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Was ist die Arbeitslosigkeit?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 11. März 2026
Lesedauer: 6 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Arbeitslosigkeit setzt Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit voraus.
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit besteht nur, wenn zusätzlich eine Arbeitslosmeldung erfolgt ist und die Anwartschaftszeit erfüllt wurde.
  • Arbeitslosengeld nach dem SGB III ist steuerfrei.
  • Für den Einkommensteuertarif wird Arbeitslosengeld aber im Progressionsvorbehalt berücksichtigt.
  • Bezieht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer neben Arbeitslohn positive Leistungen unter dem Progressionsvorbehalt von mehr als 410 Euro, ist eine Veranlagung durchzuführen.

Arbeitslosigkeit Definition

Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, eigene Bemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit unternimmt und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht, § 138 Abs. 1 SGB III. Für Arbeitslosengeld müssen zusätzlich Arbeitslosmeldung und Anwartschaftszeit vorliegen, § 137 Abs. 1 SGB III.

Wie wird die Arbeitslosigkeit berücksichtigt?

Arbeitslosigkeit wird in der Praxis auf mehreren Ebenen berücksichtigt:

  1. Sozialrechtlich: Zuerst prüft die Agentur für Arbeit, ob Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit vorliegen. Die Arbeitslosmeldung erfolgt elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit.
  2. Leistungsrechtlich: Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit setzt nicht nur die Arbeitslosigkeit voraus, sondern zusätzlich die Arbeitslosmeldung und die erfüllte Anwartschaftszeit.
  3. Steuerrechtlich: Arbeitslosengeld nach dem SGB III ist steuerfrei. Es gehört damit nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
  4. Tariflich: Für den besonderen Steuersatz wird Arbeitslosengeld in die Progressionsberechnung einbezogen. Ein noch nicht ausgeschöpfter Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist dabei vorher zu berücksichtigen.
  5. Verfahrensrechtlich: Bezieht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer neben Arbeitslohn positive Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, von mehr als 410 Euro, führt dies zur Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Nebenjobs unter der 15-Stunden-Grenze

Berechnung der Wochenarbeitszeit: 8,00 Stunden + 6,00 Stunden = 14,00 Stunden.

RechenschrittWertFolge
Nebenjob A8,00 Stundenberücksichtigt
+ Nebenjob B6,00 Stundenzusammengerechnet
Gesamtarbeitszeit14,00 StundenStatusprüfung

Ergebnis: Mit 14,00 Stunden wird die gesetzliche Grenze von 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht. Die Arbeitszeit spricht damit nicht gegen Arbeitslosigkeit; zusätzlich müssen aber Eigenbemühungen und Verfügbarkeit vorliegen.

Beispiel 2: Progressionsvorbehalt bei Arbeitslosengeld

Vereinfachtes Schema ohne ungenutzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 25.000,00 € + 6.000,00 € = 31.000,00 €.

RechenschrittBetragFolge
Zu versteuerndes Einkommen ohne Arbeitslosengeld25.000,00 €Ausgangswert
+ Arbeitslosengeld6.000,00 €steuerfrei
Maßgebendes Einkommen für den Steuersatz31.000,00 €Progressionsvorbehalt

Ergebnis: Das Arbeitslosengeld bleibt steuerfrei, wird aber für die Ermittlung des besonderen Steuersatzes mitgerechnet.

Beispiel 3: Pflichtveranlagung wegen mehr als 410 Euro

Berechnung des Überhangs: 500,00 € − 410,00 € = 90,00 €.

RechenschrittBetragFolge
Positive Summe der progressionsrelevanten Leistungen500,00 €festgestellt
− Gesetzliche Schwelle410,00 €geprüft
Übersteigender Betrag90,00 €Veranlagungspflicht

Ergebnis: Bezieht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer neben Arbeitslohn positive Leistungen unter dem Progressionsvorbehalt von mehr als 410,00 €, ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durchzuführen.

Ausnahmen und Besonderheiten

  • Ehrenamtliche Betätigung: Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, sofern die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird.
  • Bürgergeld: Leistungen nach dem SGB II gehören nach der BMF-Verwaltung nicht zu den Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen des Progressionsvorbehalts.
  • Rückzahlung von Arbeitslosengeld: Wird Arbeitslosengeld im selben Kalenderjahr zurückgezahlt, ist die Rückzahlung von den im selben Kalenderjahr bezogenen Leistungsbeträgen abzusetzen. Ist die Rückzahlung höher als die im selben Jahr empfangenen Beträge, kann ein negativer Progressionsvorbehalt entstehen.
  • Ruhen des Anspruchs: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die Arbeitsentgelt besteht oder zu beanspruchen ist.

