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Was ist das Arbeitsessen?

Kirsten Weißbacher
Verfasst von Kirsten Weißbacher
Zuletzt aktualisiert: 11. März 2026
Lesedauer: 8 Minuten

Alles auf einen Blick

  • Ein Arbeitsessen setzt einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz und ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers voraus.
  • Der Wert der Mahlzeit darf 60 Euro nicht überschreiten.
  • Ein Arbeitsessen gehört grundsätzlich nicht zum Arbeitslohn.
  • Bei einer Auswärtstätigkeit kann die gestellte Mahlzeit trotzdem die Verpflegungspauschale um 20 Prozent für Frühstück und um 40 Prozent für Mittag- oder Abendessen mindern.
  • Überschreitet die Mahlzeit 60 Euro oder findet das Essen mit einer gewissen Regelmäßigkeit in einer Gaststätte am Sitz des Unternehmens statt, entsteht schnell Arbeitslohn.

Arbeitsessen Definition

Ein Arbeitsessen ist eine vom Arbeitgeber anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse gewährte Speise mit einem Wert von höchstens 60 Euro. Es gehört nach R 19.6 Abs. 2 Satz 2 und R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR nicht zum Arbeitslohn; für die 60-Euro-Grenze ist § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG maßgeblich.

Wie wird das Arbeitsessen berücksichtigt?

Im Lohnsteuerabzug ist zuerst der Anlass der Mahlzeit zu prüfen. Ein Arbeitsessen liegt nur vor, wenn die Speise anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes überlassen wird und das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs im Vordergrund steht. Bleibt der Wert der Mahlzeit bei höchstens 60 Euro, gehört sie nicht zum Arbeitslohn.

Von dem Arbeitsessen zu unterscheiden sind normale Arbeitgebermahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit. Soweit es sich um eine übliche Mahlzeit bis 60 Euro handelt und die Besteuerung nicht bereits nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG entfällt, wird sie mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt. Ab 2026 sind das 2,37 Euro für Frühstück sowie 4,57 Euro für Mittag- oder Abendessen. Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG kann der Arbeitgeber diese üblichen Auswärtigkeitsmahlzeiten pauschal besteuern.

Bei einer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung gestellten Mahlzeit ist zusätzlich das Reisekostenrecht zu beachten. Die Verpflegungspauschale wird dann um 20 Prozent für Frühstück und um 40 Prozent für Mittag- oder Abendessen der vollen Tagespauschale gekürzt, § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG. Deshalb kann auch ein Essen, das nicht zum Arbeitslohn gehört, den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers mindern.

Praktische Beispiele

Beispiel 1: Außergewöhnliche Abendbesprechung im Betrieb

Nach einem Serverausfall arbeiten mehrere Beschäftigte bis spät in den Abend an der Störungsbeseitigung. Der Arbeitgeber bestellt während der Besprechung pro Person eine Mahlzeit für 48,00 €.

PrüfschrittRechnungErgebnis
Wertgrenze48,00 € ≤ 60,00 €erfüllt
Anlassaußergewöhnlicher Arbeitseinsatzerfüllt
Arbeitslohnkein Ansatz0,00 €

Ergebnis: Das Essen kann als Arbeitsessen eingeordnet werden. Im Lohnsteuerabzug ist kein Arbeitslohn anzusetzen.

Beispiel 2: Arbeitsessen während einer inländischen Auswärtstätigkeit

Eine Arbeitnehmerin ist auf einer inländischen Krisensitzung 24 Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abwesend. Der Arbeitgeber stellt ihr ein Mittagessen zur Verfügung.

PrüfschrittRechnungErgebnis
Volle Verpflegungspauschalegesetzlicher Tagesbetrag28,00 €
Kürzung Mittagessen28,00 € × 40 %11,20 €
Verbleibende Pauschale28,00 € − 11,20 €16,80 €

Ergebnis: Die gestellte Mahlzeit kann lohnsteuerlich ohne Arbeitslohn bleiben, mindert aber die Verpflegungspauschale um 11,20 €.

Beispiel 3: Abendessen über 60 Euro

Ein Arbeitnehmer nimmt im Auftrag seines Arbeitgebers an einer eintägigen Inlandsveranstaltung mit anschließender Abendveranstaltung teil. Das separat ausgewiesene Galadinner kostet 80,00 €. Der Arbeitnehmer ist mehr als acht Stunden abwesend.

