,50 € |
Ergebnis: Ohne Freistellungsauftrag oder bei bereits ausgeschöpftem Pauschbetrag werden 527,50 € einbehalten; ausgezahlt werden 1.472,50 €.
Beispiel 3: Dividende bei einer Körperschaft
Eine Kapitalgesellschaft hält zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar 12 % an der ausschüttenden AG und erhält 10.000,00 € Dividende. Gezeigt wird nur die Wirkung des § 8b KStG auf die Dividende selbst.
Nicht abziehbare Ausgaben: 10.000,00 € × 5 % = 500,00 €.Im Ergebnis außer Ansatz bleibender Betrag: 10.000,00 € − 500,00 € = 9.500,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttodividende | 10.000,00 € |
| Nicht abziehbare Ausgaben | 500,00 € |
| Im Ergebnis außer Ansatz bleibender Betrag | 9.500,00 € |
Ergebnis: Bei einer unmittelbar zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % betragenden Beteiligung bleiben 10.000,00 € Dividende im Ergebnis regelmäßig zu 9.500,00 € außer Ansatz; 500,00 € wirken über § 8b Abs. 5 KStG steuerlich nach.
Ausnahmen und Besonderheiten
Nicht jede Zahlung einer Kapitalgesellschaft ist steuerlich eine steuerpflichtige Dividende. Soweit eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto stammt, gehört sie nicht zu den Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.
Gehören Beteiligung und Dividende zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung, werden die Erträge diesen Einkünften zugerechnet nach § 20 Abs. 8 EStG. In diesen Fällen greift die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs nicht nach § 43 Abs. 5 Satz 2 EStG.
Bei wesentlichen Beteiligungen kann der 25-Prozent-Tarif auf Antrag entfallen. Das gilt, wenn der Steuerpflichtige im maßgeblichen Veranlagungszeitraum unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % beteiligt ist oder zu mindestens 1 % beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG. Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen und wirkt grundsätzlich auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Sätze 3 und 4 EStG.
Bei ausländischen Dividenden wird die ausländische Steuer höchstens bis zu 25 % auf den einzelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag angerechnet nach § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG.
Für Körperschaften bleiben Dividenden grundsätzlich außer Ansatz nach § 8b Abs. 1 KStG. Von diesen Bezügen gelten 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen nach § 8b Abs. 5 KStG. Die Begünstigung greift jedoch nicht, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt nach § 8b Abs. 4 KStG.
Vorteile
automatischer Steuerabzug: Die Steuer wird bei typischen Inlandsdividenden direkt beim Zufluss erhoben.
entlastender Pauschbetrag: Bei der Einkünfteermittlung werden 1.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro, ohne Einzelnachweis berücksichtigt.
mögliche Günstigerprüfung: Eine tarifliche Veranlagung kann günstiger sein, wenn sie zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt.
wirksame Freistellung: Ein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung kann den Steuerabzug ganz oder teilweise vermeiden.
weitgehende Körperschaftsbegünstigung: Bei Körperschaften bleibt eine Dividende regelmäßig weitgehend außer Ansatz, wenn die Voraussetzungen des § 8b KStG erfüllt sind.
Nachteile
früher Liquiditätsabfluss: Ohne Freistellungsauftrag wird die Kapitalertragsteuer bereits beim Zufluss einbehalten.
beschränkter Werbungskostenabzug: Tatsächliche Werbungskosten sind bei Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich ausgeschlossen.
wirtschaftliche Doppelbelastung: Gewinne der Kapitalgesellschaft werden regelmäßig bereits auf Gesellschaftsebene besteuert und die Ausschüttung zusätzlich auf Anteilseignerebene belastet.
erklärungsbedürftiger Auslandsfall: Dividenden ohne inländischen Steuerabzug müssen regelmäßig in der Einkommensteuererklärung nacherklärt werden.
komplexe Sonderregel: Bei Betriebsvermögen, wesentlichen Beteiligungen und Körperschaften gelten abweichende Regeln vom Standardfall.
Fazit
Die Dividende ist steuerlich mehr als nur eine Ausschüttung an Aktionäre oder Gesellschafter. Für Privatpersonen im Privatvermögen gilt regelmäßig der Steuerabzug mit einem Tarif von 25 Prozent, ergänzt um Sparer-Pauschbetrag, Freistellungsauftrag und gegebenenfalls Günstigerprüfung. Gleichzeitig ist die Rechtslage nicht in jedem Fall gleich: Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto, Dividenden im Betriebsvermögen, wesentliche Beteiligungen, Körperschaften und Auslandsfälle folgen eigenen Regeln. Wer Dividenden erhält, sollte deshalb immer prüfen, aus welcher Beteiligung die Zahlung stammt und wie sie steuerlich einzuordnen ist.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist eine Dividende im Steuerrecht?
Steuerrechtlich ist die Dividende ein Gewinnanteil aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder an einer vergleichbaren Körperschaft. Sie gehört grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit keine besondere Zuordnung oder Ausnahme eingreift.
Wie hoch ist die Steuer auf Dividenden?
Bei privaten Kapitalerträgen beträgt die Kapitalertragsteuer grundsätzlich 25 Prozent des Kapitalertrags. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Im Standardfall hat der Steuerabzug bei Dividenden im Privatvermögen Abgeltungswirkung.
Wann behält die Bank keine Steuer ein?
Kein Steuerabzug erfolgt, soweit die Voraussetzungen des § 44a EStG vorliegen. Das ist insbesondere bei einem wirksamen Freistellungsauftrag innerhalb des Sparer-Pauschbetrags oder bei einer gültigen Nichtveranlagungs-Bescheinigung möglich.
Warum ist das steuerliche Einlagekonto wichtig?
Stammt eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto, gehört sie nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Für die Praxis ist das wichtig, weil dann keine steuerpflichtige Dividende im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliegt.
Wann ist die Günstigerprüfung sinnvoll?
Sinnvoll ist der Antrag immer dann, wenn die tarifliche Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern niedriger wäre als die Belastung nach dem gesonderten Steuertarif für Kapitalerträge. Maßgeblich ist also nicht nur der Einkommensteuersatz, sondern die gesamte Belastung im konkreten Veranlagungszeitraum.
Was gilt bei einer wesentlichen Beteiligung?
Bei einer Beteiligung von mindestens 25 % oder von mindestens 1 % mit maßgeblichem unternehmerischem Einfluss kann auf Antrag der 25-Prozent-Tarif für diese Dividenden entfallen. Dann gelten andere einkommensteuerliche Regeln als im typischen Privatdepot.
Was gilt bei ausländischen Dividenden?
Ausländische Dividenden ohne inländischen Steuerabzug müssen grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Eine im Ausland festgesetzte und gezahlte Steuer kann nach § 32d Abs. 5 EStG höchstens bis zu 25 % auf den einzelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag angerechnet werden.
Quellen
Einkommensteuergesetz (EStG), aktuelle Fassung mit Stand März 2026, insbesondere § 20, § 32d, § 43, § 43a, § 44 und § 44a, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
Körperschaftsteuergesetz (KStG), aktuelle Fassung mit Stand März 2026, insbesondere § 8b, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995), insbesondere § 4, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Finanzen, „#Finanzisch: Was ist die Kapitalertragsteuer?“, veröffentlicht am 1. April 2025, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
Bundeszentralamt für Steuern, „Kontrollverfahren Freistellungsaufträge (FSAK)“ sowie „Kapitalerträge und Entlastung“, abgerufen am 11. März 2026. (Bzst)
Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht August 2025, Beitrag zur Besteuerung ausgeschütteter Gewinne von Kapitalgesellschaften, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)