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Was sind Aufmerksamkeiten?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 31. März 2026
Lesedauer: 9 Minuten

Alles auf einen Blick

  • § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG: Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.
  • § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG: Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  • § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG: Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
  • § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG: Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.
  • § 8 Abs. 4 EStG: 1 Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn 1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und 4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Aufmerksamkeiten Definition

R 19.6 LStR: 1 1 Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. 2 Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder in seinem Haushalt lebenden Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. 3 Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist. 2 1 Als Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn. 2 Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufes unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 € nicht überschreitet.

Wie wird Aufmerksamkeiten steuerlich berücksichtigt?

Im Besteuerungsverfahren wird zuerst geprüft, ob ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Ein nicht in Geld bestehender Vorteil wird anschließend nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertet.

Gesetzliche Einordnung von Aufmerksamkeiten

RegelungsbereichMaßgebliche NormKernaussage
Gesetzliche Einordnung§ 8 Abs. 1 Satz 1 EStGEinnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.
Gesetzliche Einordnung§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStGSachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Gesetzliche Einordnung§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStGGehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
Gesetzliche Einordnung§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStGEinnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.
Gesetzliche Einordnung§ 8 Abs. 4 EStG1 Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn 1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und 4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Ergebnis: Aufmerksamkeiten wird ausschließlich auf Basis der zitierten gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Quellen eingeordnet.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Sachgeschenk zum persönlichen Ereignis

PrüfschrittSteuerliche Folge
Vorteil aus Dienstverhältnis wird geprüft (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)Der Vorgang ist lohnsteuerlich relevant.
Es liegt ein Sachbezug vor (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG)Die Bewertung erfolgt nach den Regeln für nicht in Geld bestehende Vorteile.
Persönlicher Anlass und geringe Bereicherung nach Verwaltungsauffassung (R 19.6 LStR)Der Vorgang kann als Aufmerksamkeit behandelt werden.

Ergebnis: Ein Sachgeschenk kann lohnsteuerlich außerhalb des Arbeitslohns liegen, wenn die Voraussetzungen der Verwaltungsauffassung zu Aufmerksamkeiten eingehalten werden.

Beispiel 2: Geldzuwendung statt Sachgeschenk

PrüfschrittSteuerliche Folge
Geldleistung wird aus dem Dienstverhältnis gewährt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)Der Vorteil ist als Arbeitslohn zu erfassen.
Keine Sachbezugsbewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG möglichDie Behandlung als Aufmerksamkeit scheidet aus.
Lohnsteuerabzug im regulären VerfahrenDer Betrag fließt in den steuerpflichtigen Arbeitslohn ein.

Ergebnis: Geldzuwendungen fallen nicht unter die Praxis zu Aufmerksamkeiten und sind grundsätzlich als Arbeitslohn zu behandeln.

Beispiel 3: Abgrenzung zur Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG

PrüfschrittSteuerliche Folge
Sachzuwendung liegt vor (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG)Es ist zu klären, welches Besteuerungsverfahren greift.
Voraussetzungen für § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG werden geprüftEine Pauschalierung kann möglich sein.
Ausschlussfälle nach § 37b Abs. 2 Satz 2 EStG werden geprüftBei Ausschluss greift die Pauschalierung nicht.

Ergebnis: Bei Sachzuwendungen ist die saubere Trennung zwischen Aufmerksamkeitspraxis und Pauschalierungsnorm zentral.

Ausnahmen und Besonderheiten

Verwaltungspraxis statt eigenständiger Gesetzesnorm

Der Begriff der Aufmerksamkeit ist in der Lohnsteuer-Richtlinie R 19.6 konkretisiert; die steuerrechtliche Anknüpfung im Gesetz bleibt § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Persönlicher Anlass und Sachzuwendung

Die Verwaltungspraxis verlangt einen besonderen persönlichen Anlass und eine Sachzuwendung; reine Geldzuwendungen werden dort als Arbeitslohn behandelt.

Abgrenzung 60-Euro-Aufmerksamkeit und 50-Euro-Sachbezug

Nach R 19.6 Abs. 1 LStR gelten Aufmerksamkeiten als Sachzuwendungen bis 60 Euro aus persönlichem Anlass. Davon zu trennen ist die monatliche 50-Euro-Grenze für Sachbezüge: § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bestimmt für nach Satz 1 zu bewertende Vorteile, dass Satz 1 nicht anzuwenden ist, wenn sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte insgesamt nicht mehr als 50 Euro im Kalendermonat ergeben; zusätzlich verlangt § 8 Abs. 4 EStG die Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

Dokumentationsanforderungen im Lohnkonto

Für die spätere Prüfung durch Finanzverwaltung und Lohnsteuer-Außenprüfung ist eine nachvollziehbare Dokumentation des Anlasses und der Art der Zuwendung erforderlich.

