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Was sind BAföG-Leistungen?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 31. März 2026
Lesedauer: 10 Minuten

Alles auf einen Blick

  • BAföG-Leistungen sind gesetzlich geregelte Leistungen der Ausbildungsförderung, wenn die erforderlichen Mittel für Lebensunterhalt und Ausbildung anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
  • Studierende an Hochschulen erhalten BAföG grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen; bei Schülerinnen und Schülern wird die Förderung grundsätzlich als Zuschuss geleistet.
  • Für Studierende an Hochschulen beträgt der Grundbedarf 475 Euro monatlich; hinzu kommen 59 Euro bei Wohnen bei den Eltern oder 380 Euro bei Wohnen außerhalb des Elternhauses.
  • Mit dem üblichen Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag von zusammen 137 Euro kann der monatliche Bedarf 2026 bei auswärtig wohnenden Studierenden auf 992 Euro steigen.
  • Ab 1. Januar 2026 erhöht sich der Freibetrag des eigenen Einkommens auf 389 Euro monatlich; außerdem bleiben beim Vermögen grundsätzlich 15.000 Euro, ab Vollendung des 30. Lebensjahres 45.000 Euro anrechnungsfrei.

BAföG-Leistungen Definition

BAföG-Leistungen sind Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Ein Rechtsanspruch besteht nach § 1 BAföG, wenn die für Lebensunterhalt und Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen; auf den Bedarf werden nach § 11 Abs. 2 BAföG Einkommen und Vermögen angerechnet.

Wie werden BAföG-Leistungen berücksichtigt?

Die Höhe der BAföG-Leistungen ergibt sich aus dem gesetzlichen Bedarf und aus der anschließenden Anrechnung von Einkommen und Vermögen.

1. Bedarf feststellen: Bei Schülerinnen und Schülern gelten je nach Schulart und Wohnsituation feste Bedarfssätze nach § 12 BAföG. Bei Studierenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen beträgt der Grundbedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG 475 Euro monatlich. Für die Unterkunft kommen nach § 13 Abs. 2 BAföG 59 Euro bei Wohnen bei den Eltern oder 380 Euro bei Wohnen außerhalb des Elternhauses hinzu.

2. Zuschläge einrechnen: Wer die Voraussetzungen des § 13a BAföG erfüllt, erhält zusätzlich einen Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag. Im Regelfall der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung sind das 102 Euro für die Krankenversicherung und 35 Euro für die Pflegeversicherung. Für Auszubildende mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mit im Haushalt lebt, erhöht sich der Bedarf nach § 14b BAföG um 160 Euro monatlich für jedes Kind.

3. Eigenes Einkommen und Vermögen prüfen: Beim Einkommen des Auszubildenden bleiben nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG ab 1. Januar 2026 monatlich 389 Euro anrechnungsfrei. Hinzu kommen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BAföG 850 Euro für den Ehegatten oder Lebenspartner und 770 Euro für jedes Kind. Nach den amtlichen BAföG-Informationen ist damit ab 1. Januar 2026 ein Hinzuverdienst bis zur Minijobgrenze 2026 von 603 Euro möglich. Beim Vermögen bleiben nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG grundsätzlich 15.000 Euro anrechnungsfrei; nach Vollendung des 30. Lebensjahres steigt dieser Betrag auf 45.000 Euro.

4. Einkommen der Eltern oder des Ehegatten berücksichtigen: Nach § 24 Abs. 1 BAföG ist grundsätzlich das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr maßgeblich. Beginnt der Bewilligungszeitraum 2026, ist also in der Regel das Jahr 2024 relevant. Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger, kann nach § 24 Abs. 3 BAföG auf besonderen Antrag das aktuelle Einkommen zugrunde gelegt werden. Von dem Einkommen der Eltern bleiben nach § 25 BAföG monatlich 2.540 Euro bei zusammenlebenden Eltern oder je 1.690 Euro in sonstigen Fällen anrechnungsfrei; zusätzliche Freibeträge und Teilfreistellungen kommen hinzu.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Studierender außerhalb des Elternhauses

Ein Studierender an einer Hochschule wohnt nicht bei seinen Eltern, erfüllt die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BAföG und hat kein anrechenbares Einkommen oder Vermögen.

PositionBetrag
Grundbedarf Hochschule475,00 €
Unterkunft außerhalb des Elternhauses380,00 €
Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag137,00 €
Gesamtbedarf992,00 €

Ergebnis: Der monatliche Bedarf beträgt 992,00 Euro, soweit kein Einkommen und kein Vermögen anzurechnen sind.

Beispiel 2: Studierende mit einem Kind unter 14 Jahren

Eine Studierende erfüllt die Voraussetzungen aus Beispiel 1 und lebt zusätzlich mit einem eigenen Kind unter 14 Jahren in einem Haushalt.

