Alles auf einen Blick
- Besteuerungsanteil 2025: Bei Rentenbeginn im Jahr 2025 unterliegen 83,5 % der Bruttorente der Einkommensteuer gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
- Rentenfreibetrag: Der steuerfreie Anteil von 16,5 % wird im zweiten vollen Rentenjahr als fester Eurobetrag ermittelt und gilt lebenslang.
- Grundfreibetrag 2025: Erst ab einem zu versteuernden Einkommen über 12.096 Euro (Alleinstehende) bzw. 24.192 Euro (Verheiratete) fällt Einkommensteuer an.
- Nachgelagerte Besteuerung: Altersvorsorgeaufwendungen sind als Sonderausgaben absetzbar (2025: bis zu 29.344 Euro), während Rentenzahlungen im Alter versteuert werden.
- Werbungskosten-Pauschbetrag: Rentner erhalten automatisch einen Pauschbetrag von 102 Euro gemäß § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG.
Alterseinkünfte Definition
Alterseinkünfte sind Einkünfte, die Steuerpflichtige im Ruhestand aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder privaten Basisrentenverträgen (Rürup-Rente) beziehen. Die Besteuerung erfolgt als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG mit einem vom Rentenbeginnsjahr abhängigen Besteuerungsanteil.
Wie werden Alterseinkünfte besteuert?
Prinzip der nachgelagerten Besteuerung
Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 erfolgt die Besteuerung von Renten nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Dies bedeutet:
- Ansparphase: Beiträge zur Altersvorsorge können als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuermindernd geltend gemacht werden. Seit 2023 sind 100 % der Beiträge bis zum Höchstbetrag absetzbar.
- Auszahlungsphase: Die Rentenzahlungen unterliegen der Einkommensteuer mit einem Jahr für Jahr steigenden Besteuerungsanteil.
Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen orientiert sich am Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung und beträgt 2025 für Alleinstehende 29.344 Euro sowie für zusammenveranlagte Ehegatten 58.688 Euro.
Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag
Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und bleibt für die gesamte Rentenlaufzeit konstant. Der verbleibende steuerfreie Teil wird im zweiten vollen Rentenjahr als absoluter Eurobetrag (Rentenfreibetrag) festgeschrieben und passt sich nicht an spätere Rentenerhöhungen an.
| Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil | Steuerfreier Anteil |
|---|---|---|
| 2020 | 80,0 % | 20,0 % |
| 2021 | 81,0 % | 19,0 % |
| 2022 | 82,0 % | 18,0 % |
| 2023 | 82,5 % | 17,5 % |
| 2024 | 83,0 % | 17,0 % |
| 2025 | 83,5 % | 16,5 % |
| 2030 | 86,0 % | 14,0 % |
| 2040 | 91,0 % | 9,0 % |
| Ab 2058 | 100,0 % | 0,0 % |
Ergebnis: Durch das Wachstumschancengesetz vom 22. März 2024 steigt der Besteuerungsanteil seit 2023 nur noch um 0,5 Prozentpunkte jährlich statt zuvor um einen Prozentpunkt. Die vollständige Besteuerung wird damit erst 2058 statt 2040 erreicht.
Ermittlung des zu versteuernden Renteneinkommens
Die steuerliche Bemessungsgrundlage ergibt sich wie folgt:
| Position | Berechnung |
|---|---|
| Jahresbruttorente | + |
| abzüglich Rentenfreibetrag | − |
| = steuerpflichtiger Rentenanteil | = |
| abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag (102 Euro) | − |
| abzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 Euro) | − |
| = Einkünfte aus Rente | = |
Ergebnis: Liegt das gesamte zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro (2025), fällt keine Einkommensteuer an.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Rentenbeginn im Jahr 2025
Ein Rentner beginnt am 1. Januar 2025 seine Altersrente zu beziehen. Seine monatliche Bruttorente beträgt 1.500 Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Jahresbruttorente (1.500 Euro × 12) | 18.000 Euro |
| Besteuerungsanteil 83,5 % | 15.030 Euro |
| Rentenfreibetrag 16,5 % | 2.970 Euro |
| Steuerpflichtiger Rentenanteil | 15.030 Euro |
| abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag | − 102 Euro |
| abzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag | − 36 Euro |
| Einkünfte aus Rente | 14.892 Euro |
Ergebnis: Die Einkünfte von 14.892 Euro übersteigen den Grundfreibetrag von 12.096 Euro um 2.796 Euro. Auf diesen Betrag fällt Einkommensteuer nach dem geltenden Steuertarif an. Der Rentenfreibetrag von 2.970 Euro bleibt lebenslang konstant, auch wenn die Rente künftig steigt.
