Alles auf einen Blick
- Diäten werden im Einkommensteuerrecht in § 22 Nr. 4 EStG als sonstige Einkünfte erfasst.
- Zu den erfassten Bezügen gehören insbesondere Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder und Versorgungsbezüge.
- Werden zur Abgeltung mandatsbedingter Aufwendungen Aufwandsentschädigungen gezahlt, sind diese Aufwendungen insoweit nicht als Werbungskosten abziehbar.
- Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder in einem Landesparlament sind steuerlich nicht als Werbungskosten abziehbar.
- Das Abgeordnetengesetz trennt zwischen der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 AbgG und der Amtsausstattung einschließlich Kostenpauschale nach § 12 AbgG.
Diäten Definition
Diäten sind die in § 22 Nr. 4 EStG erfassten Entschädigungen und vergleichbaren Bezüge von Abgeordneten. Dazu zählen insbesondere Abgeordnetenentschädigungen, Amtszulagen und bestimmte Folgebezüge nach dem Abgeordnetengesetz, dem Europaabgeordnetengesetz oder entsprechenden Landesgesetzen.
Wie werden Diäten berücksichtigt?
Steuerlich werden Diäten nicht wie ein beliebiger Sammelbegriff behandelt, sondern über die gesetzliche Einordnung der einzelnen Bezüge. Maßgeblich ist § 22 Nr. 4 EStG. Er erfasst insbesondere Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen und Versorgungsbezüge.
Für Mitglieder des Deutschen Bundestages ist wichtig, dass das Abgeordnetengesetz zwischen der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 AbgG und der Amtsausstattung nach § 12 AbgG unterscheidet. Die Amtsausstattung umfasst Geld- und Sachleistungen; dazu gehört auch eine monatliche Kostenpauschale für typische mandatsbedingte Aufwendungen.
Ob eine aus öffentlichen Kassen gezahlte Aufwandsentschädigung steuerfrei ist, richtet sich nach § 3 Nr. 12 EStG. Die Steuerfreiheit kommt nur in Betracht, soweit die Zahlung nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt wird oder den tatsächlichen Aufwand offenbar übersteigt. Gerade deshalb ist die Abgrenzung zwischen steuerpflichtiger Entschädigung und echter Aufwandsentschädigung so wichtig.
Besonders praxisrelevant ist § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG: Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, dürfen die dadurch veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Außerdem gelten Sonderregeln für Kranken- und Pflegeversicherungszuschüsse, Versorgungsbezüge sowie für ein in einer Summe gezahltes Übergangsgeld.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Entschädigung und Amtszulage
Vereinfachte Rechnung: 120.000,00 Euro + 12.000,00 Euro = 132.000,00 Euro.
| Position | Betrag | Wirkung |
|---|---|---|
| Abgeordnetenentschädigung | 120.000,00 Euro | + |
| Amtszulage | 12.000,00 Euro | + |
| Steuerlich erfasste Diäten | 132.000,00 Euro | = |
Ergebnis: Entschädigung und Amtszulage gehören grundsätzlich zum gesetzlichen Anwendungsbereich des § 22 Nr. 4 EStG.
Beispiel 2: Kostenpauschale sperrt den Werbungskostenabzug
Vereinfachte Rechnung: 120.000,00 Euro – 0,00 Euro = 120.000,00 Euro.
| Position | Betrag | Wirkung |
|---|---|---|
| Steuerpflichtige Diäten | 120.000,00 Euro | + |
| Mandatsbedingte Aufwendungen | 8.000,00 Euro | 0 |
| Steuerlich erfasste Diäten | 120.000,00 Euro | = |
Ergebnis: Soweit eine Aufwandsentschädigung für mandatsbedingte Kosten gezahlt wird, mindern diese Aufwendungen die steuerpflichtigen Diäten nicht.
Beispiel 3: Wahlkampfkosten bleiben außer Ansatz
Vereinfachte Rechnung: 115.000,00 Euro – 0,00 Euro = 115.000,00 Euro.
| Position | Betrag | Wirkung |
|---|---|---|
| Steuerpflichtige Diäten | 115.000,00 Euro | + |
| Wahlkampfkosten | 6.500,00 Euro | 0 |
| Steuerlich erfasste Diäten | 115.000,00 Euro | = |
Ergebnis: Wahlkampfkosten zur Erlangung oder Wiedererlangung eines Mandats dürfen steuerlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Steuerfreie Aufwandsentschädigung: Zahlungen aus öffentlichen Kassen können unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sein. Das gilt aber nicht, soweit sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand offenbar übersteigen.
- Kranken- und Pflegeversicherungszuschüsse: Für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie für Nachversicherungsbeiträge verweist § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. a EStG auf § 3 Nr. 62 EStG.
- Versorgungsbezüge: Für Versorgungsbezüge gilt § 19 Abs. 2 EStG nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags. Treffen mehrere Versorgungsbezüge zusammen, bleibt insgesamt höchstens ein Versorgungsfreibetrag steuerfrei.
- Einmalzahlungen: Für ein in einer Summe gezahltes Übergangsgeld und für die Versorgungsabfindung verweist § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. c EStG auf § 34 Abs. 1 EStG.
- Vorsorgeaufwendungen: Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte nach § 22 Nr. 4 EStG und erwirbt er ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung, kann § 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG den abziehbaren Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen kürzen.