PositionBetrag
Bedarf wie in Beispiel 1992,00 €
Kinderbetreuungszuschlag für 1 Kind160,00 €
Gesamtbedarf1.152,00 €

Ergebnis: Der monatliche Bedarf steigt auf 1.152,00 Euro. Der Kinderbetreuungszuschlag wird nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BAföG nicht zur Hälfte als Darlehen geleistet.

Beispiel 3: Schülerin außerhalb des Elternhauses

Eine Schülerin besucht eine Berufsfachschule, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, wohnt nicht bei ihren Eltern und erfüllt die zusätzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG. Einkommen und Vermögen sind nicht anzurechnen.

PositionBetrag
Bedarf für Schülerin außerhalb des Elternhauses666,00 €
Gesamtbedarf666,00 €

Ergebnis: Der monatliche Bedarf beträgt 666,00 Euro, sofern die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG erfüllt sind.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Elternunabhängige Förderung: Das Einkommen der Eltern bleibt nach § 11 Abs. 2a und Abs. 3 BAföG insbesondere dann außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist, sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten, der Auszubildende ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat oder die gesetzlich geregelten Zeiten einer selbstunterhaltssichernden Erwerbstätigkeit erfüllt.
  • Aktualisierte Einkommensprüfung: Ist das Einkommen der Eltern oder des Ehegatten im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als im maßgeblichen Vorjahr, kann nach § 24 Abs. 3 BAföG ein Aktualisierungsantrag gestellt werden. Nach dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge bleiben unberücksichtigt.
  • Besondere Wohnregel: Ein Auszubildender wohnt nach § 12 Abs. 3a und § 13 Abs. 3a BAföG auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. Für die Unterkunftspauschale ist diese Einordnung wichtig.
  • Besondere Einkünfte: Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird nach § 23 Abs. 3 BAföG abweichend von den allgemeinen Freibeträgen voll angerechnet. Der allgemeine Freibetrag schützt also nicht jede Einkommensart.
  • Verlängerung und Studienabschluss: Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird nach § 15 Abs. 3 BAföG unter anderem bei schwerwiegenden Gründen, Pflege naher Angehöriger mit mindestens Pflegegrad 3, erstmaligem Nichtbestehen der Abschlussprüfung sowie bei Behinderung, Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren weitergefördert. Zusätzlich gibt es nach § 15 Abs. 4 BAföG ein einmaliges Flexibilitätssemester; als Hilfe zum Studienabschluss ist nach § 15 Abs. 5 BAföG unter weiteren Voraussetzungen eine Förderung für höchstens zwölf Monate möglich.

Vorteile

  • gesetzlicher Anspruch: BAföG ist keine freiwillige Kulanzleistung, sondern ein gesetzlich geregelter Anspruch nach Maßgabe des BAföG.

  • hoher Zuschuss: Schülerinnen und Schüler erhalten die Förderung grundsätzlich als Zuschuss; bei Studierenden bleibt jedenfalls die Zuschusshälfte erhalten.

  • planbare Bedarfssätze: Grundbedarf, Unterkunft, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Kinderbetreuung sind gesetzlich festgelegt und dadurch gut kalkulierbar.

  • soziale Entlastung: Freibeträge beim Einkommen und Vermögen sowie elternunabhängige Fallgruppen verhindern, dass jeder Euro sofort angerechnet wird.

  • milde Rückzahlung: Das Studierendendarlehen ist grundsätzlich zinsfrei, beginnt erst später und endet regulär nach 77 Monatsraten.

Nachteile

  • komplexe Prüfung: Die Förderhöhe hängt von Ausbildungsstätte, Wohnform, Versicherungsstatus, Einkommen, Vermögen und Familiensituation ab.

  • abhängige Förderung: Das Einkommen der Eltern wird grundsätzlich berücksichtigt und kann den Anspruch deutlich mindern.

  • enge Fristwirkung: Ausbildungsförderung wird frühestens ab Beginn des Antragsmonats geleistet; verspätete Antragstellung kann deshalb Förderungsmonate kosten.

  • spätere Rückzahlung: Studierende müssen den Darlehensanteil der Förderung später zurückzahlen.

  • begrenzte Dauer: Bei Hochschulausbildungen endet die Förderung grundsätzlich mit der Förderungshöchstdauer, soweit keine gesetzlich geregelte Verlängerung greift.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

BAföG-Leistungen sind ein zentrales Instrument, um Ausbildung und Studium trotz knapper eigener Mittel zu ermöglichen. Entscheidend sind immer zwei Schritte: Zuerst wird der gesetzliche Bedarf bestimmt, danach werden Einkommen und Vermögen geprüft. Gerade 2026 sind die festen Beträge gut greifbar, etwa 992 Euro monatlicher Bedarf für viele auswärts wohnende Studierende oder 389 Euro monatlicher Freibetrag beim eigenen Einkommen. Wer die Systematik der Bedarfssätze, Freibeträge und Ausnahmen kennt, kann seinen Anspruch deutlich besser einschätzen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer kann BAföG-Leistungen erhalten?

