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Was sind Auslandskinder?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 11. März 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Für das Kindergeld kommt es zunächst auf einen anspruchsberechtigten Elternteil nach § 62 EStG und zusätzlich auf die kindergeldrechtliche Berücksichtigung des Kindes nach § 63 EStG an.
  • Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2026 monatlich 259 Euro je Kind.
  • Der Kinderfreibetrag beträgt 2026 3.414 Euro je Elternteil; der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt 1.464 Euro je Elternteil. Zusammen sind das 4.878 Euro je Elternteil beziehungsweise 9.756 Euro je Kind.
  • Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG nur insoweit abgezogen werden, wie sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.
  • Vergleichbare ausländische Leistungen können deutsches Kindergeld ausschließen, und Änderungen in den Verhältnissen sind der Familienkasse unverzüglich mitzuteilen.

Auslandskinder Definition

Auslandskinder sind Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands. Für das Kindergeld werden sie nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie im Inland, in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum leben; für den Kinderfreibetrag ist zusätzlich § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG maßgeblich.

Wie werden Auslandskinder berücksichtigt?

Die steuerliche Berücksichtigung von Auslandskindern läuft in zwei Stufen ab. Zuerst prüft die Familienkasse, ob ein Elternteil nach § 62 EStG kindergeldberechtigt ist und ob das Kind nach § 63 EStG berücksichtigt werden kann. Fehlt dem Kind ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, entfällt Kindergeld grundsätzlich; eine wichtige Ausnahme nennt § 63 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 EStG.

Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld monatlich als Steuervergütung gezahlt. In der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt anschließend nach § 31 EStG, ob das Kindergeld bereits zur steuerlichen Freistellung ausreicht oder ob die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG günstiger sind.

Bei Kindern ohne unbeschränkte Steuerpflicht mindert § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG die Freibeträge, soweit dies nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen ist. Die Finanzverwaltung arbeitet hierfür aktuell mit vier Ansätzen: in voller Höhe, mit 3/4, mit 1/2 oder mit 1/4. Für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EWR-Staat werden die Freibeträge nach aktueller BMF-Verwaltung ungekürzt gewährt.

Formell ist Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen. Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig, kann es statt über eine Identifikationsnummer in anderer geeigneter Weise identifiziert werden. Änderungen wie ein Wegzug, ein Wechsel des Aufenthaltsstaates oder der Bezug vergleichbarer Auslandsleistungen müssen unverzüglich mitgeteilt werden.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Kind lebt in Frankreich

Ein in Deutschland wohnender Elternteil ist nach § 62 EStG anspruchsberechtigt. Das Kind lebt das ganze Jahr in Frankreich, erfüllt die übrigen Altersvoraussetzungen, und es besteht kein Anspruch auf eine vergleichbare ausländische Leistung.

Berechnung: 259 € × 12 = 3.108 €.

SchrittBetrag
Monatliches Kindergeld259 €
Anspruchsmonate12
Jahresbetrag3.108 €

Ergebnis: Bei ganzjährigem Anspruch beträgt das Kindergeld für das in Frankreich lebende Kind 3.108 €.

Beispiel 2: Kind lebt in Kanada

Die Eltern werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, und das Kind steht zu beiden Eltern in einem Kindschaftsverhältnis. Für das Kindergeld fehlt grundsätzlich die territoriale Voraussetzung des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG, wenn das Kind nur in Kanada wohnt. Bei der Veranlagung kann der Kinderfreibetrag jedoch ungekürzt angesetzt werden, weil Kanada in der aktuellen BMF-Ländergruppeneinteilung in voller Höhe geführt wird.

Berechnung: 9.756 € × 1 = 9.756 €.

SchrittBetrag
Freibeträge pro Kind 20269.756 €
Ansatz nach Ländergruppe Kanada1
Ansatz in der Veranlagung9.756 €

Ergebnis: Für das in Kanada lebende Kind können bei der Veranlagung 9.756 € Freibeträge berücksichtigt werden.

Beispiel 3: Kind lebt in Argentinien

Die Eltern werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, und das Kind ist dem Grunde nach nach § 32 EStG berücksichtigungsfähig. Argentinien wird in der aktuellen BMF-Ländergruppeneinteilung mit 1/2 angesetzt.

Berechnung: 9.756 € × 1/2 = 4.878 €.

SchrittBetrag
Freibeträge pro Kind 20269.756 €
Ansatz nach Ländergruppe Argentinien1/2
Ansatz in der Veranlagung4.878 €

Ergebnis: Für das in Argentinien lebende Kind können bei der Veranlagung 4.878 € Freibeträge berücksichtigt werden.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Kinder in Drittstaaten werden ausnahmsweise kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn sie im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG leben, § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG.
  • Vergleichbare Leistungen für Kinder aus dem Ausland oder von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen schließen deutsches Kindergeld grundsätzlich aus, § 65 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG.
  • Für bestimmte inländische Dienst- und Versicherungsverhältnisse enthält § 65 Satz 3 EStG eine Sonderregelung, wenn der Ehegatte als Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind eine Kinderzulage erhält.
  • Bei einem länger als ein Jahr angelegten Auslandsstudium in einem nicht begünstigten Drittstaat kann ein inländischer Wohnsitz des Kindes bei den Eltern nur fortbestehen, wenn die elterliche Wohnung in der ausbildungsfreien Zeit regelmäßig überwiegend genutzt wird.
  • Für Kinder mit Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat wendet die Finanzverwaltung die Kürzung nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG aktuell nicht an.

