Steuer-Berater.de Icon
D

Was ist die Dauernde Last?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 10. März 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Die Dauernde Last ist eine wiederkehrende Leistung; bei Altverträgen ist ihre substanzielle Abänderbarkeit ein wesentliches Abgrenzungsmerkmal zur Leibrente.
  • Für aktuelle Übertragungsfälle ist steuerlich vor allem § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG maßgeblich.
  • Begünstigt sind nur bestimmte Vermögensübertragungen, insbesondere Mitunternehmeranteile, Betriebe, Teilbetriebe und bestimmte GmbH-Anteile § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 EStG.
  • Beim Leistenden kommt ein Sonderausgabenabzug in Betracht; beim Empfänger führen dieselben Zahlungen zu sonstigen Einkünften § 22 Nr. 1a EStG.
  • Reine Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang nicht als Sonderausgaben abziehbar; eine Berücksichtigung kann aber unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen.

Dauernde Last Definition

Die Dauernde Last ist eine wiederkehrende Leistung, die bei vor dem 1. Januar 2008 geschlossenen Übertragungsverträgen gegenüber der Leibrente vor allem durch ihre substanzielle Abänderbarkeit abgegrenzt wird. Für neuere Übertragungen ist steuerlich entscheidend, ob lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG erfüllen.

Wie wird die Dauernde Last berücksichtigt?

Steuerlich ist zunächst zu prüfen, aus welchem Rechtsgrund die wiederkehrende Leistung erbracht wird. Soweit Renten und dauernde Lasten mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind sie als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG zu beurteilen. Fehlt ein solcher Zusammenhang, kommt ein Sonderausgabenabzug nur in den gesetzlich geregelten Fällen des § 10 Abs. 1a EStG in Betracht.

Für die Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen ist heute § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG die zentrale Norm. Danach sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehbar, soweit sie nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschrift erfasst nur die in § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 EStG genannten Vermögensübertragungen. Dazu gehören:

  • ein Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft mit Einkünften nach §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 18 Abs. 1 EStG,
  • ein Betrieb oder Teilbetrieb,
  • ein mindestens 50 Prozent betragender GmbH-Anteil, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit übernimmt.

Der Sonderausgabenabzug setzt außerdem voraus, dass der Leistende die erteilte Identifikationsnummer des Empfängers in der Steuererklärung angibt § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 4 EStG.

Beim Empfänger gehören Leistungen und Zahlungen nach § 10 Abs. 1a EStG zu den sonstigen Einkünften, soweit beim Leistenden die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind § 22 Nr. 1a EStG. Dieses Zusammenspiel wird häufig als Korrespondenzprinzip bezeichnet.

Wichtig ist die Abgrenzung zu Unterhaltsleistungen. Reine Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG abziehbar. Eine steuerliche Berücksichtigung kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Übertragung eines Einzelbetriebs

Ein Vater überträgt seiner Tochter einen Handwerksbetrieb. Die Tochter verpflichtet sich, lebenslang monatlich 2.000,00 € an den Vater zu zahlen. Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. b EStG vor, sind die Zahlungen beim Leistenden als Sonderausgaben abziehbar und beim Empfänger nach § 22 Nr. 1a EStG steuerpflichtig.

Rechnung: 2.000,00 € × 12 = 24.000,00 €.

PositionBetrag
Monatliche Versorgungsleistung2.000,00 €
Monate im Jahr12
Jahresleistung24.000,00 €

Ergebnis: Bei erfüllten Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG werden 24.000,00 € beim Leistenden als Sonderausgaben berücksichtigt.

Beispiel 2: Übertragung einer GmbH-Beteiligung

Eine Mutter überträgt ihrem Sohn 60 % der Anteile an einer GmbH. Sie war bisher Geschäftsführerin; der Sohn übernimmt die Geschäftsführung. Die vereinbarte lebenslange Versorgungsleistung beträgt monatlich 3.500,00 €.

Rechnung: 3.500,00 € × 12 = 42.000,00 €.

PositionBetrag
Monatliche Versorgungsleistung3.500,00 €
Monate im Jahr12
Jahresleistung42.000,00 €

Ergebnis: Sind die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG erfüllt, sind 42.000,00 € beim Leistenden als Sonderausgaben abziehbar.

Beispiel 3: Reine Unterhaltszahlung ohne begünstigte Vermögensübertragung

Ein Sohn zahlt seiner Mutter monatlich 1.500,00 €, ohne dass ein Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder ein begünstigter GmbH-Anteil übertragen wurde. Dann fehlt die begünstigte Vermögensübertragung nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG.

Rechnung: 1.500,00 € × 12 = 18.000,00 €.

PositionBetrag
Monatliche Zahlung1.500,00 €
Monate im Jahr12
Jahreszahlung18.000,00 €

Ergebnis: Die Zahlungen sind in diesem Fall nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG abziehbar; eine Berücksichtigung kann nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen.

Ausnahmen und Besonderheiten

Für Versorgungsleistungen, die auf Vermögensübertragungen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden sind, ist § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG in der heutigen Systematik maßgeblich. Für Versorgungsleistungen, die auf Vermögensübertragungen beruhen, die vor dem 1. Januar 2008 vereinbart worden sind, gelten nach § 52 Abs. 18 EStG Übergangsregeln. In diesen Altfällen bleibt die Unterscheidung zwischen Leibrente und Dauernder Last besonders wichtig.