Beispiel 2: Auswirkung von Rentenerhöhungen
Der Rentner aus Beispiel 1 erhält ab Juli 2026 eine Rentenanpassung von 3 %.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Rente Januar bis Juni 2026 | 6 × 1.500 Euro | 9.000 Euro |
| Rente Juli bis Dezember 2026 | 6 × 1.545 Euro | 9.270 Euro |
| Jahresbruttorente 2026 | 18.270 Euro | |
| abzüglich Rentenfreibetrag (konstant) | − 2.970 Euro | |
| Steuerpflichtiger Rentenanteil | 15.300 Euro | |
| abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag | − 102 Euro | |
| abzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag | − 36 Euro | |
| Einkünfte aus Rente | 15.162 Euro |
Ergebnis: Da der Rentenfreibetrag als absoluter Eurobetrag festgeschrieben ist, erhöht jede Rentenanpassung den steuerpflichtigen Anteil. Die Einkünfte steigen um 270 Euro auf 15.162 Euro.
Beispiel 3: Ertragsanteilsbesteuerung bei privater Rentenversicherung
Ein 65-jähriger Rentner erhält eine monatliche Rente von 800 Euro aus einer privaten Rentenversicherung, die nicht als Basisrente qualifiziert.
| Position | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Jahresbruttorente | 12 × 800 Euro | 9.600 Euro |
| Ertragsanteil bei Alter 65 gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG | 18 % | 1.728 Euro |
| Steuerpflichtige Einkünfte | 1.728 Euro |
Ergebnis: Bei privaten Leibrenten, die nicht zur Basisversorgung zählen, unterliegt lediglich der Ertragsanteil der Besteuerung. Dieser ist deutlich niedriger als der Besteuerungsanteil bei gesetzlichen Renten.
Ausnahmen und Besonderheiten
Öffnungsklausel gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG
Für Steuerpflichtige, die vor dem 1. Januar 2005 über mindestens zehn Jahre Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, besteht eine Öffnungsklausel. Auf Antrag kann der entsprechende Rentenanteil statt mit dem Besteuerungsanteil mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert werden. Diese Regelung dient der Vermeidung einer doppelten Besteuerung, insbesondere bei:
- Selbstständigen mit hohen Beiträgen zu berufsständischen Versorgungswerken
- Freiwillig Versicherten mit Beitragszahlungen über der Beitragsbemessungsgrenze
Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG
Steuerpflichtige, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Altersentlastungsbetrag auf bestimmte Einkünfte. Dieser gilt jedoch nicht für Leibrenten gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, sondern für andere Einkünfte wie Arbeitslohn, Mieteinkünfte oder Kapitaleinkünfte.
| Jahr der Vollendung des 64. Lebensjahres | Prozentsatz | Höchstbetrag |
|---|---|---|
| 2024 | 13,6 % | 646 Euro |
| 2025 | 13,2 % | 627 Euro |
| 2030 | 11,2 % | 532 Euro |
| 2040 | 7,2 % | 342 Euro |
| Ab 2058 | 0,0 % | 0 Euro |
Ergebnis: Der Altersentlastungsbetrag wird parallel zum Besteuerungsanteil abgeschmolzen und entfällt ab 2058 vollständig.
Sonderfälle bei der Rentenbesteuerung
- Erwerbsminderungsrenten: Sie unterliegen ebenfalls dem Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns.
- Hinterbliebenenrenten: Witwen- und Waisenrenten werden mit dem Besteuerungsanteil des Jahres versteuert, in dem die ursprüngliche Rente des Verstorbenen begann.
- Riester-Renten: Diese werden gemäß § 22 Nr. 5 EStG vollständig besteuert, da die Beiträge durch Zulagen und Sonderausgabenabzug gefördert wurden.
Vorteile
- steuerfreier Rentenfreibetrag: Der einmal festgelegte Eurobetrag bleibt lebenslang steuerfrei und schützt einen Teil der Rente dauerhaft vor Besteuerung.
- günstige Besteuerung bei frühem Rentenbeginn: Je früher der Renteneintritt erfolgte, desto niedriger ist der Besteuerungsanteil und desto höher der steuerfreie Anteil.
- vollständiger Sonderausgabenabzug: Seit 2023 können Altersvorsorgeaufwendungen zu 100 % bis zum Höchstbetrag steuerlich geltend gemacht werden.
- automatische Berücksichtigung von Pauschbeträgen: Der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro werden ohne Nachweis gewährt.
- Öffnungsklausel für Altfälle: Steuerpflichtige mit hohen Vorsorgebeiträgen vor 2005 können unter bestimmten Voraussetzungen die günstigere Ertragsanteilsbesteuerung beantragen.
Nachteile
- steigende Steuerbelastung durch Rentenerhöhungen: Da der Rentenfreibetrag als fester Eurobetrag konstant bleibt, führt jede Rentenanpassung zu einem höheren steuerpflichtigen Anteil.
- zunehmender Besteuerungsanteil für neue Rentenjahrgänge: Wer später in Rente geht, muss einen höheren Prozentsatz seiner Rente versteuern.
