Alles auf einen Blick
- Eine Behinderung liegt vor, wenn körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen eine Person mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.
- Die zuständige Behörde stellt das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung in Zehnergraden fest; steuerlich relevant wird die Feststellung ab einem Grad der Behinderung von 20.
- Der Behinderten-Pauschbetrag beträgt 2026 je nach Grad der Behinderung 384 Euro bis 2.840 Euro; bei Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit beträgt er 7.400 Euro.
- Für behinderungsbedingte Fahrten gelten gesonderte Pauschalen von 900 Euro oder 4.500 Euro, je nach Grad der Behinderung und Merkzeichen.
- Seit dem 1. Januar 2026 sieht die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung für den Nachweis gegenüber der Finanzverwaltung grundsätzlich eine elektronische Mitteilung der zuständigen Behörden vor; ältere Ausweise und Bescheide bleiben unter Übergangsregeln weiter nutzbar.
Behinderung Definition
Eine Behinderung liegt vor, wenn körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen eine Person in Wechselwirkung mit Barrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können, § 2 Abs. 1 SGB IX. Steuerlich ist vor allem § 33b EStG wichtig.
Wie wird die Behinderung berücksichtigt?
Steuerlich wird eine Behinderung nicht schon durch ein bloßes Krankheitsgefühl erfasst, sondern durch eine förmliche Feststellung. Die zuständige Behörde stellt fest, ob eine Behinderung vorliegt und wie hoch der Grad der Behinderung ist. Dieser Grad der Behinderung wird in Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung erfolgt dabei erst, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt.
Für die typischen behinderungsbedingten Mehraufwendungen können Steuerpflichtige den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG nutzen. Er ersetzt für diese Aufwendungen den Einzelnachweis nach § 33 EStG und mindert das zu versteuernde Einkommen. Gemeint sind vor allem Aufwendungen für Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf.
Der Pauschbetrag ist nach dem Grad der Behinderung gestaffelt. Bei einem Grad der Behinderung von 20 beträgt er 384 Euro. Danach steigt er stufenweise auf 620 Euro, 860 Euro, 1.140 Euro, 1.440 Euro, 1.780 Euro, 2.120 Euro, 2.460 Euro und schließlich 2.840 Euro. Für Menschen, die hilflos, blind oder taubblind sind, gilt ein erhöhter Pauschbetrag von 7.400 Euro.
Zusätzlich gibt es für bestimmte Gruppen eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 2a EStG. Sie beträgt 900 Euro bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen G. Sie beträgt 4.500 Euro bei außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit oder Hilflosigkeit. Über diese Fahrtkostenpauschale hinaus sind weitere behinderungsbedingte Fahrtkosten nicht berücksichtigungsfähig.
Der Behinderten-Pauschbetrag kann nicht nur in der Einkommensteuererklärung, sondern auf Antrag auch schon im Lohnsteuerabzug als Freibetrag berücksichtigt werden. Für den Nachweis sieht § 65 Abs. 3a EStDV seit dem 1. Januar 2026 eine elektronische Mitteilung der zuständigen Behörden an die Finanzbehörden vor. Bereits ausgestellte Ausweise, Rentenbescheide und Bescheinigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder bis zu geänderten Verhältnissen weiter verwendbar.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Behinderten-Pauschbetrag bei einem Grad der Behinderung von 50
Ein Steuerpflichtiger hat einen festgestellten Grad der Behinderung von 50. Für die in § 33b Abs. 1 EStG genannten typischen Aufwendungen setzt er den gesetzlichen Jahresbetrag an.
| Schritt | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Festgestellter Grad der Behinderung | laut Bescheid | 50 |
| Passender Pauschbetrag | gesetzlicher Jahresbetrag | 1.140 € |
| Ansatz in der Steuererklärung | = Jahresbetrag | 1.140 € |
Ergebnis: Bei einem Grad der Behinderung von 50 kann ein Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 € angesetzt werden.