Vorteile

  • steuerfreie Leistung: Arbeitslosengeld nach dem SGB III ist steuerfrei.
  • klarer Rechtsstatus: Die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit sind gesetzlich ausdrücklich festgelegt.
  • digitale Meldemöglichkeit: Die Arbeitslosmeldung kann elektronisch im Fachportal der Bundesagentur erfolgen.
  • unschädliches Ehrenamt: Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht automatisch aus.

Nachteile

  • erhöhter Steuersatz: Arbeitslosengeld fließt in den Progressionsvorbehalt ein.
  • zusätzliche Erklärungspflicht: Mehr als 410 Euro progressionsrelevante Leistungen neben Arbeitslohn lösen die Veranlagung aus.
  • strenger Verfügbarkeitsmaßstab: Arbeitslosigkeit verlangt Eigenbemühungen und Verfügbarkeit.
  • ruhender Anspruch: Für Zeiträume mit Arbeitsentgelt oder einem entsprechenden Anspruch ruht das Arbeitslosengeld.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Arbeitslosigkeit ist kein bloßer Alltagsbegriff, sondern ein gesetzlich genau definierter Status. Für den Bezug von Arbeitslosengeld müssen neben der Arbeitslosigkeit auch Arbeitslosmeldung und Anwartschaftszeit vorliegen. Steuerlich ist vor allem wichtig, dass Arbeitslosengeld zwar steuerfrei bleibt, aber den Steuersatz über den Progressionsvorbehalt beeinflussen kann. Wer im selben Jahr auch Arbeitslohn bezieht, sollte deshalb die Veranlagungspflicht sowie Sonderfälle wie Rückzahlungen, ehrenamtliche Tätigkeiten oder ruhende Ansprüche sorgfältig prüfen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann bin ich im Sinne des SGB III arbeitslos?

Arbeitslosigkeit setzt Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit voraus. Eine bloße Jobsuche ohne Verfügbarkeit für Vermittlungsbemühungen genügt nicht.

Wann besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit?

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit besteht erst, wenn Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und Anwartschaftszeit zusammen vorliegen.

Warum ist Arbeitslosengeld steuerfrei und trotzdem steuerlich relevant?

Arbeitslosengeld gehört zu den steuerfreien Einnahmen. Für den Einkommensteuertarif wird es aber im Progressionsvorbehalt berücksichtigt, sodass sich der Steuersatz auf andere steuerpflichtige Einkünfte erhöhen kann.

Wann muss wegen Arbeitslosengeld eine Steuererklärung abgegeben werden?

Erhält eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer neben Arbeitslohn positive Leistungen unter dem Progressionsvorbehalt von mehr als 410 Euro, ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durchzuführen.

Wie wirkt sich zurückgezahltes Arbeitslosengeld aus?

Rückzahlungen im selben Kalenderjahr mindern die im selben Jahr bezogenen Leistungsbeträge. Übersteigt die Rückzahlung die empfangenen Beträge, kann ein negativer Progressionsvorbehalt entstehen.

Was gilt bei Bürgergeld?

Leistungen nach dem SGB II gehören nach der BMF-Verwaltung nicht zu den Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen des Progressionsvorbehalts.

Wie melde ich mich arbeitslos?

Die Arbeitslosmeldung erfolgt elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit.

Quellen

  • Gesetze im Internet, Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung, veröffentlichte Fassung mit Nachweis „Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 371“; insbesondere § 137, § 138, § 141 und § 157, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Gesetze im Internet, Einkommensteuergesetz (EStG), veröffentlichte Fassung mit Nachweis „zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 geändert“; insbesondere § 3, § 32b und § 46, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)
  • Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, § 3 / R 3.2 „Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, § 32b „Progressionsvorbehalt“, insbesondere Einbeziehung von Arbeitslosengeld in die Progressionsberechnung sowie Hinweis auf die Steuererklärungspflicht, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Bundesministerium der Finanzen, EStH 2024, R 32b, insbesondere Bürgergeld außerhalb des Progressionsvorbehalts sowie Rückzahlung und negativer Progressionsvorbehalt, abgerufen am 11. März 2026. (esth.bundesfinanzministerium.de)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.