Vorteile
klare Rechtsgrundlage: Die steuerliche Einordnung der Diäten steht ausdrücklich in § 22 Nr. 4 EStG.
getrennte Kostenabgeltung: Das Abgeordnetengesetz trennt die Entschädigung von der Amtsausstattung und der Kostenpauschale für mandatsbedingte Aufwendungen.
geregelte Sonderfolgen: Für Kranken- und Pflegeversicherungszuschüsse, Versorgungsbezüge und Einmalzahlungen nennt das Gesetz eigene Anschlussregeln.
abgrenzbarer Personenkreis: Die Finanzverwaltung ordnet Bundestags-, Landtags- und Europaabgeordnete ausdrücklich dem Bereich des § 22 Nr. 4 EStG zu.
Nachteile
gesperrter Werbungskostenabzug: Mandatsbedingte Aufwendungen dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden, soweit eine entsprechende Aufwandsentschädigung gezahlt wird.
nicht abziehbare Wahlkampfkosten: Aufwendungen für die Erlangung eines Mandats bleiben steuerlich außer Ansatz.
begrenzter Versorgungsfreibetrag: Beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge bleibt insgesamt nur ein Versorgungsfreibetrag steuerfrei.
gekürzter Vorsorgeabzug: Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen kann gemindert werden, wenn ohne eigene Beitragsleistung ein Anspruch auf Altersversorgung entsteht.
Fazit
Diäten sind steuerlich kein unbestimmter Alltagsbegriff, sondern ein klar geregelter Bereich des Einkommensteuerrechts. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen steuerpflichtiger Abgeordnetenentschädigung und echter Aufwandsentschädigung. Für die Praxis besonders wichtig sind das Abzugsverbot für mandatsbedingte Aufwendungen bei gezahlter Kostenabgeltung, das ausdrückliche Abzugsverbot für Wahlkampfkosten und die Sonderregeln für Versorgungsbezüge, Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Einmalzahlungen. Wer Diäten bezieht, sollte deshalb die steuerliche Einordnung jeder einzelnen Zahlung getrennt prüfen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was gehört steuerlich zu den Diäten?
Steuerlich erfasst § 22 Nr. 4 EStG insbesondere Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen und Versorgungsbezüge, soweit sie auf den einschlägigen Abgeordnetengesetzen beruhen.
Wann kann eine Aufwandsentschädigung steuerfrei sein?
Eine Steuerfreiheit kommt bei aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG in Betracht. Voraussetzung ist, dass die Zahlung rechtlich als Aufwandsentschädigung ausgestaltet ist und nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt wird oder den Aufwand offenbar übersteigt.
Warum mindern mandatsbedingte Kosten die Diäten oft nicht?
§ 22 Nr. 4 Satz 2 EStG sperrt den Werbungskostenabzug, soweit mandatsbedingte Aufwendungen bereits über eine Aufwandsentschädigung abgegolten werden. Der Gesetzgeber will damit eine doppelte steuerliche Entlastung vermeiden.
Weshalb sind Wahlkampfkosten nicht abziehbar?
Das Gesetz regelt ausdrücklich, dass Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des BFH gilt das auch für erfolglose Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament.
Welche Sonderregeln gelten für Übergangsgeld und Versorgungsbezüge?
Für Versorgungsbezüge gilt § 19 Abs. 2 EStG nur in Bezug auf den Versorgungsfreibetrag. Ein in einer Summe gezahltes Übergangsgeld und eine Versorgungsabfindung fallen unter die Verweisung des § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. c EStG auf § 34 Abs. 1 EStG.
Wer fällt typischerweise unter § 22 Nr. 4 EStG?
Nach der Finanzverwaltung gehören dazu insbesondere Bundestagsabgeordnete, Landtagsabgeordnete und Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Nicht dazu gehören dagegen beispielsweise ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen oder kommunale Wahlbeamte wie Landräte und Bürgermeister.
Wie wirken sich Diäten auf Vorsorgeaufwendungen aus?
§ 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG kann den Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen kürzen, wenn jemand Einkünfte nach § 22 Nr. 4 EStG erzielt und ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwirbt.
Quellen
- Einkommensteuergesetz, insbesondere § 22 Nr. 4, § 3 Nr. 12 und § 10 Abs. 3 EStG, Gesetze im Internet, Stand des EStG: zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 4.2.2026 I Nr. 33, abgerufen am 08.04.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/EStG.pdf
- Abgeordnetengesetz, insbesondere §§ 11 und 12 AbgG, Gesetze im Internet, Stand des AbgG: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 258, abgerufen am 08.04.2026: https://www.gesetze-im-internet.de/abgg/AbgG.pdf
- Bundesministerium der Finanzen, EStH 2025, § 22 – Arten der sonstigen Einkünfte, abgerufen am 08.04.2026: https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/g-Sonstige-Einkuenfte-22-23/Paragraf-22/inhalt.html
- Bundesministerium der Finanzen, EStH 2025, Anhang 1a II., Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG, abgerufen am 08.04.2026: https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-01a/II/inhalt.html
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.12.2019, IX R 32/17, Abzugsverbot für Wahlkampfkosten eines erfolglosen Bewerbers für ein Mandat im Europäischen Parlament, abgerufen am 08.04.2026: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010063/