Alles auf einen Blick
- Steuerfrei sind nur Verkäufe an Drittlandskäufer, deren Wohnort im Zeitpunkt der Lieferung im Drittlandsgebiet liegt.
- Die Ware muss für nichtunternehmerische Zwecke bestimmt sein und im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet gelangen.
- Die Ausfuhr muss vor Ablauf des dritten Kalendermonats erfolgen, der auf den Monat der Lieferung folgt.
- Der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer muss 50 Euro übersteigen; genau 50 Euro reichen nicht aus.
- Der Unternehmer braucht Ausfuhrnachweis, Abnehmernachweis und Buchnachweis; Teile, Zubehör und Versorgungsgüter privater Beförderungsmittel sind ausgeschlossen.
Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr: Definition
Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr sind steuerfreie Verkäufe an Drittlandskäufer, die Waren für nichtunternehmerische Zwecke im persönlichen Reisegepäck ausführen. Nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 Abs. 3a UStG gilt die Befreiung nur bei Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet, Ausfuhr vor Ablauf des dritten Kalendermonats und einem Gesamtwert einschließlich Umsatzsteuer von mehr als 50 Euro.
Wie werden Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr berücksichtigt?
In der Praxis wird der Verkauf meist zunächst zum Bruttopreis abgewickelt. Das ist sinnvoll, weil der Unternehmer die Steuerfreiheit regelmäßig erst dann sicher anwenden kann, wenn alle Nachweise vollständig vorliegen.
Der Ablauf ist typischerweise vierstufig:
Der Unternehmer verkauft die Ware an einen Drittlandskäufer und dokumentiert den Verkauf so genau, dass die Ware später eindeutig identifizierbar ist.
Der Käufer führt die Ware im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet aus. Maßgeblich ist, dass die Ausfuhr vor Ablauf des dritten Kalendermonats erfolgt, der auf den Monat der Lieferung folgt.
Der Unternehmer erhält die erforderlichen Nachweise:
- Ausfuhrnachweis nach § 9 Abs. 1 UStDV,
- Abnehmernachweis nach § 17 UStDV,
- Buchnachweis nach § 13 Abs. 1 UStDV.
Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Unternehmer die Lieferung als steuerfrei behandeln. Dann kann er dem Käufer einen Preisnachlass bis zur Höhe der enthaltenen Umsatzsteuer gewähren, häufig nach Rückgabe der zollamtlich bestätigten Belege oder über ein Service-Unternehmen.
Wichtig ist außerdem: Die zollamtlich bestätigten Belege müssen dem Unternehmer tatsächlich zugehen. Für die Steuerfreiheit genügt es nicht, dass der Käufer die Ware nur ausführt; der Unternehmer muss die Nachweise auch in seiner Buchführung belegen können.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Uhr für 119,00 € mit späterem Preisnachlass
Ein Käufer mit Wohnort in den USA kauft am 10. April 2026 eine Uhr. Er führt sie am 28. April 2026 im Handgepäck in die USA aus und legt dem Händler später die zollamtlich bestätigten Belege vor.
Enthaltene Umsatzsteuer bei 19 %: 119,00 € × 19 / 119 = 19,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttopreis | 119,00 € |
| Nettobetrag | 100,00 € |
| Möglicher Preisnachlass | 19,00 € |
Ergebnis: Bei vollständig nachgewiesenem Ausfuhr-, Abnehmer- und Buchnachweis kann der Unternehmer die Lieferung steuerfrei behandeln und einen Preisnachlass bis zur Höhe von 19,00 € gewähren.
Beispiel 2: Mehrere Artikel auf einer gemeinsamen Rechnung
Eine Käuferin mit Wohnort in der Schweiz erwirbt am selben Tag bei demselben Händler drei Artikel auf einer gemeinsamen Rechnung. Für die Wertgrenze zählt der gemeinsame Rechnungsbetrag.
