Steuer-Berater.de Icon
A

Was ist der Ausbildungsfreibetrag?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 20. Januar 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Der Ausbildungsfreibetrag beträgt 1.200 Euro jährlich und wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (Stand 2025).
  • Voraussetzung ist ein volljähriges Kind in Berufsausbildung, das auswärtig untergebracht ist und für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.
  • Die auswärtige Unterbringung erfordert eine räumliche und hauswirtschaftliche Ausgliederung aus dem elterlichen Haushalt.
  • Bei Erfüllung der Voraussetzungen für nur einen Teil des Jahres erfolgt eine zeitanteilige Kürzung um je ein Zwölftel pro Monat.
  • Bei zusammenveranlagten Eltern wird der Freibetrag gemeinsam gewährt; bei getrennten Eltern erhält grundsätzlich jeder Elternteil die Hälfte (600 Euro).

Ausbildungsfreibetrag Definition

Der Ausbildungsfreibetrag ist ein Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes gemäß § 33a Abs. 2 EStG. Er dient dem steuerlichen Ausgleich der Mehrkosten, die Eltern durch die auswärtige Unterbringung ihres Kindes während der Ausbildung entstehen.

Wie wird der Ausbildungsfreibetrag berücksichtigt?

Der Ausbildungsfreibetrag wird als Freibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und mindert damit das zu versteuernde Einkommen. Die Geltendmachung erfolgt in der Einkommensteuererklärung über die Anlage Kind, Zeilen 61 bis 64. Ein Nachweis der tatsächlichen Ausbildungskosten ist nicht erforderlich, da es sich um einen Pauschbetrag handelt.

Voraussetzungen im Überblick

Für den Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

VoraussetzungAnforderung
Alter des Kindesvolljährig (mindestens 18 Jahre)
Status des Kindesin Berufsausbildung
Unterbringungauswärtig (außerhalb des elterlichen Haushalts)
Kindergeld/KinderfreibetragAnspruch muss bestehen
Steuerpflicht der Elternunbeschränkte Einkommensteuerpflicht

Ergebnis: Nur wenn alle fünf Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Ausbildungsfreibetrag in Anspruch genommen werden.

Was zählt zur Berufsausbildung?

Der Begriff der Berufsausbildung entspricht der Definition in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG und umfasst die ernsthafte Vorbereitung auf einen künftigen Beruf durch Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten:

  • Studium an Universitäten und Fachhochschulen (einschließlich Bachelor- und Masterstudiengänge)
  • Berufsausbildung im dualen System
  • Schulische Ausbildung an Berufsfachschulen und Fachschulen
  • Promotion im Anschluss an ein Studium
  • Referendariat
  • Praktika mit Bezug zur angestrebten Tätigkeit
  • Meisterschule
  • Sprachaufenthalte im Ausland mit Ausbildungsbezug

Auswärtige Unterbringung

Eine auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn das Kind außerhalb des elterlichen Haushalts wohnt und verpflegt wird. Entscheidend ist die räumliche und hauswirtschaftliche Ausgliederung aus dem Haushalt der Eltern. Auf die Entfernung zur elterlichen Wohnung kommt es dabei nicht an.

Keine auswärtige Unterbringung liegt vor bei:

  • Wohnung im selben Mehrfamilienhaus wie die Eltern
  • Aufenthalt bei nahen Verwandten in unmittelbarer Nähe bei fortgesetzter Mitbenutzung der elterlichen Wohnung
  • Bei getrennt lebenden Eltern: Wohnung bei einem der Elternteile

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Ganzjähriges Studium

Familie Müller hat eine 20-jährige Tochter, die seit Oktober 2023 in München studiert und dort in einem Studentenwohnheim wohnt. Die Eltern erhalten Kindergeld und sind zusammenveranlagt.

PositionBetrag
Ausbildungsfreibetrag (12 Monate)1.200 Euro
Vorlesungsfreie Zeiteingeschlossen
Freibetrag gesamt1.200 Euro

Ergebnis: Da die Voraussetzungen das gesamte Jahr über erfüllt sind und sich das Studium einschließlich der vorlesungsfreien Zeit über den ganzen Veranlagungszeitraum erstreckt, können die Eltern den vollen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro geltend machen.

