Alles auf einen Blick
- Im Besteuerungsverfahren ist für den Schutz offengelegter Daten vor allem das Steuergeheimnis maßgeblich, das Amtsträger nach § 30 Abs. 1 AO wahren müssen.
- Finanzbehörden dürfen Kontoinformationen nicht frei, sondern nur nach den gesetzlichen Regeln der § 93 und § 93b AO einholen.
- Beim steuerlichen Kontenabruf werden nur Kontostammdaten erfasst, also etwa Kontonummer, Depot- oder Schließfachnummer, Eröffnungs- und Auflösungsdatum sowie Namen und Geburtsdaten.
- Kontostände und Kontenbewegungen gehören nicht zum Ergebnis des Kontenabrufs.
- Im Erbfall kann eine besondere Anzeigepflicht von Banken und anderen Vermögensverwahrern bestehen, § 33 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.
Bankgeheimnis Definition
Im Steuerrecht bezeichnet das Bankgeheimnis die Vertraulichkeit von Bankdaten im Bankverhältnis. Gegenüber Finanzbehörden gilt diese Vertraulichkeit jedoch nicht schrankenlos, weil § 30 AO das Steuergeheimnis regelt und § 93 sowie § 93b AO gesetzliche Auskunfts- und Kontenabrufbefugnisse vorsehen.
Wie wird das Bankgeheimnis berücksichtigt?
Das Bankgeheimnis schützt Bankdaten nicht absolut vor dem Zugriff der Finanzverwaltung. Im Besteuerungsverfahren gilt zunächst, dass Beteiligte und andere Personen die zur Feststellung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte erteilen müssen, § 93 Abs. 1 Satz 1 AO. Andere Personen als die Beteiligten sollen aber erst dann zur Auskunft herangezogen werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht, § 93 Abs. 1 Satz 3 AO.
Für Kontoinformationen sieht die Abgabenordnung ein gestuftes Verfahren vor. Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen ist nur in den gesetzlich aufgezählten Fällen zulässig, § 93 Abs. 7 Satz 1 AO. In den Fällen des § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 4b AO darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht, § 93 Abs. 7 Satz 2 AO. Das Bundeszentralamt für Steuern darf dann bei Kreditinstituten einzelne Daten aus den gesetzlich vorgesehenen Dateisystemen abrufen und an die ersuchende Behörde übermitteln, § 93b Abs. 2 Satz 1 AO.
Wichtig ist der Umfang des Abrufs. Abrufbar sind nur Kontostammdaten. Dazu gehören insbesondere die Nummer eines Kontos, Depots oder Schließfachs, der Tag der Errichtung, der Tag der Auflösung sowie Namen und bei natürlichen Personen Geburtsdaten, § 24c Abs. 1 KWG. Kontostände und Kontenbewegungen gehören nicht zum Ergebnis dieses Abrufs.
Vor einem Abrufersuchen ist die betroffene Person auf die Möglichkeit des Kontenabrufs hinzuweisen; nach Durchführung des Abrufs ist sie zu benachrichtigen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift, § 93 Abs. 9 Sätze 1 bis 4 AO. Sobald Daten im Besteuerungsverfahren vorliegen, schützt sie das Steuergeheimnis weiter. Eine Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist nur zulässig, soweit einer der gesetzlichen Fälle des § 30 Abs. 4 AO vorliegt, etwa weil die Offenbarung der Durchführung eines Steuerverfahrens dient oder durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Daneben gibt es Sonderregeln. Im Erbfall müssen Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter bestimmte Vermögensgegenstände und Forderungen des Erblassers dem zuständigen Finanzamt anzeigen, § 33 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können außerdem Vorschriften zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten eingreifen, insbesondere nach § 1 Abs. 1 FKAustG.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Kontenabruf im Besteuerungsverfahren
| Schritt | Rechtsgrundlage | Folge |
|---|---|---|
| Finanzamt verlangt zunächst Auskunft vom Steuerpflichtigen | § 93 Abs. 1 Satz 1 AO | erster Schritt |
| Auskunft bleibt aus oder wäre aussichtslos | § 93 Abs. 7 Satz 2 AO | weitere Ermittlung möglich |
| BZSt ruft Kontostammdaten bei der Bank ab | § 93b Abs. 2 Satz 1 AO | Kontenbeziehung wird festgestellt |
Ergebnis: Das Bankgeheimnis sperrt die Ermittlung nicht, begrenzt sie aber auf ein gesetzlich geregeltes Verfahren.
Beispiel 2: Welche Daten werden abgerufen?
| Datenart | Maßstab | Abrufbar |
|---|---|---|
| Kontonummer, Depot- oder Schließfachnummer, Eröffnungs- und Auflösungsdatum, Name, Geburtsdatum | § 24c Abs. 1 KWG | ja |
| Kontostände, Umsätze, einzelne Buchungen | Kontenabrufverfahren des BZSt | nein |
Ergebnis: Der steuerliche Kontenabruf dient der Identifizierung von Kontobeziehungen, nicht der direkten Einsicht in Guthaben oder Bewegungen.
Beispiel 3: Erbfall mit Bankvermögen
| Sachverhalt | Rechtsgrundlage | Folge |
|---|---|---|
| Bank verwahrt Vermögen eines Erblassers | § 33 Abs. 1 Satz 1 ErbStG | Anzeige an das Finanzamt |
| Verwahrung über eine unselbständige ausländische Zweigstelle einer inländischen Bank | BFH, Urteil vom 16. November 2016 – II R 29/13 | ebenfalls anzeigepflichtig |
Ergebnis: Im Erbfall kann eine besondere steuerliche Anzeigepflicht das Bankgeheimnis durchbrechen.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Das Steuergeheimnis nach § 30 AO schützt Daten innerhalb des Besteuerungsverfahrens, nicht jedoch jede bankbezogene Information schon von vornherein vor steuerlichen Ermittlungen.
- Ein Kontenabruf ist nur zulässig, soweit § 93 Abs. 7 oder Abs. 8 AO ihn ausdrücklich erlaubt.
- Vor einem Abrufersuchen ist auf die Möglichkeit des Kontenabrufs hinzuweisen; nach dem Abruf ist die betroffene Person zu benachrichtigen, wobei gesetzliche Ausnahmen nach § 93 Abs. 9 Sätze 3 bis 5 AO bestehen.
- Das Ergebnis des Kontenabrufs enthält nur Kontostammdaten und keine Kontostände oder Kontenbewegungen.
- Im Erbschaftsteuerrecht besteht mit § 33 Abs. 1 Satz 1 ErbStG eine eigenständige Anzeigepflicht für Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter.
- Für Altfälle enthält Art. 97 § 1 EGAO Übergangsrecht zur am 24. Juni 2017 geltenden Fassung des früheren § 30a AO.
Vorteile
begrenzter Datenzugriff: Beim Kontenabruf werden nur Kontostammdaten, nicht aber Kontostände oder Kontenbewegungen erfasst.
gesetzlich gebundenes Verfahren: Das Finanzamt darf Konten nicht frei durchsuchen, sondern nur in den gesetzlich genannten Fällen nach § 93 Abs. 7 und 8 AO vorgehen.
geschützter Behördenumgang: Sobald Daten im Besteuerungsverfahren vorliegen, schützt § 30 AO ihre Offenbarung und Verwertung.
geregelte Benachrichtigung: Vor dem Abruf ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, nach dem Abruf ist grundsätzlich zu benachrichtigen, soweit keine Ausnahme nach § 93 Abs. 9 AO greift.
Nachteile
kein absoluter Schutz: Auskunfts- und Kontenabrufnormen können die Vertraulichkeit von Bankdaten im Steuerverfahren durchbrechen.
zusätzliche Meldepflichten: Im Erbfall müssen Banken und andere Vermögensverwahrer bestimmte Vermögenswerte dem Finanzamt anzeigen, § 33 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.
grenzüberschreitende Transparenz: Auslandssachverhalte können durch den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten nach dem FKAustG erfasst werden.
begrenzte Verfahrensruhe: Auch wenn nur Kontostammdaten abgerufen werden, kann der Kontenabruf für Betroffene eine spürbare steuerliche Prüfungswirkung auslösen.
