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Was sind Bewerbungskosten?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 31. März 2026
Lesedauer: 6 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Bewerbungskosten können als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie beruflich veranlasst sind und auf ein künftiges Dienstverhältnis zielen.
  • Für einen Vorstellungsbesuch gelten die Regeln der Reisekosten; dazu zählen insbesondere Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten.
  • Für Arbeitnehmer gilt 2026 grundsätzlich zunächst der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro.
  • Ein zusätzlicher steuerlicher Effekt entsteht regelmäßig erst, wenn die gesamten Werbungskosten des Jahres über 1.230 Euro liegen.
  • Bleiben negative Einkünfte im Jahr ohne Ausgleich, kann ein Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 EStG relevant werden.

Bewerbungskosten Definition

Bewerbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen zur Anbahnung eines künftigen Dienstverhältnisses und können als vorweggenommene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sein. Nach H 9.1 LStH 2026 können Werbungskosten auch im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis entstehen.

Wie werden die Bewerbungskosten berücksichtigt?

Bewerbungskosten mindern die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie beruflich veranlasst sind und nicht unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG fallen. Für Arbeitnehmer zieht das Gesetz zunächst einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro ab, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Liegen die gesamten Werbungskosten des Jahres darüber, ist der höhere tatsächliche Betrag anzusetzen.

Besonders wichtig ist der Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers. Er gilt als beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Deshalb können dabei Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten berücksichtigt werden.

Entstehen Bewerbungskosten schon vor Beginn des neuen Dienstverhältnisses, können sie dennoch steuerlich relevant sein. Bleiben negative Einkünfte im Jahr ohne Ausgleich, kommt ein Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 EStG in Betracht.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Jobwechsel mit zusätzlichem Steuervorteil

PositionBetrag
Bahnfahrt zum Vorstellungsbesuch96,00 €
Übernachtung89,00 €
Verpflegungsmehraufwand14,00 €
Reisenebenkosten63,00 €
Bewerbungskosten gesamt262,00 €

Ergebnis: 96,00 € + 89,00 € + 14,00 € + 63,00 € = 262,00 €. Zusammen mit 1.050,00 € übrigen Werbungskosten ergeben sich 1.312,00 €; 1.312,00 € − 1.230,00 € = 82,00 €. Der zusätzliche Abzug gegenüber dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 82,00 €.

Beispiel 2: Bewerbungskosten unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag

PositionBetrag
Fahrtkosten zum Vorstellungsbesuch84,00 €
Übernachtung82,00 €
Verpflegungsmehraufwand14,00 €
Bewerbungskosten gesamt180,00 €

Ergebnis: 84,00 € + 82,00 € + 14,00 € = 180,00 €. Zusammen mit 820,00 € übrigen Werbungskosten ergeben sich 1.000,00 €. Da 1.000,00 € unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230,00 € liegen, bleibt es steuerlich beim Pauschbetrag.

Beispiel 3: Bewerbungskosten vor dem neuen Arbeitsverhältnis

PositionBetrag
Fahrtkosten für zwei Vorstellungsbesuche168,00 €
Verpflegungsmehraufwendungen28,00 €
Reisenebenkosten24,00 €
Bewerbungskosten gesamt220,00 €

Ergebnis: 168,00 € + 28,00 € + 24,00 € = 220,00 €. Entstehen im Jahr keine positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, können negative Einkünfte von −220,00 € verbleiben; bleibt ein Ausgleich aus, kommt ein Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 EStG in Betracht.

Ausnahmen und Besonderheiten

Vor dem Jobbeginn: Bewerbungskosten können auch im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis entstehen. Der Berücksichtigung steht nach H 9.1 LStH 2026 nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld oder sonstige für den Unterhalt bestimmte steuerfreie Leistungen erhält.

Vorstellungsbesuch: Für den Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers gelten die Regeln der Reisekosten, weil er nach R 9.4 Abs. 1 Satz 2 LStH 2026 eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ist.

Private Lebensführung: Aufwendungen der Lebensführung bleiben ausgeschlossen, auch wenn sie die berufliche Tätigkeit fördern, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.