Beispiel 2: Zeitanteilige Berechnung

Der Sohn von Familie Schmidt wird am 15. Mai 2025 volljährig, macht im Juni Abitur und beginnt im Oktober sein Studium in einer anderen Stadt, wo er eine eigene Wohnung bezieht.

ZeitraumMonateBerechnung
Januar bis April4noch minderjährig
Mai (Volljährigkeit am 15.)1noch nicht auswärtig
Juni bis August3noch im elterlichen Haushalt
September1Übergangsfrist (unter 4 Monate)
Oktober bis Dezember3alle Voraussetzungen erfüllt
Anspruchsmonate4September bis Dezember
PositionBetrag
Ausbildungsfreibetrag anteilig1.200 Euro x 4/12
Freibetrag gesamt400 Euro

Ergebnis: Die Eltern können für 2025 einen Ausbildungsfreibetrag von 400 Euro geltend machen. Die Übergangsfrist von maximal vier Monaten zwischen Schulabschluss und Studienbeginn wird berücksichtigt, sofern das Kind in dieser Zeit bereits auswärtig untergebracht ist.

Beispiel 3: Getrennt lebende Eltern

Die Eltern von Studentin Lisa leben getrennt. Lisa studiert auswärtig und erfüllt alle Voraussetzungen für das gesamte Jahr.

ElternteilAnteilBetrag
Mutter50 %600 Euro
Vater50 %600 Euro
Gesamt100 %1.200 Euro

Ergebnis: Grundsätzlich steht jedem Elternteil die Hälfte des Ausbildungsfreibetrags zu. Auf gemeinsamen Antrag kann eine andere Aufteilung erfolgen.

Ausnahmen und Besonderheiten

Kein Anspruch bei freiwilligem sozialen Jahr

Ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder der Bundesfreiwilligendienst gelten grundsätzlich nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 33a Abs. 2 EStG. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das freiwillige Jahr einen konkreten Bezug zur späteren beruflichen Tätigkeit hat, beispielsweise bei einem angehenden Sozialarbeiter (BFH-Rechtsprechung).

Kürzung bei Auslandskindern

Für Kinder, die in einem Staat mit niedrigerem Lebensstandard leben, wird der Ausbildungsfreibetrag entsprechend der Ländergruppeneinteilung des BMF gekürzt:

LändergruppeKürzungFreibetrag
Gruppe 1 (z. B. EU-Staaten)keine1.200 Euro
Gruppe 225 %900 Euro
Gruppe 350 %600 Euro
Gruppe 475 %300 Euro

Ergebnis: Die konkrete Zuordnung einzelner Länder ergibt sich aus dem jeweils aktuellen BMF-Schreiben zur Ländergruppeneinteilung.

Keine Kürzung durch Einkünfte des Kindes

Anders als bei § 33a Abs. 1 EStG (Unterhaltszahlungen) werden eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes beim Ausbildungsfreibetrag nicht angerechnet. Das Einkommen des Kindes aus Nebentätigkeiten oder anderen Quellen mindert den Freibetrag nicht.

Verhältnis zu anderen Vorschriften

Der Ausbildungsfreibetrag kann nicht neben den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG für dieselben Aufwendungen geltend gemacht werden (§ 33a Abs. 4 EStG). Er ergänzt jedoch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildungsbedarf).

Vorteile

  • pauschale Entlastung: Der Freibetrag wird ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten gewährt.
  • keine Einkommensanrechnung: Eigene Einkünfte des Kindes mindern den Freibetrag nicht.
  • Übergangsfristen: Bis zu vier Monate zwischen Ausbildungsabschnitten werden berücksichtigt.
  • flexible Aufteilung: Getrennte Eltern können auf Antrag eine andere Aufteilung als je 50 Prozent wählen.
  • kumulative Wirkung: Der Ausbildungsfreibetrag wirkt zusätzlich zu Kindergeld und Kinderfreibetrag.