Rechnungsbetrag: 24,00 € + 18,00 € + 15,00 € = 57,00 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bluse | 24,00 € |
| Schal | 18,00 € |
| Gürtel | 15,00 € |
| Rechnungsbetrag gesamt | 57,00 € |
Ergebnis: Die Wertgrenze ist überschritten. Liegen auch Wohnortnachweis, Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck und die Fristvorgaben vor, kann die Lieferung steuerfrei sein.
Beispiel 3: Fahrradreifen für ein privates Fahrrad
Ein Käufer mit Wohnort in der Schweiz kauft zwei Fahrradreifen für sein privates Fahrrad und nimmt sie mit über die Grenze. Obwohl der Rechnungsbetrag über 50 Euro liegt, greift die Befreiung im Reiseverkehr nicht.
Enthaltene Umsatzsteuer bei 19 %: 83,30 € × 19 / 119 = 13,30 €.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttopreis | 83,30 € |
| Enthaltene Umsatzsteuer | 13,30 € |
| Begünstigter Preisnachlass | 0,00 € |
Ergebnis: Trotz Überschreitens der Wertgrenze liegt keine steuerfreie Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr vor, weil Fahrradreifen Ausrüstungsgegenstände eines privaten Beförderungsmittels sind.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Kein Drittlandskäufer: Käufer mit Wohnort im EU-Gebiet sind nicht begünstigt. Für den Warenverkehr gilt auch Nordirland wie EU-Gebiet.
- Kein Reiseverkehr: Kein nichtkommerzieller Reiseverkehr liegt vor, wenn die Ware per Post, Bahn, Spediteur oder sonstigem Frachtführer versendet wird.
- Ausschluss für Beförderungsmittel: Nach § 6 Abs. 3 UStG sind Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung privater Beförderungsmittel nicht begünstigt. Dazu zählen etwa Reifen, Kindersitze, Kraftstoff, Motoröl oder Pflegemittel.
- Keine Zusammenrechnung mehrerer Rechnungen: Mehrere einzelne Kassenbons dürfen nicht addiert werden, um die 50-Euro-Grenze zu überschreiten. Erforderlich ist eine gemeinsame Rechnung desselben Unternehmers an denselben Abnehmer.
- Sonderfall Werklieferung: Bei einer echten Werklieferung an einem privaten Beförderungsmittel kann ausnahmsweise eine allgemeine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 UStG in Betracht kommen. Die Sonderregel des § 6 Abs. 3a UStG ist dann nicht einschlägig.
- Ersatzbestätigung in Sonderfällen: Ist eine Abnehmerbestätigung der Grenzzollstelle im begründeten Einzelfall nicht möglich, kann unter engen Voraussetzungen eine Bestätigung einer amtlichen deutschen Stelle im Einfuhrstaat helfen. Eine Zollstelle im Drittlandsgebiet ersetzt die fehlende Abnehmerbestätigung dagegen nicht.
Vorteile
steuerlicher Preisvorteil: Bei vollständigem Nachweis kann der Unternehmer einen Preisnachlass bis zur Höhe der enthaltenen Umsatzsteuer gewähren.
strukturierter Nachweisweg: Ausfuhrnachweis, Abnehmernachweis und Buchnachweis folgen klaren gesetzlichen und verwaltungsseitigen Vorgaben.
grenzüberschreitender Absatz: Einzelhändler können Verkäufe an Drittlandskäufer steuerlich sauber abwickeln, soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind.
praktische Sammelrechnung: Mehrere Gegenstände können für die Wertgrenze gemeinsam berücksichtigt werden, wenn sie auf einer einzigen Rechnung stehen.
Nachteile
enger Fristlauf: Die Ware muss vor Ablauf des dritten Kalendermonats ausgeführt werden, der auf den Monat der Lieferung folgt.
hoher Belegaufwand: Ohne Zollbestätigung oder ausreichenden Wohnortnachweis scheitert die Steuerfreiheit regelmäßig.
enge Sachgrenzen: Ersatzteile, Zubehör und Versorgungsgüter für private Beförderungsmittel sind ausdrücklich ausgeschlossen.
fehlender Direktanspruch: Der Käufer erhält keine unmittelbare Steuererstattung vom Finanzamt, sondern allenfalls einen vertraglich vereinbarten Preisnachlass durch den Unternehmer.
sensible Wohnortprüfung: Unklare Dokumente, Sprachprobleme oder britische Reisedokumente können die Abnehmerbestätigung erheblich erschweren.
