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Was ist die Ausländische Steuer?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 10. März 2026
Lesedauer: 6 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Bei unbeschränkter Steuerpflicht können ausländische Steuern im Rahmen des § 34c EStG berücksichtigt werden.
  • § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG regelt die Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer.
  • § 34c Abs. 2 Satz 1 EStG regelt den Abzug bei der Einkünfteermittlung auf Antrag.
  • § 34c Abs. 3 Satz 1 EStG regelt bei unbeschränkt Steuerpflichtigen den zwingenden Abzug, wenn eine Anrechnung nach Abs. 1 ausscheidet, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht, nicht im Quellenstaat erhoben wird oder keine ausländischen Einkünfte vorliegen.
  • § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG ordnet vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 an, dass Abs. 1 bis 3 bei bestehenden DBA nicht anzuwenden sind.

Ausländische Steuer Definition

Ausländische Steuer ist im Einkommensteuerrecht eine im Ausland entstandene, festgesetzte und gezahlte sowie um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte Steuer, die bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nach § 34c Abs. 1 EStG angerechnet, nach § 34c Abs. 2 EStG auf Antrag abgezogen oder nach § 34c Abs. 3 EStG zwingend abgezogen wird.

Wie wird die Ausländische Steuer steuerlich berücksichtigt?

Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt in einer festen Reihenfolge: Zuerst ist zu prüfen, ob ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung greift. Nur wenn kein DBA die Entlastung abschließend regelt, ist § 34c EStG mit Anrechnung oder Abzug anzuwenden.

Gesetzliche Einordnung von Ausländische Steuer

RegelungsbereichMaßgebliche NormKernaussage
Unbeschränkte Steuerpflicht§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStGordnet die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland an
Einkunftsarten§ 2 Abs. 1 Satz 1 EStG (Nr. 1 bis 7)ordnet die sieben Einkunftsarten als Grundlage der Einkommensteuer ein
Anrechnung ausländischer Steuern§ 34c Abs. 1 Satz 1 EStGordnet die Anrechnung festgesetzter und gezahlter ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer an
Abzug auf Antrag§ 34c Abs. 2 Satz 1 EStGordnet den Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte auf Antrag an
Zwingender Abzug§ 34c Abs. 3 Satz 1 EStGordnet den Abzug an, wenn eine Anrechnung nach Abs. 1 ausscheidet, weil die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen
Vorrang von DBA§ 34c Abs. 6 Satz 1 EStGordnet vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 an, dass Abs. 1 bis 3 bei bestehenden DBA nicht anzuwenden sind
Vorrang der völkerrechtlichen Vereinbarungen§ 2 AOordnet den Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen an, soweit sie innerstaatlich anwendbar geworden sind

Ergebnis: Die steuerliche Behandlung ausländischer Steuern ist nur mit exakter Trennung von Anrechnung, Antragsabzug und zwingendem Abzug rechtssicher.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG

PrüfschrittSteuerliche Folge
Ausländische Steuer ist festgesetzt und gezahltAnrechnungstatbestand kann erfüllt sein
Deutsche Steuer auf die ausländischen Einkünfte wird ermitteltAnrechnung erfolgt nur in dieser Höhe
Restliche deutsche Steuer wird festgesetztDoppelbelastung wird innerhalb der Normgrenzen reduziert

Ergebnis: Die Entlastung erfolgt als Steueranrechnung, nicht als Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug.

Beispiel 2: Abzug auf Antrag nach § 34c Abs. 2 EStG

PrüfschrittSteuerliche Folge
Steuerpflichtiger wählt statt Anrechnung den AbzugAusländische Steuer wird bei den Einkünften berücksichtigt
Antrag wird in der Veranlagung eindeutig erklärtFinanzamt prüft die Rechtsfolgen des Abs. 2
Nachweise werden beigefügtBerücksichtigung bleibt verfahrenssicher

Ergebnis: Der Abzug nach Abs. 2 ist ein Wahlrecht und setzt einen Antrag voraus.

Beispiel 3: Zwingender Abzug nach § 34c Abs. 3 EStG

PrüfschrittSteuerliche Folge
Anrechnung nach Abs. 1 ist rechtlich ausgeschlossenAbs. 3 wird geprüft
Voraussetzungen des Abs. 3 liegen vorAusländische Steuer ist bei den Einkünften abzuziehen
Veranlagung wird entsprechend durchgeführtEntlastung erfolgt ohne Antragswahlrecht

Ergebnis: § 34c Abs. 3 EStG ist kein Antragsfall, sondern eine gesetzlich angeordnete Rechtsfolge.