Verlustjahr: Werden die Bewerbungskosten im Entstehungsjahr nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen, kann ein Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 EStG eingreifen.

Vorteile

  • früher Abzug: Bewerbungskosten können bereits vor Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses steuerlich relevant sein.
  • weiter Reisekostenumfang: Beim Vorstellungsbesuch kommen nicht nur Fahrtkosten, sondern auch Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten in Betracht.
  • höherer Jahresabzug: Übersteigen die gesamten Werbungskosten 1.230 Euro, ist der höhere tatsächliche Betrag anzusetzen.
  • möglicher Verlustabzug: Ohne laufende Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit können negative Einkünfte später über § 10d EStG relevant werden.

Nachteile

  • begrenzter Sofortvorteil: Unterhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro entsteht regelmäßig kein zusätzlicher steuerlicher Effekt.
  • enger Veranlassungsbezug: Kosten der privaten Lebensführung bleiben nach § 12 Nr. 1 EStG ausgeschlossen.
  • später Nutzungseffekt: In Jahren ohne positive Einkünfte zeigt sich die steuerliche Wirkung oft erst über den Verlustabzug.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Bewerbungskosten sind steuerlich kein Sonderfall, sondern Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind und auf ein bestehendes oder künftiges Dienstverhältnis zielen. Besonders klar geregelt sind Vorstellungsbesuche: Hier kommen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten in Betracht. Praktisch wichtig ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, weil sich zusätzliche Kosten erst oberhalb dieser Grenze unmittelbar auswirken. Entstehen Bewerbungskosten schon vor dem Arbeitsbeginn, können sie dennoch relevant sein und im Verlustfall sogar einen Verlustabzug auslösen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was fällt unter Bewerbungskosten?

Unter Bewerbungskosten fallen jedenfalls solche Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind und auf die Aufnahme eines künftigen Dienstverhältnisses gerichtet sind. Beim Vorstellungsbesuch gehören dazu insbesondere Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten.

Wann bringen Bewerbungskosten einen zusätzlichen Steuervorteil?

Ein zusätzlicher Steuervorteil entsteht regelmäßig dann, wenn die gesamten Werbungskosten des Jahres höher sind als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Liegt der Gesamtbetrag darunter, bleibt es grundsätzlich beim Pauschbetrag.

Wie werden Fahrt- und Übernachtungskosten für ein Vorstellungsgespräch behandelt?

Für den Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers gelten die Regeln der Reisekosten. Deshalb können Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten angesetzt werden, soweit die Aufwendungen beruflich veranlasst sind.

Warum können Bewerbungskosten schon vor Arbeitsbeginn abzugsfähig sein?

Der Abzug ist möglich, weil Werbungskosten nach den Lohnsteuer-Hinweisen auch im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis entstehen können. Entscheidend ist der objektive Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

Was gilt bei Arbeitslosengeld während der Bewerbungsphase?

Der Bezug von Arbeitslosengeld verhindert die Berücksichtigung vorweggenommener Werbungskosten nicht. Maßgeblich bleibt, ob die Aufwendungen auf die Erlangung eines künftigen Dienstverhältnisses gerichtet sind.

Wozu dient der Verlustabzug bei Bewerbungskosten?

Der Verlustabzug wird relevant, wenn Bewerbungskosten zu negativen Einkünften führen und diese im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden. In diesem Fall eröffnet § 10d EStG die Möglichkeit, den Verlust steuerlich weiter zu berücksichtigen.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), Gesetzesstand laut amtlichem PDF: zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 geändert, abgerufen am 16. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 9 Werbungskosten, abgerufen am 16. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 9 Abs. 4a Verpflegungsmehraufwendungen, abgerufen am 16. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten, abgerufen am 16. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 10d Verlustabzug, abgerufen am 16. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Einkommensteuergesetz (EStG), § 12 Nicht abzugsfähige Ausgaben, abgerufen am 16. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Lohnsteuer-Hinweise 2026, H 9.1 Vorweggenommene Werbungskosten, abgerufen am 16. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Lohnsteuer-Hinweise 2026, R 9.4 Reisekosten, abgerufen am 16. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.