Alles auf einen Blick:
- Der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens wird monatlich mit 1 Prozent des Listenpreises bewertet (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8 Abs. 2 EStG).
- Reine Elektrofahrzeuge werden begünstigt bewertet: Für Fahrzeuge, die ab 01.07.2025 angeschafft werden, gilt die 0,25%-Regelung bis 100.000 Euro Bruttolistenpreis; für Anschaffungen zwischen 01.01.2024 und 30.06.2025 beträgt die Grenze 70.000 Euro. Oberhalb dieser Grenzen gilt 0,5 Prozent (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
- Plug-in-Hybride werden mit 0,5 Prozent besteuert, wenn entweder die elektrische Reichweite mindestens 80 Kilometer beträgt oder der CO₂-Ausstoß höchstens 50 Gramm pro Kilometer ist.
- Alternativ zur 1%-Regelung kann ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch die tatsächlichen Kosten dokumentieren (§ 8 Abs. 2 EStG).
Dienstwagen Definition
Der Dienstwagen ist ein betriebliches Kraftfahrzeug, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt und das auch privat genutzt wird. Der geldwerte Vorteil aus privater Nutzung unterliegt der Einkommensteuer, dem Solidaritätszuschlag, der Kirchensteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 Abs. 2 EStG. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt entweder nach der vereinfachten 1%-Regelung oder durch detaillierte Dokumentation mittels Fahrtenbuch.
Wie wird der Dienstwagen berücksichtigt?
Die private Nutzung eines Dienstwagens wird durch einen geldwerten Vorteil besteuert, der als Bruttoarbeitslohn gilt. Der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer auf diesen Vorteil ab, und der Arbeitnehmer trägt die finanzielle Last der Besteuerung.
Die 1%-Regelung
Die Standardbewertung erfolgt nach der 1%-Regelung. Der Arbeitnehmer versteuert monatlich 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil. Diese Methode ist vereinfacht und erfordert keine detaillierte Dokumentation (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Die Berechnung erfolgt für jeden Kalendermonat neu, unabhängig davon, wie viele Tage der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nutzt.
Fahrtenbuchmethode
Alternativ zur 1%-Regelung kann der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Das Fahrtenbuch muss alle Fahrten mit Datum, Kilometerstand, Fahrtgrund und privat oder beruflich genutzten Kilometern dokumentieren (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Der geldwerte Vorteil wird dann anhand der tatsächlichen Betriebskosten ermittelt. Diese Methode ist aufwendiger, kann aber bei hoher privater Nutzung günstiger sein.
Zusätzliche Fahrtweg-Besteuerung
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden zusätzlich zur 1%-Regelung bewertet. Der Arbeitnehmer versteuert diese Fahrten mit 0,03 Prozent des Listenpreises pro Kilometer oder alternativ mit der Tagesmethode 0,002 Prozent pro Entfernungskilometer und tatsächlichem Arbeitstag (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Diese Zusatzbesteuerung gilt auch dann, wenn die 1%-Regelung angewendet wird.
Für Elektrofahrzeuge und Hybride gelten reduzierte Sätze: Bei reinen Elektrofahrzeugen (0,25%-Regelung) beträgt der Fahrtweg-Zuschlag nur 0,0075 Prozent pro Kilometer, bei Plug-in-Hybriden (0,5%-Regelung) 0,015 Prozent pro Kilometer.
Elektrofahrzeuge und Hybride
Für reine Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge gelten reduzierte Bemessungsgrundlagen:
- Für Fahrzeuge, die ab dem 01. Juli 2025 angeschafft werden: Bei einem Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro wird der geldwerte Vorteil mit 0,25 Prozent pro Monat angesetzt. Liegt der Bruttolistenpreis darüber, beträgt der Ansatz 0,5 Prozent pro Monat.
- Für Fahrzeuge, die zwischen 01.01.2024 und 30.06.2025 angeschafft wurden: Bei einem Bruttolistenpreis bis 70.000 Euro gilt 0,25 Prozent pro Monat; darüber 0,5 Prozent pro Monat.
Plug-in-Hybride werden mit 0,5 Prozent bewertet, sofern sie entweder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern erreichen oder höchstens 50 Gramm CO2 je Kilometer ausstoßen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG; Anwendungsvorschriften § 52 EStG).
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Konventionelles Benzin-Fahrzeug
Ein Arbeitnehmer erhält einen Dienstwagen mit Benzinmotor und Listenpreis 40.000 Euro. Der Arbeitsweg beträgt 30 Kilometer einfach. Der Arbeitnehmer nutzt den Wagen täglich privat.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Listenpreis | 40.000 Euro |
| × 1%-Regelung monatlich | 400 Euro |
| + Fahrtweg-Besteuerung (30 km × 0,03 %) | 360 Euro |
| = Monatlicher geldwerter Vorteil | 760 Euro |
Ergebnis: Der Arbeitgeber versteuert monatlich 760 Euro als Bruttoarbeitslohn. Bei 12 Monaten entsteht ein Jahresvorteil von 9.120 Euro, der der Einkommensteuer unterliegt.
