Alles auf einen Blick
- Die Arbeitsplatzteilung ist in § 13 Abs. 1 TzBfG geregelt und setzt eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und mehreren Arbeitnehmern voraus.
- Soweit die regelmäßige Wochenarbeitszeit der einzelnen Person kürzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, liegt Teilzeitbeschäftigung vor.
- Eine Vertretungspflicht bei Ausfall einer beteiligten Person entsteht nicht automatisch, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 TzBfG.
- Scheidet eine beteiligte Person aus, ist eine allein darauf gestützte Kündigung des Arbeitsverhältnisses der anderen Person nicht wirksam.
- Steuerlich bleibt jede Vergütung normaler Arbeitslohn; die Einkommensteuer wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch Lohnsteuerabzug erhoben.
Arbeitsplatzteilung Definition
Die Arbeitsplatzteilung liegt vor, wenn Arbeitgeber und mehrere Arbeitnehmer vereinbaren, dass diese sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen. Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 1 TzBfG. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird dafür oft Jobsharing verwendet.
Wie wird die Arbeitsplatzteilung berücksichtigt?
Arbeitsrechtlich entsteht die Arbeitsplatzteilung erst durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern. Soweit die regelmäßige Wochenarbeitszeit der einzelnen Person kürzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, gelten die Beteiligten als Teilzeitbeschäftigte. Dann greift auch das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG.
Bei Ausfall einer beteiligten Person springt die andere nicht automatisch ein. Eine Vertretung setzt entweder die Zustimmung im Einzelfall voraus oder eine arbeitsvertragliche Regelung für dringende betriebliche Gründe, soweit der Einsatz im Einzelfall zumutbar ist.
Von der Arbeitsplatzteilung zu trennen ist der allgemeine Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Nach der amtlichen Erläuterung des BMAS kann ein solcher Anspruch unter den Voraussetzungen des § 8 TzBfG bestehen, insbesondere bei einem länger als sechs Monate bestehenden Arbeitsverhältnis, bei einem Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern und bei rechtzeitiger Ankündigung.
Steuerlich gilt keine Sonderbesteuerung nur wegen der Arbeitsplatzteilung. Gehälter und Löhne gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einkommensteuer wird bei solchen Einkünften durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben.
Praktische Beispiele
Beispiel 1: Gleichmäßige Aufteilung einer Vollzeitstelle
Berechnung: Monatsvergütung × individuelle Wochenstunden / 40 Stunden.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Monatsvergütung der Vollzeitstelle | 4.800,00 € |
| Beschäftigte A: 4.800,00 € × 20 / 40 | 2.400,00 € |
| Beschäftigte B: 4.800,00 € × 20 / 40 | 2.400,00 € |
| Gesamtvergütung | 4.800,00 € |
Ergebnis: Zwei Beschäftigte teilen sich die Arbeitszeit gleichmäßig. Bei identischem Stundenwert entfällt auf jede Person derselbe Monatslohn.
Beispiel 2: Ungleiche Aufteilung einer Vollzeitstelle
Berechnung: Monatsvergütung × individuelle Wochenstunden / 40 Stunden.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Monatsvergütung der Vollzeitstelle | 4.500,00 € |
| Beschäftigte A: 4.500,00 € × 24 / 40 | 2.700,00 € |
| Beschäftigte B: 4.500,00 € × 16 / 40 | 1.800,00 € |
| Gesamtvergütung | 4.500,00 € |
Ergebnis: Die Vergütung folgt in diesem Beispiel der vereinbarten Stundenverteilung. Für die Lohnsteuer bleibt jede Person eigenständiger Arbeitnehmer mit eigenem Arbeitslohn.
Beispiel 3: Vertretung im Einzelfall
Berechnung: reguläre Wochenstunden + zusätzlich vereinbarte Vertretungsstunden.
| Rechenschritt | Wert |
|---|---|
| Reguläre Wochenstunden Beschäftigte A | 20 Stunden |
| Zusätzlich vereinbarte Vertretung | 8 Stunden |
| Gesamtwochenstunden in der Woche | 28 Stunden |
Ergebnis: Die zusätzlichen acht Stunden setzen eine ausdrückliche Vereinbarung im Einzelfall oder eine arbeitsvertragliche Vertretungsregel für dringende betriebliche Gründe voraus, soweit der Einsatz zumutbar ist.
Ausnahmen und Besonderheiten
Vertretung nur unter Voraussetzungen: Nach § 13 Abs. 1 TzBfG besteht keine automatische Pflicht, dauerhaft für eine andere beteiligte Person einzuspringen. Soll die Vertretung mit einer Verlängerung der Arbeitszeit verbunden sein, ist dafür eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich. Eine arbeitsvertragliche Vertretungspflicht kommt zusätzlich nur in Betracht, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen und der Einsatz im Einzelfall zumutbar ist.