Nachteile

  • begrenzte Höhe: Mit 1.200 Euro jährlich deckt der Freibetrag die tatsächlichen Mehrkosten häufig nicht vollständig ab.
  • strenge Voraussetzungen: Alle Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; fehlt eine, entfällt der gesamte Anspruch.
  • keine Berücksichtigung bei Minderjährigen: Für minderjährige auswärtig untergebrachte Kinder gibt es keinen entsprechenden Freibetrag.
  • zeitanteilige Kürzung: Bei unterjähriger Erfüllung der Voraussetzungen wird der Freibetrag anteilig gemindert.
  • kein Ausgleich bei Überschreitung: Höhere tatsächliche Kosten können nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Der Ausbildungsfreibetrag bietet Eltern eine steuerliche Entlastung von 1.200 Euro jährlich für volljährige Kinder, die während ihrer Berufsausbildung auswärtig untergebracht sind. Als Pauschbetrag erfordert er keinen Einzelnachweis der Kosten und wird unabhängig vom Einkommen des Kindes gewährt. Die strengen Voraussetzungen, insbesondere die Volljährigkeit und die tatsächliche auswärtige Unterbringung, müssen jedoch sorgfältig geprüft werden. Der Freibetrag ergänzt das Kindergeld und die Kinderfreibeträge und kann in der Anlage Kind der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Ausbildungsfreibetrag 2025?

Der Ausbildungsfreibetrag beträgt im Jahr 2025 unverändert 1.200 Euro pro Kalenderjahr. Diese Höhe gilt seit dem 1. Januar 2023, nachdem der Betrag durch das Jahressteuergesetz 2022 von zuvor 924 Euro angehoben wurde.

Welche Voraussetzungen müssen für den Ausbildungsfreibetrag erfüllt sein?

Für den Ausbildungsfreibetrag muss das Kind volljährig sein, sich in einer Berufsausbildung befinden und außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sein. Zusätzlich muss für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bestehen, und die Eltern müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.

Was gilt als auswärtige Unterbringung beim Ausbildungsfreibetrag?

Eine auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn das Kind räumlich und hauswirtschaftlich aus dem elterlichen Haushalt ausgegliedert ist. Das Kind muss eine eigene Wohnung oder ein Zimmer außerhalb des elterlichen Haushalts bewohnen und dort auch verpflegt werden. Die Entfernung zur elterlichen Wohnung ist dabei unerheblich.

Können beide Elternteile den Ausbildungsfreibetrag geltend machen?

Der Ausbildungsfreibetrag kann insgesamt nur einmal abgezogen werden. Bei zusammenveranlagten Eltern erfolgt die Berücksichtigung gemeinsam. Bei getrennt lebenden Eltern erhält grundsätzlich jeder Elternteil die Hälfte des Freibetrags (600 Euro). Auf gemeinsamen Antrag ist auch eine andere Aufteilung möglich.

Wird der Ausbildungsfreibetrag durch das Einkommen des Kindes gemindert?

Im Gegensatz zu anderen Freibeträgen werden eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes beim Ausbildungsfreibetrag nicht angerechnet. Das Kind kann also neben der Ausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne dass dies den Freibetrag der Eltern mindert.

Wie wird der Ausbildungsfreibetrag bei unterjähriger Erfüllung berechnet?

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird der Ausbildungsfreibetrag um ein Zwölftel (100 Euro) gekürzt gemäß § 33a Abs. 3 EStG. Der sich ergebende Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufgerundet.

Gilt das freiwillige soziale Jahr als Berufsausbildung für den Ausbildungsfreibetrag?

Ein freiwilliges soziales Jahr ist grundsätzlich keine Berufsausbildung im Sinne des § 33a Abs. 2 EStG. Der Ausbildungsfreibetrag kann daher in dieser Zeit nicht beansprucht werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das freiwillige Jahr einen unmittelbaren Bezug zur späteren beruflichen Tätigkeit aufweist.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG) § 33a Abs. 2, § 32 Abs. 4, § 32 Abs. 6 – gesetze-im-internet.de (Zugriff: 5. Januar 2025)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. November 2010, Az. III R 111/07, BStBl II 2011, 503 – bundesfinanzhof.de (Zugriff: 5. Januar 2025)
  • Einkommensteuer-Richtlinien R 33a.2 (Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes) – Bundesministerium der Finanzen (Zugriff: 5. Januar 2025)
  • Finanzamt NRW: Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes – finanzamt.nrw.de (Zugriff: 5. Januar 2025)
  • Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) – bundesfinanzministerium.de (Zugriff: 5. Januar 2025)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.