Beispiel 2: Elektrofahrzeug bis 70.000 Euro
Ein Arbeitnehmer nutzt einen reinen Elektro-Dienstwagen mit Listenpreis 60.000 Euro (angeschafft im März 2025). Der Arbeitsweg beträgt 30 Kilometer einfach. Das Fahrzeug ist emissionsfrei.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Listenpreis | 60.000 Euro |
| × 0,25%-Regelung monatlich | 150 Euro |
| + Fahrtweg-Besteuerung (60.000 € × 0,0075 % × 30 km) | 135 Euro |
| = Monatlicher geldwerter Vorteil | 285 Euro |
Ergebnis: Der Arbeitnehmer versteuert monatlich nur 285 Euro. Gegenüber einem konventionellen Fahrzeug mit 1%-Regelung (760 Euro) spart der Arbeitnehmer monatlich 475 Euro an geldwertem Vorteil. Hinweis: Für Fahrzeuge, die ab 01.07.2025 angeschafft werden, gilt die 0,25 %-Begünstigung bis 100.000 Euro Bruttolistenpreis.
Beispiel 3: Plug-in-Hybrid mit hoher elektrischer Reichweite
Ein Arbeitnehmer erhält einen Plug-in-Hybrid mit Listenpreis 50.000 Euro, 85 Kilometer elektrischer Reichweite und CO2-Ausstoß 45 Gramm pro Kilometer. Der Arbeitsweg beträgt 20 Kilometer einfach.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Listenpreis | 50.000 Euro |
| × 0,5%-Regelung monatlich | 250 Euro |
| + Fahrtweg-Besteuerung (50.000 € × 0,015 % × 20 km) | 150 Euro |
| = Monatlicher geldwerter Vorteil | 400 Euro |
Ergebnis: Der Arbeitnehmer versteuert monatlich 400 Euro. Das Fahrzeug erfüllt beide Kriterien (Reichweite ≥ 80 km und CO2-Ausstoß ≤ 50 g/km) und wird mit dem reduzierten Satz bewertet.
Beispiel 4: Fahrtenbuchmethode
Ein Arbeitnehmer führt für seinen Dienstwagen (Listenpreis 45.000 Euro) ein Fahrtenbuch. Im Monat fährt er 1.500 Kilometer, davon 800 Kilometer privat (53 Prozent). Die monatlichen Gesamtbetriebskosten betragen 600 Euro.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Monatliche Gesamtkosten | 600 Euro |
| × privater Nutzungsanteil (53 %) | 318 Euro |
| = Geldwerter Vorteil Fahrtenbuch | 318 Euro |
| Vergleich: 1%-Regelung | 450 Euro |
| = Monatliche Ersparnis | 132 Euro |
Ergebnis: Die Fahrtenbuchmethode führt zu einer monatlichen Ersparnis von 132 Euro. Das Fahrtenbuch muss ordnungsgemäß geführt werden und ist jederzeit zur Kontrolle verfügbar.
Ausnahmen und Besonderheiten
Elektrofahrzeuge mit Sonderabschreibung können ab 1. Juli 2025 im Anschaffungsjahr mit 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden (Investitionssofortprogramm). Diese Regelung gilt nur für Betriebsvermögen und reduziert die Betriebsausgaben des Arbeitgebers, nicht die Besteuerung beim Arbeitnehmer.
Ladekosten für Elektrofahrzeuge ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber werden pauschal mit 70 Euro monatlich abgegolten (§ 3 Nr. 50 EStG, steuerfreier Auslagenersatz für Laden zuhause). Bei Plug-in-Hybriden beträgt die Pauschale 35 Euro monatlich. Diese Pauschalen sind steuerfrei und werden nicht als geldwerter Vorteil behandelt. Hingegen können Arbeitgeberleistungen für das Laden im Betrieb sowie die zeitweise Überlassung von Ladevorrichtungen nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei abgegolten werden.
Die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge gelten bis 31. Dezember 2030 (§ 52 Abs. 12 Satz 10 EStG). Nach diesem Datum kehrt die Besteuerung auf die regulären Sätze zurück.
Vorteile
vereinfachte 1%-Regelung: Keine aufwendige Dokumentation erforderlich, klare monatliche Besteuerung ohne Verwaltungsaufwand.
reduzierte Elektrofahrzeug-Besteuerung: Reine Elektrofahrzeuge bis 100.000 Euro werden nur mit 0,25 Prozent monatlich besteuert, was zu deutlichen Einsparungen führt.
Fahrtenbuchalternative: Arbeitnehmer mit geringem privatem Nutzungsanteil können durch ordnungsgemäße Dokumentation erheblich sparen.
staatliche Ladekosten-Pauschale: Ladekosten werden pauschal abgegolten und sind steuerfrei, ohne einzelne Rechnungen nachweisen zu müssen.
langfristige Planungssicherheit: Die Sonderregelungen für umweltfreundliche Fahrzeuge gelten bis 2030, was sichere Kostenkalkulationen ermöglicht.
Nachteile
hohe Steuerbelastung bei 1%-Regelung: Bei hohem Listenpreis entsteht ein großer geldwerter Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug selten privat nutzt.
zusätzliche Fahrtweg-Besteuerung: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit werden extra bewertet und erhöhen die Gesamtbelastung zusätzlich zur 1%-Regelung.
Fahrtenbuch-Dokumentationspflicht: Die Fahrtenbuchmethode erfordert lückenlose Führung mit Datum, Kilometerstand und Fahrtgrund, sonst drohen Nachzahlungen.
Sozialversicherungsbeiträge: Der geldwerte Vorteil unterliegt nicht nur der Einkommensteuer, sondern auch Sozialversicherungsbeiträgen, was die Gesamtbelastung erhöht.
befristete Elektrofahrzeug-Förderung: Die reduzierten Sätze für Elektrofahrzeuge gelten nur bis 2030, danach greift wieder die 1%-Regelung.
Fazit
Der Dienstwagen ist ein geldwerter Vorteil, der nach der vereinfachten 1%-Regelung oder durch Fahrtenbuch besteuert wird. Für Elektrofahrzeuge gelten im Veranlagungszeitraum 2025 begünstigte Ansätze (0,25 Prozent bis 70.000 Euro für Anschaffungen zwischen 01.01.2024 und 30.06.2025 bzw. bis 100.000 Euro ab 01.07.2025, darüber jeweils 0,5 Prozent). Plug-in-Hybride mit mindestens 80 Kilometer elektrischer Reichweite oder höchstens 50 Gramm CO2 je Kilometer werden mit 0,5 Prozent bewertet. Arbeitnehmer mit geringem privatem Nutzungsanteil sollten die Fahrtenbuchmethode prüfen, da diese durch dokumentierte Kosten oft günstiger ausfällt.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie wird der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens berechnet?
Der geldwerte Vorteil wird monatlich mit 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises berechnet (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Bei einem Listenpreis von 50.000 Euro entstehen monatlich 500 Euro geldwerter Vorteil. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit werden zusätzlich mit 0,03 Prozent pro Kilometer bewertet.
Welche Voraussetzungen muss ein Elektrofahrzeug für die 0,25%-Regelung erfüllen?
Das Fahrzeug muss rein elektrisch (oder Brennstoffzelle) fahren. Die Bruttolistenpreis-Grenze ist zeitabhängig: Für Fahrzeuge, die ab 01. Juli 2025 angeschafft werden, gilt die 0,25%-Regelung bis 100.000 Euro; danach 0,5 Prozent. Für Fahrzeuge, die zwischen 01.01.2024 und 30.06.2025 angeschafft wurden, gilt die 0,25%-Regelung bis 70.000 Euro; darüber 0,5 Prozent (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG; § 52 Abs. 12 Satz 5 EStG).
Wie lange gelten die reduzierten Besteuerungssätze für Elektrofahrzeuge?
Die Begünstigungen gelten nach den Anwendungsvorschriften des EStG derzeit bis zum 31. Dezember 2030 (§ 52 EStG).
Kann ich die Fahrtenbuchmethode statt der 1%-Regelung nutzen?
Die Fahrtenbuchmethode ist eine Alternative zur 1%-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Das Fahrtenbuch muss ordnungsgemäß mit allen Fahrten, Kilometern und Fahrtgründen geführt werden. Diese Methode lohnt sich besonders bei geringem privatem Nutzungsanteil.
Sind Arbeitgeberleistungen zum Laden von Elektrofahrzeugen steuerfrei?
Leistungen des Arbeitgebers für das Aufladen eines Elektrofahrzeugs im Betrieb sowie Zuschüsse und die zeitweise Überlassung von Ladevorrichtungen können nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei sein. Für die Bewertung und Pauschalierung gelten die jeweils aktuellen BMF-Verwaltungsvorgaben.
Unterliegt der geldwerte Vorteil auch Sozialversicherungsbeiträgen?
Der geldwerte Vorteil unterliegt nicht nur der Einkommensteuer, sondern auch dem Solidaritätszuschlag, der Kirchensteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen. Dies erhöht die Gesamtbelastung erheblich.
Welche Mindestreichweite muss ein Plug-in-Hybrid haben?
Plug-in-Hybride müssen eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern erreichen oder dürfen höchstens 50 Gramm CO2 je Kilometer ausstoßen, damit die 0,5%-Bewertung anwendbar ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Quellen & weiterführende Informationen
Gesetze im Internet. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 8 Abs. 2 (Bewertung von Sachbezügen; 1%-Regel, 0,03%-Zuschlag)." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html Zugriff am 5. November 2025.
Gesetze im Internet. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 6 Abs. 1 Nr. 4 (Bewertung der privaten Kfz-Nutzung; Elektro-/Hybridbegünstigung)." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html Zugriff am 5. November 2025.
Gesetze im Internet. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 52 (Anwendungsvorschriften)." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__52.html Zugriff am 5. November 2025.
Bundesfinanzministerium. "Lohnsteuer-Handbuch/Lohnsteuer-Hinweise 2025 (Dienstwagen, Fahrtenbuch, Elektromobilität)." https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/ Zugriff am 5. November 2025.