Alles auf einen Blick
- Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses sind regelmäßig nur als Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr abziehbar.
- Werbungskosten liegen regelmäßig erst dann vor, wenn zuvor eine Erstausbildung abgeschlossen wurde oder wenn die Ausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
- Eine Erstausbildung setzt grundsätzlich eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung voraus.
- Zu den Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung können auch Kosten für eine auswärtige Unterbringung gehören; bei Ehegatten gilt der Höchstbetrag von 6.000 Euro für jeden Ehegatten gesondert.
- Eltern können Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung eines gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindes nur unter den engen Voraussetzungen des § 33a EStG berücksichtigen; 2026 ist dabei der Grundfreibetrag von 12.348 Euro maßgeblich.
Ausbildungskosten Definition
Ausbildungskosten sind steuerlich Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung. Liegt keine bereits abgeschlossene Erstausbildung vor und findet die Bildungsmaßnahme nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, sind diese Aufwendungen regelmäßig nur als Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG).
Wie werden Ausbildungskosten berücksichtigt?
Für die steuerliche Einordnung sind vor allem drei Fragen entscheidend: Handelt es sich um eine erste oder um eine weitere Ausbildung, liegt ein Dienstverhältnis vor und werden Überschusseinkünfte oder Gewinneinkünfte erzielt. Daraus ergeben sich in der Praxis die folgenden Grundfälle:
| Fall | Steuerliche Berücksichtigung | Norm |
|---|---|---|
| Erste Berufsausbildung oder Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses | Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr | § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG |
| Weitere Ausbildung nach abgeschlossener Erstausbildung | Werbungskosten; bei Gewinneinkünften Betriebsausgaben, soweit die Aufwendungen beruflich oder betrieblich veranlasst sind | § 9 Abs. 6 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 EStG |
| Erste Ausbildung oder erstes Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses | Werbungskosten, soweit die Aufwendungen beruflich veranlasst sind | § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG |
| Unterhalt und etwaige Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person | Auf Antrag Abzug bis zur Höhe des Grundfreibetrags; 2026 sind das 12.348 Euro | § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG |
Bei Werbungskosten kann zusätzlich ein Verlustvortrag nach § 10d EStG bedeutsam werden, soweit im selben Jahr keine oder nicht genügend positiven Einkünfte vorhanden sind. Sonderausgaben mindern demgegenüber erst das Einkommen nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und führen deshalb typischerweise nicht zu einem Verlustvortrag.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Erstausbildung als Sonderausgabe
Eine Studentin im Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses hat 2026 nachgewiesene Ausbildungskosten von 7.200,00 €.
Formel: min(7.200,00 €, 6.000,00 €) = 6.000,00 €.
| Position | Betrag | Folge |
|---|---|---|
| Nachgewiesene Ausbildungskosten | 7.200,00 € | erfasst |
| Gesetzlicher Höchstbetrag | 6.000,00 € | begrenzt |
| Nicht abziehbarer Rest | 1.200,00 € | entfällt |
| Abziehbare Sonderausgaben 2026 | 6.000,00 € | ja |
Ergebnis: Im Jahr 2026 sind 6.000,00 € als Sonderausgaben abziehbar. Der übersteigende Betrag von 1.200,00 € bleibt steuerlich unberücksichtigt.
Beispiel 2: Zweitausbildung mit möglichem Verlustvortrag
Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung beginnt ein Absolvent 2026 eine weitere fachlich darauf aufbauende Ausbildung und erzielt im Jahr 2026 keine Einnahmen. Die nachgewiesenen Aufwendungen betragen 8.400,00 €.
Formel: 0,00 € − 8.400,00 € = −8.400,00 €.
| Position | Betrag | Folge |
|---|---|---|
| Einnahmen 2026 | 0,00 € | vorhanden |
| Werbungskosten aus Zweitausbildung | 8.400,00 € | abziehbar |
| Negative Einkünfte 2026 | −8.400,00 € | § 10d |
Ergebnis: Soweit keine anderen positiven Einkünfte vorhanden sind, kann ein Verlustvortrag in Höhe von 8.400,00 € festgestellt werden.
Beispiel 3: Eltern unterstützen die Berufsausbildung eines Kindes
Eltern leisten 2026 für ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind 13.000,00 € Unterhalt einschließlich Berufsausbildung. Das Kind hat 1.500,00 € eigene Einkünfte und Bezüge, erhält keine Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln, für das Kind besteht kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag und es besitzt kein oder nur geringes Vermögen.
Formel: 12.348,00 € − (1.500,00 € − 624,00 €) = 11.472,00 €.
| Position | Betrag | Folge |
|---|---|---|
| Geleisteter Unterhalt einschließlich Berufsausbildung | 13.000,00 € | gezahlt |
| Höchstbetrag 2026 | 12.348,00 € | gedeckelt |
| Anzurechnende Einkünfte und Bezüge des Kindes | 876,00 € | mindert |
| Abziehbarer Betrag nach § 33a Abs. 1 EStG | 11.472,00 € | auf Antrag |
Ergebnis: Bei erfüllten Voraussetzungen können 11.472,00 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Eine erstmalige Ausbildung kann trotz fehlender vorheriger Erstausbildung als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
- Für Betriebsausgaben gilt diese Dienstverhältnis-Ausnahme nicht. Ohne bereits abgeschlossene Erstausbildung scheidet der Betriebsausgabenabzug regelmäßig aus.
- Als Erstausbildung gilt nur eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung. Ist nach dem Ausbildungsplan keine Abschlussprüfung vorgesehen, ist die tatsächliche planmäßige Beendigung maßgeblich.
- Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen, gilt der Sonderausgaben-Höchstbetrag von 6.000 Euro für jeden Ehegatten gesondert.
- Langjährige Berufstätigkeit ersetzt den gesetzlich geforderten vorherigen Abschluss einer Erstausbildung nicht.
- Beim Abzug nach § 33a EStG mindern eigene Einkünfte und Bezüge über 624 Euro sowie Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln oder von entsprechend geförderten Einrichtungen den abziehbaren Betrag; außerdem darf weder für dieselbe Person Kindergeld noch ein Kinderfreibetrag bestehen.
Vorteile
klarer Rechtsrahmen: Die Abgrenzung zwischen Sonderausgaben, Werbungskosten und Betriebsausgaben ist gesetzlich ausdrücklich geregelt.
unbegrenzter Werbungskostenabzug: Bei einer weiteren Ausbildung nach abgeschlossener Erstausbildung sind die beruflich veranlassten Aufwendungen nicht auf 6.000 Euro begrenzt.
möglicher Verlustvortrag: Werbungskosten oder Betriebsausgaben können bei fehlenden positiven Einkünften in spätere Jahre vorgetragen werden.
zusätzlicher Elternabzug: Unter engen Voraussetzungen können Eltern Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung eines Kindes nach § 33a EStG berücksichtigen.
Nachteile
begrenzter Sonderausgabenabzug: Die erste Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses ist regelmäßig nur bis 6.000 Euro im Kalenderjahr abziehbar.
fehlender Verlustvortrag: Beim bloßen Sonderausgabenabzug entsteht typischerweise kein Verlustvortrag.
strenge Erstausbildungsdefinition: Die steuerliche Anerkennung hängt an formalen Voraussetzungen wie Mindestdauer, Vollzeitigkeit und Abschlussprüfung.
enge Unterhaltsvoraussetzungen: Der Elternabzug nach § 33a EStG setzt unter anderem fehlendes Kindergeld oder fehlende Kinderfreibeträge sowie kein oder nur geringes Vermögen der unterstützten Person voraus.
Fazit
Ausbildungskosten sind steuerlich kein einheitlicher Abzugstatbestand, sondern hängen entscheidend davon ab, ob eine erste oder weitere Ausbildung vorliegt und ob die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt. Genau diese Unterscheidung entscheidet über den Unterschied zwischen einem begrenzten Sonderausgabenabzug und voll wirksamen Werbungskosten oder Betriebsausgaben mit möglichem Verlustvortrag. Wer die formalen Voraussetzungen der Erstausbildung und die Sonderregeln für Eltern nach § 33a EStG sauber prüft, kann typische Fehler in der Steuererklärung vermeiden.
Häufige Fragen (FAQ)
Was zählt zu Ausbildungskosten?
Erfasst sind insbesondere die unmittelbar durch die Ausbildung veranlassten Aufwendungen. Das Gesetz nennt ausdrücklich auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung; außerdem verweist § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG für die Ermittlung auf bestimmte Reisekosten- und Unterkunftsregeln des § 9 EStG.
Wann sind Ausbildungskosten Sonderausgaben?
Sonderausgaben sind Ausbildungskosten regelmäßig dann, wenn es sich um eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses handelt und die Aufwendungen weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind. Dann gilt der Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Kalenderjahr.
Wann sind Ausbildungskosten Werbungskosten?
Werbungskosten liegen regelmäßig vor, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen wurde oder wenn die Ausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Für eine erste Ausbildung in einem Dienstverhältnis ist gerade dieser Dienstverhältnisbezug der entscheidende Ausnahmefall.
Was ist eine Erstausbildung im steuerlichen Sinn?
Eine Erstausbildung liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Fehlt nach dem Ausbildungsplan eine Abschlussprüfung, ist die tatsächliche planmäßige Beendigung entscheidend.
Können Ausbildungskosten einen Verlustvortrag auslösen?
Ein Verlustvortrag kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben einzuordnen sind und daraus negative Einkünfte entstehen. Sonderausgaben mindern zwar das Einkommen, führen aber typischerweise nicht zu einem Verlustvortrag nach § 10d EStG.
Können Eltern Ausbildungskosten ihres Kindes absetzen?
Eltern können nicht die eigenen Ausbildungskosten des Kindes frei geltend machen, wohl aber unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person abziehen. Der Abzug setzt unter anderem fehlendes Kindergeld oder fehlende Kinderfreibeträge, kein oder nur geringes Vermögen der unterstützten Person und die Kürzung um bestimmte eigene Einkünfte, Bezüge und Ausbildungshilfen voraus.
Wie hoch ist der Höchstbetrag 2026?
Für den Sonderausgabenabzug eigener Ausbildungskosten beträgt der Höchstbetrag 2026 unverändert 6.000 Euro je Kalenderjahr. Beim Elternabzug nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG ist 2026 der Grundfreibetrag von 12.348 Euro maßgeblich.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), aktuelle Online-Fassung, gesetze-im-internet.de, Stand laut Veröffentlichung: zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. Februar 2026, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 10 Abs. 1 Nr. 7, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 9 Abs. 6 und § 4 Abs. 9, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 2 Abs. 2 bis 4 und § 10d, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 33a Abs. 1 und § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
- Lohnsteuer-Hinweise 2025, § 9 und R 9.2 „Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung“, bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Februar 2023, VI R 22/21, „Berufsausbildung nach vorheriger langjähriger Berufstätigkeit“, bundesfinanzhof.de, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesfinanzhof)