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Was ist der Arbeitsvertrag?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 11. März 2026
Lesedauer: 7 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit; der Arbeitgeber schuldet die vereinbarte Vergütung.
  • Ob tatsächlich ein Arbeitsvertrag vorliegt, richtet sich nach der gelebten Praxis und nicht nur nach der Überschrift des Dokuments.
  • Der Arbeitsvertrag ist grundsätzlich formfrei, zwingende Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können Inhalt und Form aber begrenzen.
  • Die wesentlichen Arbeitsbedingungen müssen dokumentiert werden; zentrale Angaben zu Vertragsparteien, Entgelt und Arbeitszeit sind besonders früh nachzuweisen.
  • Eine Befristung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wird; ohne besondere Vereinbarung gilt bei unbefristeten Verträgen regelmäßig eine Kündigungsfrist von vier Wochen, in der Probezeit zwei Wochen.

Arbeitsvertrag Definition

Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit und den Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (§ 611a Abs. 1 und 2 BGB). Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, nicht nur seine Bezeichnung (§ 611a Abs. 1 BGB).

Wie wird der Arbeitsvertrag berücksichtigt?

Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag vorliegt. Entscheidend sind Weisungsgebundenheit, persönliche Abhängigkeit und eine Gesamtbetrachtung aller Umstände. Widersprechen sich Vertragsüberschrift und gelebte Praxis, ist die tatsächliche Durchführung rechtlich maßgeblich.

Danach bestimmen der Vertrag, zwingendes Gesetzesrecht, anwendbare Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen den Inhalt. Typische Regelungspunkte sind Tätigkeit, Arbeitsort, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub, Probezeit und Kündigungsregeln. Fehlt eine wirksame Vergütungshöhe, kann die übliche Vergütung maßgeblich sein (§ 612 Abs. 2 BGB). Soweit das Mindestlohngesetz anwendbar ist, darf die Vergütung seit dem 1. Januar 2026 den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Zeitstunde nicht unterschreiten.

Enthält der Arbeitsvertrag nicht alle Pflichtangaben, muss der Arbeitgeber die wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz dokumentieren. Angaben zu den Vertragsparteien, zum Arbeitsentgelt und zur Arbeitszeit sind spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung nachzuweisen; weitere Kernangaben folgen innerhalb von sieben Kalendertagen oder innerhalb eines Monats. Der Nachweis kann unter gesetzlichen Voraussetzungen auch elektronisch übermittelt werden. Soweit ein schriftlicher oder elektronisch übermittelter Arbeitsvertrag alle erforderlichen Angaben bereits enthält, entfällt der gesonderte Nachweis.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Unbefristeter Vollzeitvertrag

Eine Angestellte vereinbart ein festes Grundgehalt von 3.000,00 Euro und eine monatliche Funktionszulage von 200,00 Euro.

Rechnung: 3.000,00 € + 200,00 € = 3.200,00 €.

VertragsbestandteilGrundlageBetrag
Grundgehaltvertraglich vereinbart3.000,00 €
Funktionszulagevertraglich vereinbart200,00 €
MonatsbruttoGrundgehalt + Funktionszulage3.200,00 €

Ergebnis: Der Arbeitsvertrag regelt ein Monatsbrutto von 3.200,00 Euro.

Beispiel 2: Teilzeitvertrag mit Stundenlohn

Ein Arbeitnehmer arbeitet nach Vertrag 80 Stunden pro Monat zu einem Stundenlohn von 14,00 Euro. Der vereinbarte Stundenlohn liegt damit oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns 2026.

Rechnung: 80 Stunden × 14,00 € = 1.120,00 €.

VertragsbestandteilGrundlageBetrag
Monatsstundenvertraglich vereinbart80 Stunden
Stundenlohnvertraglich vereinbart14,00 €
MonatsbruttoMonatsstunden × Stundenlohn1.120,00 €

Ergebnis: Bei 80 Monatsstunden ergibt sich ein vertragliches Monatsbrutto von 1.120,00 Euro.

Beispiel 3: Befristeter Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag wird für sechs Monate geschlossen. Das Monatsbrutto beträgt 2.500,00 Euro. Die Befristung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wird.

Rechnung: 6 Monate × 2.500,00 € = 15.000,00 €.

VertragsbestandteilGrundlageBetrag
Vertragsdauerkalendermäßig befristet6 Monate
Monatsbruttovertraglich vereinbart2.500,00 €
Gesamtbrutto der BefristungVertragsdauer × Monatsbrutto15.000,00 €

Ergebnis: Für die vereinbarte Laufzeit ergibt sich ein Gesamtbrutto von 15.000,00 Euro; eine ordentliche Kündigung während der Befristung ist nur möglich, wenn Vertrag oder Tarifvertrag dies vorsehen.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Befristung nur mit Schriftform: Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wird (§ 14 Abs. 4 TzBfG).
  • Ordentliche Kündigung bei Befristung nur mit Öffnungsklausel: Ein befristeter Arbeitsvertrag kann während seiner Laufzeit nur ordentlich gekündigt werden, wenn dies einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart ist (§ 15 Abs. 3 TzBfG).
  • Formfehler bei Befristung: Ist die Befristung rechtsunwirksam, gilt der Vertrag grundsätzlich als auf unbestimmte Zeit geschlossen; fehlt nur die Schriftform der Befristung, bleibt eine ordentliche Kündigung vor dem vereinbarten Ende möglich (§ 16 TzBfG).
  • Beendigung nur in Schriftform: Kündigung und Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB).
  • Elektronischer Nachweis mit Grenzen: Der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen kann in Textform elektronisch übermittelt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; auf Verlangen ist ein Nachweis in Schriftform zu erteilen (§ 2 NachwG).