Beispiel 2: Übertragung des Pauschbetrags eines Kindes
Ein Kind hat einen festgestellten Grad der Behinderung von 80. Das Kind nimmt den Behinderten-Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch. Beide Eltern haben Anspruch auf Kindergeld. Ohne abweichenden gemeinsamen Antrag wird der Pauschbetrag hälftig aufgeteilt.
| Schritt | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Pauschbetrag des Kindes | gesetzlicher Jahresbetrag | 2.120 € |
| Aufteilung auf zwei Elternteile | 2.120 € ÷ 2 | 1.060 € |
| Ansatz je Elternteil | = hälftiger Anteil | 1.060 € |
Ergebnis: Ohne andere gemeinsame Aufteilung kann jeder Elternteil 1.060 € als Behinderten-Pauschbetrag ansetzen.
Beispiel 3: Fahrtkostenpauschale bei außergewöhnlicher Gehbehinderung
Eine Steuerpflichtige hat das Merkzeichen aG wegen außergewöhnlicher Gehbehinderung. Für ihre behinderungsbedingten Fahrten gilt die höhere Fahrtkostenpauschale.
| Schritt | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Anspruchsgruppe | Merkzeichen aG | 4.500 € |
| zusätzlicher Ansatz nach der 900-Euro-Regel | nicht zusätzlich zulässig | 0 € |
| anzusetzende Fahrtkostenpauschale | = maßgeblicher Jahresbetrag | 4.500 € |
Ergebnis: Für die behinderungsbedingten Fahrten ist eine Pauschale von 4.500 € anzusetzen; weitere behinderungsbedingte Fahrtkosten kommen daneben nicht mehr hinzu.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Der Behinderten-Pauschbetrag ersetzt nur die in § 33b Abs. 1 EStG genannten typischen behinderungsbedingten Mehraufwendungen. Für dieselben Aufwendungen kommt daneben kein zusätzlicher Einzelabzug nach § 33 EStG in Betracht.
- Das Wahlrecht zwischen Einzelabzug und Behinderten-Pauschbetrag ist für den gesamten Veranlagungszeitraum einheitlich auszuüben.
- Für den erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro ist nicht jeder hohe Grad der Behinderung ausreichend. Entscheidend sind Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne des § 33b Abs. 3 EStG.
- Für den Nachweis steht dem Merkzeichen H die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in den Pflegegrad 4 oder 5 gleich.
- Bei einem Kind wird der Behinderten-Pauschbetrag nur auf Antrag auf die Eltern übertragen und nur dann, wenn das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt.
- Für behinderungsbedingte Fahrten gilt eine gesetzlich feste Pauschale. Darüber hinausgehende behinderungsbedingte Fahrtkosten sind nach § 33 Abs. 2a EStG ausgeschlossen.
Vorteile
pauschaler Abzug: Der Behinderten-Pauschbetrag erspart für typische behinderungsbedingte Aufwendungen den laufenden Einzelnachweis.
früher Einstieg: Ein steuerlicher Pauschbetrag kommt bereits ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 in Betracht.
gestaffelter Jahresbetrag: Die Entlastung steigt mit dem Grad der Behinderung und erreicht in besonderen Fällen 7.400 Euro.
zusätzlicher Fahrtkostenansatz: Für bestimmte Fallgruppen gibt es neben den allgemeinen Regeln des § 33 EStG eine eigene Fahrtkostenpauschale.
vorweggenommener Lohnsteuerabzug: Auf Antrag kann der Behinderten-Pauschbetrag schon im laufenden Lohnsteuerabzug als Freibetrag berücksichtigt werden.
Nachteile
begrenzter Umfang: Der Behinderten-Pauschbetrag deckt nur typisierte Mehraufwendungen ab, nicht sämtliche denkbaren Kosten einer Behinderung.
fehlender Doppelabzug: Für dieselben typischen Aufwendungen ist neben dem Pauschbetrag kein zusätzlicher Ansatz nach § 33 EStG möglich.
förmlicher Nachweis: Ohne behördliche Feststellung des Grads der Behinderung oder ohne die gesetzlich vorgesehenen Nachweise greift die steuerliche Entlastung nicht.
gedeckelter Fahrtkostenansatz: Bei der Fahrtkostenpauschale sind über den gesetzlichen Pauschbetrag hinaus keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten abzugsfähig.
antragsabhängige Übertragung: Bei Kindern geht der Pauschbetrag nicht automatisch auf die Eltern über, sondern nur auf Antrag und nur bei Nichtinanspruchnahme durch das Kind.
