Alles auf einen Blick
- Die betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn der Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt.
- Pflichtversicherte Arbeitnehmer können 2026 Entgeltumwandlung bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung verlangen; das sind 4.056 Euro im Jahr.
- Soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart, muss er 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Zuschuss weiterleiten.
- Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen können 2026 bis zu 8.112 Euro im Jahr steuerfrei sein; sozialversicherungsfrei bleiben sie grundsätzlich bis zu 4.056 Euro.
- Eine Anwartschaft wird regelmäßig unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Zusage dann mindestens drei Jahre bestanden hat.
Betriebliche Altersversorgung Definition
Die betriebliche Altersversorgung ist eine vom Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zugesagte Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Sie kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über Versorgungsträger nach § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG durchgeführt werden.
Wie wird die betriebliche Altersversorgung berücksichtigt?
Bei der Entgeltumwandlung werden künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt. Pflichtversicherte Arbeitnehmer können 2026 bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung verlangen; bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro sind das 4.056 Euro im Jahr. Spart der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge, muss er 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten.
Steuerlich sind im ersten Dienstverhältnis Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, also bis zu 8.112 Euro im Kalenderjahr, steuerfrei. Sozialversicherungsfrei bleiben nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, also 4.056 Euro. Beiträge oberhalb des steuerfreien Höchstbetrags sind individuell zu versteuern; Beiträge oberhalb der Grenze der Sozialversicherungsfreiheit bleiben nicht in gleichem Umfang begünstigt.
Wichtig ist außerdem die saubere Zuordnung der Beiträge. Nach der Verwaltungsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen genügt eine bloße Verteilung eines vom Arbeitgeber gezahlten Gesamtbeitrags nach Köpfen nicht. Der Beitrag muss dem einzelnen Arbeitnehmer nach individuellen Kriterien zugeordnet werden.
Praktische Beispiele
Die folgenden Beispiele unterstellen ein erstes Dienstverhältnis und einen begünstigten Durchführungsweg nach § 3 Nr. 63 EStG.
Beispiel 1: Entgeltumwandlung innerhalb beider Grenzen
Ein Arbeitnehmer wandelt monatlich 250 € in eine Direktversicherung um.
Rechnung: 250 € × 12 = 3.000 €.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Jahresbeitrag | 3.000 € |
| Steuerfreie Grenze 2026 | 8.112 € |
| Sozialversicherungsfreie Grenze 2026 | 4.056 € |
| Voll begünstigter Beitrag | 3.000 € |
Ergebnis: Der gesamte Beitrag bleibt innerhalb der Steuerfreiheit und innerhalb der Sozialversicherungsfreiheit.
Beispiel 2: Voll steuerfrei, aber nur teilweise sozialversicherungsfrei
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren 500 € monatlich für eine Direktversicherung.
Rechnung: 500 € × 12 = 6.000 €. Sozialversicherungspflichtiger Rest: 6.000 € − 4.056 € = 1.944 €.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Jahresbeitrag | 6.000 € |
| Steuerfreier Teil | 6.000 € |
| Sozialversicherungsfreier Teil | 4.056 € |
| Sozialversicherungspflichtiger Rest | 1.944 € |
Ergebnis: Der Jahresbeitrag bleibt vollständig innerhalb der Steuerfreiheit, überschreitet aber die Grenze der Sozialversicherungsfreiheit um 1.944 €.
Beispiel 3: Förderbetrag für Arbeitnehmer mit niedrigem Arbeitslohn
Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn 960 € im Kalenderjahr an eine Direktversicherung. Der laufende Arbeitslohn beträgt 2.400 € im Monat.
Rechnung: 960 € × 30 % = 288 €.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Monatlicher Arbeitslohn | 2.400 € |
| Zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag | 960 € |
| Förderquote | 30 % |
| Förderbetrag | 288 € |
Ergebnis: Bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber 288 € von der einzubehaltenden Lohnsteuer absetzen; der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag bleibt bis zu 960 € steuerfrei.
Ausnahmen und Besonderheiten
- § 3 Nr. 63 EStG begünstigt nur Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen im Kapitaldeckungsverfahren. Umlagen an Versorgungseinrichtungen fallen nicht unter diese Steuerfreiheit.
- Der Höchstbetrag von 8 Prozent ist ein Jahresbetrag. Nach der Verwaltungsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen erfolgt keine zeitanteilige Kürzung, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Kalenderjahr besteht oder nicht für das ganze Jahr Beiträge gezahlt werden.
- Für die 8-Prozent-Grenze ist nach der Verwaltungsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen auch bei einer Beschäftigung in den neuen Ländern oder in Berlin (Ost) die im Kalenderjahr gültige Beitragsbemessungsgrenze West maßgeblich.
- Verlangt der Arbeitnehmer für denselben Entgeltumwandlungsbetrag die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI EStG, greift die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG insoweit nicht.
- Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses können zusätzliche Beiträge bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, vervielfältigt mit den Kalenderjahren des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, steuerfrei sein. Für ruhende erste Dienstverhältnisse sind Nachzahlungen bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, vervielfältigt mit den Ruhejahren, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, möglich.
Vorteile
steuerlicher Vorteil: Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen können 2026 bis zu 8.112 Euro im Jahr steuerfrei bleiben.
sozialversicherungsrechtlicher Vorteil: Beiträge können 2026 bis zu 4.056 Euro im Jahr sozialversicherungsfrei bleiben.
gesetzlicher Anspruch: Pflichtversicherte Arbeitnehmer können Entgeltumwandlung bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze verlangen.
arbeitgeberseitiger Zuschuss: Soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart, muss er 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich weiterleiten.
geschützter Anspruch: Nach Vollendung des 21. Lebensjahres und nach mindestens drei Jahren Zusagedauer bleibt die Anwartschaft bei Ausscheiden regelmäßig erhalten.
Nachteile
begrenzter Förderrahmen: Die Steuerfreiheit endet 2026 grundsätzlich bei 8.112 Euro, die Sozialversicherungsfreiheit grundsätzlich bei 4.056 Euro.
eingeschränkter Förderweg: § 3 Nr. 63 EStG erfasst nicht jede Form der betrieblichen Altersversorgung, sondern nur Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.
teilweise Belastung: Beiträge oberhalb von 4.056 Euro können trotz fortbestehender Steuerfreiheit sozialversicherungspflichtig sein.
gebundener Leistungszweck: Begünstigt sind nur Zusagen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung.
eingeschränkter Anspruch: Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung gilt nur für Personen, die wegen dieser Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
Fazit
Die betriebliche Altersversorgung ist 2026 ein zentraler Baustein zwischen Arbeitsrecht und Steuerrecht. Sie erlaubt Versorgung über den Arbeitgeber und eröffnet bei Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen steuerfreie Beiträge bis zu 8.112 Euro und sozialversicherungsfreie Beiträge bis zu 4.056 Euro im Jahr. Rechtssicher wird die Gestaltung aber nur, wenn Anspruch, Durchführungsweg, Zuschusspflicht, individuelle Beitragszuordnung und Höchstgrenzen sauber zusammenpassen. Gerade bei höheren Beiträgen oder Sonderfällen wie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lohnt deshalb eine genaue Prüfung.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist die betriebliche Altersversorgung?
Die betriebliche Altersversorgung ist eine Versorgung, die der Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zusagt. Erfasst sind Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung.
Wer kann Entgeltumwandlung verlangen?
Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer nach § 1a Abs. 1 BetrAVG verlangen, soweit er wegen dieser Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Der gesetzliche Anspruch reicht bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.
Wie hoch sind die Grenzen 2026?
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG reicht 2026 bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, also bis zu 8.112 Euro im Kalenderjahr. Sozialversicherungsfrei bleiben nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung insgesamt bis zu 4 Prozent dieser Grenze, also bis zu 4.056 Euro.
Wann muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen?
Ein Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts ist weiterzuleiten, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Pflicht betrifft den Pensionsfonds, die Pensionskasse und die Direktversicherung.
Wann wird eine Anwartschaft unverfallbar?
Die Anwartschaft bleibt erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet, der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat. Diese Grundregel gilt für die gesetzliche Unverfallbarkeit.
Welche Durchführungswege profitieren von § 3 Nr. 63 EStG?
Begünstigt sind nur Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen im Kapitaldeckungsverfahren. Umlagefinanzierte Zuwendungen an Versorgungseinrichtungen fallen nicht unter diese Steuerfreiheit.
Wann muss der Arbeitgeber laufende Leistungen anpassen?
Eine Anpassung laufender Leistungen ist grundsätzlich alle drei Jahre zu prüfen. Die Pflicht entfällt insbesondere bei einer zugesagten jährlichen Anpassung um wenigstens 1 Prozent, bei bestimmten Direktversicherungen oder Pensionskassen mit voller Verwendung der Überschussanteile sowie bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung; für bestimmte Zusatzversorgungssysteme des öffentlichen Dienstes gelten Sonderregeln.
Quellen
- Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG), insbesondere §§ 1, 1a, 1b, 16, 17 und 18; Stand laut gesetze-im-internet.de nach Änderung vom 16.01.2026, abgerufen am 16.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 3 Nr. 63 und § 100; Stand laut gesetze-im-internet.de nach Änderungen bis 04.02.2026, abgerufen am 16.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), insbesondere § 1 Abs. 1 Nr. 9; Stand laut gesetze-im-internet.de nach Änderung vom 16.01.2026, abgerufen am 16.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Bundesregierung, Beitragsbemessungsgrenzen 2026, abgerufen am 16.03.2026. (Bundesregierung)
- Bundesministerium der Finanzen, Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 2 III. Altersversorgung; Verwaltungsauffassung zur Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG, abgerufen am 16.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)