Vorteile

  • klare Rechtslage: Tätigkeit, Arbeitszeit, Vergütung und weitere Kernpunkte werden verbindlich festgelegt.
  • planbare Vergütung: Fälligkeit, Höhe und Bestandteile des Entgelts lassen sich eindeutig regeln.
  • nachweisbare Bedingungen: Streit über Probezeit, Urlaub oder Kündigungsfristen lässt sich leichter vermeiden.
  • verlässliche Struktur: Zwingende Schutzvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen schaffen einen festen Rechtsrahmen.

Nachteile

  • geringe Flexibilität: Spätere Änderungen zu Arbeitszeit, Einsatzort oder Vergütung erfordern oft eine neue Vereinbarung.
  • formale Fehleranfälligkeit: Unklare oder unvollständige Klauseln können zu Streit und Rechtsnachteilen führen.
  • ungleiche Verhandlungsposition: Arbeitnehmer haben bei Vertragsabschluss nicht immer denselben Einfluss wie der Arbeitgeber.
  • befristete Unsicherheit: Bei zeitlich begrenzten Verträgen fehlt häufig die langfristige Planungssicherheit.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Der Arbeitsvertrag ist die rechtliche Grundlage fast jeder Beschäftigung. Entscheidend sind nicht nur Überschrift und Mustertext, sondern die tatsächliche Durchführung, die vereinbarte Vergütung, die Einhaltung zwingender Schutzvorschriften und bei Befristungen die richtige Form. Wer Tätigkeit, Arbeitszeit, Entgelt, Urlaub, Probezeit und Kündigungsregeln klar dokumentiert, vermeidet Streit und schafft Verlässlichkeit. Gerade 2026 ist wichtig, aktuelle Nachweispflichten, Formvorschriften und den geltenden Mindestlohn sauber zu berücksichtigen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was muss in einem Arbeitsvertrag stehen?

Spätestens im Vertrag oder im gesetzlichen Nachweis sollten insbesondere die Vertragsparteien, der Beginn des Arbeitsverhältnisses, bei Befristungen das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer, Arbeitsort, Tätigkeit, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub, soweit vereinbart die Probezeit, das Kündigungsverfahren und Hinweise auf anwendbare Tarifverträge festgehalten sein.

Wann ist ein Arbeitsvertrag wirksam?

Regelmäßig entsteht der Arbeitsvertrag bereits durch die Einigung über die Arbeitsleistung und die Vergütung. Eine besondere Form ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Bei Befristungen ist die Schriftform allerdings Wirksamkeitsvoraussetzung.

Welche Kündigungsfrist gilt ohne besondere Vereinbarung?

Ohne abweichende Regelung gilt zunächst die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängern sich die Fristen mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Was gilt in der Probezeit?

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen. Tarifverträge oder individualvertraglich vereinbarte längere Fristen können davon abweichen.

Was gilt bei einem befristeten Arbeitsvertrag?

Die Befristung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wird. Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit ist nur möglich, wenn der Vertrag selbst oder ein anwendbarer Tarifvertrag dies vorsieht.

Was passiert bei einer unwirksamen Befristung?

Ist die Befristung rechtsunwirksam, gilt der Vertrag grundsätzlich als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Ist die Befristung nur wegen fehlender Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag trotzdem vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.

Woran erkennt man, ob tatsächlich ein Arbeitsvertrag vorliegt?

Entscheidend sind weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit und die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses. Die bloße Bezeichnung als freie Mitarbeit oder Dienstvertrag reicht nicht aus, wenn die gelebte Praxis ein Arbeitsverhältnis zeigt.

Quellen

  • Definition, tatsächliche Durchführung und Vergütung: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 611a und § 612; ergänzend Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), FAQ zu Werkverträgen und Arbeitnehmerbegriff. Abgerufen am 11. März 2026. (gesetze-im-internet.de)
  • Formfreiheit und Grenzen des Vertragsinhalts: Gewerbeordnung (GewO), § 105, sowie BMAS-Broschüre „Arbeitsrecht“. Abgerufen am 11. März 2026. (gesetze-im-internet.de)
  • Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen, elektronische Übermittlung und Fristen: Nachweisgesetz (NachwG), § 2, sowie BMAS-Broschüre „Arbeitsrecht“, Seiten zu Nachweispflichten und Mindestangaben. Abgerufen am 11. März 2026. (gesetze-im-internet.de)
  • Befristung, ordentliche Kündigung bei Befristung und Folgen formunwirksamer Befristung: Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), insbesondere § 14, § 15 und § 16, sowie BMAS-Broschüre „Arbeitsrecht“. Abgerufen am 11. März 2026. (gesetze-im-internet.de)
  • Kündigungsfristen und Schriftform der Beendigung: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 622 und § 623, sowie BMAS-Broschüre „Arbeitsrecht“ zur Probezeit. Abgerufen am 11. März 2026. (gesetze-im-internet.de)
  • Gesetzlicher Mindestlohn 2026: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5), § 1, sowie Bundesregierung, „Fragen und Antworten zum Mindestlohn“. Abgerufen am 11. März 2026. (gesetze-im-internet.de)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.