Fazit
Eine Behinderung ist steuerlich vor allem deshalb wichtig, weil sie zu pauschalen oder ergänzenden Entlastungen führen kann. Der zentrale Ansatz ist der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG, der bereits ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 beginnt und in besonderen Fällen 7.400 Euro erreicht. Hinzu kommen besondere Regeln für Fahrten, für den Nachweis gegenüber dem Finanzamt und für die Übertragung bei Kindern. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen sauber nachweist, kann die Entlastung vergleichsweise einfach nutzen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was gilt steuerlich als Behinderung?
Steuerlich wird an die sozialrechtliche Definition angeknüpft. Maßgeblich ist, dass körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.
Ab welchem Grad der Behinderung gibt es einen Behinderten-Pauschbetrag?
Bereits ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 sieht § 33b Abs. 2 EStG einen Behinderten-Pauschbetrag vor.
Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag 2026?
Die Jahresbeträge liegen bei 384 Euro, 620 Euro, 860 Euro, 1.140 Euro, 1.440 Euro, 1.780 Euro, 2.120 Euro, 2.460 Euro oder 2.840 Euro. Bei Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit beträgt der Pauschbetrag 7.400 Euro.
Wie weist man die Behinderung gegenüber dem Finanzamt nach?
Seit dem 1. Januar 2026 sieht § 65 Abs. 3a EStDV eine elektronische Mitteilung der zuständigen Behörden an die Finanzbehörden vor. Bereits ausgestellte Ausweise, Rentenbescheide und Bescheinigungen bleiben nach § 84 Abs. 3h EStDV bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder bis zu geänderten Verhältnissen weiter nutzbar.
Können Eltern den Behinderten-Pauschbetrag ihres Kindes übernehmen?
Eine Übertragung kommt auf Antrag in Betracht, wenn das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt und den Eltern ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Ohne abweichenden gemeinsamen Antrag wird der Betrag grundsätzlich je zur Hälfte auf beide Elternteile verteilt.
Gibt es für Fahrten eine besondere Pauschale?
Für behinderungsbedingte Fahrten gilt eine gesetzliche Pauschale von 900 Euro oder 4.500 Euro, abhängig von Grad der Behinderung und Merkzeichen. Darüber hinausgehende behinderungsbedingte Fahrtkosten sind steuerlich nicht zusätzlich berücksichtigungsfähig.
Kann der Behinderten-Pauschbetrag schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug wirken?
Über einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung kann das Finanzamt den Behinderten-Pauschbetrag bereits als Freibetrag im laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigen.
Quellen
Die Aussagen in diesem Beitrag beruhen ausschließlich auf den nachfolgend genannten amtlichen Quellen:
- Sozialgesetzbuch IX, § 2 Begriffsbestimmungen und § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise und Beiblatt – Grundlage für Definition der Behinderung sowie für die Feststellung des Grads der Behinderung; Zugriff am 16.03.2026.
- Einkommensteuergesetz, § 33b Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen – Grundlage für Behinderten-Pauschbetrag, Staffelbeträge, erhöhten Pauschbetrag und Übertragung auf Eltern; Zugriff am 16.03.2026.
- Einkommensteuergesetz, § 33 Abs. 2a EStG und § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG – Grundlage für die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale und die Berücksichtigung als Freibetrag im Lohnsteuerabzug; Zugriff am 16.03.2026.
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, § 65 Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads sowie § 84 Abs. 3h EStDV – Grundlage für Nachweis, elektronische Mitteilung ab dem 1. Januar 2026 und Übergangsregelungen; Zugriff am 16.03.2026.
- Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Hinweise 2026 zu § 33b EStG – amtliche Verwaltungsdarstellung zu Jahresbeträgen und zur Übertragung des Pauschbetrags; Zugriff am 16.03.2026.
- Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht Dezember 2021, „Änderungen durch das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge“ – amtliche Erläuterungen zum Verhältnis von § 33 EStG und § 33b EStG sowie zur Wirkung auf das zu versteuernde Einkommen; Zugriff am 16.03.2026.