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Was ist das begrenzte Realsplitting?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 10. März 2026
Lesedauer: 7 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Beim begrenzten Realsplitting können Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten auf Antrag bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden.
  • Der Höchstbetrag erhöht sich um die im selben Veranlagungszeitraum übernommenen Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung des Empfängers.
  • Der Antrag gilt immer nur für ein Kalenderjahr und kann nach Stellung nicht zurückgenommen werden.
  • Die Zustimmung des Empfängers wirkt grundsätzlich bis auf Widerruf; der Widerruf muss vor Beginn des Kalenderjahres erklärt werden, ab dem die Zustimmung nicht mehr gelten soll.
  • In der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden ist die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person anzugeben, wenn diese unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist.

Begrenztes Realsplitting: Definition

Das begrenzte Realsplitting ist der Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten. Der Geber kann die Leistungen bei Antrag und Zustimmung des Empfängers bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr abziehen; gleichzeitig sind sie beim Empfänger als sonstige Einkünfte zu versteuern, § 10 Abs. 1a Nr. 1 und § 22 Nr. 1a EStG.

Wie wird das begrenzte Realsplitting berücksichtigt?

Das begrenzte Realsplitting wirkt nur, wenn der Unterhaltsleistende den Abzug beantragt und der Empfänger zustimmt. Dann werden die erfassten Unterhaltsleistungen beim Geber als Sonderausgaben berücksichtigt und mindern dessen Einkommen. Der Grundbetrag beträgt 13.805 Euro im Kalenderjahr; zusätzlich können die im selben Veranlagungszeitraum übernommenen Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung des Empfängers den abziehbaren Betrag erhöhen.

Beim Empfänger werden die erfassten Leistungen als sonstige Einkünfte besteuert. Voraussetzung für den Abzug ist außerdem die Angabe der Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Die unterhaltene Person muss ihre Identifikationsnummer hierfür mitteilen; geschieht das nicht, darf der Unterhaltsleistende sie bei seiner Finanzbehörde erfragen.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: laufender Barunterhalt

Rechnung: 1.000,00 € × 12 = 12.000,00 €.

PositionBetrag
Monatlicher Barunterhalt1.000,00 €
× 12 Monate12.000,00 €
Beantragter Sonderausgabenabzug12.000,00 €
Steuerpflichtige sonstige Einkünfte beim Empfänger12.000,00 €
Steuerlich berücksichtigter Betrag12.000,00 €

Ergebnis: Der Geber kann 12.000,00 € als Sonderausgaben abziehen. Der Empfänger versteuert 12.000,00 € als sonstige Einkünfte.

Beispiel 2: Höchstbetrag mit übernommenen Versicherungsbeiträgen

Rechnung: 13.805,00 € + 2.400,00 € = 16.205,00 €.

PositionBetrag
Barunterhalt13.805,00 €
Übernommene Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge2.400,00 €
Abziehbarer Gesamtbetrag16.205,00 €
Steuerpflichtige sonstige Einkünfte beim Empfänger16.205,00 €
Steuerlich berücksichtigter Betrag16.205,00 €

Ergebnis: Übernimmt der Geber zusätzlich die begünstigten Beiträge zur Absicherung des Empfängers, erhöht sich der abziehbare Betrag über 13.805,00 € hinaus.

Beispiel 3: unentgeltliche Wohnungsüberlassung als Naturalunterhalt

Rechnung: 800,00 € × 12 = 9.600,00 €.

PositionBetrag
Ortsüblicher monatlicher Nutzungswert800,00 €
× 12 Monate9.600,00 €
Als Naturalunterhalt anzusetzender Jahreswert9.600,00 €
Abziehbarer Betrag bei wirksamem Antrag9.600,00 €

Ergebnis: Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung kann Naturalunterhalt sein. Besteht dagegen ein entgeltliches Mietverhältnis, fällt der Nutzungswert insoweit nicht unter das begrenzte Realsplitting.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • EU-/EWR-Fall: Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder nach § 1 Abs. 3 EStG so behandelt werden, sind Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1a EStG auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Voraussetzung ist, dass der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-/EWR-Staat hat und die Besteuerung der Leistung durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird, § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG.
  • fortwirkende Zustimmung: Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 ZPO als erteilt geltenden Zustimmung bis auf Widerruf wirksam. Nach den Einkommensteuer-Hinweisen wirkt die Zustimmung zum Sonderausgabenabzug dem Grunde nach auch für die Erhöhung des Höchstbetrags um die begünstigten Versicherungsbeiträge.
  • teilbarer Antrag: Der Antrag auf Realsplitting kann nach den Einkommensteuer-Hinweisen auf einen Teilbetrag der Unterhaltsleistungen beschränkt werden.
  • gleichgestellte Lebenspartnerschaft: Die Regeln zu Ehegatten und Ehen gelten auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, § 2 Abs. 8 EStG.

