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Was ist das Deputat?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 09. April 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Ein Deputat ist steuerlich regelmäßig ein Sachbezug und damit Arbeitslohn in Geldeswert.
  • Besteht das Deputat nicht in Geld, ist es grundsätzlich mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.
  • Für Waren oder Dienstleistungen aus dem normalen Angebot des Arbeitgebers kann § 8 Abs. 3 EStG gelten; dann ist der um 4 Prozent geminderte Endpreis maßgeblich.
  • Die daraus entstehenden Vorteile bleiben bis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG.
  • Nach den Lohnsteuer-Hinweisen 2026 gilt die Begünstigung auch für teilentgeltliche und unentgeltliche Deputate, etwa im Bergbau sowie in der Land- und Forstwirtschaft.

Deputat Definition

Ein Deputat ist steuerlich regelmäßig ein Sachbezug und damit eine Einnahme in Geldeswert nach § 8 Abs. 1 EStG. Besteht das Deputat aus Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers, kann für die Bewertung § 8 Abs. 3 EStG statt § 8 Abs. 2 EStG maßgeblich sein.

Wie wird das Deputat berücksichtigt?

Zuerst ist zu prüfen, ob der Vorteil aufgrund des Dienstverhältnisses zufließt. Besteht das Deputat aus Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt, wird der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 3 EStG ermittelt. Maßgeblich ist dann der Endpreis, den der Arbeitgeber fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Dieser Endpreis wird um 4 Prozent gemindert. Vom so ermittelten Wert wird das Entgelt des Arbeitnehmers abgezogen. Der verbleibende Vorteil bleibt bis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist als Endpreis der tatsächliche Angebotspreis maßgeblich, also das letzte Angebot des Arbeitgebers an fremde Letztverbraucher einschließlich üblicher Rabatte. Greift § 8 Abs. 3 EStG nicht, ist der Sachbezug grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Für Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind, bleiben Vorteile nur dann außer Ansatz, wenn sie insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen, § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Teilentgeltliches Deputat aus eigener Produktion

Ein Arbeitnehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebs erhält Brennholz aus dem regulären Angebot seines Arbeitgebers. Der Arbeitgeber bietet dieselbe Menge fremden Letztverbrauchern für 1.000,00 € an. Der Arbeitnehmer zahlt 200,00 €.

Berechnung nach § 8 Abs. 3 EStG: 1.000,00 € × 96 % = 960,00 €; 960,00 € − 200,00 € = 760,00 €.

RechenschrittWert
Endpreis des Arbeitgebers1.000,00 €
Bewertungsabschlag 4 %40,00 €
Wert nach Abschlag960,00 €
Zahlung des Arbeitnehmers200,00 €
Vorteil vor Freibetrag760,00 €
genutzter Rabatt-Freibetrag760,00 €
Steuerpflichtiger Vorteil0,00 €

Ergebnis: Das Deputat bleibt in diesem Beispiel vollständig steuerfrei, weil der Vorteil den Rabatt-Freibetrag von 1.080,00 € im Kalenderjahr nicht überschreitet.

Beispiel 2: Unentgeltliches Deputat mit steuerpflichtigem Überhang

Ein Arbeitnehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs erhält Waren des Arbeitgebers unentgeltlich. Der Endpreis für fremde Letztverbraucher beträgt 2.000,00 €.

Berechnung nach § 8 Abs. 3 EStG: 2.000,00 € × 96 % = 1.920,00 €; 1.920,00 € − 0,00 € = 1.920,00 €; 1.920,00 € − 1.080,00 € = 840,00 €.

RechenschrittWert
Endpreis des Arbeitgebers2.000,00 €
Bewertungsabschlag 4 %80,00 €
Wert nach Abschlag1.920,00 €
Zahlung des Arbeitnehmers0,00 €
Vorteil vor Freibetrag1.920,00 €
Rabatt-Freibetrag1.080,00 €
Steuerpflichtiger Vorteil840,00 €

Ergebnis: Der über 1.080,00 € hinausgehende Teil des Vorteils ist als Arbeitslohn steuerpflichtig.

Beispiel 3: Kein Deputat im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG

Ein Arbeitgeber vermittelt seinen Arbeitnehmern vergünstigte Tablets eines fremden Elektronikhändlers. Der übliche Endpreis am Abgabeort beträgt 800,00 €. Der Arbeitnehmer zahlt 300,00 €.

Berechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG: 800,00 € − 300,00 € = 500,00 €.

