Alles auf einen Blick
- Ein Deputat ist steuerlich regelmäßig ein Sachbezug und damit Arbeitslohn in Geldeswert.
- Besteht das Deputat nicht in Geld, ist es grundsätzlich mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.
- Für Waren oder Dienstleistungen aus dem normalen Angebot des Arbeitgebers kann § 8 Abs. 3 EStG gelten; dann ist der um 4 Prozent geminderte Endpreis maßgeblich.
- Die daraus entstehenden Vorteile bleiben bis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG.
- Nach den Lohnsteuer-Hinweisen 2026 gilt die Begünstigung auch für teilentgeltliche und unentgeltliche Deputate, etwa im Bergbau sowie in der Land- und Forstwirtschaft.
Deputat Definition
Ein Deputat ist steuerlich regelmäßig ein Sachbezug und damit eine Einnahme in Geldeswert nach § 8 Abs. 1 EStG. Besteht das Deputat aus Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers, kann für die Bewertung § 8 Abs. 3 EStG statt § 8 Abs. 2 EStG maßgeblich sein.
Wie wird das Deputat berücksichtigt?
Zuerst ist zu prüfen, ob der Vorteil aufgrund des Dienstverhältnisses zufließt. Besteht das Deputat aus Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt, wird der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 3 EStG ermittelt. Maßgeblich ist dann der Endpreis, den der Arbeitgeber fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Dieser Endpreis wird um 4 Prozent gemindert. Vom so ermittelten Wert wird das Entgelt des Arbeitnehmers abgezogen. Der verbleibende Vorteil bleibt bis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist als Endpreis der tatsächliche Angebotspreis maßgeblich, also das letzte Angebot des Arbeitgebers an fremde Letztverbraucher einschließlich üblicher Rabatte. Greift § 8 Abs. 3 EStG nicht, ist der Sachbezug grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Für Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind, bleiben Vorteile nur dann außer Ansatz, wenn sie insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen, § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Teilentgeltliches Deputat aus eigener Produktion
Ein Arbeitnehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebs erhält Brennholz aus dem regulären Angebot seines Arbeitgebers. Der Arbeitgeber bietet dieselbe Menge fremden Letztverbrauchern für 1.000,00 € an. Der Arbeitnehmer zahlt 200,00 €.
Berechnung nach § 8 Abs. 3 EStG: 1.000,00 € × 96 % = 960,00 €; 960,00 € − 200,00 € = 760,00 €.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Endpreis des Arbeitgebers | 1.000,00 € |
| Bewertungsabschlag 4 % | 40,00 € |
| Wert nach Abschlag | 960,00 € |
| Zahlung des Arbeitnehmers | 200,00 € |
| Vorteil vor Freibetrag | 760,00 € |
| genutzter Rabatt-Freibetrag | 760,00 € |
| Steuerpflichtiger Vorteil | 0,00 € |
Ergebnis: Das Deputat bleibt in diesem Beispiel vollständig steuerfrei, weil der Vorteil den Rabatt-Freibetrag von 1.080,00 € im Kalenderjahr nicht überschreitet.
Beispiel 2: Unentgeltliches Deputat mit steuerpflichtigem Überhang
Ein Arbeitnehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs erhält Waren des Arbeitgebers unentgeltlich. Der Endpreis für fremde Letztverbraucher beträgt 2.000,00 €.
Berechnung nach § 8 Abs. 3 EStG: 2.000,00 € × 96 % = 1.920,00 €; 1.920,00 € − 0,00 € = 1.920,00 €; 1.920,00 € − 1.080,00 € = 840,00 €.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Endpreis des Arbeitgebers | 2.000,00 € |
| Bewertungsabschlag 4 % | 80,00 € |
| Wert nach Abschlag | 1.920,00 € |
| Zahlung des Arbeitnehmers | 0,00 € |
| Vorteil vor Freibetrag | 1.920,00 € |
| Rabatt-Freibetrag | 1.080,00 € |
| Steuerpflichtiger Vorteil | 840,00 € |
Ergebnis: Der über 1.080,00 € hinausgehende Teil des Vorteils ist als Arbeitslohn steuerpflichtig.
