Alles auf einen Blick
- Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit sind Zuschläge des Arbeitgebers zum verringerten Altersteilzeitentgelt.
- Sie sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, soweit die Voraussetzungen der Altersteilzeit nach dem AltTZG vorliegen.
- Für den Steuersatz bleiben sie relevant, weil sie nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
- Die gesetzliche Mindestaufstockung beträgt 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts; dieses ist das regelmäßig gezahlte sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt.
- Eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist für die Steuerfreiheit nicht erforderlich; auch spätere Nachzahlungen können begünstigt sein, soweit sie wirtschaftlich auf die frühere Altersteilzeit entfallen.
Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit: Definition
Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit sind Zuschläge des Arbeitgebers zum Altersteilzeitentgelt. Als Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG sind sie nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, soweit die Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 AltTZG vorliegen; für den Steuersatz bleiben sie nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG relevant.
Wie werden Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit berücksichtigt?
Steuerfrei ist nicht das gesamte Entgelt während der Altersteilzeit, sondern der Aufstockungsbetrag selbst. Er wird lohnsteuerlich gesondert behandelt, während das verringerte Altersteilzeitentgelt normaler Arbeitslohn bleibt.
Die Steuerfreiheit knüpft an eine begünstigte Altersteilzeit an. Der Arbeitnehmer muss das 55. Lebensjahr vollendet haben, seine Arbeitszeit aufgrund einer Vereinbarung grundsätzlich auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindern und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Die Vereinbarung muss sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.
Die arbeitsrechtliche Mindestbasis ist eine Aufstockung um mindestens 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts. Regelarbeitsentgelt ist das regelmäßig gezahlte sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt; nicht laufend gezahlte Entgeltbestandteile sind dafür nicht berücksichtigungsfähig. Weitere Entgeltbestandteile können aber zusätzlich aufgestockt werden.
Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, dass die Altersteilzeit von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird. Auch höhere Aufstockungen können begünstigt sein, soweit Aufstockungsbetrag und Nettoarbeitslohn monatlich 100 Prozent des maßgebenden Arbeitslohns nicht übersteigen.
In der Einkommensteuerveranlagung wirkt der steuerfreie Betrag über den Progressionsvorbehalt fort. Das bedeutet: Der Aufstockungsbetrag wird nicht selbst besteuert, kann aber den Steuersatz erhöhen, der auf den übrigen steuerpflichtigen Arbeitslohn angewendet wird.
Praktische Beispiele
1. Gesetzliche Mindestaufstockung
Ein Arbeitnehmer reduziert seine bisherige Arbeitszeit auf 50 Prozent. Das bisherige Regelarbeitsentgelt beträgt 3.000,00 € monatlich.
| Position | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Bisheriges Regelarbeitsentgelt | — | 3.000,00 € |
| Altersteilzeitentgelt bei 50 % | 3.000,00 € × 50 % | 1.500,00 € |
| Mindestaufstockung | 1.500,00 € × 20 % | 300,00 € |
| Gesamtbetrag aus Entgelt und Aufstockung | 1.500,00 € + 300,00 € | 1.800,00 € |
Ergebnis: Der gesetzliche Mindestaufstockungsbetrag beträgt 300,00 Euro monatlich.
2. Höhere Aufstockung und 100-Prozent-Grenze
Der Arbeitgeber stockt über den gesetzlichen Mindestbetrag hinaus auf. Maßgebender Nettoarbeitslohn ohne Altersteilzeit wären 2.200,00 € monatlich; der Nettoarbeitslohn in Altersteilzeit beträgt 1.500,00 €.
| Position | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Maßgebender Nettoarbeitslohn ohne Altersteilzeit | — | 2.200,00 € |
| Nettoarbeitslohn in Altersteilzeit | — | 1.500,00 € |
| Vereinbarter Aufstockungsbetrag | — | 800,00 € |
| Summe aus Nettoarbeitslohn und Aufstockung | 1.500,00 € + 800,00 € | 2.300,00 € |
| Steuerfrei möglicher Anteil | 2.200,00 € − 1.500,00 € | 700,00 € |
| Nicht begünstigter Überschuss | 800,00 € − 700,00 € | 100,00 € |
Ergebnis: Nur 700,00 Euro bleiben innerhalb der 100-Prozent-Grenze steuerlich begünstigt; 100,00 Euro fallen aus der Steuerbefreiung heraus.
3. Wirkung des Progressionsvorbehalts
Im Kalenderjahr erhält der Arbeitnehmer 30.000,00 € steuerpflichtigen Arbeitslohn und zusätzlich 4.800,00 € steuerfreie Aufstockungsbeträge.
| Position | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Steuerpflichtiger Arbeitslohn | — | 30.000,00 € |
| Steuerfreier Aufstockungsbetrag | — | 4.800,00 € |
| Fiktive Summe für den Steuersatz | 30.000,00 € + 4.800,00 € | 34.800,00 € |
| Zu versteuern bleibt | nur der Arbeitslohn | 30.000,00 € |
Ergebnis: Der Aufstockungsbetrag wird nicht selbst besteuert, kann aber den auf 30.000,00 Euro anzuwendenden Steuersatz erhöhen.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Keine Fördervoraussetzung der Bundesagentur: Für die Steuerfreiheit reicht eine Altersteilzeit im Sinne des AltTZG aus. Es ist nicht erforderlich, dass die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen hat oder nach § 4 AltTZG gefördert wird.
- Blockmodell und variable Arbeitszeit: Unterschiedliche Arbeitszeiten sind unschädlich, wenn im gesetzlich zulässigen Durchschnitt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschritten wird und Altersteilzeitentgelt sowie Aufstockungsbetrag fortlaufend gezahlt werden.