Vorteile

  • Klare Einordnungssystematik: Der gesetzliche Ausgangspunkt über § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist eindeutig.

  • Praxisnahe Verwaltungsleitlinien: R 19.6 LStR bietet konkrete Abgrenzungskriterien für typische Alltagsfälle.

  • Hohe Rechtssicherheit bei Dokumentation: Saubere Nachweise reduzieren Streit über die lohnsteuerliche Behandlung.

  • Trennscharfe Abgrenzung zu § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG: Pauschalierung und Aufmerksamkeitspraxis können systematisch getrennt werden.

  • Effiziente Lohnabrechnung: Einheitliche Kriterien erleichtern die laufende lohnsteuerliche Umsetzung.

Nachteile

  • Kein eigenständiger Gesetzestatbestand: Die Detailkriterien ergeben sich primär aus Verwaltungsrecht, nicht aus einer eigenen EStG-Norm.

  • Abgrenzungsrisiko im Einzelfall: Anlass, Wert und Zuwendungsart müssen in jedem Fall sauber gewürdigt werden.

  • Dokumentationsaufwand: Fehlende Unterlagen erhöhen das Risiko nachträglicher Lohnsteuerkorrekturen.

  • Schnittstellenrisiko zu anderen Begünstigungen: Ohne klare Trennung drohen Fehlanwendungen zwischen Aufmerksamkeit und Pauschalierung.

  • Prüfungsanfälligkeit: Gerade bei häufigen Sachzuwendungen ist die Betriebsprüfung regelmäßig detailorientiert.

HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Aufmerksamkeiten sind lohnsteuerlich kein freistehender Gesetzesbegriff, sondern eine verwaltungsseitig konkretisierte Fallgruppe im Umfeld von § 19 und § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Für eine belastbare Behandlung sind die Art der Zuwendung, der persönliche Anlass und die vollständige Dokumentation entscheidend. In der Praxis ist außerdem die saubere Abgrenzung zur Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG erforderlich, damit keine fehlerhafte Lohnbesteuerung entsteht.

Häufige Fragen (FAQ)

Welche Norm ist für die Einordnung von Aufmerksamkeiten zentral?

Der gesetzliche Ausgangspunkt ist § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, weil dort Vorteile aus dem Dienstverhältnis als Arbeitslohn eingeordnet werden.

Welche Rolle spielt § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bei Aufmerksamkeiten?

§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG enthält den Bewertungsmaßstab für Sachbezüge und ist deshalb für Sachzuwendungen im Umfeld von Aufmerksamkeiten maßgeblich.

Warum ist R 19.6 LStR in der Praxis so wichtig?

R 19.6 LStR konkretisiert die Verwaltungsauffassung, wann kleine Sachzuwendungen aus persönlichem Anlass nicht als Arbeitslohn behandelt werden.

Wann kommt § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG statt der Aufmerksamkeitspraxis in Betracht?

§ 37b Abs. 2 Satz 1 EStG wird relevant, wenn betriebliche Sachzuwendungen pauschal versteuert werden sollen und die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich der Ausschlussregeln erfüllt sind.

Welche Unterlagen sollten Arbeitgeber für Aufmerksamkeiten vorhalten?

Sinnvoll sind Nachweise zum Anlass, zur Art der Zuwendung, zum Zeitpunkt und zur wertmäßigen Einordnung, damit die lohnsteuerliche Behandlung prüfungssicher bleibt.

Quellen

Bundesministerium der Justiz beziehungsweise herausgebende Behörde. "§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19.html Zugriff am 25. Februar 2026.

Bundesministerium der Justiz beziehungsweise herausgebende Behörde. "§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG – Einnahmen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html Zugriff am 25. Februar 2026.

Bundesministerium der Justiz beziehungsweise herausgebende Behörde. "§ 37b Abs. 2 Satz 1 EStG – Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen." https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__37b.html Zugriff am 25. Februar 2026.

Bundesministerium der Finanzen. "Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2025, § 19, R 19.6 Aufmerksamkeiten." https://amtliche-handbuecher.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/d-Nichtselbstaendige-Arbeit-19-19a/Paragraf-19/inhalt.html Zugriff am 25. Februar 2026.

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.