Beispiel 3: Kein Deputat im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG
Ein Arbeitgeber vermittelt seinen Arbeitnehmern vergünstigte Tablets eines fremden Elektronikhändlers. Der übliche Endpreis am Abgabeort beträgt 800,00 €. Der Arbeitnehmer zahlt 300,00 €.
Berechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG: 800,00 € − 300,00 € = 500,00 €.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Üblicher Endpreis am Abgabeort | 800,00 € |
| Zahlung des Arbeitnehmers | 300,00 € |
| Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG | 500,00 € |
| Steuerpflichtiger Vorteil im Zuflussmonat | 500,00 € |
Ergebnis: § 8 Abs. 3 EStG greift hier nicht. Weil der Vorteil im Zuflussmonat über 50,00 € liegt, bleibt er auch nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Kein Arbeitgeberbezug: § 8 Abs. 3 EStG ist nicht anwendbar, wenn die Ware oder Dienstleistung nicht vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht wird. Dann bleibt es grundsätzlich bei der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG.
- Begünstigung auch ohne Zuzahlung: Nach den Lohnsteuer-Hinweisen 2026 gilt die Begünstigung des § 8 Abs. 3 EStG sowohl für teilentgeltliche als auch für unentgeltliche Sachbezüge.
- Tatsächlicher Angebotspreis: Der Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG ist nach der BFH-Rechtsprechung das letzte Angebot des Arbeitgebers an fremde Letztverbraucher und umfasst deshalb auch übliche Rabatte.
- Bewertung in der Veranlagung: Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann der Arbeitnehmer nach der BFH-Rechtsprechung den geldwerten Vorteil auch nach § 8 Abs. 2 EStG bewerten lassen, wenn diese Bewertung günstiger ist.
- Monatliche Freigrenze statt Rabatt-Freibetrag: Für Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind, gilt keine Jahresgrenze von 1.080 Euro, sondern die monatliche Freigrenze von 50 Euro nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
Vorteile
- steuerlicher Abschlag: Bei § 8 Abs. 3 EStG mindert ein Abschlag von 4 Prozent den Endpreis vor der Vorteilsberechnung.
- jährlicher Freibetrag: Vorteile aus begünstigten Deputaten bleiben bis 1.080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei.
- praxisnahe Bewertung: Maßgeblich ist der Preis, den der Arbeitgeber fremden Letztverbrauchern tatsächlich anbietet.
- erfasster Sachbezug: Auch teilentgeltliche und unentgeltliche Überlassungen können unter die Begünstigung fallen.
Nachteile
- enge Voraussetzungen: Die Begünstigung setzt voraus, dass die Ware oder Dienstleistung aus dem normalen Angebot des Arbeitgebers stammt.
- jährlicher Grenzbetrag: Soweit der Vorteil 1.080 Euro im Kalenderjahr übersteigt, ist der Mehrbetrag steuerpflichtiger Arbeitslohn.
- fehlende Drittanbieter-Begünstigung: Bei Waren oder Dienstleistungen fremder Anbieter greift § 8 Abs. 3 EStG grundsätzlich nicht.
- laufende Überwachung: Mehrere Vorteile aus demselben Dienstverhältnis sind im Kalenderjahr zusammenzurechnen.
Fazit
Das Deputat ist steuerlich regelmäßig ein Sachbezug. Entscheidend ist, ob das Deputat aus dem regulären Waren- oder Leistungsangebot des Arbeitgebers stammt. Dann kann § 8 Abs. 3 EStG mit 4-Prozent-Abschlag und Rabatt-Freibetrag von 1.080 Euro eingreifen. Fehlt dieser Arbeitgeberbezug, gilt grundsätzlich § 8 Abs. 2 EStG mit Bewertung nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort und gegebenenfalls der 50-Euro-Freigrenze. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist deshalb vor allem die saubere Zuordnung des Vorteils und die richtige Bewertungsmethode wichtig.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist ein Deputat steuerlich?