RechenschrittWert
Üblicher Endpreis am Abgabeort800,00 €
Zahlung des Arbeitnehmers300,00 €
Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG500,00 €
Steuerpflichtiger Vorteil im Zuflussmonat500,00 €

Ergebnis: § 8 Abs. 3 EStG greift hier nicht. Weil der Vorteil im Zuflussmonat über 50,00 € liegt, bleibt er auch nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Kein Arbeitgeberbezug: § 8 Abs. 3 EStG ist nicht anwendbar, wenn die Ware oder Dienstleistung nicht vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht wird. Dann bleibt es grundsätzlich bei der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG.
  • Begünstigung auch ohne Zuzahlung: Nach den Lohnsteuer-Hinweisen 2026 gilt die Begünstigung des § 8 Abs. 3 EStG sowohl für teilentgeltliche als auch für unentgeltliche Sachbezüge.
  • Tatsächlicher Angebotspreis: Der Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG ist nach der BFH-Rechtsprechung das letzte Angebot des Arbeitgebers an fremde Letztverbraucher und umfasst deshalb auch übliche Rabatte.
  • Bewertung in der Veranlagung: Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann der Arbeitnehmer nach der BFH-Rechtsprechung den geldwerten Vorteil auch nach § 8 Abs. 2 EStG bewerten lassen, wenn diese Bewertung günstiger ist.
  • Monatliche Freigrenze statt Rabatt-Freibetrag: Für Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind, gilt keine Jahresgrenze von 1.080 Euro, sondern die monatliche Freigrenze von 50 Euro nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.

Vorteile

  • steuerlicher Abschlag: Bei § 8 Abs. 3 EStG mindert ein Abschlag von 4 Prozent den Endpreis vor der Vorteilsberechnung.
  • jährlicher Freibetrag: Vorteile aus begünstigten Deputaten bleiben bis 1.080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei.
  • praxisnahe Bewertung: Maßgeblich ist der Preis, den der Arbeitgeber fremden Letztverbrauchern tatsächlich anbietet.
  • erfasster Sachbezug: Auch teilentgeltliche und unentgeltliche Überlassungen können unter die Begünstigung fallen.

Nachteile

  • enge Voraussetzungen: Die Begünstigung setzt voraus, dass die Ware oder Dienstleistung aus dem normalen Angebot des Arbeitgebers stammt.
  • jährlicher Grenzbetrag: Soweit der Vorteil 1.080 Euro im Kalenderjahr übersteigt, ist der Mehrbetrag steuerpflichtiger Arbeitslohn.
  • fehlende Drittanbieter-Begünstigung: Bei Waren oder Dienstleistungen fremder Anbieter greift § 8 Abs. 3 EStG grundsätzlich nicht.
  • laufende Überwachung: Mehrere Vorteile aus demselben Dienstverhältnis sind im Kalenderjahr zusammenzurechnen.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Das Deputat ist steuerlich regelmäßig ein Sachbezug. Entscheidend ist, ob das Deputat aus dem regulären Waren- oder Leistungsangebot des Arbeitgebers stammt. Dann kann § 8 Abs. 3 EStG mit 4-Prozent-Abschlag und Rabatt-Freibetrag von 1.080 Euro eingreifen. Fehlt dieser Arbeitgeberbezug, gilt grundsätzlich § 8 Abs. 2 EStG mit Bewertung nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort und gegebenenfalls der 50-Euro-Freigrenze. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist deshalb vor allem die saubere Zuordnung des Vorteils und die richtige Bewertungsmethode wichtig.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist ein Deputat steuerlich?

Ein Deputat ist steuerlich regelmäßig ein Sachbezug. Es gehört damit als Einnahme in Geldeswert zum Arbeitslohn, soweit es dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zufließt.

Wann gilt für ein Deputat § 8 Abs. 3 EStG?

§ 8 Abs. 3 EStG greift, wenn der Arbeitnehmer Waren oder Dienstleistungen seines Arbeitgebers erhält, die nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird.

Wie berechnet sich der geldwerte Vorteil bei einem Deputat?

Ausgangspunkt ist der Endpreis des Arbeitgebers gegenüber fremden Letztverbrauchern. Dieser Preis wird bei § 8 Abs. 3 EStG um 4 Prozent gemindert; anschließend wird die Zuzahlung des Arbeitnehmers abgezogen. Nur der verbleibende Vorteil ist für die Steuer maßgeblich.

Warum ist der Endpreis des Arbeitgebers so wichtig?

Der Endpreis bestimmt die Höhe des geldwerten Vorteils. Nach der BFH-Rechtsprechung ist dabei nicht eine unverbindliche Preisempfehlung entscheidend, sondern der tatsächliche Angebotspreis des Arbeitgebers einschließlich üblicher Rabatte.

Was gilt bei Waren oder Dienstleistungen eines Dritten?

Bei Drittanbietern scheidet die Begünstigung des § 8 Abs. 3 EStG grundsätzlich aus. Dann ist der Vorteil regelmäßig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.

Welche Rolle spielt der Rabatt-Freibetrag von 1.080 Euro?

Der Rabatt-Freibetrag begrenzt die Steuerfreiheit bei begünstigten Deputaten nach § 8 Abs. 3 EStG. Bis zu diesem Betrag bleiben die Vorteile im Kalenderjahr steuerfrei; nur der übersteigende Teil wird als Arbeitslohn versteuert.

Wann kann die 50-Euro-Grenze relevant werden?

Die monatliche Freigrenze von 50 Euro kommt für Sachbezüge in Betracht, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind. Sie hilft deshalb vor allem dann weiter, wenn § 8 Abs. 3 EStG nicht anwendbar ist oder der Vorteil in der Veranlagung nach § 8 Abs. 2 EStG bewertet wird.

Quellen

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.