BAföG-Leistungen kommen für Auszubildende an den in § 2 BAföG genannten Ausbildungsstätten in Betracht, insbesondere an bestimmten berufsbildenden Schulen, Kollegs, Akademien und Hochschulen. Zusätzlich müssen die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, und die erforderlichen Mittel dürfen nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Wie hoch können BAföG-Leistungen 2026 sein?

Die Höhe hängt von Ausbildungsstätte, Wohnsituation und Zuschlägen ab. Bei Studierenden an Hochschulen beträgt der Grundbedarf 475 Euro; mit 380 Euro Unterkunft außerhalb des Elternhauses und 137 Euro Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag ergibt sich ein Bedarf von 992 Euro. Bei Schülerinnen und Schülern reichen die Bedarfssätze je nach Fall von 276 Euro bis 775 Euro monatlich.

Wann wird das Einkommen der Eltern nicht berücksichtigt?

Das Elterneinkommen bleibt nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen außer Betracht. Dazu gehören insbesondere unbekannter Aufenthaltsort der Eltern, rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für Unterhaltsleistungen im Inland sowie mehrere Fallgruppen der elternunabhängigen Förderung nach § 11 Abs. 3 BAföG, etwa beim Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs oder nach längerer selbstunterhaltssichernder Erwerbstätigkeit.

Wie viel Vermögen darf beim BAföG vorhanden sein?

Anrechnungsfrei bleiben nach § 29 BAföG grundsätzlich 15.000 Euro Vermögen. Für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, steigt der Freibetrag auf 45.000 Euro. Zusätzlich bleiben für Ehegatten oder Lebenspartner sowie für jedes Kind jeweils 2.300 Euro anrechnungsfrei.

Wie lange werden BAföG-Leistungen gezahlt?

Die Förderung beginnt mit dem Monat der Ausbildungsaufnahme, frühestens aber mit dem Antragsmonat. Für Hochschulstudiengänge gilt die Förderung grundsätzlich bis zum Ende der Förderungshöchstdauer; Verlängerungen kommen nur in den gesetzlich geregelten Fällen in Betracht. Für Studierende gibt es zusätzlich ein einmaliges Flexibilitätssemester und unter Voraussetzungen eine Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate.

Wie beantragt man BAföG-Leistungen?

Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung gestellt werden. Praktisch erfolgt die Antragstellung häufig über BAföG Digital; daneben sind auch Formblattanträge möglich. Wichtig ist der Zeitpunkt, weil Leistungen nicht automatisch rückwirkend für frühere Monate gezahlt werden.

Was müssen Studierende später zurückzahlen?

Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen erhalten die Förderung grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen. Dieses Darlehen ist im Regelfall zinsfrei, die Regelrate beträgt mindestens 130 Euro monatlich, und nach 77 Monatsraten wird die verbleibende Restschuld erlassen. Daraus ergibt sich derzeit eine maximale Rückzahlung von 10.010 Euro.

Quellen

  • Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), insbesondere §§ 1, 2, 11 bis 15, 17, 18, 23 bis 25 und 29; Stand laut Gesetze im Internet, Abruf am 30. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • BAföG, „Was sind Bedarfssätze und wie hoch sind sie?“, Stand: Juli 2024, Abruf am 30. März 2026. (Bafg)
  • BAföG, „Welche Freibeträge werden gewährt?“ sowie amtliche Hinweise zur Hinzuverdienstgrenze ab 1. Januar 2026, Abruf am 30. März 2026. (Bafg)
  • BAföG, „Einkommen der Auszubildenden“ und „Fragen und Antworten“ zur Minijobgrenze 2026, Abruf am 30. März 2026. (Bafg)
  • BAföG, „So funktioniert die Antragstellung“, „Elektronische Antragstellung“ und „Antrag stellen“, Abruf am 30. März 2026. (Bafg)
  • BAföG, „Wie funktioniert die Rückzahlung?“ und „Darlehensrückzahlung“, Abruf am 30. März 2026. (Bafg)
  • BAföG, „Was bedeutet das sogenannte Flexibilitätssemester?“ und „Was ist die Hilfe zum Studienabschluss?“, Abruf am 30. März 2026. (Bafg)
  • BAföG, „Wann bleibt das Einkommen der Eltern unberücksichtigt?“ und „Elternunabhängige Förderung“, Abruf am 30. März 2026. (Bafg)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.