Ein Deputat ist steuerlich regelmäßig ein Sachbezug. Es gehört damit als Einnahme in Geldeswert zum Arbeitslohn, soweit es dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zufließt.
Wann gilt für ein Deputat § 8 Abs. 3 EStG?
§ 8 Abs. 3 EStG greift, wenn der Arbeitnehmer Waren oder Dienstleistungen seines Arbeitgebers erhält, die nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird.
Wie berechnet sich der geldwerte Vorteil bei einem Deputat?
Ausgangspunkt ist der Endpreis des Arbeitgebers gegenüber fremden Letztverbrauchern. Dieser Preis wird bei § 8 Abs. 3 EStG um 4 Prozent gemindert; anschließend wird die Zuzahlung des Arbeitnehmers abgezogen. Nur der verbleibende Vorteil ist für die Steuer maßgeblich.
Warum ist der Endpreis des Arbeitgebers so wichtig?
Der Endpreis bestimmt die Höhe des geldwerten Vorteils. Nach der BFH-Rechtsprechung ist dabei nicht eine unverbindliche Preisempfehlung entscheidend, sondern der tatsächliche Angebotspreis des Arbeitgebers einschließlich üblicher Rabatte.
Was gilt bei Waren oder Dienstleistungen eines Dritten?
Bei Drittanbietern scheidet die Begünstigung des § 8 Abs. 3 EStG grundsätzlich aus. Dann ist der Vorteil regelmäßig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.
Welche Rolle spielt der Rabatt-Freibetrag von 1.080 Euro?
Der Rabatt-Freibetrag begrenzt die Steuerfreiheit bei begünstigten Deputaten nach § 8 Abs. 3 EStG. Bis zu diesem Betrag bleiben die Vorteile im Kalenderjahr steuerfrei; nur der übersteigende Teil wird als Arbeitslohn versteuert.
Wann kann die 50-Euro-Grenze relevant werden?
Die monatliche Freigrenze von 50 Euro kommt für Sachbezüge in Betracht, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind. Sie hilft deshalb vor allem dann weiter, wenn § 8 Abs. 3 EStG nicht anwendbar ist oder der Vorteil in der Veranlagung nach § 8 Abs. 2 EStG bewertet wird.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 8 Abs. 1 bis 3, aktuelle Fassung, abgerufen am 8. April 2026. Grundlage für die Definition des Sachbezugs, die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG, die monatliche 50-Euro-Freigrenze und den Rabatt-Freibetrag von 1.080 Euro: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html
- Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Hinweise 2026, R 8.1 Bewertung der Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG), abgerufen am 8. April 2026. Grundlage für die allgemeine Bewertung des geldwerten Vorteils und die Abgrenzung zu § 8 Abs. 3 EStG: https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/4-Ueberschuss-d-Einnahmen-ueber-die-Werbungsk-8-9a/Paragraf-8/inhalt.html
- Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Hinweise 2026, R 8.2 Belegschaftsrabatte (§ 8 Abs. 3 EStG), abgerufen am 8. April 2026. Grundlage für die Anforderungen an den Waren- oder Dienstleistungsbezug, die unmittelbare Arbeitgeberleistung sowie die Begünstigung teilentgeltlicher und unentgeltlicher Deputate: https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2026/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/4-Ueberschuss-d-Einnahmen-ueber-die-Werbungsk-8-9a/Paragraf-8/r-8-2.html
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Juli 2012, VI R 30/09, abgerufen am 8. April 2026. Grundlage für den tatsächlichen Angebotspreis als maßgeblichen Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201210258/
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 06. Juni 2018, VI R 32/16, abgerufen am 8. April 2026. Grundlage für die Abgrenzung zu Waren oder Dienstleistungen, die nicht vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht werden: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201810145/
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Juli 2012, VI R 27/11, abgerufen am 8. April 2026. Grundlage für die Berücksichtigung fremdüblicher Rabatte und die Bewertung des Vorteils im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201210259/