Der Bundesfinanzhof verlangt für die Einordnung als Dauernde Last, dass die wiederkehrenden Leistungen substantiell sowohl zugunsten des Übernehmers als auch zugunsten des Übergebers abänderbar sind. Eine Änderbarkeit allein zugunsten nur einer Partei genügt nicht. Ein vollständiger Ausschluss der Anpassung bei pflegebedingtem Mehrbedarf kann deshalb gegen eine Dauernde Last sprechen.

Nicht jede wiederkehrende Leistung im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung ist eine begünstigte Versorgungsleistung. Nach der Verwaltungsauffassung können solche Leistungen auch Unterhaltsleistungen oder wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung sein. Dann greifen andere steuerliche Rechtsfolgen.

Vorteile

  • klarer Sonderausgabenabzug: Bei erfüllten Voraussetzungen mindern die Versorgungsleistungen die steuerliche Bemessungsgrundlage des Leistenden nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG.
  • gesetzlich geregelter Anwendungsbereich: Die begünstigten Vermögensübertragungen sind in § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 EStG ausdrücklich genannt.
  • korrespondierende Besteuerung: Beim Empfänger werden dieselben Leistungen nach § 22 Nr. 1a EStG als sonstige Einkünfte erfasst.
  • steuerlich bedeutsame Altfall-Abgrenzung: Bei vor dem 1. Januar 2008 geschlossenen Verträgen kann die Einordnung als Dauernde Last gegenüber der Leibrente steuerlich erhebliche Auswirkungen haben.

Nachteile

  • enger Anwendungsbereich: Nicht jede private Vermögensübertragung führt zu begünstigten Versorgungsleistungen.
  • formaler Nachweisbedarf: Der Sonderausgabenabzug setzt unter anderem die Angabe der Identifikationsnummer des Empfängers voraus.
  • hohes Abgrenzungsrisiko: Unterhaltsleistungen, Gegenleistungsmodelle und Leibrenten sind sorgfältig von der Dauernden Last zu unterscheiden.
  • steuerpflicht beim Empfänger: Die Entlastung des Leistenden führt regelmäßig zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften beim Empfänger.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Die Dauernde Last ist ein steuerrechtlich präziser Begriff, der vor allem bei der Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen Bedeutung hat. Für aktuelle Fälle entscheidet § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG darüber, ob ein Sonderausgabenabzug möglich ist. Für Altverträge vor dem 1. Januar 2008 bleibt zusätzlich die BFH-Abgrenzung zur Leibrente maßgeblich. Reine Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang nicht als Sonderausgaben abziehbar, können aber unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung relevant werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist eine Dauernde Last im Steuerrecht?

Eine Dauernde Last ist eine wiederkehrende Leistung, die bei Altverträgen vor allem durch ihre substanzielle Abänderbarkeit von der Leibrente abgegrenzt wird. In aktuellen Fällen ist vor allem entscheidend, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG für begünstigte Versorgungsleistungen erfüllt sind.

Wie unterscheidet sich die Dauernde Last von der Leibrente?

Die Abgrenzung hängt bei Altverträgen wesentlich von der Änderbarkeit der Leistungen ab. Nach der BFH-Rechtsprechung erfordert eine Dauernde Last eine substanzielle Änderbarkeit sowohl zugunsten des Übernehmers als auch zugunsten des Übergebers.

Wann sind Zahlungen als Sonderausgaben abziehbar?

Ein Sonderausgabenabzug kommt in Betracht, wenn lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen und mit einer begünstigten Vermögensübertragung nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 EStG zusammenhängen. Zusätzlich ist die Identifikationsnummer des Empfängers anzugeben.

Für welche Vermögensübertragungen gilt die Begünstigung?

Begünstigt sind insbesondere die Übertragung eines Mitunternehmeranteils, eines Betriebs oder Teilbetriebs sowie eines mindestens 50 Prozent betragenden GmbH-Anteils bei Geschäftsführer-Nachfolge § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 EStG.

Wie werden die Leistungen beim Empfänger besteuert?

Beim Empfänger gehören Leistungen und Zahlungen nach § 10 Abs. 1a EStG zu den sonstigen Einkünften, soweit beim Leistenden die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind § 22 Nr. 1a EStG.

Was gilt für reine Unterhaltsleistungen?

Reine Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG abziehbar. Eine Berücksichtigung kann jedoch unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen.

Warum ist der 1. Januar 2008 so wichtig?

Für Übertragungsverträge, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, gelten nach der Übergangsregelung des § 52 Abs. 18 EStG weiterhin besondere Regeln. Deshalb ist die klassische Abgrenzung zwischen Dauernder Last und Leibrente dort weiterhin besonders wichtig.

Quellen

  1. Einkommensteuergesetz (EStG), § 9 Werbungskosten, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10.03.2026.
  2. Einkommensteuergesetz (EStG), § 10 Sonderausgaben, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10.03.2026.
  3. Einkommensteuergesetz (EStG), § 12 Nicht abzugsfähige Ausgaben, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10.03.2026.
  4. Einkommensteuergesetz (EStG), § 22 Arten der sonstigen Einkünfte, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10.03.2026.
  5. Einkommensteuergesetz (EStG), § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10.03.2026.
  6. Einkommensteuergesetz (EStG), § 52 Anwendungsvorschriften, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10.03.2026.
  7. BMF / EStH 2021, Anhang 13 IV – Einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung, bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 10.03.2026.
  8. BFH, Urteil vom 16.06.2021 – X R 31/20, bundesfinanzhof.de, abgerufen am 10.03.2026.
  9. BFH, Urteil vom 15.11.2023 – X R 3/21, bundesfinanzhof.de, abgerufen am 10.03.2026.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.