Vorteile

  • zweistufige Entlastung: Kindergeld wirkt im laufenden Jahr, die Günstigerprüfung erfolgt zusätzlich in der Einkommensteuerveranlagung.
  • europäische Gleichbehandlung: Kinder in EU- und EWR-Staaten erfüllen die territoriale Kindergeldvoraussetzung und werden beim Kinderfreibetrag aktuell ungekürzt behandelt.
  • differenzierte Anpassung: Die Ländergruppeneinteilung berücksichtigt, dass die Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Kindes unterschiedlich sein können.
  • rechtssichere Einzelfallprüfung: Für Auslandsstudien und Wohnsitzfragen liegen klare BFH-Leitlinien vor.

Nachteile

  • enge Wohnsitzgrenze: Außerhalb von Inland, EU und EWR entfällt Kindergeld häufig bereits an der territorialen Voraussetzung.
  • gekürzte Freibeträge: Bei vielen Drittstaaten werden die Freibeträge nur mit 3/4, 1/2 oder 1/4 angesetzt.
  • hoher Nachweisaufwand: Wohnsitz, Haushaltsaufnahme, Ausbildungsstatus und ausländische Leistungen müssen oft gesondert belegt werden.
  • konfliktträchtige Konkurrenz: Vergleichbare Auslandsleistungen können deutsches Kindergeld ganz ausschließen.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Auslandskinder werden im deutschen Steuerrecht nicht einheitlich, sondern zweistufig behandelt: Für das laufende Kindergeld ist vor allem die territoriale Grenze des § 63 EStG entscheidend, während in der Veranlagung zusätzlich der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zu prüfen ist. Gerade bei Kindern in Drittstaaten kommt es deshalb auf Details wie Wohnsitz, Haushaltsaufnahme, Ländergruppeneinteilung, ausländische Familienleistungen und Mitwirkung gegenüber der Familienkasse an. Wer einen Auslandsbezug hat, sollte Änderungen frühzeitig dokumentieren und melden.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann gibt es für Auslandskinder Kindergeld?

Ein Anspruch besteht grundsätzlich nur, wenn der Berechtigte unter § 62 EStG fällt und das Kind einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum hat. Eine wichtige Ausnahme nennt § 63 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 EStG für Kinder im Haushalt eines Berechtigten nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

Wie hoch ist das Kindergeld 2026?

Das Kindergeld beträgt 2026 259 Euro monatlich für jedes Kind. Gezahlt wird es monatlich vom Beginn des Monats an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem sie wegfallen.

Wie wird der Kinderfreibetrag bei Auslandskindern gekürzt?

Bei einem Kind, das nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, werden die Beträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1 bis 3 EStG nur insoweit abgezogen, wie sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. Maßgeblich ist die aktuelle BMF-Ländergruppeneinteilung mit voller Höhe, 3/4, 1/2 oder 1/4.

Was gilt für Kinder in der EU oder im EWR?

Für das Kindergeld liegt die territoriale Voraussetzung des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG vor, wenn das Kind dort wohnt oder sich dort gewöhnlich aufhält. Beim Kinderfreibetrag gewährt die Finanzverwaltung die Freibeträge für EU- und EWR-Kinder aktuell ungekürzt.

Wie wirken sich ausländische Familienleistungen aus?

Vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen schließen deutsches Kindergeld grundsätzlich aus. Für bestimmte in § 65 Satz 3 EStG geregelte Fälle im inländischen öffentlichen Dienst oder bei Versicherungsverhältnissen zur Bundesagentur für Arbeit gilt eine Sonderregelung.

Was gilt bei einem längeren Auslandsstudium?

Ein Kind in einem nicht begünstigten Drittstaat kann den inländischen Wohnsitz bei den Eltern behalten, wenn die tatsächlichen Wohnverhältnisse das tragen. Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung reicht bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt regelmäßig nur eine überwiegende Nutzung der elterlichen Wohnung in der ausbildungsfreien Zeit aus.

Was muss der Familienkasse gemeldet werden?

Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, sind unverzüglich mitzuteilen. Dazu gehören bei Auslandskindern insbesondere ein Wegzug, ein Wechsel des Aufenthaltsstaates, das Ende der Ausbildung oder der Bezug vergleichbarer ausländischer Familienleistungen.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG): § 31 Familienleistungsausgleich, § 32 Abs. 6, § 62, § 63, § 65 bis § 68, abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
  • Bundesministerium der Finanzen, Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesministerium der Finanzen, Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2025, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.06.2023 – III R 11/21, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesfinanzhof)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.02.2025 – III R 32/23, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesfinanzhof)
  • Bundeszentralamt für Steuern, FAQ zur steuerlichen Identifikationsnummer für Kinder im Ausland, abgerufen am 11.03.2026. (Bzst)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.