PrüfschrittRechnungErgebnis
Preisgrenze80,00 € > 60,00 €überschritten
Verpflegungspauschalenicht zu kürzen14,00 €
Arbeitslohntatsächlicher Preis80,00 €

Ergebnis: Das Galadinner ist kein Arbeitsessen mehr. 80,00 € sind als Arbeitslohn anzusetzen; die Verpflegungspauschale bleibt bei 14,00 €.

Ausnahmen und Besonderheiten

Regelmäßige Gaststättenessen: Ein mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindendes Essen in einer Gaststätte am Sitz des Unternehmens führt bei den teilnehmenden Arbeitnehmern zu Arbeitslohn. Die günstige Behandlung als Arbeitsessen scheidet dann aus.

Unübliche Mahlzeiten: Überschreitet der Preis der Mahlzeit 60 Euro, liegt keine übliche Mahlzeit mehr vor. Bei Auswärtstätigkeiten ist dann der tatsächliche Preis als Arbeitslohn anzusetzen; die Sachbezugsbewertung greift nicht.

Geschäftlich veranlasste Bewirtung: Von dem Arbeitsessen zu unterscheiden ist die Teilnahme von Arbeitnehmern an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Für den Arbeitnehmer entsteht dabei kein Arbeitslohn. Beim Arbeitgeber sind aber nur 70 Prozent der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen abziehbar. Schriftlich festzuhalten sind Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Aufwendungen; bei einer Bewirtung in einer Gaststätte genügen Anlass und Teilnehmer, die Rechnung ist beizufügen.

Dritteinladung ohne Arbeitgeberveranlassung: Nimmt der Arbeitnehmer an einem Arbeitsessen oder an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung eines Dritten teil, fehlt regelmäßig die Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber. Dann ist die Verpflegungspauschale grundsätzlich nicht zu kürzen.

Keine Betriebsveranstaltung: Ein Arbeitsessen ist keine Betriebsveranstaltung. Die Regeln für Betriebsveranstaltungen, insbesondere der Freibetrag von 110 Euro, sind deshalb nicht anwendbar.

Vorteile

  • klare Wertgrenze: Die 60-Euro-Schwelle schafft eine feste erste Prüfungsstufe.
  • günstige Lohnsteuerfolge: Bei außergewöhnlichem Arbeitseinsatz und überwiegendem Arbeitgeberinteresse entsteht kein Arbeitslohn.
  • gesetzliche Reisekostenlogik: Die Kürzung der Verpflegungspauschale ist mit 20 Prozent und 40 Prozent eindeutig vorgegeben.
  • saubere Abgrenzung: Arbeitsessen, Betriebsveranstaltung und geschäftliche Bewirtung werden in den amtlichen Regeln getrennt behandelt.

Nachteile

  • enge Tatbestandsmerkmale: Ohne außergewöhnlichen Arbeitseinsatz oder ohne überwiegendes Arbeitgeberinteresse scheidet das Arbeitsessen aus.
  • strenge Preisgrenze: Über 60 Euro ist die Mahlzeit nicht mehr üblich.
  • schnelle Lohnsteuerpflicht: Regelmäßige Essen in einer Gaststätte am Sitz des Unternehmens führen zu Arbeitslohn.
  • doppelte Prüfung: Auch ohne Arbeitslohn kann bei Auswärtstätigkeit die Verpflegungspauschale sinken.
  • hoher Abgrenzungsaufwand: Arbeitsessen, geschäftliche Bewirtung und übliche Auswärtigkeitsmahlzeit folgen unterschiedlichen Regeln.
HINWEIS DER REDAKTION
Unser Steuerlexikon basiert auf dem jeweils aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Erstellung. Da sich steuerliche Regelungen dynamisch entwickeln, können spätere Anpassungen erforderlich sein. Wir verfolgen Änderungen kontinuierlich und aktualisieren die Inhalte regelmäßig. Dieses Lexikon ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie in spezifischen Fällen einen Steuerberater.


Fazit

Das Arbeitsessen ist ein enger lohnsteuerlicher Sonderfall. Entscheidend sind nicht die Bezeichnung auf der Rechnung, sondern Anlass, Zeitpunkt, Wert und das überwiegende betriebliche Interesse des Arbeitgebers. Liegen außergewöhnlicher Arbeitseinsatz und höchstens 60 Euro vor, entsteht regelmäßig kein Arbeitslohn. Außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte ist dennoch an die Kürzung der Verpflegungspauschale zu denken. Wird die 60-Euro-Grenze überschritten oder findet das Essen regelmäßig in einer Gaststätte statt, kippt die günstige Behandlung schnell.