Vorteile

  • direkter Sonderausgabenabzug: Erfasste Unterhaltsleistungen werden beim Geber als Sonderausgaben berücksichtigt.

  • erweiterter Höchstbetrag: Begünstigte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Empfängers können den Grundbetrag zusätzlich erhöhen.

  • flexibler Umfang: Der Antrag kann nach den Einkommensteuer-Hinweisen auf einen Teilbetrag beschränkt werden.

  • fortwirkende Zustimmung: Eine einmal erteilte Zustimmung wirkt grundsätzlich bis auf Widerruf weiter.

Nachteile

  • zustimmungsabhängiger Abzug: Ohne Zustimmung des Empfängers greift das begrenzte Realsplitting grundsätzlich nicht.

  • korrespondierende Besteuerung: Beim Empfänger werden die erfassten Leistungen als sonstige Einkünfte steuerpflichtig.

  • formaler Nachweisaufwand: Antrag, Zustimmung und Identifikationsnummer müssen steuerlich sauber vorbereitet werden.

  • enger Anwendungsbereich: Die Regelung erfasst nur bestimmte Unterhaltsfälle; in Auslandsfällen kommen zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen hinzu.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Das begrenzte Realsplitting ist 2026 weiterhin ein wichtiges Instrument für getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten, wenn Unterhaltsleistungen steuerlich sinnvoll verteilt werden sollen. Entscheidend sind der Antrag des Unterhaltsleistenden, die Zustimmung des Empfängers und die Besteuerung beim Empfänger. Der Grundbetrag von 13.805 Euro kann durch begünstigte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steigen. Wer den Anwendungsbereich, die Pflicht zur Angabe der Identifikationsnummer und Sonderfälle wie Naturalunterhalt sauber beachtet, kann die Regelung rechtssicher nutzen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer kann das begrenzte Realsplitting nutzen?

Nutzbar ist die Regelung für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten. Über § 2 Abs. 8 EStG gelten die Ehegattenregelungen auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften.

Wie hoch ist der Höchstbetrag im Jahr 2026?

Der Grundbetrag beträgt 13.805 Euro im Kalenderjahr. Zusätzlich erhöhen die im selben Veranlagungszeitraum übernommenen Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung des Empfängers den abziehbaren Betrag.

Warum braucht der Empfänger seine Zustimmung?

Die Zustimmung ist gesetzliche Voraussetzung dafür, dass der Geber den Sonderausgabenabzug beantragen kann. Gleichzeitig löst der Antrag mit Zustimmung die Besteuerung beim Empfänger als sonstige Einkünfte aus.

Welcher Unterhaltsbetrag kann beantragt werden?

Der Antrag kann nach den Einkommensteuer-Hinweisen auf einen Teilbetrag der Unterhaltsleistungen beschränkt werden. Innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens lässt sich das begrenzte Realsplitting damit gezielt steuern.

Was passiert, wenn die Identifikationsnummer fehlt?

Die unterhaltene Person muss dem Unterhaltsleistenden ihre Identifikationsnummer mitteilen, soweit sie unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Erfolgt die Mitteilung nicht, darf der Unterhaltsleistende die Identifikationsnummer bei seiner Finanzbehörde erfragen.

Welche Auslandsfälle sind begünstigt?

Begünstigt sind Konstellationen nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dazu muss der Unterhaltsleistende Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staats sein und nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig oder nach § 1 Abs. 3 EStG so zu behandeln sein. Zudem muss der Empfänger in einem anderen EU-/EWR-Staat wohnen und die Besteuerung der Leistung durch die zuständige ausländische Steuerbehörde bescheinigt werden.

Welche Sachleistungen kommen in Betracht?

Berücksichtigungsfähig können nicht nur Geldleistungen, sondern auch geldwerte Sachleistungen sein. Nach der BFH-Rechtsprechung kann dazu auch die unentgeltliche Wohnungsüberlassung als Naturalunterhalt gehören; ein entgeltliches Mietverhältnis fällt insoweit nicht unter § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz, aktuelle Fassung, insbesondere § 10 Abs. 1a Nr. 1, § 22 Nr. 1a, § 1a Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 8, abgerufen am 10.03.2026. Gesetze im Internet
  • Abgabenordnung, § 139b Identifikationsnummer, abgerufen am 10.03.2026. Gesetze im Internet
  • Bundesministerium der Finanzen, Steuern von A bis Z, Ausgabe 2025, Abschnitt Einkommensteuer/Unterhaltszahlungen, abgerufen am 10.03.2026. Bundesministerium der Finanzen
  • Bundesministerium der Finanzen, EStH 2024, § 10 R 10.2 und H 10.2, abgerufen am 10.03.2026. Bundesministerium der Finanzen
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.06.2022 – X R 33/20, abgerufen am 10.03.2026. Bundesfinanzhof
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.10.2023 – X R 7/20, abgerufen am 10.03.2026. Bundesfinanzhof

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.