Ausscheiden einer beteiligten Person: Nach § 13 Abs. 2 TzBfG ist die allein auf das Ausscheiden gestützte Kündigung des Arbeitsverhältnisses der anderen Person unwirksam. Nach der amtlichen BMAS-Erläuterung muss der Arbeitgeber den freien Teilzeit-Platz zunächst neu besetzen. Erst wenn dies nicht gelingt und die Arbeitsplatzteilung aus betrieblichen Gründen insgesamt entfällt, kann eine Änderungskündigung in Betracht kommen.
Teilzeitrecht bleibt anwendbar: Soweit die einzelne Person teilzeitbeschäftigt ist, gilt § 4 Abs. 1 TzBfG. Eine schlechtere Behandlung gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten ist dann nur zulässig, wenn sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Vorteile
- flexible Arbeitszeit: Die Arbeitszeit kann auf mehrere Personen verteilt werden, ohne dass der Arbeitsplatz vollständig aufgegeben wird.
- geteilte Verantwortung: Aufgaben und Fachwissen können auf zwei oder mehr Beschäftigte verteilt werden.
- kontinuierliche Besetzung: Der Arbeitsplatz lässt sich über längere Zeiträume abdecken, wenn Übergaben sauber organisiert sind.
- rechtliche Absicherung: Für Teilzeit, Vertretung und Kündigung bestehen klare gesetzliche Leitplanken.
Nachteile
- hoher Abstimmungsaufwand: Arbeitszeiten, Zuständigkeiten und Übergaben müssen laufend abgestimmt werden.
- zusätzliche Übergaben: Informationen müssen strukturiert weitergegeben werden, damit keine Reibungsverluste entstehen.
- niedrigeres Individualeinkommen: Wer weniger Stunden arbeitet, erhält regelmäßig auch einen entsprechend niedrigeren Lohn.
- erhöhte Ausfallplanung: Fällt eine Person aus, muss die Vertretung organisatorisch und rechtlich sauber geregelt werden.
- abhängige Teamdynamik: Das Modell funktioniert dauerhaft nur gut, wenn Kommunikation und Arbeitsweise zusammenpassen.
Fazit
Die Arbeitsplatzteilung ist eine gesetzlich geregelte Form der Arbeitszeitverteilung, die nur durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und mehreren Arbeitnehmern entsteht. Ihr praktischer Nutzen liegt vor allem in flexibler Arbeitszeitgestaltung und dem Erhalt von Fachwissen im Unternehmen. Rechtlich wichtig sind die Grenzen: Eine automatische Vertretungspflicht besteht nicht, und der Ausstieg einer beteiligten Person rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Kündigung der anderen. Steuerlich bleiben die gezahlten Löhne normale Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit regulärem Lohnsteuerabzug.
Häufige Fragen (FAQ)
Worin unterscheidet sich die Arbeitsplatzteilung von normaler Teilzeit?
Bei normaler Teilzeit ist ein Arbeitsplatz meist einer Person mit verringerter Arbeitszeit zugeordnet. Bei der Arbeitsplatzteilung teilen sich mehrere Beschäftigte denselben Arbeitsplatz und stimmen ihre Arbeitszeiten darauf ab.
Wer muss der Arbeitsplatzteilung zustimmen?
Erforderlich ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern. Ohne diese Vereinbarung entsteht die Arbeitsplatzteilung nicht.
Was gilt, wenn eine beteiligte Person ausfällt?
Eine automatische Vertretungspflicht besteht nicht. Bei einer Vertretung mit längerer Arbeitszeit braucht es grundsätzlich eine ausdrückliche Vereinbarung; zusätzlich kann eine arbeitsvertragliche Vertretungsregel für dringende betriebliche Gründe greifen, soweit der Einsatz im Einzelfall zumutbar ist.
Was passiert, wenn eine beteiligte Person kündigt?
Der verbleibende Arbeitnehmer darf nicht allein deshalb entlassen werden. Zunächst ist der freie Teilzeit-Platz neu zu besetzen; wenn das nicht gelingt und die Arbeitsplatzteilung insgesamt entfällt, kann eine Änderungskündigung in Betracht kommen.
Welche Rolle spielt der allgemeine Teilzeitanspruch?
Neben der Arbeitsplatzteilung kann ein allgemeiner Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit bestehen. Dafür nennt die amtliche BMAS-Erläuterung insbesondere ein mehr als sechs Monate bestehendes Arbeitsverhältnis, einen Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern und eine Ankündigung drei Monate vorher.
Wie wird die Vergütung steuerlich behandelt?
Jede an die einzelne Person gezahlte Vergütung ist eigener Arbeitslohn. Die Einkommensteuer wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch Lohnsteuerabzug erhoben.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz, § 13 TzBfG – Arbeitsplatzteilung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Justiz, § 2 TzBfG – Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Justiz, § 4 TzBfG – Verbot der Diskriminierung, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Justiz, § 19 EStG – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium der Justiz, § 38 EStG – Erhebung der Lohnsteuer, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11.03.2026. (Gesetze im Internet)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Fragen und Antworten zur Teilzeitarbeit, bmas.de, abgerufen am 11.03.2026. (bmas.de)