Fazit
Das Bankgeheimnis bleibt im Steuerrecht wichtig, wirkt aber nicht als absoluter Sperrriegel gegen Ermittlungen. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus Steuergeheimnis, Auskunftspflichten und gesetzlich geregeltem Kontenabruf. Für Steuerpflichtige besonders wichtig ist, dass der Kontenabruf nur in bestimmten Fällen zulässig ist und nur Kontostammdaten liefert. Gleichzeitig zeigen das Erbschaftsteuerrecht und der internationale Informationsaustausch, dass steuerliche Spezialnormen die Vertraulichkeit von Bankdaten in klar geregelten Fällen durchbrechen können.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Bankgeheimnis und Steuergeheimnis?
Das Bankgeheimnis betrifft die Vertraulichkeit von Bankdaten im Verhältnis zur Bank. Das Steuergeheimnis nach § 30 AO schützt dagegen Daten, die Amtsträger im Besteuerungsverfahren erfahren. Im Steuerrecht sind deshalb beide Ebenen zu trennen.
Wann darf das Finanzamt einen Kontenabruf veranlassen?
Ein Kontenabruf kommt nur in den gesetzlich geregelten Fällen des § 93 Abs. 7 oder Abs. 8 AO in Betracht. In den Fällen des § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 4b AO muss zuvor ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen erfolglos geblieben sein oder keinen Erfolg versprechen.
Welche Daten erhält das Finanzamt beim Kontenabruf?
Der Kontenabruf liefert nur Kontostammdaten. Dazu gehören insbesondere Kontonummern, Depot- oder Schließfachnummern, Eröffnungs- und Auflösungsdaten sowie Namen und Geburtsdaten. Kontostände und Kontenbewegungen werden dabei nicht übermittelt.
Wann werde ich über einen Kontenabruf informiert?
Vor einem Abrufersuchen ist auf die Möglichkeit des Kontenabrufs hinzuweisen. Nach Durchführung des Abrufs ist die betroffene Person zu benachrichtigen, wobei § 93 Abs. 9 AO gesetzliche Ausnahmen vorsieht.
Was gilt im Erbfall?
Im Erbfall trifft Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter eine besondere Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. Dadurch kann das Finanzamt von Vermögenswerten des Erblassers erfahren, auch wenn diese bei einer Bank verwahrt wurden.
Wie wirkt sich ein Auslandskonto aus?
Ein Auslandskonto ist steuerlich nicht automatisch abgeschirmt. Je nach Sachverhalt können der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten nach dem FKAustG oder besondere Anzeige- und Mitwirkungspflichten eingreifen.
Welche Bedeutung hat der frühere § 30a AO heute?
Für die aktuelle steuerliche Praxis sind vor allem § 30 AO, § 93 AO und § 93b AO maßgeblich. Art. 97 § 1 EGAO enthält nur noch Übergangsrecht zur am 24. Juni 2017 geltenden Fassung des früheren § 30a AO.
Quellen
- Abgabenordnung, insbesondere § 30, § 93 Abs. 1, Abs. 7 bis 9 und § 93b AO, aktuelle Fassung, abgerufen am 30. März 2026.
- Kreditwesengesetz, § 24c Abs. 1 KWG, aktueller Kontostammdatenrahmen für den Kontenabruf, abgerufen am 30. März 2026.
- Bundeszentralamt für Steuern, Kontenabrufverfahren: abrufbare Kontostammdaten sowie Ausschluss von Kontoständen und Kontenbewegungen, abgerufen am 30. März 2026.
- Bundesministerium der Finanzen, Anwendungserlass zu § 30 AO und amtliche Einordnung des Steuergeheimnisses, abgerufen am 30. März 2026.
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 33 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter, abgerufen am 30. März 2026.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. November 2016 – II R 29/13, zur Anzeigepflicht auch bei einer unselbständigen ausländischen Zweigstelle einer inländischen Bank, abgerufen am 30. März 2026.
- Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz, § 1 Abs. 1 FKAustG, sowie Bundeszentralamt für Steuern zum Common Reporting Standard, abgerufen am 30. März 2026.
- Einführungsgesetz zur Abgabenordnung, Art. 97 § 1 EGAO, Übergangsrecht zur am 24. Juni 2017 geltenden Fassung des § 30a AO, abgerufen am 30. März 2026.