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Was ist die degressive Abschreibung?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 03. Dezember 2025
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick:

  • Die degressive Abschreibung beträgt maximal 30 Prozent jährlich für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG).
  • Seit 1. Juli 2025 können Unternehmer wieder degressive Abschreibungen für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter nutzen.
  • Der Abschreibungssatz darf das 3-fache der linearen Abschreibung nicht übersteigen.
  • Für betriebliche Elektrofahrzeuge gilt eine Sonder-AfA nach § 7 Abs. 2a EStG: im Anschaffungsjahr 75 % der Anschaffungskosten, danach 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 % (insgesamt 6 Jahre).
  • Die Regelung gilt für Anschaffungen zwischen 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027.

Degressive Abschreibung Definition

Die degressive Abschreibung ist ein beschleunigtes Abschreibungsverfahren, bei dem der Abschreibungsbetrag von Jahr zu Jahr sinkt. Nach § 7 Abs. 2 EStG können Unternehmer für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einen jährlichen Abschreibungssatz von bis zu 30 Prozent vom Buchwert anwenden. Der Abschreibungssatz darf jedoch das 3-fache der linearen Abschreibung nicht übersteigen.

Wie wird die degressive Abschreibung berücksichtigt?

Die degressive Abschreibung wird auf den jeweiligen Buchwert des Wirtschaftsgutes angewendet. Im ersten Jahr wird der Abschreibungssatz auf die Anschaffungskosten berechnet. In den Folgejahren wird derselbe Prozentsatz auf den reduzierten Buchwert angewendet, was zu sinkenden Abschreibungsbeträgen führt. Im Jahr der Anschaffung ist die AfA zeitanteilig nach Monaten zu kürzen (§ 7 Abs. 1 S. 4 f. EStG).

Berechnung und Anwendung

Die Berechnung erfolgt nach folgendem Schema: Der gewählte Abschreibungssatz wird auf den Buchwert multipliziert, um den jährlichen Abschreibungsbetrag zu ermitteln. Bei einem Satz von 30 Prozent sinkt der Buchwert jedes Jahr um diesen Prozentsatz. Das Verfahren wird solange fortgesetzt, bis das Wirtschaftsgut vollständig abgeschrieben ist oder der Buchwert unter einen Restwert fällt.

Voraussetzungen für die Nutzung

Die degressive Abschreibung ist nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig. Das Wirtschaftsgut muss zwischen 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt worden sein (§ 7 Abs. 2 EStG). Immobilien und Grundstücke können nicht degressiv abgeschrieben werden.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Maschinerie mit 30-prozentiger degressiver Abschreibung

Ein Unternehmer kauft am 15. August 2025 eine Maschine für 100.000 Euro. Er entscheidet sich für die degressive Abschreibung mit dem Höchstsatz von 30 Prozent jährlich. Die Berechnung erfolgt wie folgt:

BerechnungBetrag
Anschaffungskosten100.000 Euro
Jahr 1 (5/12 zeitanteilig): 30 % × 100.000 × 5/1212.500 Euro
Buchwert nach Jahr 187.500 Euro
Jahr 2: 30 % × 87.50026.250 Euro
Buchwert nach Jahr 261.250 Euro
Jahr 3: 30 % × 61.25018.375 Euro
Buchwert nach Jahr 342.875 Euro

Ergebnis: Das Wirtschaftsgut wurde am 15. August 2025 angeschafft, weshalb die Abschreibung im Anschaffungsjahr nur für 5 Monate (August bis Dezember) gewährt wird. Die Abschreibung im Jahr 1 beträgt daher nur 12.500 Euro, nicht 30.000 Euro. In den Folgejahren werden die vollen 30 % auf den reduzierten Buchwert angewendet.

Beispiel 2: Elektrofahrzeug mit erhöhter degressiver Abschreibung

Ein Unternehmer schafft am 1. Oktober 2025 ein betriebliches Elektrofahrzeug für 50.000 Euro an. Im Rahmen des Steuerlichen Investitionssofortprogramms kann eine degressive Abschreibung von 75 Prozent angewendet werden:

JahrAbschreibungssatz (% der AHK)Abschreibungsbetrag
1 (2025)75 %37.500 Euro
210 %5.000 Euro
35 %2.500 Euro
45 %2.500 Euro
53 %1.500 Euro
62 %1.000 Euro
Summe100 %50.000 Euro

Ergebnis: Nach § 7 Abs. 2a EStG folgt die Elektrofahrzeug-Abschreibung einer fixen Staffel bezogen auf die Anschaffungskosten (AHK), nicht einer geometrischen Degression. Das Fahrzeug ist nach 6 Jahren vollständig abgeschrieben. Wichtig: Bei Elektrofahrzeugen nach § 7 Abs. 2a EStG ist die volle 75%-Rate im Anschaffungsjahr abziehbar – eine zeitanteilige Kürzung nach Monaten erfolgt nicht (§ 7 Abs. 2a Satz 3 EStG: "Absatz 1 Satz 4 gilt nicht"). Die vollen 37.500 Euro sind daher auch bei Anschaffung im Oktober 2025 im Jahr 2025 absetzbar.