Ausnahmen und Besonderheiten

Vorrang von Doppelbesteuerungsabkommen

Besteht ein einschlägiges DBA, verdrängen die Abkommensregelungen die unilateralen Entlastungsregeln nach § 34c Abs. 1 bis 3 EStG (§ 34c Abs. 6 Satz 1 EStG).

Nachweisanforderungen

Für die Berücksichtigung ausländischer Steuern sind die erforderlichen Nachweise nach den Vorgaben des § 68b EStDV zu führen.

Abgrenzung der Rechtsfolgen

Anrechnung (Abs. 1), Abzug auf Antrag (Abs. 2) und zwingender Abzug (Abs. 3) sind getrennte Rechtsfolgen mit jeweils eigenen Voraussetzungen.

Vorteile

  • klare Systematik: Die Normstruktur des § 34c EStG gibt einen festen Prüfpfad vor.

  • vermeidbare Doppelbelastung: Bei erfüllten Voraussetzungen wird eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung reduziert.

  • rechtssichere Abgrenzung: Die Trennung zwischen Antragstatbestand und zwingender Rechtsfolge verhindert Fehlanwendungen.

  • DBA-Integration: Die Verbindung zu § 34c Abs. 6 EStG und § 2 AO schafft klare Vorrangregeln.

  • prüfbare Dokumentation: Einheitliche Nachweise stärken die Veranlagungssicherheit.

Nachteile

  • hohe Komplexität: Die Entscheidung zwischen Anrechnung und Abzug ist rechtlich anspruchsvoll.

  • Nachweislast: Fehlende oder unklare Unterlagen können die Berücksichtigung verhindern.

  • mehrstufige Prüfung: DBA, EStG und Verfahrensrecht müssen zusammen geprüft werden.

  • anfällig für Zuordnungsfehler: Falsche Einordnung der Rechtsfolge führt zu Korrekturrisiken.

  • erheblicher Erklärungsaufwand: Die Veranlagung erfordert präzise Angaben und konsistente Belege.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Ausländische Steuer ist im deutschen Einkommensteuerrecht kein einheitlicher Automatismus, sondern ein strikt normgebundenes Entlastungssystem. Für die Praxis ist entscheidend, ob Anrechnung, Antragsabzug oder zwingender Abzug einschlägig ist und ob ein DBA Vorrang hat. Eine saubere Nachweisführung und präzise Normzuordnung sind dafür zwingend.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann gilt bei ausländischer Steuer die Anrechnung?

Die Anrechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG betrifft festgesetzte und gezahlte sowie um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuern, die auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen sind.

Wann ist ein Antrag erforderlich?

Ein Antrag ist für den Abzug nach § 34c Abs. 2 EStG erforderlich.

Wann erfolgt ein Abzug ohne Antrag?

Ein Abzug ohne Antrag erfolgt in den Fällen des § 34c Abs. 3 EStG.

Was passiert bei einem einschlägigen DBA?

Bei einschlägigem DBA gelten die Abkommensregeln vorrangig, § 34c Abs. 6 EStG i. V. m. § 2 AO.

Welche Unterlagen sind regelmäßig erforderlich?

Regelmäßig sind geeignete Nachweise zur Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern erforderlich, § 68b EStDV.

Quellen

Bundesministerium der Justiz beziehungsweise herausgebende Behörde. "§ 1 EStG – Steuerpflicht." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1.html Zugriff am 24. Februar 2026.

Bundesministerium der Justiz beziehungsweise herausgebende Behörde. "§ 2 EStG – Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html Zugriff am 24. Februar 2026.

Bundesministerium der Justiz beziehungsweise herausgebende Behörde. "§ 34c EStG – Anrechnung ausländischer Steuern." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34c.html Zugriff am 24. Februar 2026.

Bundesministerium der Justiz beziehungsweise herausgebende Behörde. "§ 2 AO – Vorrang der völkerrechtlichen Vereinbarungen." https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__2.html Zugriff am 24. Februar 2026.

Bundesministerium der Justiz beziehungsweise herausgebende Behörde. "§ 68b EStDV – Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern." https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__68b.html Zugriff am 24. Februar 2026.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.