- potenzielle Doppelbesteuerung: Bei bestimmten Konstellationen kann es zu einer verfassungswidrig hohen Gesamtsteuerbelastung kommen, wenn bereits versteuerte Beiträge erneut besteuert werden.
- komplexe Berechnung: Die Ermittlung des korrekten Besteuerungsanteils und Rentenfreibetrags erfordert genaue Kenntnis der steuerlichen Regelungen.
- kein Altersentlastungsbetrag auf Leibrenten: Anders als bei anderen Einkünften profitieren Rentner bei Leibrenten gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG nicht vom Altersentlastungsbetrag.
Fazit
Alterseinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungswerken und Basisrenten unterliegen der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. Bei Rentenbeginn 2025 beträgt der steuerpflichtige Anteil 83,5 %, während 16,5 % als Rentenfreibetrag dauerhaft steuerfrei bleiben. Der Grundfreibetrag von 12.096 Euro sorgt dafür, dass viele Rentner mit geringen Bezügen keine Einkommensteuer zahlen müssen. Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Steigerung des Besteuerungsanteils verlangsamt, sodass die vollständige Besteuerung erst 2058 erreicht wird.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2025?
Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 beträgt der Besteuerungsanteil 83,5 % der Bruttorente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Der verbleibende Anteil von 16,5 % wird als Rentenfreibetrag festgeschrieben und bleibt für die gesamte Rentenbezugsdauer steuerfrei. Dieser Freibetrag wird im zweiten vollen Rentenjahr als absoluter Eurobetrag ermittelt.
Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 12.096 Euro (2025) übersteigt. Dabei sind neben der Rente auch weitere Einkünfte wie Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte oder eine Betriebsrente zu berücksichtigen. Das Finanzamt fordert Rentner häufig zur Abgabe einer Steuererklärung auf, wenn ihm Rentenbezugsmitteilungen vorliegen.
Wie wirken sich Rentenerhöhungen auf die Steuerlast aus?
Rentenanpassungen erhöhen den steuerpflichtigen Teil der Rente, da der Rentenfreibetrag als fester Eurobetrag konstant bleibt. Steigt beispielsweise die monatliche Rente um 50 Euro, erhöht sich der steuerpflichtige Jahresbetrag um 600 Euro. Dadurch können Rentner, die bisher keine Steuern zahlten, durch Rentenerhöhungen steuerpflichtig werden.
Welche Altersvorsorgeaufwendungen können steuerlich geltend gemacht werden?
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und zu Basisrentenverträgen (Rürup-Rente) können als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG abgesetzt werden. Seit 2023 sind diese Beiträge zu 100 % absetzbar, begrenzt auf den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung von 29.344 Euro (2025) für Alleinstehende bzw. 58.688 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten.
Was versteht man unter der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung?
Die Öffnungsklausel gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG ermöglicht es Steuerpflichtigen, einen Teil ihrer Rente mit dem günstigeren Ertragsanteil statt dem Besteuerungsanteil zu versteuern. Voraussetzung ist, dass über mindestens zehn Jahre vor dem 1. Januar 2005 Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden. Der Antrag ist beim Finanzamt zu stellen.
Wie werden private Rentenversicherungen besteuert?
Private Leibrenten, die nicht als Basisrente qualifizieren, unterliegen der Ertragsanteilsbesteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG. Der Ertragsanteil richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn und beträgt beispielsweise bei einem 65-jährigen Rentner 18 %. Lediglich dieser Anteil der Rente ist steuerpflichtig, der Rest gilt als steuerfreie Kapitalrückzahlung.
Welche Rolle spielt der Altersentlastungsbetrag für Rentner?
Der Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG wird Steuerpflichtigen gewährt, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben. Er gilt jedoch nicht für Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, sondern mindert andere Einkünfte wie Arbeitslohn, Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünfte. Für Personen, die 2024 das 64. Lebensjahr vollenden, beträgt er 13,6 % dieser Einkünfte, maximal 646 Euro.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen (BMF): Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2025, § 22 und § 24a EStG. Abgerufen am 5. Januar 2025 von https://lsth.bundesfinanzministerium.de
- Bundesministerium der Justiz: § 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte. Abgerufen am 5. Januar 2025 von https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html
- Bundesministerium der Justiz: § 24a EStG – Altersentlastungsbetrag. Abgerufen am 5. Januar 2025 von https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24a.html
- Bundesministerium der Justiz: § 10 EStG – Sonderausgaben. Abgerufen am 5. Januar 2025 von https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
- Deutsche Rentenversicherung: Nachgelagerte Besteuerung – Rentenlexikon. Abgerufen am 5. Januar 2025 von https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/N/nachgelagerte_besteuerung.html
- Deutsche Rentenversicherung: Wachstumschancengesetz – Besteuerungsanteil der Rentenbesteuerung. Abgerufen am 5. Januar 2025 von https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2024/240402-wachstumschancengesetz-rentenbesteuerung.html