Beispiel 3: Vergleich degressive und lineare Abschreibung

Ein Unternehmer kauft Betriebsausstattung für 60.000 Euro mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren. Der Vergleich zwischen degressiver (25 %) und linearer Abschreibung zeigt die unterschiedlichen Abschreibungsverläufe:

JahrDegressive Abschreibung (25 %)Lineare Abschreibung (10 %)
115.000 Euro6.000 Euro
211.250 Euro6.000 Euro
38.438 Euro6.000 Euro
46.328 Euro6.000 Euro
54.746 Euro6.000 Euro

Ergebnis: Die degressive Abschreibung führt in den ersten Jahren zu höheren Abschreibungsbeträgen, was zu einer schnelleren Kostendeckung und besseren Liquidität führt. Hinweis: Der 25%-Satz galt für Anschaffungen vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 (COVID-Regelung). Für Anschaffungen vom 01.04.2024 bis 31.12.2024 (Wachstumschancengesetz) betrug der Höchstsatz 20 % (2-faches der linearen AfA). Seit 01.07.2025 beträgt der maximale Satz 30 % (§ 7 Abs. 2 n.F. EStG). Im Anschaffungsjahr ist die AfA zeitanteilig zu berechnen.

Ausnahmen und Besonderheiten

Die degressive Abschreibung ist zeitlich auf befristete Fenster beschränkt. Neben dem aktuellen Anwendungszeitraum 01.07.2025–31.12.2027 (§ 7 Abs. 2 und § 7 Abs. 2a EStG) gab es folgende Vorgängerfenster:

  • 01.01.2020–31.12.2022: Degressive Abschreibung mit maximal 25 Prozent jährlich (COVID-Regelung, Verwaltungsunterbrechung)
  • 01.04.2024–31.12.2024: Degressive Abschreibung mit maximal 20 Prozent jährlich, höchstens das 2-fache der linearen AfA (Wachstumschancengesetz)
  • 01.01.2025–30.06.2025: Keine degressive Abschreibung verfügbar (Lücke im Gesetz)

Für Wirtschaftsgüter außerhalb dieser Zeitfenster ist degressive Abschreibung nicht zulässig. Für Elektrofahrzeuge gilt zusätzlich die Sonderregelung des § 7 Abs. 2a EStG mit der 6-Jahres-Staffel (75/10/5/5/3/2 %), für Anschaffungen 01.07.2025–31.12.2027 (Steuerliches Investitionssofortprogramm). Im Anschaffungsjahr sind die vollen 75 % abziehbar, unabhängig vom Monat der Anschaffung.

Vorteile

  • beschleunigte Kostendeckung: Die höheren Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren reduzieren die Steuerlast früher und verbessern die Liquidität des Unternehmens erheblich.

  • höhere Anfangsabschreibungen: Im Vergleich zur linearen Abschreibung entstehen in den ersten 3 Jahren deutlich höhere Abschreibungsbeträge, die sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

  • bessere Investitionsanreize: Die degressive Abschreibung fördert Investitionen in neue Maschinen und Ausrüstungen, insbesondere für umweltfreundliche Elektrofahrzeuge mit der erhöhten Quote von 75 Prozent.

  • flexible Gestaltung: Unternehmer können zwischen degressiver und linearer Abschreibung wählen und so ihre Steuerstrategie optimal an die Unternehmenssituation anpassen.

Nachteile

  • sinkende Abschreibungsbeträge: Nach den ersten Jahren fallen die Abschreibungsbeträge rapide ab, was zu einer geringeren Steuerersparnis in späteren Betriebsjahren führt.

  • komplexere Buchhaltung: Die degressive Abschreibung erfordert eine präzisere Nachverfolgung des Buchwerts und ist administrativ aufwendiger als die lineare Variante.

  • befristete Regelung: Die degressive Abschreibung ist nur für Anschaffungen zwischen 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 zulässig, was die Planungssicherheit für Investitionen nach 2027 einschränkt.

  • Wechsel zu linearer Abschreibung: Ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, was die Flexibilität begrenzt.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die degressive Abschreibung ist ein wirksames Instrument zur beschleunigten Kostendeckung von Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Mit den neuen Regelungen ab 1. Juli 2025 können Unternehmer wieder von Abschreibungssätzen bis zu 30 Prozent profitieren, während Elektrofahrzeuge sogar mit 75 Prozent abgeschrieben werden können. Die höheren Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren führen zu einer deutlichen Steuerersparnis und verbessern die Liquiditätsposition. Nutzen Sie diese Möglichkeit für Investitionen bis 31. Dezember 2027, um von den attraktiven Abschreibungssätzen zu profitieren und Ihre Steuerlast zu optimieren.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Wirtschaftsgüter können degressiv abgeschrieben werden?