Fazit
Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr sind ein eng begrenzter Sonderfall der steuerfreien Ausfuhr. Entscheidend sind nicht nur der Wohnort im Drittlandsgebiet und der Grenzübertritt, sondern auch persönliches Reisegepäck, die Ausfuhr vor Ablauf des dritten Kalendermonats, ein Rechnungswert von mehr als 50 Euro und der vollständige Ausfuhr-, Abnehmer- und Buchnachweis. Für Unternehmer ist das Verfahren nur bei sauberer Belegführung rechtssicher. Für Käufer ist wichtig, dass kein Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt besteht, sondern nur ein möglicher Preisnachlass durch den Unternehmer.
Häufige Fragen (FAQ)
Wer gilt als Drittlandskäufer?
Drittlandskäufer ist, wer im Zeitpunkt der Lieferung seinen Wohnort im Drittlandsgebiet hat. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Ein britischer Käufer mit Wohnort in England ist daher begünstigt, ein Käufer mit Wohnort in Nordirland dagegen nicht.
Was zählt als persönliches Reisegepäck?
Dazu gehören Gegenstände, die der Käufer beim Grenzübertritt mit sich führt, etwa Handgepäck, aufgegebenes Gepäck oder Waren in einem benutzten Pkw. Beförderungsmittel selbst sowie deren Bestandteile, Zubehör und Versorgungsgüter zählen nicht zum persönlichen Reisegepäck.
Wie wird die 50-Euro-Grenze berechnet?
Maßgeblich ist der Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Mehrere Gegenstände dürfen nur zusammengerechnet werden, wenn sie auf derselben Rechnung desselben Unternehmers an denselben Abnehmer ausgewiesen sind. Genau 50 Euro genügen nicht, weil der Gesamtwert die Grenze übersteigen muss.
Wann endet die Drei-Monats-Frist?
Die Ware muss vor Ablauf des dritten Kalendermonats ausgeführt werden, der auf den Monat der Lieferung folgt. Bei einer Lieferung am 6. März endet die Frist deshalb mit Ablauf des 30. Juni desselben Jahres.
Warum reicht ein Versand per Post nicht aus?
Reiseverkehr setzt voraus, dass der Käufer die Ware im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet mitnimmt. Wird die Ware durch Post, Bahn, Spediteur oder einen anderen Frachtführer versendet, liegt kein nichtkommerzieller Reiseverkehr vor.
Sind Autoteile, Kindersitze oder Fahrradreifen begünstigt?
Solche Gegenstände sind regelmäßig Ausrüstungsgegenstände privater Beförderungsmittel und deshalb im Reiseverkehr nicht steuerfrei. Dasselbe gilt für Versorgungsgüter wie Kraftstoff, Öle oder Pflegemittel.
Wie erhält der Käufer den Preisnachlass?
Ein unmittelbarer Anspruch gegen das Finanzamt besteht nicht. Praktisch erhält der Käufer den Vorteil nur dann, wenn der Unternehmer nach Vorlage der zollamtlich bestätigten Belege einen Preisnachlass auszahlt oder ein eingeschaltetes Service-Unternehmen die Abwicklung übernimmt.
Quellen
- Umsatzsteuergesetz, insbesondere § 4 Nr. 1 Buchst. a sowie § 6 Abs. 3 und Abs. 3a; abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, insbesondere § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und § 17; abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Finanzen, Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, Stand März 2025, BMF-Schreiben vom 12. März 2025; abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 31. Dezember 2025, Abschnitt 6.11; abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesministerium der Finanzen, Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung bei Lieferungen von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels an private Abnehmer, BMF-Schreiben vom 12. März 2025; abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)