Häufige Fragen (FAQ)

Was unterscheidet das Arbeitsessen von einer normalen Arbeitgebermahlzeit?

Das Arbeitsessen setzt einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz und ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers voraus. Eine normale Arbeitgebermahlzeit während einer Auswärtstätigkeit kann dagegen als übliche Mahlzeit nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG bewertet oder unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG pauschal besteuert werden.

Wann wird aus dem Arbeitsessen Arbeitslohn?

Arbeitslohn entsteht insbesondere dann, wenn das Essen mit einer gewissen Regelmäßigkeit in einer Gaststätte am Sitz des Unternehmens stattfindet oder wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro übersteigt. Bei unüblichen Mahlzeiten ist der tatsächliche Preis maßgeblich.

Wie wirkt sich ein Arbeitsessen auf die Verpflegungspauschale aus?

Bei einer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung gestellten Mahlzeit ist die Verpflegungspauschale um 20 Prozent für Frühstück und um 40 Prozent für Mittag- oder Abendessen der vollen Tagespauschale zu kürzen. Deshalb kann trotz fehlenden Arbeitslohns ein geringerer Werbungskostenabzug verbleiben.

Welche Rolle spielt die 60-Euro-Grenze?

Die 60-Euro-Grenze trennt übliche von unüblichen Mahlzeiten. Für die Prüfung kommt es auf den Preis der Mahlzeit einschließlich Umsatzsteuer an. Nach den amtlichen Hinweisen gehören auch die zur Mahlzeit eingenommenen Getränke dazu; Zuzahlungen des Arbeitnehmers ändern die Grenzprüfung nicht.

Warum ist ein Arbeitsessen keine Betriebsveranstaltung?

Die amtlichen Lohnsteuer-Hinweise grenzen das Arbeitsessen ausdrücklich von Veranstaltungen mit gesellschaftlichem Charakter ab. Für das Arbeitsessen gelten deshalb weder die 110-Euro-Regeln noch die allgemeinen Grundsätze für Betriebsfeiern.

Welche Folgen hat eine Einladung durch einen Dritten?

Fehlt die Veranlassung des Arbeitgebers, liegt in aller Regel keine vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit vor. Dann wird die Verpflegungspauschale grundsätzlich nicht gekürzt, auch wenn der Arbeitnehmer an einem Essen im geschäftlichen Zusammenhang teilnimmt.

Was müssen Arbeitgeber bei einer geschäftlich veranlassten Bewirtung zusätzlich beachten?

Bei einer Bewirtung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind nur 70 Prozent der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen abziehbar. Schriftlich festzuhalten sind Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Aufwendungen; bei einer Gaststättenbewirtung genügen Anlass und Teilnehmer, die Rechnung ist beizufügen.

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, § 19, R 19.6 „Aufmerksamkeiten“ und H 19.6 „Bewirtung von Arbeitnehmern“, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)

  2. Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, R 8.1 Abs. 8 „Mahlzeiten aus besonderem Anlass“, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)

  3. Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, Anhang 25 III – Reisekosten, insbesondere zu 60-Euro-Grenze, Belohnungsessen, Kürzung der Verpflegungspauschalen und fehlender Pauschalbesteuerung beim Arbeitsessen, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)

  4. Bundesministerium der Finanzen, LStH 2025, Anhang 11a, zur Abgrenzung des Arbeitsessens von der Betriebsveranstaltung, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)

  5. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 29. Dezember 2025 zur lohnsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2026, abgerufen am 11. März 2026. (Bundesministerium der Finanzen)

  6. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Einkommensteuergesetz, § 8 Abs. 2 Sätze 8 und 9, § 9 Abs. 4a Sätze 3 und 8 bis 10, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 1a sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, abgerufen am 11. März 2026. (Gesetze im Internet)

  7. Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. Juli 2019, VI R 36/17, zur Abgrenzung von nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten und Arbeitslohn bei Mahlzeiten, abgerufen am 11. März 2026. (bundesfinanzhof.de)

Über unsere*n Autor*in
Kirsten Weißbacher
Kirsten hat Germanistik in Hamburg studiert und im Anschluss ein Volontariat gemacht. Nach ihrem Start in der Unternehmenskommunikation eines lokalen Herstellers wechselte sie in die freiberufliche Tätigkeit. Seit Februar 2024 ist Kirsten bei Digitale Seiten und schreibt dort Ratgeber zu Handwerksthemen aller Art.