- Aufstockung über den Mindestbetrag hinaus: Steuerfreiheit endet nicht schon oberhalb von 20 Prozent. Sie reicht weiter, soweit Aufstockungsbetrag und Nettoarbeitslohn zusammen monatlich 100 Prozent des maßgebenden Arbeitslohns nicht übersteigen.
- Spätere Auszahlung: Eine Nachzahlung kann auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie erst nach dem Ende der Altersteilzeit oder nach dem Rentenbeginn zufließt, soweit sie wirtschaftlich die frühere Altersteilzeitphase betrifft.
Vorteile
- steuerfreier Zuschlag: Der Aufstockungsbetrag erhöht den steuerpflichtigen Arbeitslohn nicht unmittelbar.
- planbarer Übergang: Das AltTZG enthält klare Mindestvorgaben zu Arbeitszeit, Dauer und Aufstockung.
- flexibler Spielraum: Über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehende Aufstockungen können steuerlich begünstigt sein.
- späterer Bestandsschutz: Eine verspätete Nachzahlung kann steuerfrei bleiben, wenn sie der früheren Altersteilzeit zuzuordnen ist.
Nachteile
- progressionswirksamer Steuersatz: Der steuerfreie Betrag kann den Steuersatz für den übrigen Arbeitslohn erhöhen.
- enge Voraussetzungen: Steuerfreiheit setzt eine begünstigte Altersteilzeit mit den persönlichen und arbeitszeitbezogenen Vorgaben des AltTZG voraus.
- zeitlicher Rahmen: Begünstigt sind nur Zahlungen, die einer begünstigten Altersteilzeitphase zugeordnet werden können.
- höherer Prüfaufwand: Die Abgrenzung zwischen Mindestaufstockung, zusätzlicher Aufstockung und der 100-Prozent-Grenze verlangt eine saubere Lohnabrechnung.
Fazit
Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit sind steuerlich attraktiv, weil sie bei erfüllten Voraussetzungen nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei bleiben. Vollständig folgenlos sind sie aber nicht, denn über den Progressionsvorbehalt beeinflussen sie den Steuersatz für den übrigen Arbeitslohn. Entscheidend sind daher nicht nur die Höhe der Aufstockung, sondern auch eine saubere Altersteilzeitvereinbarung, die Einhaltung der Voraussetzungen des AltTZG und die korrekte Abbildung in der Lohnabrechnung und Einkommensteuerveranlagung.
Häufige Fragen (FAQ)
Was sind Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit?
Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit sind Zuschläge des Arbeitgebers zum verringerten Altersteilzeitentgelt. Sie sollen den Einkommensverlust aus der Arbeitszeitreduzierung abfedern und müssen für die gesetzliche Mindestregel mindestens 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts betragen.
Wann sind Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit steuerfrei?
Steuerfreiheit greift, wenn eine begünstigte Altersteilzeit nach dem AltTZG vorliegt und der Zuschlag als Aufstockungsbetrag im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG gezahlt wird. Bei weitergehenden Aufstockungen reicht die Begünstigung nur soweit, wie die 100-Prozent-Grenze des maßgebenden Arbeitslohns eingehalten wird.
Warum erhöhen steuerfreie Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit trotzdem die Steuer?
Der Aufstockungsbetrag selbst bleibt steuerfrei, zählt aber für den Progressionsvorbehalt mit. Dadurch wird nicht der Zuschlag selbst besteuert, sondern der Steuersatz für den übrigen steuerpflichtigen Arbeitslohn kann steigen.
Wie hoch muss die Aufstockung mindestens sein?
Die gesetzliche Mindestaufstockung beträgt 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit. Dieses Regelarbeitsentgelt umfasst das regelmäßig gezahlte sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, nicht aber nicht laufend gezahlte Entgeltbestandteile.
Können auch Sonderzahlungen einbezogen werden?
Weitere Entgeltbestandteile können in die Aufstockung einbezogen werden. Der BFH hat außerdem entschieden, dass sogar ein erst nach Rentenbeginn zufließender Aufstockungsbetrag steuerfrei bleiben kann, wenn er wirtschaftlich eine frühere Altersteilzeitphase betrifft.
Was gilt bei Blockmodellen?
Bei unterschiedlichen Arbeitszeiten bleibt die Altersteilzeit begünstigt, wenn die gesetzlich zulässigen Durchschnittszeiträume eingehalten werden, die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Durchschnitt nicht überschritten wird und Altersteilzeitentgelt sowie Aufstockungsbetrag fortlaufend gezahlt werden.
Wo erscheinen Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit?
Der Arbeitgeber hat steuerfreie Aufstockungsbeträge in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Für die eigene Steuererklärung ist entscheidend, dass der Betrag als progressionsrelevante Leistung berücksichtigt wird.
Quellen
- Einkommensteuergesetz, § 3 Nr. 28 EStG, abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Einkommensteuergesetz, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG, abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Altersteilzeitgesetz, §§ 1 bis 6, wiedergegeben im amtlichen Anhang der Lohnsteuer-Hinweise 2025, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Lohnsteuer-Hinweise 2025, R 3.28 „Leistungen nach dem AltTZG (§ 3 Nr. 28 EStG)“, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)
- Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.10.2024 – VI R 4/22, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesfinanzhof)
- Lohnsteuer-Hinweise 2025, § 41b „Abschluss des Lohnsteuerabzugs“, abgerufen am 11.03.2026. (Bundesministerium der Finanzen)