Nur bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind zur degressiven Abschreibung berechtigt. Immobilien, Grundstücke und immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente oder Lizenzen können nicht degressiv abgeschrieben werden. Das Wirtschaftsgut muss zwischen 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 angeschafft worden sein.

Wie hoch ist der maximale Abschreibungssatz?

Der maximale Abschreibungssatz für bewegliche Wirtschaftsgüter beträgt 30 Prozent jährlich nach § 7 Abs. 2 EStG, maximal jedoch das 3-fache der linearen Abschreibung. Für betriebliche Elektrofahrzeuge gilt die Sonderregelung des § 7 Abs. 2a EStG: nicht „bis zu 75 %", sondern eine feste Staffel: 75 % (Jahr 1), 10 %, 5 %, 5 %, 3 %, 2 % (insgesamt 6 Jahre, AHK-bezogen). Diese Staffel ist nicht geometrisch-degressiv, sondern AHK-gebunden. Wichtig: Bei Elektrofahrzeugen entfällt die zeitanteilige Kürzung im Anschaffungsjahr – die vollen 75 % können unabhängig vom Anschaffungsmonat abgezogen werden (§ 7 Abs. 2a Satz 3 EStG).

Kann ich von degressiver zu linearer Abschreibung wechseln?

Der Wechsel von degressiv zu linear ist zulässig und kann jederzeit erfolgen (§ 7 Abs. 3 EStG). Der Wechsel muss in der Steuererklärung dokumentiert werden. Ein Wechsel zurück von linear zu degressiv ist hingegen ausgeschlossen. Der Wechsel zur linearen Abschreibung gilt ab dem Jahr des Wechsels und bindet den Abschreibungsweg für die verbleibende Nutzungsdauer.

Wie lange kann ich die degressive Abschreibung nutzen?

Die degressive Abschreibung ist zeitlich begrenzt auf Wirtschaftsgüter, die zwischen 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 angeschafft wurden (§ 7 Abs. 2 und § 7 Abs. 2a EStG). Für diese Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung über die gesamte Nutzungsdauer angewendet werden. Im Anschaffungsjahr ist die AfA zeitanteilig nach Monaten zu kürzen (§ 7 Abs. 1 S. 4 f. EStG). Nach Auslaufen der Regelung (01.01.2028) können nur noch neu angeschaffte Wirtschaftsgüter degressiv abgeschrieben werden, wenn die Regelung erneut verlängert wird.

Welche Unterlagen muss ich für die degressive Abschreibung einreichen?

Sie müssen die Anschaffungsrechnungen und Kaufbelege aufbewahren, um die Anschaffungskosten nachzuweisen. Die Abschreibungsbeträge werden in der Gewinn- und Verlustrechnung dokumentiert und in der Steuererklärung angegeben. Eine detaillierte Dokumentation des Buchwerts ist für die Nachverfolgung erforderlich.

Gibt es Besonderheiten für Elektrofahrzeuge?

Betriebliche Elektrofahrzeuge, die zwischen 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 angeschafft werden, unterliegen der Sonderregelung des § 7 Abs. 2a EStG. Die Abschreibung folgt einer festen AHK-bezogenen Staffel: 75 % (Jahr 1), 10 %, 5 %, 5 %, 3 %, 2 % (insgesamt 6 Jahre). Dies ist keine geometrisch-degressive Abschreibung (wie bei normalen Wirtschaftsgütern mit max. 30 %), sondern eine Sonder-AfA mit fixen Prozentsätzen. Im Anschaffungsjahr sind die vollen 75 % abziehbar, unabhängig vom Anschaffungsmonat – eine zeitanteilige Kürzung erfolgt bei Elektrofahrzeugen nicht (§ 7 Abs. 2a Satz 3 EStG). Diese Regelung ist Teil des Steuerlichen Investitionssofortprogramms zur Förderung von Investitionen in Elektromobilität.

Kann ich die degressive Abschreibung auch als Freiberufler nutzen?

Die degressive Abschreibung ist für alle Unternehmer verfügbar, die bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen, unabhängig davon, ob sie Gewerbetreibende, Freiberufler oder Landwirte sind. Die Voraussetzung ist, dass die Anschaffung zwischen 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 erfolgt und das Wirtschaftsgut betrieblich genutzt wird.

Quellen & weiterführende Informationen

Bundesministerium der Finanzen. "Einkommensteuergesetz (EStG) § 7 (Absetzung für Abnutzung)." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html Zugriff am 5. November 2025.

Bundesgesetzblatt. "Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (StInvestitionssofortprogramm)." BGBl. I 2025 Nr. 161. https://www.bgbl.bund.de/ Zugriff am 5. November 2025.

Bundesministerium der Finanzen. "Wachstumsbooster – Steuerliche Investitionsförderung 2025." https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Wachstumsbooster/wachstumsbooster.html Zugriff am 5. November 2025.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.